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Archiv "Empörung über ein dilettantisches Gesetz: Manöverkritik und verbandspolitische Marschrichtung des NAV nach Verabschiedung des sogenannten „Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes" (04.08.1977)

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DEUTSCHE S ÄRZTEBLATT

Heft 31 vom 4. August 1977

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Empörung

über ein dilettantisches Gesetz

Manöverkritik und verbandspolitische Marschrichtung des NAV nach Verabschiedung des sogenannten

„Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes"

99

Hippokrates hat nieman- den gezwungen, mit sei- nem Eid existenziellen Selbstmord zu begehen.

Dr. med. Kaspar Roos, Bundes- vorsitzender des Verbandes der niedergelassenen Ärzte Deutsch- lands (NAV)

Mit großer Verbitterung diskutierte die außerordentliche Bundeshaupt- versammlung des Verbandes der niedergelassenen Ärzte Deutsch- lands (NAV) am 2. und 3. Juli im Köl- ner Ärztehaus das einen Tag zuvor in Kraft getretene „Krankenversi- cherungs-Kostendämpfungsgesetz"

(KVKG). Die 70 Delegierten hielten mit ihrer schonungslosen Kritik nicht hinter dem Berg; sie forderten eine schnellstmögliche Novellierung und beschlossen, die Aussichten für eine Verfassungsklage zu prüfen.

Das Grundsatzreferat des Bundes- vorsitzenden Dr. Kaspar Roos, Köln, unterzog zugleich die verbandspoli- tischen Aktivitäten einer ersten Ma- növerkritik und stimmte die Dele- gierten in den aktuellen verbands- politischen Problemhaushalt ein.

Insgesamt zwölf Entschließungen zeigen auf, wie der NAV die neural- gischen Punkte des „Kostenver- schiebungsgesetzes" wertet; sie steckten zugleich die Marschrich- tung für künftige verbandspolitische Aktivitäten ab.

Vernichtendes Urteil der Delegierten

Einhellig war das vernichtende Ur- teil der Delegierten und des NAV- Bundesvorsitzenden über das unter unerträglichem Zeitdruck zustande gekommene dilettantische Geset- zespaket. Das KVKG bedeutet we-

gen seiner unübersehbaren „admi- nistrativen und zentralistischen Ten- denzen" einen tiefen Eingriff in das seit Jahrzehnten bewährte System der Gesundheitssicherung der Bun- desrepublik Deutschland und der sozialen Selbstverwaltung. Übte der NAV auf seiner vorangegangenen Bundeshauptversammlung im No- vember noch herbe Kritik an der im April 1976 geschlossenen Bundes- empfehlungsvereinbarung, so sieht er sich jetzt vom Gesetzgeber dop- pelt düpiert: Die Vorleistungen zur Kostenbegrenzung im Gesundheits- wesen seitens der Kassenärzte- schaft wurden vom Gesetzgeber nicht nur nicht honoriert, sondern mit den jetzt eingeleiteten gesetzli- chen Maßnahmen wurde die syste- matische Umstülpung des geltenden Kassenarztrechtes konsequent fort- gesetzt. Bereits mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Kassenarzt- rechts vom 28. Dezember 1976 wurde erstmals die Bedarfsplanung für den ambulanten Sektor und die Zulassungssteuerung gesetzlich verankert. Gleichzeitig unternahm es der Gesetzgeber, beispielsweise in der Psychiatrie durch die institu- tionelle Beteiligung der Kranken- häuser den Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen weiter aufzubrechen, nachdem vor- her die systemwidrige Abtreibungs- regelung als einmalige Ausnahme bezeichnet worden war. Im jetzt ver- abschiedeten KVKG wurde mit der Einführung der zeitlich begrenzten

1961

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

NAV zum „Kostendämpfungsgesetz"

ambulanten vorstationären Diagno- stik und nachstationären Behand- lung im Krankenhaus — sofern es sich um Krankenhauspflege handelt

