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Archiv "Kassenarztsitze" (03.08.1984)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

BEKANNTMACHUNGEN

wenn dies von der Prüfstelle bei der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung posi- tiv begutachtet und von der zuständigen KV genehmigt ist.

4. Die Vertragspartner bilden einen ge- meinsamen Ausschuß, dem je ein Ver- treter der Bundesverbände der Kranken- kassen und der Bundesknappschaft so- wie Vertreter der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung in gleicher Zahl angehö- ren. Die Vertragspartner stimmen im Ausschuß die Kriterien der Begutach- tung und die Maßnahmen der Gutachter- tätigkeit miteinander ab. Sie werden von den Begutachtungsergebnissen der Prüfstelle unterrichtet.

5. Die KVen unterrichten die Landesver- bände der Krankenkassen über gemäß Nr. 1 erteilte Genehmigungen zur Ver- wendung eines Datenverarbeitungssy- stems und geben das Fabrikat des Rech- ners und die genehmigte Programmver- sion bekannt.

6. Der Kassenarzt, der ein durch die KV genehmigtes EDV-Abrechnungssystem anwendet, hat bei jeder EDV-Abrech- nung nach Ende eines Quartals der KV zu bestätigen, daß durch entsprechende organisatorische und technische Maß- nahmen eine Erfassung jeder einzelnen Leistung zur Abrechnung erst nach de- ren vollständiger Erbringung unter Be- achtung des Grundsatzes von Notwen- digkeit und Wirtschaftlichkeit erfolgt ist und daß nur die genehmigte Programm- version angewendet wurde.

7. Bei der Abrechnung mittels EDV wer- den die auch für die manuelle Abrech- nung geltenden Bestimmungen erfüllt durch zeilen- und spaltengerechte Be- schriftung des Behandlungsausweises, wobei geringfügige Abweichungen hin- sichtlich der Zeilengenauigkeit toleriert werden, sowie zusätzliche Personen- identifikation oberhalb des Diagnosefel- des (Name, Vorname, Geburtsdatum) oder das Aufkleben eines in der Gestal- tung des Behandlungsausweises identi- schen EDV-Formulars mit zeilen- und spaltengerechtem Aufdruck und zusätz- licher Personenidentifikation oberhalb des Diagnosefeldes (Name, Vorname, Geburtsdatum).

Bei Verwendung eines mit der Vordruck- vereinbarung übereinstimmenden Teil- aufklebers ist die Personenidentifikation am oberen Rand des Aufklebers vorzu- nehmen; das Aufkleben muß positions- gerecht erfolgen.

8. Diese Vereinbarung tritt am 1. Juni 1984 in Kraft.

Köln/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/

Kassel, den 10. Juli 1984

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln

Bundesverband der Ortskrankenkassen, K. d. ö. R., Bonn

Bundesverband der Betriebskranken- kassen,

K. d. ö. R., Essen

Bundesverband der Innungskrankenkas- sen,

K. d. ö. R., Bergisch Gladbach

Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel

Zwischen der Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, und der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, wird folgende Än- derung des Vertrages über die ärzt- liche Versorgung der bei der Bun- desknappschaft Versicherten in der Fassung vom 8. November 1982 vereinbart:

1. § 4

Abs. 5 wird folgender Satz ange- fügt:

„Das gleiche gilt bei der Abrechnung ärztlicher Leistungen auf den hierfür vorgesehenen Vordrucken, wenn diese mittels EDV erfolgt und der Inhalt des Kassenarztstempels an der dafür vorge- sehenen Stelle ausgedruckt wird."

2. § 4 erhält folgenden Absatz 6:

„(6) Sofern die Abrechnung ärztlicher Leistungen durch den Arzt auf den hier- für vorgesehenen Vordrucken mittels EDV erfolgt, stellt die Kassenärztliche Vereinigung gegenüber der Bündes- knappschaft sicher, daß dieser nur sol- che Abrechnungen vorgelegt werden, welche die Bedingungen erfüllen, die grundsätzlich auch für die manuell er- stellte Abrechnung gelten. Das Nähere ist in der Vereinbarung über die Aner- kennung einer EDV-mäßig erstellten Kassenarztabrechnung (Anlage 6 zum Bundesmantelvertrag/Ärzte), der sich die Bundesknappschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung anschließt, gere- gelt."

