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Archiv "Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/Ersatzkassenvertrages aus der 118. Sitzung am 3./4. Juli 1985" (28.08.1985)

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Aktie "Archiv "Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/Ersatzkassenvertrages aus der 118. Sitzung am 3./4. Juli 1985" (28.08.1985)"

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15,80 24,05 15,80 140,65 17,90 15,80 31,55 28,65 38,50 47,30 78,95 128,25 165,05

158,0 240,5 158,0 1406,5 179,0 158,0 315,5 286,5 385,0 473,0 789,5 1282,5 1650,5 DM-Wert

ab 1. 7. 1985

Punktzahl ab 1. 7.1985 Nr. der

E-GO

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Bekanntgaben

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft ge- mäß § 19 des Arzt/Ersatzkas- senvertrages aus der 118. Sit- zung am 3./4. Juli 1985

435. Zu Anlage 2 Abschnitt C Nr. 6 c) des Vertrages

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Zur Abrechnung der Notfallversorgung durch Krankenhäuser ist vorbehaltlich bestehender Regelungen in einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen und unbeschadet einer noch zu treffenden Vereinbarung bis auf weiteres das Mu- ster 19 der Vordruckvereinbarung anzu- wenden."

436. Zur Durchführung der Honorarver- einbarung für die Zeit vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1986

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

„1. Honorarregelung für die Arbeiter-Er- satzkassen

Die in dem Zusatz zur Honorarvereinba- rung vom 2. August 1983 festgelegte Vergütungsregelung für die Arbeiter-Er- satzkassen gilt—ohne Kapitel M und Ab- schnitt 0 II a, bb — weiter.

2. Honorarregelung zum Kapitel M und Abschnitt 0 II a, bb der E-GO

a) Die Regelung der pauschalierten Ver- gütung für Leistungen nach Kapitel M und Abschnitt 0 II a, bb gilt nur für die kurativ-ambulanten Leistungen. Alle an- deren Leistungsarten werden nach Ein- zelleistungen bezahlt.

Die Vergütungsregelung für BVG-Versi- cherte erfolgt nach einem Punktwert, der sich aus der Abrechnung der Vergü- tung nach Buchstabe e) unter Zugrunde- legung der Abrechnungsergebnisse des Vorquartals ergibt.

b) Berechnung des Pauschale

Die Ermittlung der Honorare für Leistun- gen nach Kapitel M und Abschnitt 0 II a,

bb gemäß Nr. 2 und Nr. 3 der Vereinba- rung vom 12. 6. 1985 erfolgt — für jede Kassenärztliche Vereinigung und jede Ersatzkasse — aufgrund der Abrechnung im Bezugsquartal, bei der die sachlich- rechnerische Richtigstellung gemäß § 12 Abs. 3 EKV und die Wirtschaftlich- keitsprüfung gemäß § 14 Abs. 1 EKV be- reits Anwendung gefunden haben. Der Kostenbeitrag nach § 13 Abs. 7 EKV bleibt außer Betracht.

Der so errechnete Betrag für kurativ-am- bulante Leistungen des Kapitels M wird durch die Zahl der kurativ-ambulanten Fälle des entsprechenden Vorjahres- quartals dividiert und ergibt das Pau- schale für Laborleistungen.

Das Pauschale für kurativ-ambulante Leistungen des Abschnitts 0 II a, bb er- rechnet sich nach Abzug von 17 v. H.

mittels Division dieses Betrages durch die Zahl der kurativ-ambulanten Fälle des entsprechenden Vorjahresquartals.

Nachberechnungen und rechnerische Berichtigungen gemäß § 13 Abs. 4 EKV sowie Prüfmaßnahmen gemäß § 15 Abs.

6 EKV werden nicht berücksichtigt.

c) Für alle kurativ-ambulanten Leistun- gen des Abschnitts 0 II a, bb gelten ab 1.

Juli 1985 Punktzahlen. Für alle anderen Leistungsarten bleiben DM-Beträge be- stehen. Die vertraglich vereinbarte Kür- zung einzelner Leistungsnummern gilt für alle Leistungsarten (einschließlich Mutterschaftsvorsorge, Sonstige Hilfen und Früherkennung) und ist in nachste- hender Tabelle berücksichtigt, die die für den Vertragszeitraum geltenden

Punktzahlen sowie DM-Beträge aus- weist.

d) Die für Leistungen nach Kapitel M und Abschnitt 0 II a, bb vereinbarte Vergü- tung wird wie alle anderen Zahlungen mit befreiender Wirkung an die Kassen- ärztlichen Vereinigungen geleistet.

e) Abrechnung und Verteilung der Ver- gütung

Die Verteilung der Vergütung (Produkt aus Pauschale und kurativ-ambulanter Fallzahl) an die Vertragsärzte erfolgt in DM-Beträgen. Die interne Errechnung und Auflistung sowie der Nachweis der Vergütungen für die Leistungen nach Kapitel M und Abschnitt 0 II a, bb, der E-GO erfolgt gegenüber den Ersatzkas- sen in DM-Beträgen.

