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Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung: Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/Ersatzkassenvertrages aus der 93. Sitzung am 15./16. September 1982" (08.10.1982)

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Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung: Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/Ersatzkassenvertrages aus der 93. Sitzung am 15./16. September 1982" (08.10.1982)"

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen BEKANNTMACHUNGEN

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschlüsse der Arbeitsgemein- schaft gemäß § 19 des Arzt/Ersatz- kassenvertrages aus der 93. Sit- zung am 15./16. September 1982

347. Änderungen bzw. Ergänzungen der E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Änderung der Allgemeinen Bestimmun- gen zu Kapitel B IV. — Präventive Unter- suchungen — Absatz 2. a) und b):

2. a) Fallen bei einer Früherkennungsun- tersuchung nach den Nrn. 75 bis 82, 93 und 96 bis 98 weitere ärztliche Leistun- gen an, so sind diese über den Kranken- schein bzw. den Überweisungsschein abzurechnen. Eine Beratung, eingehen- de Untersuchung oder eine andere im Früherkennungsprogramm genannte Sonderleistung ist aber bei derselben In- anspruchnahme neben dem Pauschbe- trag für die Früherkennungsuntersu- chung nicht berechnungsfähig.

b) Stellt der Vertragsarzt außerhalb ei- ner Früherkennungsuntersuchung eine Krebserkrankung fest, so ist die hierfür durchgeführte Untersuchung ebenfalls über den Krankenschein (Vordruck 5) bzw. den Überweisungsschein (Vordruck 6) zu berechnen.

Änderung der Präambel zu Kapitel B IV.

— Präventive Untersuchungen:

In der Präambel zu Abschnitt B IV. wird

„... , 90 und 93... " durch „... , 93 und 96 bis 98... " ersetzt.

Streichung der Nr. 90:

Die Nr. 90 wird gestrichen.

Änderung der Leistungslegende der Nr.

93:

93 Untersuchung zur Früherken- nung von Krebserkrankungen des Rektums, der Prostata, des äußeren Genitales und der Haut beim Manne 27,20 Änderung der Leistungslegende der Nr.

94:

94 Untersuchung auf Blut im Stuhl unter Verwendung von drei Testbriefchen im Rahmen der Maßnahmen zur Früher- kennung von Krebserkrankun- gen einschl. aller Kosten, zu- sätzlich zu Nr. 93 oder 98 4,75

Einführung der Nrn. 96, 97 und 98:

96 Untersuchung zur Früherken- nung von Krebserkrankungen des Genitales bei der Frau (vom Beginn des 20. Lebens- jahres an) 31,25 97 Untersuchung zur Früherken-

nung von Krebserkrankungen des Genitales, der Brust und der Haut bei der Frau (vom Be- ginn des 30. Lebensjahres an) 31,80 98 Untersuchung zur Früherken-

nung von Krebserkrankungen des Genitales, der Brust, der Haut und des Rektums bei der Frau (vom Beginn des 45. Le- bensjahres an). 32,40

Einfügung einer Anmerkung hinter Nr.

98:

Eine ggf. im Zusammenhang mit einer Früherkennungsuntersuchung nach den Nrn. 96 bis 98 durchgeführte Kolposko- pie ist weder als Leistung der Früherken- nung noch als kurative Leistung berech- nungsfähig. Die Früherkennungsunter- suchung ist erst mit Vorliegen des zytolo- gischen Befundes abgeschlossen.

(Gültig ab 1. Oktober 1982) 348. Zu Nr. 90 E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Der Beschluß Nr. 282 vom 25. 9. 1979 (Anmerkung hinter Nr. 90 E-GO) wird auf- gehoben.

(Gültig ab 1. Oktober 1982)

349. Zu den Nrn. 1210 bis 1213 E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Der Indikationskatalog in der Anmerkung hinter Nr. 1213 wird durch folgenden In- dikationskatalog ersetzt:

Myopie ab 8,0 dpt.

Hyperopie ab 8,0 dpt.