— die nächste „modellhafte" Struk- turveränderung vorgenommen. Der NAV ist überzeugt, daß hier die Wei- chen zu einer generellen Verlage- rung der fachärztlichen Leistungen aus der freien Praxis ins Kranken- haus gestellt worden sind. Die Mög- lichkeiten der semistationären Ver- sorgung birgt, so Dr. Roos, einmal die Gefahr, daß künftig kein jüngerer Facharzt mehr bereit sein werde, seine persönliche und wirtschaft- liche Sicherung im Krankenhaus aufzugeben, um auf eigenes Risiko als Facharzt in eigener Praxis ambu- lant tätig werden zu können, wenn er neben seiner stationären Tätigkeit auch eine ambulante Tätigkeit im Krankenhaus ausüben kann. Zum anderen werde dies dazu führen, daß die Berufschancen für jüngere Ärzte, sich als Allgemeinärzte in ei- gener Praxis niederzulassen, syste- matisch verschlechtert werden.

Abgesehen davon, daß die bürger- nahe ambulante ärztliche Versor- gung durch Ärzte aller Fachgebiete schrittweise beseitigt werde, müsse auch sehr genau die physische und psychische Situation der semistatio- när behandelten Patienten beobach- tet werden, betonte Dr. Roos.

Die weitgehende Einbeziehung der Ersatzkassen in die Reichsversiche- rungsordnung (RVO) sowie die Ein- führung eines einheitlichen Bewer- tungsmaßstabes, die Verstärkung der Macht der Krankenkassen ge- genüber den sogenannten Lei- stungserbringern sowie die wenig aufeinander abgestimmten Maßnah- men im Krankenversicherungsbe- reich beweisen, so war die einhellige Meinung der NAV-Delegierten, daß die Befürchtungen der Ärzteschaft nicht aus der Luft gegriffen waren, die frühzeitig vor den systemverän- dernden, ideologisch durchsetzten Maßnahmen des „Kostendämp- fungsgesetzes" warnten. Trotz aller beschwichtigender Beteuerungen seitens der Bundesregierung, sie wolle an der Freiberuflichkeit der Ärzte nicht rütteln, sei alles daran-

gesetzt worden, die Freiberuflichkeit des Kassenarztes zu untergraben.

Dabei hätten die Koalitionsparteien, die Bundesregierung, der DGB, die Arbeitgeberverbände und die RVO- Kassenverbände — unterstützt von der öffentlichen (veröffentlichten) Meinung — geschickt zusammenge- spielt, um den „Buhmann Arzt" end- lich an die straffe gesetzliche Leine nehmen zu können.

Fatales Modell für den Gesetzgeber?

NAV-Vize Dr. med. Dietrich Maiwald, Neckarhausen, bezeichnete im nachhinein die Empfehlungsverein- barung von 1976 als „fatales Mo- dell" für den Gesetzgeber. Die von Bundesarbeitsminister Ehrenberg verordnete bundesweite Empfeh- lung sei nun mehrfach gesetzlich abgesichert worden durch eine

„vorausgeschickte" Konzertierte Aktion, durch „Manipulationen am Arzthonorar" und durch Festset- zung eines Bewertungsmaßstabes auf Bundesebene. Diese handfesten Steuerungsinstrumente erlaubten es, einen alten Wunschtraum der Krankenkassen zu realisieren, näm- lich die bisher ausgabenorientierte Einnahmenpolitik der Krankenkas- sen in eine einnahmen-(beiträge-) orientierte Ausgabenpolitik umzu- funktionieren.

Der NAV-Bundesvorsitzende sagte, daß trotz unermüdlichen Einsatzes seines Verbandes und trotz der In- itiativen des Konsultationsringes der sieben ärztlichen Verbände das ent- täuschende Gesetz nicht habe abge- wendet werden können. Man dürfe seitens der Ärzteschaft jedoch nicht in den Fehler verfallen, für das Zu- standekommen des unausgegore- nen Gesetzespaketes die ärztlichen Organisationen verantwortlich zu machen. Jetzt müsse es vielmehr darauf ankommen, über die für die gesundheitliche Betreuung der Be- völkerung „schädlichen und damit unerträglichen" Bestimmungen des Gesetzes schonungslos aufzuklä- ren. Seine ärztlichen Kollegen warnte Roos davor, zu einer allzu defensiven Arzneimittelverordnung

überzugehen. Zwar müsse der Kas- senarzt nach wie vor die Gebote der wirtschaftlichen Verordnungsweise nach der RVO einhalten, dürfe aber auf keinen Fall das Maß des Notwen- digen und Ausreichenden unter- schreiten. Zwar werde die Ärzte- schaft selbstverständlich das zu- stande gekommene Gesetz entspre- chend dem Geist und Wortlaut der Verfassung unseres Landes respek- tieren und befolgen, aber niemand könne die Ärzteschaft daran hin- dern, im Rahmen der gleichen Ver- fassung das Gesetz im politischen Raum weiter zu bekämpfen und zu versuchen, Verbesserungen zu er- reichen.

