• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung Vereinbarung zwischen dem Vorstand der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB), Frankfurt, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Köln" (28.07.1977)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung Vereinbarung zwischen dem Vorstand der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB), Frankfurt, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Köln" (28.07.1977)"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen BEKANNTMACHUNGEN

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Vereinbarung zwischen dem Vorstand der Krankenversorgung der Bundes- bahnbeamten (KVB), Frankfurt, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Köln, betreffend die Änderung der Anlagen A (Honorarverelnbarung) und B (Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten) zum Vertrag vom 4.

Juni 1965

I. Die Anlage A (Honorarvereinbarung) zum Vertrag wird wie folgt geändert:

Zu Abschnitt I

Es wird folgende Ziffer 3 eingefügt:

„3. Anstelle der in der Gebührenordnung für Ärzte genannten Nummern 1 bis 4, 6 bis 11, 25, 785, 790, 791, 812 bis 815, 834 bis 838 gelten folgende Nummern:

1 - Beratung eines Kranken, auch fern- mündlich, bei Tage 3,75 DM 2 - Beratung außerhalb der Sprechstun- de, auch fernmündlich, bei Tage 5,65 DM 3 - Beratung, auch fernmündlich, bei

Nacht 9,40 DM

4 - Beratung, auch fernmündlich, an Sonn- und Feiertagen 7,50 DM

6 - Besuch 9,25 DM

7 - Besuch, dringender (werktags drin- gend angefordert und sofort ausgeführt oder wegen der Beschaffenheit der Krankheit gesondert notwendig)

11,25 DM 8 - Besuch aus der Sprechstunde heraus sofort ausgeführt 15,00 DM 9 - Besuch bei Nacht, bestellt und ausge- führt zwischen 20 und 22 oder zwischen

6 und 8 Uhr 15,00 DM

10 - Besuch bei Nacht, bestellt und aus- geführt zwischen 22 und 6 Uhr 25,00 DM 11 - Besuch an Sonn- und Feiertagen

15,00 DM 25 - Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung 5,50 DM (Die Anmerkung der GOÄ gilt)

785 - Untersuchung von Körperflüssig- keiten und/oder Ausscheidungen, physi- kalisch oder chemisch 1,50 DM 4500 - Untersuchung eines Körpermate- rials unter Verwendung von vorgefertig-

ten Reagenzträgern (Streifen-, Tablet- tenteste o. ä.) mit visueller Bewertung, je untersuchtem Körpermaterial 1,50 DM (Die Anmerkungen des BMÄ gelten) 790 - Mikroskopische Untersuchung des

Harnsediments 2,10 DM

791 - Qualitative Harnuntersuchung ein- facher Art, insbesondere Azeton und Azet-Essigsäure oder Urobilinogen/Uro- bilin oder Bilirubin oder Indikan oder Diazokörper oder Blutfarbstoff oder Uro- chromogen oder sonstige pathologische Harnfarbstoffe oder dergleichen, je

1,80 DM (Die Anmerkung der GOÄ gilt)

812 - Zählung der Leuko- oder Erythro-

zyten, je 2,40 DM

813 - Zählung der Retikulozyten oder Thrombozyten (direkt oder indirekt) oder der basophil getüpfelten Erythrozyten, je 4,20 DM 814 - Quantitative Differenzierung des gefärbten Blutausstriches 4,20 DM 815 - Vollständiger Blutstatus (Hb., Ery- throzyten-Leukozytenzählung, Färbe- Index und Differenzierung des gefärbten Blutausstriches) 9,60 DM 834 - Flammenspektro-photometrischer Nachweis von Elementen wie Calcium, Eisen, Kalium, Kupfer, Natrium o. ä., je

6,00 DM (Die Anmerkung der GOÄ gilt)

834a - Höchstbetrag für Nr. 834 (lono-

gramm) 18,00 DM

835 - Chemische Analysen, schwierig- quantitativer Art unter Anwendung hoch- wertiger Meßgeräte, Gruppe II, wie Am- moniak, Calcium, Cholesterin, Chloride, Cholesterinester, Eiweißbestimmung (gesamt), Fermentbestimmung (Aldola- se, GOT, LDH, GPT-Farbtest), Harnsäure, Harnstoff, Indikan, Kalium, Kreatin, Krea- tinin, Lipide (gesamt), Natrium, Phospha- tase, Phosphor, Porphyrine, Rest-Stick- stoff, Schwefel, Stickstoff (gesamt), Zuk- ker nach Hagedorn-Jensen, Zucker enzy- matisch oder nach anderen qualifizierten Verfahren o. ä., je 7,20 DM (Die Anmerkung der GOÄ gilt)