Irregulärer Astigmatismus, wenn damit eine zumindestens 20% verbesserte Seh- schärfe gegenüber der Brille erreicht wird

Keratokonus Aphakie - Aniseikonie

Anisometropie ab 2,0 dpt.

als Verbandlinse bei schwerer Erkran- kung der Hornhaut, bei durchbohrender Hornhautverletzung oder bei Einsatz als Medikamententräger

als Occlusionslinse in der Schielbehand- lung, sofern andere Maßnahmen nicht durchführbar sind

als Irislinse bei Substanzverlust der Re- genbogenhaut

(Gültig ab 1. Oktober 1982)

350. Zu Anlage 1 zur E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

In 1.3, 1. Abs. der Anlage 1 zur E-GO werden hinter die Nr. 519 die Nrn. 603, 604, 608 und 609 eingefügt.

(Gültig ab 1. Oktober 1982)

351. Zu § 1 Ziffer 4 des Vertrages

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

Magnetfeldtherapie bzw. Behandlung mit elektrodynamischen Potentialen ist mit Ausnahme für die Behandlung von verzögerter Knochenbruchheilung, Pseudarthrosen, Endoprothesenlocke- rung und idiopathischer Hüftkopfnekro- se keine Vertragsleistung im Sinne von

§ 1 Ziffer 4.

Die Kassenärztliche Bundesver- einigung, K.d.ö.R., Köln, einerseits und der Bundesverband der Orts- krankenkassen, K.d.ö.R., Bonn-Bad Godesberg, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der Bundesver- band der Innungskrankenkassen, K.d.ö.R., Köln, und der Bundesver- band der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel, andererseits vereinbaren auf der Grundlage des § 37 Abs. 4 des Bun- desmantelvertrages folgende Er- gänzungen bzw. Änderungen des BMA '78:

1. Neuformulierung der Allgemeinen Bestimmungen b), erster und zweiter Absatz, zu B IV. — Präventive Untersu- chungen:

b) Fallen bei einer Früherkennungsun- tersuchung nach den Nrn. 75 bis 82, 93 und 96 bis 98 weitere ärztliche Leistun- gen an, so sind diese über den Kranken- schein bzw. den Überweisungsschein abzurechnen. Eine Beratung, eingehen- de Untersuchung oder eine andere im Früherkennungsprogramm genannte Sonderleistung ist aber bei derselben In- anspruchnahme neben dem Pauschbe- trag für die Früherkennungsuntersu- chung nicht berechnungsfähig.

Stellt der Kassenarzt außerhalb ei- ner Früherkennungsuntersuchung eine Krebserkrankung fest, so ist die hierfür durchgeführte Untersuchung ebenfalls über den Krankenschein bzw. den Über- weisungsschein abzurechnen.

Ausgabe B DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 40 vom 8. Oktober 1982 89

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Spektrum der Woche Aufsätze · Notizen Kassenarztsitze

2. Streichung der Anmerkung hinter Nr.

90:

Die Anmerkung hinter Nr. 90 wird gestri- chen.

3. Streichung der beiden Anmerkungen hinter Nr. 93:

Die Anmerkungen hinter Nr. 93 werden gestrichen.

4. Einfügung von Anmerkungen hinter Nr. 98:

Eine ggf. im Zusammenhang mit einer Früherkennungsuntersuchung nach den Nrn. 96 bis 98 durchgeführte Kolposko- pie ist weder als Leistung der Früherken- nung noch als kurative Leistung berech- nungsfähig. Die Früherkennungsunter- suchung ist erst mit Vorliegen des zytolo- gischen Befundes abgeschlossen.

Die Leistungen nach den Nrn. 92 bis 98 umfassen die in den Richtlinien des Bun- desausschusses der Ärzte und Kranken- kassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherken- nungs-Richtlinien) vorgesehenen Unter- suchungen einschließlich der dazugehö- renden Beratung und Dokumentation.

Die Vereinbarung tritt zum 1. Oktober 1982 in Kraft.

Köln/Bon n- Bad Godesbe rg/Essen/Kasse I Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R.

Bundesverband der Ortskrankenkassen, K.d.ö.R.

Bundesverband der Betriebskranken- kassen,

K.d.ö.R.

Bundesverband der lnnungskranken- kassen,

K.d.ö.R.

Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R.

Kassenarztsitze

Niedersachsen

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen werden folgende Kassen- arztsitze als vordringlich zu besetzen ausgeschrieben:

Salzgitter, Hautarzt. in dem Stadtteil Salzgitter-Bad (Einzugsgebiet ca. 40 000 Einwohner) der Großstadt Salzgitter wird der einzige praktizierende Hautarzt aus

persönlichen Gründen seine Kassenpra- xis aufgeben. Die Wiederbesetzung die- ser Hautarztstelle wird deshalb für drin- gend erforderlich gehalten. Die Praxis- räumlichkeiten stehen auf Mietbasis zur Verfügung. Beitritt zur Laborgemein- schaft ist möglich. Alle weiterführenden Schulen sind vorhanden.