Gesetzgeber beschränkt Versichertenansprüche

Der NAV will künftig die Kassenärzt- lichen Vereinigungen der Länder und die Kassenärztliche Bundesver- einigung (KBV) bei ihren Bemühun- gen um eine sinnvolle Dämpfung der Kosten im ambulanten Bereich un- terstützen. Allerdings sollten nach

Meinung des Verbandes die Initiati- ven nicht so weit gehen, daß die sogenannte Mengenkomponente gänzlich außer acht bleibt, wie dies offenbar das Ehrenbergsche Geset- zespaket beabsichtigt. Würde die sogenannte Mengenkomponente nicht toleriert, konstatierte Dr. Roos, so müsse der Gesetzgeber offen be- kennen, daß er auch die Ansprüche der Versicherten und ihrer Familien- angehörigen gegenüber der Kran- kenkasse eindeutig beschränkt.

Der NAV verdeutlichte, daß er die Herausnahme von Arzneimitteln oder Arzneimittelgruppen des soge- nannten täglichen Bedarfs aus der Leistungspflicht der Krankenkassen grundsätzlich begrüße. Unerträglich sei es aber, daß der Bundesaus- schuß Ärzte und Krankenkassen die Initiative zur Erstellung dieser Nega- tivlisten ergreifen müsse, während das Bundesarbeitsministerium sich aus der Verantwortung stehlen könne, indem es lediglich entschei- den müsse, ob es den Vorstellungen des Bundesausschusses zustimme oder nicht. Dr. Roos: „Der Gesetzge-

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NAV zum "Kostendämpfungsgesetz"

ber hätte wenigstens den Mut haben sollen, selbst die Verantwortung zu übernehmen, und zwar insoweit, als der Bundesausschuß Ärzte und Krankenkassen zwar Vorschläge vorlegen kann, jedoch der Bundes- arbeitsminister schwergewichtig diese Empfehlungen als Rechtsver- ordnung mit Zustimmung des Bun- desrates erläßt."

Auf Unbehagen und Unverständnis stieß bei den Delegierten die "Sie- ben-Punkte-Interpretation" von Mi- nister Ehrenberg vor dem Bundes- rat. Obwohl der Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Herbert Wehner, meinte, die Interpretatio- nen besäßen keinerlei rechtliche Verbindlichkeit, riet der Hauptge- schäftsführer der KBV, Dr. med. Ek- kart Fiedler, Köln, den Delegierten, die Bundesregierung bei künftigen Vertragsverhandlungen in die Pflicht zu nehmen und die Interpre- tationsspielräume der Ehrenberg- schan Erklärungen solange zu nut- zen, wie Rechtsunsicherheiten be- stünden.

Richtpunkte

der künftigen Verbandspolitik Die von den Delegierten mit großer Mehrheit angenommenen Beschlüs- se stecken die Marschrichtung der künftigen NAV-Politik ab:

..,. Die Kassenärzte sollen auch künftigtrotzdes Arzneimittelhöchst- betrages entsprechend den Vor- schriften der RVO verantwortlich re- zeptieren und dabei den jeweiligen Stand der medizinischen Wissen- schaft beachten. NAV-Mitglieder sollten durch den Verband bei unbe- rechtigten Regreßforderungen der Krankenkassen unterstützt werden.

..,. Die niedergelassenen Kassenärz- te werden aufgefordert, ihre Patien- ten über die Kostenverlagerungspo- litik der Bundesregierung und die erheblichen Abstriche im Leistungs- bereich aufzuklären.

..,. Die semistationäre Krankenver- sorgung kann nur nach Überwei- sung durch einen Kassenarzt und

bei dessen Zustimmung erfolgen. Die Behandlung bei Einweisung zur Krankenhauspflege darf nur dann durchgeführt werden, wenn der ein- weisende Kassenarzt hierzu schrift- lich und gesondert seine Zustim- mung erklärt hat.

