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Archiv "Beschlüsse und Feststellungen (Teil II) der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/Ersatzkassen-Vertrages" (01.10.1987)

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Beschlüsse und Feststellungen (Teil II) der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt!

Ersatzkassen-Vertrages

Aus der 137. Sitzung am 25./27. August 1987

499. Aufhebung von Be- schlüssen und Feststellungen

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

„Die in der Zeit vom 9. Ok- tober 1963 bis zum 17. Septem- ber 1986 gefaßten Beschlüsse bzw. getroffenen Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft sowie die Feststellungen Nrn. 477 und 478 werden mit Wirkung vom 1.

Oktober 1987 aufgehoben, be- halten jedoch für die Abwick- lung der Abrechnung der ver- tragsärztlichen Leistungen, die bis zum Ende des 3. Quartals 1987 erbracht worden sind, wei- terhin Gültigkeit."

(Gültig ab 1. Oktober 1987)*) 513. Zu § 1 Ziffer 4 des Ver- trages

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Bei Selbstbehandlung kann der Vertragsarzt ein Honorar für ärztliche Leistungen nicht bean- spruchen. Kosten werden für die ärztlichen Sachleistungen, die im Nebenkostentarif der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Kranken- hausgesellschaft (KBV-NT) auf- geführt sind, nach den dort ver- einbarten Kostensätzen erstat- tet."

514. Zu § 1 Ziffer 4 des Ver- trages

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Die operationslose Her- nienbehandlung mittels orthopä- disch-gymnastischer Methoden oder durch Injektionsbehand- lung mit gewebeerhärtenden Mitteln ist keine Vertragslei- stung im Sinne von § 1 Ziffer 4."

515. Zu § 1 Ziffer 4 des Ver- trages

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Die Oxyontherapie und die intravasale Insufflation sind kei- ne Vertragsleistungen im Sinne von § 1 Ziffer 4."

516. Zu § 1 Ziffer 4 des Ver- trages

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Die sog. Sauerstoff-Mehr- schritt-Therapie nach Prof. von Ardenne ist keine Vertragslei- stung im Sinne von § 1 Ziffer 4."

517. Zu § 1 Ziffer 4 des Ver- trages

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Die Biofeedback-Behand- lung ist keine Vertragsleistung im Sinne von § 1 Ziffer 4."

518. Zu § 1 Ziffer 4 des Ver- trages

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Die Akupunktur ist keine Vertragsleistung im Sinne von

§ 1 Ziffer 4 "

519. Zu § 1 Ziffer 4 des Ver- trages

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Magnetfeldtherapie bzw.

Behandlung mit elektrodynami- schen Potentialen ist mit Aus- nahme für die Behandlung von verzögerter Knochenbruchhei- lung, Pseudarthrosen, Endopro- thesenlockerung und idiopathi- scher Hüftkopfnekrose keine Vertragsleistung im Sinne von

§ 1 Ziffer 4."

520. Zu § 1 Ziffer 6 des Ver- trages

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Badeärztliche Behandlung ist nicht Gegenstand des Arzt/

Ersatzkassenvertrages (§ 1 Ziffer 6 EKV). Deshalb ist die E-GO - einschließlich ihrer Veränderun- gen .- nicht unmittelbar auf die Vergütung dieser badeärztlichen Behandlung anwendbar. Die Vergütung badeärztlicher Lei- stungen bleibt vielmehr besonde- ren Vereinbarungen im Bade- arztvertrag vorbehalten.

Leistungen eines Vertragsba- dearztes nach Genehmigung ei- ner Badekur und Ausstellung ei- nes Badearztscheines für den Versicherten werden dem Bade- arzt ausschließlich nach den Be- stimmungen des Badearztvertra- ges vergütet.

Wird ein Vertragsarzt außer- halb einer Badekur und ohne Vorliegen eines Badearztschei- nes für vertragsärztliche Leistun- gen in Anspruch genommen, richtet sich die Behandlung nach dem Arzt/Ersatzkassenvertrag.

Die Abrechnung dieser Leistun- gen durch den Vertragsarzt er- folgt nach der E-GO."

521. Zu § 1 Ziffer 6 g) des Vertrages

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Wird während eines statio- nären Krankenhausaufenthaltes - außer in Belegkrankenhäusern und Belegabteilungen - die Zu- ziehung eines Vertragsarztes zur konsiliarärztlichen Untersu-

chung oder Behandlung erfor- derlich, rechnet der zugezogene Vertragsarzt seine ärztlichen Leistungen mit dem Kranken- haus ab."

522. Zu § 1 Ziffer 7 und 8 so- wie § 3 Ziffer 1 des Vertrages

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Die Kassenärztliche Bun- desvereinigung kann bei der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit die Erfüllung persön- licher und apparativer Voraus- setzungen zur Erbringung be- stimmter Leistungen fordern."

523. Zu § 2 Ziffer 2 des Ver- trages

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Sogenannte Anaphylaxiebe- stecke sind bei entsprechenden Indikationen zur Verwendung durch den Patienten selbst auf dessen Namen verordnungsfähig.

Die Beschaffung über Sprech- stundenbedarf zur Behandlung von Notfällen in der ärztlichen Praxis widerspricht den Allgemei- nen Bestimmungen A I 2. der E-GO sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit."