836 - Chemische Analysen besonders schwieriger quantitativer Art unter An- wendung hochwertiger Meßgeräte, Gruppe III, wie Aceton, Brenztrauben- säure, Betaoxybuttersäure, Eisen, Lipa- se, Lipoidphosphor, Kupfer, Fermentbe- stimmung im U. V.-Test (GOT, Aldolase, LDH, GPT) o. ä., je 10,20 DM (Die Anmerkung der GOÄ gilt)

837 - Chemische Analysen methodisch und apparativ besonders aufwendiger Art, quantitativ, Gruppe IV, wie 17-Keto- steroide, Adrenalin, Jod o.ä., je 13,20 DM (Die Anmerkung der GOÄ gilt)

838 - Höchstbetrag für Nr. 837 30,00 DM"

Zu Abschnitt II

1. Ziffer 1 wird wie folgt ergänzt:

„. .; dieser Aufschlag gilt auch für die in Abschnitt I Ziffer 3 genannten Gebühren- Nummern."

2. Ziffer 2b) erhält folgende Fassung:

„b) Sofern ein Krankenhaus Kosten für ärztliche Sach- oder Röntgenleistungen in Rechnung stellt, sind diese mit 75 Pro- zent des einfachen Satzes der GOÄ (oder der Analogen Bewertungen) oder der Gebühren gemäß Abschnitt I Ziffer 3 die- ser Anlage von den Gebühren für die entsprechenden Leistungen, die der Arzt in Rechnung stellt, in Abzug zu bringen*)."

3. Die in Ziffer 6 genannte Gebühr für die Ausstellung eines Arztzeugnisses auf vereinbartem Vordruck wird von 5,30 DM auf 5,60 DM heraufgesetzt.

Zu Abschnitt III

1. Die Gebühr für die Visite im Kranken- haus bei Tage gemäß Ziffer la) wird von 7,30 DM auf 7,60 DM, die Gebühr für den Besuch im Krankenhaus bei Nacht ge- mäß Ziffer la) wird von 23,00 DM auf 36,00 DM heraufgesetzt.

2. Abs. 1 und 2 der Ziffer 1 b erhalten folgende Fassung:

„Ärztliche Sonderleistungen nach den einfachen Sätzen der GOÄ (oder der Analogen Bewertungen) oder der Ge- bühren gemäß Abschnitt I Ziffer 3 dieser Anlage zuzüglich eines Aufschlages von 140 Prozent, jedoch auf volle 5 Pfennig aufgerundet.

Sofern das Krankenhaus Kosten für ärzt- liche Sach- oder Röntgenleistungen in Rechnung stellt oder diese im Pflegesatz enthalten sind, sind diese mit 75 Prozent des einfachen Satzes der GOÄ (oder der Analogen Bewertungen) oder der Ge- bühren gemäß Abschnitt I Ziffer 3 dieser Anlage von den Gebühren für die ent-

*) Die hier in Frage kommenden Leistungen können dem Kostentarif für die in Kranken- häusern ausgeführten ärztlichen Sachlei- stungen, der zwischen der Deutschen Kran- kenhausgesellschaft und der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung für den Bereich der kassenärztlichen Versorgung vereinbart worden ist, entnommen werden.

1922 Heft 30 vom 28. Juli 1977

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(2)

Digi-Pulsnorma®

nur eine Verordnung bei Herzinsuffizienz und

Arrhythmie

Indikationen:

Herzinsuffizienz mit Tachyarrhythmien

Kontraindikationen:

Adams-Stokes-Anfälle, extreme Brady- kardie, Gravidität ab 7. Monat, Kalium- mangelzustände.

Nebenwirkungen:

Vereinzelt Unruhe und Verstärkung von Kopfschmerzen

Hinweis:

Bei Behandlungsbeginn muß mit einer individuell unterschiedlichen Sedierung (Einschränkung der Reaktionsfähigkeit) gerechnet werden, die durch die Verwen- dung von Digi-Pulsnorma 1/4 reduziert werden kann. (1 Tablette 1/4 statt 2 Ta- bletten 1/8.)

Zusammen- Digi-Puls- Digi-Puls- setzung: norma 1/4 norma 1/8 Ajmalin-HCL 30 mg 30 mg Sparteinsulfat 25 mg 25 mg Antazolin-HCL 50 mg 50 mg

Phenbarbital 5 mg 5 mg

Digoxin 0,25 mg 0,125 mg

Posierung: Initialbehandlung:

1. bis 7. Tag je 3 Tabletten 1. bis 7. Tag je 6 Tabletten

Dauerbehandlung: 2 Tabletten pro Tag

Handelsformen und Preise:

Digi-Pulsnorma 1/4 20 Tabletten DM 13,20 50 Tabletten DM 29,45 Digi-Pulsnorma 1/8 30 Tabletten DM 19,20 60 Tabletten DM 35,30

(3)

Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen Kassenarztsitze

sprechenden Leistungen, die der Arzt in Rechnung stellt, in Abzug zu bringen·)."

