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Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung: Beschlüsse und Feststellungen, die die Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 Arzt/ Ersatzkassenvertrag in ihrer 66. Sitzung am 19./20. September 1978 gefaßt bzw. getroffen hat" (19.10.1978)

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Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung: Beschlüsse und Feststellungen, die die Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 Arzt/ Ersatzkassenvertrag in ihrer 66. Sitzung am 19./20. September 1978 gefaßt bzw. getroffen hat" (19.10.1978)"

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

BEKANNTMACHUNGEN

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschlüsse und Feststellungen, die die Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 Arzt/

Ersatzkassenvertrag in ihrer 66. Sitzung am 19./20. September 1978 gefaßt bzw.

getroffen hat

262. Zu § 8 Ziffer 10 des Vertrages und § 7 E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt zu

§ 8 Ziffer 10 des Vertrages und § 7 E-GO folgende

Richtlinien für die Überweisungstätigkeit 1. Der Vertragsarzt*) kann den Kranken, wenn die Erkennung, Linderung oder Heilung einer Erkrankung es erfordert, zur Durchführung bestimmter ärztlicher Leistungen, zur Mitbehandlung, zur Wei- terbehandlung oder zu seiner konsiliari- schen Beratung einem anderen Ver- tragsarzt, einem ermächtigten Arzt, einer ermächtigten ärztlich geleiteten Einrich- tung oder der poliklinischen Einrichtung einer Hochschule überweisen. Die Über- weisung zu einem anderen Vertragsarzt derselben Arztgruppe ist nur in Ausnah- mefällen zulässig.

2. Eine Überweisung kann, von begrün- deten Ausnahmefällen abgesehen, nur dann vorgenommen werden, wenn dem überweisenden Vertragsarzt ein gültiger Krankenschein vorliegt.

Der überweisende Vertragsarzt ist ver- pflichtet, auf dem Überweisungsschein zu kennzeichnen, ob die Überweisung entweder

a) zur Durchführung bestimmter Leistun- gen (Auftragsleistungen) oder

b) zur Mitbehandlung oder zur Weiterbe- handlung oder zur Konsiliaruntersu- chung oder

c) im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge erfolgt.

Bei Überweisung zu Auftragsleistungen ist der Vertragsarzt verpflichtet, auf dem Überweisungsschein Art und Umfang des Auftrages genau zu bestimmen.

3. Der aufgrund einer Überweisung tätig werdende Vertragsarzt darf nur im Rah- men dieser Überweisung tätig werden.

Nur in diesen Grenzen sind auch weitere Überweisungen zulässig.

4. Zur Gewährleistung der freien Arzt- wahl soll die Überweisung - von begrün- deten Ausnahmefällen abgesehen - nicht auf den Namen eines bestimmten Vertragsarztes ausgestellt werden. Es soll vielmehr nur die Gebiets-, Teilge- biets- oder Zusatzbezeichnung angege- ben werden, in deren Bereich die Über- weisung ausgeführt werden soll. Eine namentliche Überweisung kann zur Durchführung bestimmter Untersu- chungs- oder Behandlungsmethoden an hierfür beteiligte oder ermächtigte Kran- kenhausärzte bzw. ärztlich geleitete Ein- richtungen erfolgen.

5. Im Rahmen der Mutterschaftsvorsor- ge- bzw. im Rahmen der Früherken- nungsuntersuchungen dürfen aufgrund des vorliegenden Mutterschaftsvorsor- gescheines bzw. Berechtigungsscheines Überweisungen nur zur Durchführung der in den Mutterschafts-Richtlinien bzw. der in den Früherkennungs-Richtli- nien aufgeführten, das Untersuchungs- programm ergänzende Untersuchungen vorgenommen werden.