~ Einem der zugelassenen Bewerber wird gemäߧ 5 I der Richtlinien der Kas- senärztlichen Vereinigung Niedersach- sen für Maßnahmen zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung eine Umsatzgarantie in Höhe von 30 000 DM vierteljährlich für die Dauer eines Jahres gewährt.

Grasleben, Kreis Helmstedt, Arzt für All- gemeinmedizin. in der Landgemeinde Grasleben (Einzugsgebiet etwa 6000 Ein- wohner) wird wegen Praxisaufgabe aus Alters- und Gesundheitsgründen die Nie- derlassung eines dritten Allgemeinarztes dringend erforderlich. Die Praxis kann von einem Nachfolger übernommen wer- den. Die Gemeinde ist bei der Beschaf- fung von Wohnräumlichkeiten behilflich.

Der Notfalldienst ist geregelt. Beitritt zur Laborgemeinschaft ist möglich. Weiter- bildende Schulen befinden sich in der Kreisstadt Helmstedt.

~ Einem der zugelassenen Bewerber wird gemäߧ 5 I der Richtlinien der Kas- senärztlichen Vereinigung Niedersach- sen für Maßnahmen zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung eine Umsatzgarantie in Höhe von 30 000 DM vierteljährlich für die Dauer eines Jahres gewährt.

Schöningen, Arzt für Allgemeinmedizin.

in der Kleinstadt Schöningen (Einzugs- gebiet etwa 15 000 Einwohner) ist wegen Praxisaufgabe aus Gesundheitsgründen die Niederlassung eines Allgemeinarztes im Ortsteil Hoiersdorf dringend erforder- lich geworden. Das Arzthaus kann von einem Nachfolger übernommen werden.

Der Notfalldienst ist geregelt. Beitritt zur Laborgemeinschaft ist möglich. Real- schule und Gymnasium befinden sich am Ort.

~ Einem der zugelassenen Bewerber wird gemäߧ 5 I der Richtlinien der Kas- senärztlichen Vereinigung Niedersach- sen für Maßnahmen zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung eine Umsatzgarantie in Höhe von 30 000 DM vierteljährlich für die Dauer eines Jah(es gewährt.

Nähere Auskunft erteilt die KV Nieder·

sachsen, Bezirksstelle Braunschweig, An der Petrikirche 1, 3300 Braunschweig Postfach 30 40, Telefon 05 31/4 40 36.

Westfalen-Lippe

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe werden folgende drin- gend zu besetzende Kassenarztsitze aus- geschrieben.

Ausschreibung von dringend zu beset- zenden Kassenarztsitzen

~ Die Möglichkeit der Gewährung eines Darlehens zum Praxisaufbau bis zu einer maximalen Höhe von 50 000 DM bei Er- füllung bestimmter Voraussetzungen ist gegeben. Ferner können auf einen weite- ren Antrag hin Zinszuschüsse bis zu ei- ner maximalen Höhe von 2500 DM jähr- lich nachträglich gewährt werden. Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen- Lippe ist bei der Beschaffung von Vertre- tern in Urlaubs- oder Krankheitsfällen gern behilflich; Vertreterkosten können teilweise erstattet werden.

Ärzte für Allgemeinmedizin Bad Oeynhausen-Volmerdingsen Bünde-Ennigloh

Datteln-Ahsen Dortmund-Dorstfeld Dortmund-Dorstfeld Dortmund-Hafen Dortmund-Huckarde Dortmund-Nette Erndiebrück

Gelsenkirchen-Beckhausen Gladbeck-Brauck

Gladbeck-Zweckel Herne 2-Eickel Steinheim

Ärzte für Chirurgie Unna

Ärzte für HNO-Heilkunde Altena

Burbach

Lennestadt-Aitenhundem Ärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten Altena

Plattenberg Werdohl Bocholt Bochum-Mitte Hamm-Mitte Herford Herne I

Lennestadt I>

90 Heft 40 vom 8. Oktober 1982 79. Jahrgang

DEUTSCHES ARZTEBLATT

Ausgabe B

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