Die gezahlte Vergütung wird durch die Honorarsumme der kurativ-ambulaten Leistungen nach Kapitel M ohne M II, Abschnitt M II bzw. 0 II a, bb dividiert;

damit ergibt sich eine für alle Angestell- ten- und Arbeiter-Ersatzkassen einheit- liche Leistungsvergütung.

f) Die Kassenärztlichen Vereinigungen weisen den Ersatzkassen in der Mantel- rechnung für kurativ-ambulante Vergü- tungen nach Punkt b) die Gesamtpunkt- zahlen und den sich daraus ergebenden Punktwert nach. Die Rechnungslegung erfolgt nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 EKV."

(Gültig ab 1. Juli 1985)

437. Zu Leitzahl 37 des Vertrages Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Der Beschluß Nr. 247 vom 23. 6. 1978 mit folgendem Wortlaut

— „Leistungen ärztlich geleiteter Einrich- tungen, die gemäß § 5 Ziffer 3 Arzt/Er- satzkassenvertrag ermächtigt sind, wer- den mit 80% der E-GO-Sätze vergütet." — wird aufgehoben.

An seine Stelle tritt der Beschluß Nr. 438.

(Gültig ab 1. Juli 1985).

438. Zu Leitzahl 37 des Vertrages Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

„Leistungen ärztlich geleiteter Einrich- tungen, die gemäß § 5 Ziffer 3 Arzt-/Er- satzkassenvertrag ermächtigt sind, wer- Ausgabe A 82. Jahrgang Heft 35 vom 28. August 1985 (71) 2499

(2)

BEKANNTMACHUNGEN

den mit 80% der für Vertragsärzte maß- geblichen Gebührensätze vergütet."

(Gültig ab 1. Juli 1985)

439. Zur Anlage 4 Abschnitt C des Ver- trages und zu Kapitel K der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

.. Die ,urologische Spirale ist ein säch- liches Heilmittel im Sinne der Richtli- nien. Das Einsetzen oder Entfernen der ,urologischen Spirale' ist über die Nrn. 1702 und 1786 abrechnungsfähig."

(Gültig ab 1. Oktober 1985) D

Kassenarztsitze

Pfalz

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Pfalz werden folgende Kassenarztsitze als vordringlich zu besetzen ausge- schrieben:

Kusel, Hautarzt. Einzugsgebiet ca.

70 000 Einwohner. in diesem Bereich war ein Hautarzt kassenärztlich tätig. Die Praxis ist durch Tod des bisherigen Pra- xisinhabers verwaist. Die Stelle ist auf- grund der Bedarfsplanung erneut drin- gend zu besetzen. Sie wird aus dem Si- cherstellungsfonds der KV Pfalz durch Umsatzgarantie und Zinszuschuß für Darlehen. finanziell gefördert. Alle Schu- len am Ort.

Germersheim, Hautarzt. Einzugsgebiet ca. 50 000 Einwohner. in diesem Bereich ist noch kein Hautarzt tätig, jedoch auf- grund der Bedarfsplanung unbedingt er- forderlich. Alle schulischen Möglich- keiten, Realschule und Gymnasium, am Ort.

Rockenhausen, Kinderarzt. Donners- bergkreis. Einzugsgebiet ca. 25 000 Ein- wohner. Die Stelle ist aufgrund der Be- darfsplanung zu besetzen. Bei der Be- schaffung von Wohn- und Praxisräumen ist die Stadtverwaltung behilflich. Rok- kenhausen liegt zwischen der Universi- tätsstadt Kaiserslautern und Bad Kreuz- nach. Dorthin bestehen gute Zugverbin- dungen, und dort befinden sich auch die nächsten höheren Schulen.

Kirchheimbolanden, Augenarzt. Ein- zugsgebiet ca. 22 000 Einwohner. in die- sem Bereich war bis vor kurzem ein Au- genarzt kassenärztlich tätig. Die Stelle ist aufgrund der Bedarfsplanung wieder zu besetzen.