3. Die in Ziffer 5 Absatz 2 genannten Wegegeldbeträge werden von 2,40 DM auf 2,50 DM und von 0,85 DM auf 0,90 DM heraufgesetzt.

II. Die Anlage B (Maßnahmen zur Früher- kennung von Krankheiten) zum Vertrag wird wie folgt geändert:

1. ln § 3 Nr. 1 wird die Vergütung zu a) von 36,60 DM auf 38,00 DM zu b) von 24,80 DM auf 25,80 DM zu c) von 21,60 DM auf 22,50 DM zu d) von 31,80 DM auf 33,00 DM zu e) von 5,30 DM auf 5,50 DM heraufgesetzt.

2. ln § 3 Nr. 2 wird die Vergütung zu a) von 9,30 DM auf 9,60 DM zu b) von 41,60 DM auf 43,30 DM zu c) von 41,60 DM auf 43,30 DM zu d) von 41,60 DM auf 43,30 DM zu e) von 41 ,60 DM auf 43,30 DM zu f) von 41,60 DM auf 43,30 DM zu g) von 41 ,60 DM auf 43,30 DM zu h) von 48,00 DM auf 50,00 DM heraufgesetzt.

3. § 7 entfällt.

111. Diese Vereinbarung tritt

am 1. August 1977 in Kraft.

Kassenarztsitze

Niedersachsen

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen werden folgende Kassen- arztsitze als vordringlich zu besetzen ausgeschrieben:

Wolfsburg, Facharzt für Augenheilkun- de. ln der Großstadt Wolfsburg ist wegen Praxisaufgabe aus persönlichen Grün- den die Niederlassung eines weiteren Facharztes für Augenheilkunde vor- dringlich erforderlich geworden. ..,. Einem der zugelassenen Bewerber wird gemäß § 5 I der Richtlinien der Kas-

·)Die hier in Frage kommenden Leistungen können dem Kostentarif für die in Kranken- häusern ausgeführten ärztlichen Sachlei- stungen, der zwischen der Deutschen Kran- kenhausgesellschaft und der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung für den Bereich der kassenärztlichen Versorgung vereinbart worden ist, entnommen werden.

senärztlichen Vereinigung Niedersach- sen für Maßnahmen zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung eine Umsatzgarantie in Höhe von DM 30 000 vierteljährlich gewährt werden. Weitere Finanzierungshilfen sind möglich.

Salzgitter, Facharzt für Dermatologie und Venerologie. ln der Großstadt Salz- gitter (ca. 117 000 Einwohner) ist die Nie- derlassung eines Facharztes für Derma- tologie und Venerologie im Stadtteil SalzgiHer-Lebenstedt vordringlich erfor- derlich geworden, da einer der beiden praktizierenden Hautärzte verstorben ist.

Wohn- und Praxisräumlichkeiten können übernommen werden.

..,. Einem der zugelassenen Bewerber wird gemäߧ 5 I der Richtlinien der Kas- senärztlichen Vereinigung Niedersach- sen für Maßnahmen zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung eine Umsatzgarantie in Höhe von DM 30 000 vierteljährlich gewährt werden.

Goslar-Oker, Arzt für Allgemeinmedizin bzw. praktischer Arzt. ln dem Stadtteil Oker ist wegen Praxisaufgabe aus Alters- und Gesundheitsgründen die Stelle ei- nes Arztes für Allgemeinmedizin bzw. praktischen Arztes wieder zu besetzen. Das Arzthaus kann käuflich oder auf Mietbasis übernommen werden. Außer- dem sind geeignete Mieträumlichkeiten vorhanden. Gegenseitige Wochenend- und Urlaubsvertretung.

..,. Einem der zugelassenen Bewerber wird gemäߧ 5 I der Richtlinien der Kas- senärztlichen Vereinigung Niedersach- sen für Maßnahmen zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung eine Umsatzgarantie in Höhe von DM 30 000 vierteljährlich gewährt werden.

Nähere Auskunft erteilt die Kassenärzt- liche Vereinigung Niedersachsen, Be- zirksstelle Braunschweig, An der Petri- kirche 1, Postfach 30 40, 3300 Braun- schweig, Tel. 05 31/4 40 36.

0

Nortrup, Landkreis Osnabrück, prakti- scher Arzt bzw. Arzt für Allgemeinmedi- zin. Nortrup ist eine aufstrebende Ge- meinde von ca. 2500 Einwohnern und einem Einzugsgebiet von zusätzlich 2000 Einwohnern. ln der ansässigen sauberen Industrie werden ca. 750 Personen be- schäftigt. Eine Grundschule ist am Ort, weiterführende Schulen in Bersenbrück (7 km) und Quakenbrück (10 km) sind mit Bussen gut zu erreichen. Der dort allein

1924 Heft 30 vom 28. Juli 1977

DEUTSCHES ARZTEBLATT

praktizierende Arzt für Allgemeinmedizin will seine Praxis aus Alters- und Gesund- heitsgründen aufgeben. Urlaubsvertre- tung und Notfalldienst sind geregelt. Bei der Beschaffung von Wohn- und Praxis- räumen oder eines Grundstückes ist die Gemeinde behilflich.

