• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung: Feststellung der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/Ersatzkassenvertrages aus der 102. Sitzung am 05.106. Oktober 1983" (02.12.1983)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung: Feststellung der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/Ersatzkassenvertrages aus der 102. Sitzung am 05.106. Oktober 1983" (02.12.1983)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Spektrum der Woche Aufsätze Notizen

BEKANNTMACHUNGEN

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Feststellung der Arbeitsgemein- schaft gemäß § 19 des Arzt/Ersatz- kassenvertrages aus der 102. Sit- zung am 05.106. Oktober 1983 391. Zu § 1 Ziff. 6 g EKV

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Wird während eines stationären Kran- kenhausaufenthaltes. — außer in Beleg- krankenhäusern und Belegabteilungen

— die Zuziehung eines Vertragsarztes zur konsiliarärztlichen Untersuchung oder Behandlung erforderlich, rechnet der zugezogene Vertragsarzt seine ärzt- lichen Leistungen mit dem Krankenhaus ab."

Vereinbarung

Die Kassenärztliche Bundesverei- nigung, K.d.ö.R., Köln — unter Betei- ligung des Verbandes Deutscher Badeärzte —, einerseits und der Bundesverband der Ortskranken- kassen, K.d.ö.R., Bonn, der Bun- desverband der Betriebskranken- kassen, K.d.ö.R., Essen, der Bun- desverband der Innungskranken- kassen, K.d.ö.R., Bergisch Glad- bach, der Bundesverband der land- wirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel, andererseits ver- einbaren die nachstehende Ände- rung des Vertrages über badeärzt- liche Behandlung vom 31. Juli 1975 in der Fassung vom 12. Mai 1982 1. § 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Krankenkasse zahlt für die ärztliche Behandlung bei einer Kurdauer von 4 Wochen für Badekuren, die nach dem 31. Juli 1983 begonnen haben, einen Pauschbetrag von 69,48 DM. Für Kuren, die nach dem 30. Juni 1984 beginnen, erhöht sich der Pauschbetrag auf 70,80 DM."

2. § 10 Absatz 2 erhält folgende Fas- sung:

„Das gleiche gilt für die Sonderleistun- gen nach § 6 und für Leistungen bei in- terkurrenten Erkrankungen gemäß § 7, welche von der benannten Abrech- nungsstelle den Krankenkassen bei Ku- ren, die nach dem 31. Juli 1983 begon- nen haben, nach dem BMÄ mit einem Punktwert von 0,1007 DM in Rechnung gestellt werden. Abweichend von die- sem Punktwert werden Laborleistungen (Abschnitt M des BMÄ) bei Kuren, die

nach dem 30. September 1983 begin- nen, mit einem Punktwert von 0,0795 DM abgerechnet. Für Kuren, die nach dem 30. Juni 1984 beginnen, beträgt der Punktwert für Sonderleistungen, ausge- nommen der Leistungen nach Abschnitt M des BMÄ, 0,1026 DM. Die Höhe des Punktwertes für Laborleistungen bleibt unverändert bestehen."

3. § 17 Absatz 2 erhält folgende Fas- sung:

„Der Pauschbetrag gemäß § 5 sowie die Punktwerte gemäß § 10 können mit ei- ner Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens je- doch am 30. Juni 1985, gekündigt wer- den."

Köln/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/

Kassel, den 4. November 1983 Kassenärztliche Bundesvereinigung Bundesverband der Ortskrankenkassen Bundesverband der

Betriebskrankenkassen Bundesverband der Innungskrankenkassen Bundesverband der

landwirtschaftlichen Krankenkassen

Kassenarztsitze

Nordwürttemberg

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg werden nachfolgen- de Kassenarztsitze vordringlich zur Be- setzung ausgeschrieben:

Plochingen, Landkreis Esslingen, HNO- Arzt. Der einzige in Plochingen prakti- zierende HNO-Arzt hat seine Tätigkeit zum 30. September 1983 beendet. Ein sich niederlassender HNO-Arzt erhält am Kreiskrankenhaus Plochingen Be- legbetten. Plochingen selbst hat 12 586 Einwohner. Einschließlich des Einzugs- gebietes ergibt sich eine zu versorgende Bevölkerungszahl von 31 665. Die Wie- derbesetzung ist vordringlich angezeigt.

Einem sich erstmals in Nordwürttem- berg niederlassenden Bewerber wird gemäß den Richtlinien der KV NW neben einer Umsatzgarantie für die Dauer ei- nes Jahres ein zinsgünstiger Kredit für die Erstausstattung der Praxis gewährt.