Nähere Auskünfte erteilt die Kassenärzt- liche Vereinigung Pfalz, Maximilian- straße 22, 6730 Neustadt, Telefon:

06321/893113.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Nordrhein

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein werden folgende Kassenarzt- sitze ausgeschrieben:

Kassenarztsitze mit Umsatzgarantie Nettetal, Dermatologe

Solingen-Wald, Dermatologe

Bewerbungen sind zu richten an den Zu- lassungsausschuß für Kassenarztzulas- sungen Düsseldorf, Emanuei-Leutze- Straße 8, 4000 Düsseldorf 11, Telefon 0211/5 97 01

D

Oberhausen-Osterfeld, Dermatologe Bewerbungen sind zu richten an den Zu- lassungsausschuß für Kassenarztzulas- sungen Duisburg, Lützowstraße 7, 4100 Duisburg, Telefon 02 03/37 00 61 D

Wipperfürth, Dermatologe Waldbröl, Dermatologe Radevormwald, Dermatologe

Bewerbungen sind zu richten an den Zu- lassungsausschuß für Kassenarztzulas- sungen Köln, Clever Straße 13-15, 5000 Köln, Telefon 02 21/7 76 30

.~ Den Bewerbern um vorgenannte Kassenarztsitze für Dermatologie wird eine Umsatzgarantie für ein Jahr in Höhe von 100 000 DM gewährt. Darüber hin- aus wird für ein Jahr der Höchstbeitrag zur Ärzteversorgung geleistet.

• Ärzte ohne deutsche Approbation können sich nicht unmittelbar an den zu- ständigen Zulassungsausschuß wenden.

Sie erhalten zunächst Auskunft und Be- ratung unter Telefon 0211/5 97 01 (Düs- seldorf).

D

Bundesärztekammer

ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT

Durchsicht

des Ärztemusterbestandes

Die Arzneimittelkommission der Deut- schen Apotheker informierte die Arznei- mittelkommission der deutschen Ärzte- schaft über Mitteilungen pharmazeuti- scher Hersteller, die Rückrufe und ande- re wichtige Änderungen von Fertigarz- neimitteln betreffen. Der Bestand an Ärztemustern ist entsprechend durchzu- sehen, und erforderlichenfalls sind die nicht mehr verkehrsfähigen Fertigarz-

neimittel bzw. deren genannte Chargen auszusondern und zu vernichten.

Rückruf von Chibro-Bora Augentropfen Die Firma Chibrei Pharmazeutische GmbH teilt folgendes mit:

Die Lösung von Chibro-Bora Augentropfen mit der Ch.-B.: C 4106 ist vereinzelt leicht rötlich- braun gefärbt und enthält feine Schwebeteil-

chen. AKdÄ

D

Monographie-Entwürfe

des Bundesgesundheitsamtes

Das Bundesgesundheitsamt hat nach § 25 Abs. 7 AMG für Arzneimittel, die nicht der automatischen Verschreibungs-

pflicht unterliegen, das wissenschaft-

liche Erkenntnismaterial durch Kommis- sionen aufbereiten zu lassen und in Form von Monographien bekanntzuma- chen. Für die nachstehend aufgeführten Stoffe liegen jetzt Entwürfe der im hu- manmedizinischen Bereich für homöo- pathische Therapierichtung und Stoff- gruppe zuständigen Zulassungs- und Aufbereitungskommission (Kommission D) vor:

Acalypha indica, Achillea millefolium (Millefolium), Acidum citricum, Amanita phalloides (Agaricus phalloides, Agari- cus bulbosus), Arum maculatum, Aspa- ragus officinalis; Brassica oleracea; Centella asiatica (Hydrocotyle asiatica), Chamaelirium luteum (Helonias dioica), Cuprum sulfuricum, Cytisus scoparius (Spartium scoparium, Sarothamnus sco- parius); Dryopteris filix mas (Filix); Eupa- torium purpureum; Fe! tauri, Formica ru- fa, Fucus vesiculosus (Fucus); Graphi- tes, Gratiola officinalis (Gratiola), Grin- delia robusta (Grindelia), Gossypium herbaceum; Hamamelis virginiana (Ha- mamelis), Hedera helix; Juniperus com- munis, Juniperus sabina (Sabina); Kali- um sulfuricum, Krameria triandra (Ra- tanhia), Kreosotum; Lamium album, Leonurus cardiaca, Lithium carbonicum, Lobaria pulmonaria (Sticta), Lycopus vir- ginicus; Mandragora e radice siccato (Mandragora e radice), Manganum sulfu- ricum, Melilotus officinalis, Myristica fra~

grans (Nux moschata); Natrium tetrachlo- roauratum (Aurum chloratum natrona- tum, Aurum natronatum muriaticum);

Origanum majorana (Majorana), Origa- num vulgare (Majorana); Panax quinque- folius (Ginseng, Aralia quinquefolia), Peumus boldus (Boldo), Phytolacca americana (Phytolacca), Pseudognapha- lium obtusifolium (Gnaphalium polyce- phalium), Punica granatum; Rheum; So- lidago virgaurea (Solidago); Vinca mi- nor, Viola tricolor; Zincum aceticum, Zin- cum phosphoricum, Zincum sulfuricum,

Zingiber officinale. D

2500 (72) Heft 35 vom 28. August 1985 82. Jahrgang Ausgabe A

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