3. Diese Vereinbarung tritt am 1. Juni 1984 in Kraft.

Bochum/Köln, den 25. 6. 1984

Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln

Kassenarztsitze

Nordwürttemberg

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordwürttemberg werden nachfolgende Kassenarztsitze vordringlich zur Beset- zung ausgeschrieben:

Plochingen, Landkreis Esslingen, HNO- Arzt. Der einzige in Plochingen prakti- zierende HNO-Arzt hat seine Tätigkeit zum 30. September 1983 beendet. Ein sich niederlassender HNO-Arzt erhält am Kreiskrankenhaus Plochingen Be- legbetten. Plochingen selbst hat 12 586 Einwohner. Einschließlich des Einzugs- gebietes ergibt sich eine zu versorgende Bevölkerungszahl von 31 665. Die Wie- derbesetzung ist vordringlich angezeigt.

Einem sich erstmals in Nordwürttem- berg niederlassenden Bewerber wird gemäß den Richtlinien der KV NW neben einer Umsatzgarantie für die Dauer ei- nes Jahres ein zinsgünstiger Kredit für die Erstausstattung der Praxis gewährt.

Marbach, Landkreis Ludwigsburg, Haut- arzt. Im Bereich Marbach mit einer zu versorgenden Bevölkerung von ca.

49 000 ist bislang kein Dermatologe tä- tig. Einem sich erstmals in Nordwürttem- berg niederlassenden Bewerber wird gemäß den Richtlinien der KV NW neben einer Umsatzgarantie für die Dauer ei- nes Jahres ein zinsgünstiger Kredit für die Erstausstattung der Praxis gewährt.

Eislingen, Landkreis Göppingen, HNO- Arzt. In Eislingen (18 060 Einwohner) ist seit dem 1. Juli 1983 kein HNO-Arzt mehr niedergelassen. Die Wiederbesetzung ist vordringlich angezeigt, da insgesamt 39 300 Einwohner HNO-ärztlich zu ver- sorgen sind.

Giengen/Heidenheim, Landkreis Hei- denheim, Nervenarzt. Im Landkreis Hei- denheim mit seinen 123 451 Einwohnern sind z. Zt. lediglich zwei Nervenärzte in freier Praxis in Heidenheim niedergelas- sen. Der Chefarzt der Abteilung Psychia- trie und Neurologie des Kreiskranken- hauses Heidenheim nimmt ebenfalls an der kassen-/vertragsärztlichen Versor- gung teil. Die Niederlassung eines wei- teren Nervenarztes ist vordringlich an- gezeigt.

Göppingen, Landkreis Göppingen, Ner- venarzt. In der Kreisstadt Göppingen (52 051 Einwohner) besteht die Möglich- keit,eine seit Jahren eingeführte Praxis

2320 (64) Heft 31/32 vom 3. August 1984 81. Jahrgang Ausgabe A

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kurzfristig zu übernehmen. in Göppin- gen ist nur ein weiterer Nervenarzt nie- dergelassen. Außerhalb von Göppingen sind z. Zt. im Landkreis Göppingen (229 413 Einwohner) keine weiteren Ner- venärzte niedergelassen. Die Wiederbe- setzung der Praxis ist vordringlich ange- zeigt.

Schwäbisch Hall, Landkreis Schwä- bisch Hall, HNO-Arzt. ln Schwäbisch Hall (30 846 Einwohner) und einem weiteren Einzugsgebiet von 37 154 Einwohnern, kann eine bestens eingeführte Praxis einschließlich Belegbetten kurzfristig übernommen werden. Die Wiederbeset- zung ist vordringlich angezeigt.

Nähere Auskünfte erteilt die Abteilung Zulassung und Sicherstellung der KV Nordwürttemberg, Albstadtweg 11, 7000 Stuttgart 80 (Möhringen), Telefon 0711/78 75-1 89.

Westfalen-Lippe

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe werden folgende drin- gend zu besetzende Kassenarztsitze ausgeschrieben:

Kassenarztsitze mit Umsatzgarantie

Die Umsatzgarantie zum Praxisaufbau in Höhe von 30 000 DM (vierteljährlich zu- nächst für die Dauer eines Jahres) wird nach den Richtlinien über Sieherstel- lungsmaßnahmen gewährt. Nach Zulas- sung durch die zuständigen Zulassungs- instanzen ist beim Vorstand der Kassen- ärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe ein gesonderter Antrag auf Gewährung der Umsatzgarantie zum Praxisaufbau zu stellen. Die Möglichkeit der Gewäh- rung eines Darlehens zum Praxisaufbau bis zu einer Höhe von 30 000 DM bei Er- füllung bestimmter Voraussetzungen ist gegeben. Weiterhin können bei Erfül- lung bestimmter Voraussetzungen Ko- sten für erforderliche Umbaumaßnah- men bis zu einem Betrag von 20 000 DM übernommen werden. Auf einen weite- ren Antrag hin können Zinszuschüsse (bis 2500 DM) jährlich gewährt werden.