6. Der Vertragsarzt hat dem auf Überwei- sung tätig werdenden Vertragsarzt, so- weit es für die Durchführung der Über- weisung erforderlich ist, von den bisher erhobenen Befunden und/oder getroffe- nen Behandlungsmaßnahmen Kenntnis zu geben. Der aufgrund der Überweisung tätig gewordene Vertragsarzt hat seiner- seits den erstbehandelnden Vertragsarzt über alle von ihm erhobenen Befunde zu unterrichten. Dies gilt auch für solche Befunde, die dieser aufgrund einer wei- teren Überweisung gemäß Nr. 3 von ei- nem anderen Vertragsarzt erhalten hat.

7. Der Vertragsarzt kann, soweit es zur Erkennung, Linderung oder Heilung ei- ner Erkrankung erforderlich ist, Überwei- sungen auch an Vertragszahnärzte vor- nehmen.

8. Für Überweisungen dürfen grundsätz- lich nur die vereinbarten Vordrucke be- nutzt werden.

Eine vom Vertragszahnarzt ausgestellte formlose Überweisung gilt als Überwei- sung im Sinne dieser Richtlinien.

(Gültig ab 1. November 1978) 263. Zu § 13 Ziffer 7 des Vertrages Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

*) Diese Richtlinien gelten auch für die Tätig- keit von ermächtigten Ärzten oder ermäch- tigten ärztlich geleiteten Einrichtungen.

Der Beitrag gemäß § 13 Ziffer 7 aus Anlaß der Durchführung ambulanter Dialysen in der ärztlichen Praxis beträgt 0,1 % der Rechnungssumme.

(Gültig ab 1. Oktober 1978) 264. Zu Anlage 1 zur E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

1.3 Abs. 1 und 1.4 sowie 2.5 Abs. 1 und 2.6 werden wie folgt geändert:

1.3 Die Leistungen nach den Nrn. 404, 615, 650, 655, 786, 1002, 1013 und 4205, ferner Blutuntersuchungen zur Bestim- mung des Kohlehydratstoffwechsels un- ter Belastung (nach Nr. 3661), sofern mindestens drei Einzeluntersuchungen durchgeführt werden, sowie Leistungen, die in den Abschnitten C, E bis N mit DM 23,- und mehr bewertet sind (unter Be- achtung der Abrechnungsbestimmun- gen 1.4 und 1.5).

1.4 Bei Erbringung der Leistungen nach den Nrn. 404, 405, 566, 605, 606, 607, 610, 611, 612, 615, 616, 617, 624, 636, 639, 646, 647, 650, 651, 652, 653, 655, 656, 657, 658, 659, 660, 667, 668, 827, 837, 838, 839, 1002, 1003, 1413, 4205, ferner bei Blutuntersuchungen zur Bestim- mung des Kohlehydratstoffwechsels un- ter Belastung (nach Nr. 3661), sofern mindestens drei Einzeluntersuchungen durchgeführt werden, 60 Prozent des je- weiligen Gebührensatzes, wenn er die Apparatur des Krankenhauses benutzt;

2.5 Die Leistungen nach den Nrn. 615, 650, 655 und 4205 sowie Leistungen, die in den Abschnitten C, E bis N mit DM 23,- und mehr bewertet sind (unter Beach- tung der Abrechnungsbestimmungen 2.6 und 2.7).

2.6 Bei Erbringung der Leistungen nach den Nrn. 605, 606, 607, 610, 611, 612, 615, 616, 617, 624, 636, 639, 646, 647, 650, 651, 652, 653, 655, 656, 657, 658, 659, 660, 667, 668, 827, 4205, ferner bei Blut- untersuchungen zur Bestimmung des Kohlehydratstoffwechsels unter Bela- stung (nach Nr. 3661), sofern mindestens drei Einzeluntersuchungen durchgeführt werden, 60 Prozent des jeweiligen Ge- bührensatzes, wenn er die Apparatur des Krankenhauses benutzt.

(Gültig ab 1. Januar 1979) 265. Zu Nr. 650 E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

Ein zur Narkoseüberwachung notwendi- ges EKG ist nach Nr. 650 E-GO berech- nungsfähig.

2462 Heft 42 vom 19. Oktober 1978 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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