Marbach, Landkreis Ludwigsburg, Haut- arzt. Im Bereich Marbach mit einer zu versorgenden Bevölkerung von ca.

49 000 ist bislang kein Dermatologe tä-

tig. Einem sich erstmals in Nordwürttem- berg niederlassenden Bewerber wird gemäß den Richtlinien der KV NW neben einer Umsatzgarantie für die Dauer ei- nes Jahres ein zinsgünstiger Kredit für die Erstausstattung der Praxis gewährt.

Eislingen, Landkreis Göppingen, HNO- Arzt. In Eislingen (18 060 Einwohner) ist seit dem 1. Juli 1983 kein HNO-Arzt mehr niedergelassen. Die Wiederbesetzung ist vordringlich angezeigt, da insgesamt 39 300 Einwohner HNO-ärztlich zu ver- sorgen sind. Es besteht die Möglichkeit, daß in der benachbarten Kreisstadt Göp- pingen am dortigen Kreiskrankenhaus Betten belegt werden können.

Stuttgart, Stadtteil Süd, Radiologe. In der Landeshauptstadt Stuttgart besteht die Möglichkeit eine seit Jahren bestens eingeführte Radiologenpraxis 1984 zu übernehmen. Der Übernehmer sollte auch Nuklearmediziner sein bzw. dieses Gebiet mit abdecken können.

Nähere Auskünfte erteilt die Abteilung Zulassung und Sicherstellung der KV NW, Albstadtweg 11, 7000 Stuttgart 80 (Möhringen), Telefon 07 11/78 75-1 89.

Bundesärztekammer

Arzneimittelrückruf

Die Arzneimittelkommission der Deut- schen Apotheker machte die Arzneimit- telkommission der deutschen Ärzte- schaft darauf aufmerksam, daß die fol- genden Fertigarzneimittel bzw. deren genannte Chargen vom Hersteller zu- rückgezogen wurden. Der Bestand an Ärztemustern ist entsprechend durchzu- sehen, und die folgenden Fertigarznei- mittel bzw. deren genannte Chargen sind auszusondern und zu vernichten.

Dyspne-Inhal 10 ml und 50 ml Reg.-Nr. D 945

Druckfehler auf dem Beipackzettel Sonya Tabletten N2

Ch.-B.: R 1 und S 1

Fehlkennzeichnung der Tabletten Moloid Dragees

Ch.-B: 0123

Risse in der Drageehülle Sedotussin Expectorans Säuglingszäpfchen Ch.-B.: 83 D 14

Fehlen von Gebrauchsinformationen AK/BÄK Ausgabe

A DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 80. Jahrgang Heft 48 vom 2. Dezember 1983 107

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

~ Einem der zugelassenen Bewerber wird gemäߧ 5 I der Richtlinien der Kas- senärztlichen Vereinigung Niedersach- sen für Maßnahmen zur Sicherstellung der kassenärztlichen

Qualitative und semiquantitative Unter- suchungen im Harn oder Blut mittels Teststreifen oder Testtabletten, insbe- sondere auf Glukose, Harnstoff und Azeton. Für das Vorhalten

Neben den Leistungen nach den Nrn. 1055 und 1056 ist die Injektion von Pro- staglandinen zur Erweiterung des Ge- bärmutterhalskanals nicht gesondert be- rechnungsfähig. Ergänzung

Die an jedem anrechnungsfähigen Tage ermittelte Iststärke der von dem Arzt be- treuten Einheit(en) und Dienststelle(n) wird für jeden Kalendermonat zu einer

Einem sich erstmals in Nordwürttem- berg niederlassenden Bewerber wird gemäß den Richtlinien der KV NW neben einer Umsatzgarantie für die Dauer ei- nes Jahres ein zinsgünstiger

Einem sich erstmals in Nordwürttem- berg niederlassenden Bewerber wird gemäß den Richtlinien der KV NW neben einer Umsatzgarantie für die Dauer ei- nes Jahres ein zinsgünstiger

Die Umsatzgarantie zum Praxisauf- bau in Höhe von 30 000 DM (vierteljähr- lich zunächst für die Dauer eines Jahres) wird nach den Richtlinien über

bb gemäß Nr. 1985 erfolgt — für jede Kassenärztliche Vereinigung und jede Ersatzkasse — aufgrund der Abrechnung im Bezugsquartal, bei der die sachlich- rechnerische