Die Kassenärztliche Vereinigung West- falen-Lippe ist bei der Beschaffung von Vertretern in Urlaubs- oder Krankheits- fällen gern behilflich; Vertreterkosten können teilweise erstattet werden.

Ärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten Alt-Mari-Stadtkern Meschede

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Kassenarztsitze ohne Umsatzgarantie

~ Die Möglichkeit der Gewährung ei- nes Darlehens zum Praxisaufbau bis zu einer Höhe von 30 000 DM bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ist gege- -ben. Weiterhin können bei Erfüllung be- stimmter Voraussetzungen Kosten für erforderliche Umbaumaßnahmen bis zu einem Betrag von 20 000 DM übernom- men werden. Auf einen weiteren Antrag hin können Zinszuschüsse (bis 2500 DM jährlich) gewährt werden. Die Kassen- ärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe ist bei der Beschaffung von Vertretern in Urlaubs- oder Krankheitsfällen gern be- hilflich; Vertreterkosten können teilwei- se erstattet werden.

Ärzte für Allgemeinmedizin Gelsenkirchen-HeBier Gladbeck-Süd-Butendorf

Lüdenscheid-Süd (mit Zusatzbezeich- nung Psychotherapie)

Ärzte für Augenheilkunde Burbach/Neunkirchen Gelsenkirchen-Horst Ärzte für HNO-Heilkunde Altena

Burbach

Lennestadt-Aitenhundem

Ärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten Altena/Piettenberg/Werdohl Castrop-Rauxei-Nord Brilon

Gelsenkirchen-Buer Herford

Herne 1 Herne 2 (Wanne) Lennestadt

Ärzte für Kinderheilkunde Mari-Hüls (Drewer) Ärzte für Nervenheilkunde

Siegen-Weidenau

Nähere Auskünfte erteilen die Landes- stelle 4600 Dortmund 1, Westfalendamm 45, Telefon 02 31/4 10 71, sowie die Be- zirksstellen der Kassenärztlichen Verei- nigung Westfalen-Lippe.

BEKANNTMACHUNGEN

Schleswig-Holstein

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein wird· folgender Kas- senarztsitz ausgeschrieben:

Insel Pellworm, Arzt für Allgemeinmedi- zin bzw. praktischer Arzt. Der einzige z. Zt. auf der Insel Pellwarm niedergelas- sene Arzt für Allgemeinmedizin beab- sichtigt, seine kassenärztliche Tätigkeit Ende 1985 einzustellen, und sucht einen Nachfolger. Die Aufrechterhaltung die- ser Kassenarztstelle ist aus Gründen der Sicherstellung der Versorgung dieses Bereiches dringend erforderlich, da ne- ben den ständigen Bewohnern der Insel auch eine große Zahl von Feriengästen zu versorgen sind. Neben den Praxisräu- men des bisherigen Kassenarztes kön- nen auch seine Wohnräume von dem Nachfolger übernommen werden. Fer- ner besteht die Möglichkeit, die Vorbe- reitungszeit auf die kassenärztliche Tä- tigkeit in dieser Praxis abzuleisten.

Nähere Auskünfte erteilt die Kassenärzt- liche Vereinigung Schleswig-Holstein in Bismarckallee 1-3, 2360 Bad Segeberg, Telefon: 0 45 51/8 92 55.

Bundesärztekammer

Arzneimittelrückrufe

Die Arzneimittelkommission der Deut- schen Apotheker machte die Arzn~imit­

telkommission der deutschen Arzte- schaft darauf aufmerksam, daß die fol- genden Fertigarzneimittel bzw. deren genannte Chargen vom Hersteller zu- rückgezogen wurden. Der Bestand an Ärztemuster ist entsprechend durchzu- sehen, und die folgenden Fertigarznei- mittel bzw. deren genannte Chargen sind auszusondern und zu vernichten. Dolo Posterine

Ab 16. Juli 1984 werden Dolo Posterine Salbe,

Dolo Posterine Zäpfchen sowie Dolo Posterine Kombipackung

in veränderter Zusammensetzung in den Handel gebracht. Dexamethason und Dexamethason-m-su lfobenzoat-Natriu m werden herausgenommen. Packungen mit der bisherigen Zusammensetzung dürfen ab dem 16. 7. 1984 nicht mehr ab-

gegeben werden.

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Ausgabe A 81. Jahrgang Heft 31/32 vom 3. August 1984 (65) 2321

Referenzen

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