..,. Die Folgemaßnahmen nach Früherkennungs-Untersuchungen sollten in Zukunft kenntlich und ihre Kosten berechenbar gemacht wer- den. Hierdurch soll die Möglichkeit gegeben werden, beim Schiedsamt beziehungsweise Sozialgericht auf- grund des Anstiegs dieser Kosten präzise Forderungen erheben zu können.

..,. Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen werden aufge- fordert, die Folgeleistungen nach

Früherkennungs-Untersuchungen aus den Einschränkungen der Ge- samtvergütung herauszunehmen.

Diese Notwendigkeit ergebe sich zwangsläufig, weil mit einer Zunah- me der Früherkennungsuntersu- chungen und der daraus resultieren- den ärztlichen Leistungen im Be- reich der kurativen Medizin zu rech- nen sei.

..,. Das KVKG sollte wegen seiner administrativen, zentralistischen, die Berufsausübung des niederge- lassenen Arztes einschränkenden Tendenzen auf seine Verfassungs- mäßigkeit hin überprüft werden. Falls Verfassungsklage angezeigt ist, soll sie in Konsultation mit allen relevanten freien ärztlichen Verbän- den durchgeführt werden. Unabhän- gig davon, soll eine schnellstmög- liche Novaliierung angestrebt wer- den.

..,. Die KBV wird aufgefordert, durch Schaffung eines geeigneten Gre- miums dafür Sorge zu tragen, daß Rollenkonflikte und Informationsde- fizite zwischen Körperschaften und ärztlichen Organisationen künftig unmöglich werden. Nur dann seien die Versuche der Bundesregierung in der Öffentlichkeit zum Scheitern verurteilt, Kampagnen zur Differen- zierung zwischen "Ärztefunktionä- ren und Ärzteschaft" zu führen.

Dr. Harald Clade

Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen BEKANNTMACHUNGEN

Kassenarztsitze

Niedersachsen

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen werden folgende Kassen- arztsitze als vordringlich zu besetzen ausgeschrieben:

Wolfsburg, Facharzt für Nervenheilkun- de. ln der Großstadt Wolfsburg ist wegen einer Praxisaufgabe aus persönlichen Gründen die Niederlassung eines weite- ren Facharztes für Nervenheilkunde drin- gend erforderlich geworden.

..,. Einem der zugelassenen Bewerber wird gemäߧ 5 I der Richtlinien der Kas- senärztlichen Vereinigung Niedersach- sen für Maßnahmen zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung eine Umsatzgarantie in Höhe von DM 30 000 vierteljährlich gewährt werden.

Helmstedt, Facharzt für Dermatologie und Venerologie. ln Helmstedt, Kreis- stadt mit großem Einzugsgebiet, wird die Niederlassung eines Facharztes für Der- matologie und Venerologie dringend er-- forderlich, da einer der beiden niederge- lassenen Hautärzte aus Alters- und Ge- sundheitsgründen seine Kassenpraxis zum 30. 9. 1977 aufgeben wird. Wohn- und Praxisräumlichkeiten können über- nommen werden.

..,. Einem der zugelassenen Bewerber wird gemäߧ 5 I der Richtlinien der Kas- senärztlichen Vereinigung Niedersach- sen für Maßnahmen zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung eine Umsatzgarantie in Höhe von DM 30 000 vierteljährlich gewährt werden.

Helmstedt, Facharzt für Augenheilkun- de. ln der Kreisstadt Helmstadt (ca.

30 000 Einwohner), mit großem Einzugs- gebiet, wird die Niederlassung eines Facharztes für Augenheilkunde dringend erforderlich, da einer der beiden nieder- gelassenen Augenärzte aus Gesund- heitsgründen seine Praxis aufgegeben hat. Die Stadt Helmstadt wird bei der Suche nach geeigneten Praxis- und Wohnräumlichkeiten behilflich sein. Be- legbetten stehen im neuen Krankenhaus zur Verfügung.

..,. Einem der zugelassenen Bewerber wird gemäߧ 5 I der Richtlinien der Kas- senärztlichen Vereinigung Niedersach- sen für Maßnahmen zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung eine

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