..,. Einem zugelassenen Bewerber für den ausgeschrlebenen Kassenarztsitz Nortrup wird eine Umsatzgarantie gemäß

§ 5 (I) der Richtlinien der Kassenärztli- chen Vereinigung Niedersachsen für Maßnahmen zur Sicherstellung der kas- senärztlichen Versorgung in Höhe von 30 000 DM vierteljährlich für ein Jahr ge- währt. Im Bedarfsfall sind weitere finan- zielle Förderungsmaßnahmen möglich . Quakenbrück, Landkreis Osnabrück, praktischer Arzt bzw. Arzt für Allgemein- medizin. Die Stadt Ouakenbrück, Mittel- zentrum am Nordrand des Landkreises Osnabrück, hat 10 200 Einwohner; zu- sammen mit dem Einzugsgebiet, der Samtgemeinde Artland, 20 000 Einwoh- ner. Zur Sicherstellung der kassenärztli- chen Versorgung ist die Niederlassung eines prakt. Arztes/Arztes für Allgemein- medizin dringend erforderlich. Sämtliche Schulen sind am Ort vorhanden.

..,. Einem zugelassenen Bewerber für den ausgeschriebenen Kassenarztsitz Quakenbrück wird eine Umsatzgarantie gemäߧ 5 (1) der Richtlinien der Kassen- ärztlichen Vereinigung Niedersachsen für Maßnahmen zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung in Höhe von 30 000 DM vierteljährlich fürein Jahr gewährt. Im Bedarfsfall sind weitere fi- nanzielle Förderungsmaßnahmen mög- lich.

Hilter-Borgloh, Landkreis Osnabrück, Arzt für Allgemeinmedizin bzw. prakti- scher Arzt. Der Ortsteil Borgloh der Ge- meinde Hilter hat einschl. direktem Ein- zugsgebiet rund 9000 Einwohner. Zur Zeit praktizieren in Borgloh zwei prakti- sche Ärzte. Zur Sicherstellung der ärztliC chen Versorgung ist die Niederlassung eines deutschen praktischen Arztes/Arz- tes für Allgemeinmedizin dringend erfor- derlich. Grundschule und Orientierungs- stufe am Ort. Realschule und Gymnasien in Georgsmarienhütte (Entfernung 10 km). Zu allen Schulen bestehen gute Busverbindungen. Notfallbereitschafts- dienst und Urlaubsvertretung sind gere- gelt. Bei der Beschaffung von Wohn- und Praxisräumen, ggf. auch Bauplatz, wird die Gemeindeverwaltung behilflich sein.

..,. Einem zugelassenen Bewerber für den ausgeschriebenen Kassenarztsitz

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Einem der zugelassenen Bewerber wird gemäߧ 5 I der Richtlinien der Kas- senärztlichen Vereinigung Niedersach- sen für Maßnahmen zur Sicherstellung der kassenärztlichen

Einem der zugelassenen Bewerber wird gemäߧ 5 I der Richtlinien der Kas- senärztlichen Vereinigung Niedersach- sen für Maßnahmen zur Sicherstellung der

Einem der zugelassenen Bewerber wird gemäߧ 5 I der Richtlinien der Kas- senärztlichen Vereinigung Niedersach- sen für Maßnahmen zur Sicherstellung der

Einem der zugelassenen Bewerber wird gemäߧ 5 I der Richtlinien der Kas- senärztlichen Vereinigung Niedersach- sen für Maßnahmen zur Sicherstellung der kassenärztlichen

Einem der zugelassenen Bewerber wird gemäß § 5 I der Richtlinien der Kas- senärztlichen Vereinigung Niedersach- sen für Maßnahmen zur Sicherstellung der kassenärztlichen

Einem der zugelassenen Bewerber wird gemäߧ 5 I der Richtlinien der Kas- senärztlichen Vereinigung Niedersach- sen für Maßnahmen zur Sicherstellung der kassenärztlichen

Einem der zugelassenen Bewerber wird gemäߧ 5 I der Richtlinien der Kas- senärztlichen Vereinigung Niedersach- sen für Maßnahmen zur Sicherstellung der kassenärztlichen

Einem der zugelassenen Bewerber wird gemäߧ 5 I der Richtlinien der Kas- senärztlichen Vereinigung Niedersach- sen für Maßnahmen zur Sicherstellung der kassenärztlichen