524. Zu § 5 Ziffer 3 des Ver- trages

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

„Leistungen ärztlich geleite- ter Einrichtungen, die gemäß

§ 5 Ziffer 3 Arzt/Ersatzkassen- vertrag ermächtigt sind, werden mit 80% der für Vertragsärzte maßgeblichen Gebührensätze vergütet."

(Gültig ab 1. Oktober 1987) 525. Zu § 5 Ziffer 13 des Vertrages

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

„Die Radiologie-Kommis- sion der Kassenärztlichen Verei- nigung überprüft in regelmäßi- gen Abständen die Qualität der Röntgenleistungen. Etwaige Be- anstandungen sind dem Vor- stand der Kassenärztlichen Ver- einigung vorzulegen. Dieser ent- scheidet über die zu ergreifenden Maßnahmen nach Maßgabe der bei der Kassenärztlichen Verei- nigung geltenden Radiologie- Richtlinien."

(Gültig ab 1. Oktober 1987) 526. Zu § 8 Ziffer 1 des Ver- trages

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Ein Arzt für Laboratori- umsmedizin kann grundsätzlich nur auf Überweisung zur Aus- führung von Auftragsleistungen in Anspruch genommen wer- den."

527. Zu § 8 Ziffer 10 des Vertrages

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt zu § 8 Ziffer 10 des Ver- trages folgende Richtlinien für die Uberweisungstätigkeit:

„1. Der Vertragsarzt**) kann den Kranken, wenn die Er- kennung, Linderung oder Hei- lung einer Erkrankung es erfor- dert, zur Durchführung von Auf- tragsleistungen, Konsiliarunter- suchungen zur Mitbehandlung oder zur Weiterbehandlung ei- nem anderen Vertragsarzt, ei- nem ermächtigten Arzt, einer er- mächtigten ärztlich geleiteten Einrichtung oder der poliklini- schen Einrichtung einer Hoch- schule (nach Maßgabe vertrag- licher Regelung - § 5 Ziff 4 des Vertrages -) überweisen. Die Überweisung zu einem anderen Vertragsarzt derselben Arzt- gruppe ist nur in Ausnahmefäl- len zulässig.

2. Eine Überweisung kann, von begründeten Ausnahmefäl- len abgesehen, nur dann vorge- nommen werden, wenn dem überweisenden Vertragsarzt ein gültiger Krankenschein vorliegt.

Der überweisende Vertrags- arzt ist verpflichtet, auf dem Überweisungsschein zu kenn- zeichnen, ob die Überweisung entweder

a) zur Durchführung einzel- ner, nach Art und Umfang kon- kret definierter Leistungen (Auf- tragsleistungen), oder

b) zur Konsiliaruntersu- chung, oder

c) zur Mitbehandlung, Wei- terbehandlung oder anderer Gründe erfolgt.

Bei Überweisung zu Auf- tragsleistungen ist der Vertrags- arzt verpflichtet, auf dem Über- weisungsschein Art und Umfang der einzelnen Leistung genau zu bestimmen.

3. Der aufgrund einer Über- weisung tätig werdende Vertrags- arzt darf nur im Rahmen dieser Überweisung tätig werden. Nur in diesen Grenzen sind auch weitere Überweisungen zulässig.

4. Zur Gewährleistung der freien Arztwahl soll die Uber- weisung - von begründeten Aus- nahmefällen abgesehen - nicht auf den Namen eines bestimm- ten Vertragsarztes ausgestellt werden. Es soll vielmehr nur die Gebiets-, Teilgebiets- oder Zu-

*) Bis zu Inkrafttreten des Be- schlusses Nr. 555 gelten - abweichend von diesem Beschluß - die Beschlüsse Nrn. 151, 213, 250, 270 und 310 weiter.

**) Diese Richtlinien gelten auch für die Tätigkeit von ermächtigten Ärz- ten oder ermächtigten ärztlich geleite- ten Einrichtungen.

Dt. Ärztebl. 84, Heft 40, 1. Oktober 1987 (71) A-2629

(2)

Neufassung von Beschlüssen und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 Arzt/Ersatzkassenvertrag

Die Überarbeitung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes hat für den Ersatzkassenbereich zur Neufassung der Ersatzkassen- gebührenordnung (E-GO) geführt (siehe Beschluß Nr. 500 der AG gern. § 19 EKV — veröffentlicht im Heft 24 des Deutschen Ärzteblattes), die sich aus dem Leistungsverzeichnis des Einheit- lichen Bewertungsmaßstabes und den zwischen den Partnern des Arzt/Ersatzkassenvertrages vereinbarten Abrechnungsbestim- mungen zusammensetzt. Mit der Neufassung der E-GO wurde zu- gleich der Arzt/Ersatzkassenvertrag entsprechend geändert (siehe Bekanntgaben).

Im Zuge dieser Änderungen war es Aufgabe der Arbeitsge- meinschaft gemäß § 19 EKV, eine Überarbeitung der zum Ersatz- kassenvertrag und zur E-GO bestehenden Beschlüsse und Fest- stellungen durchzuführen und festzulegen, welche davon aufgrund der eingetretenen Änderungen für den zum 1. Oktober 1987 geän- derten Ersatzkassenvertrag bzw. die ab 1. Oktober 1987 neuge- faßte E-GO übernommen, geändert oder aufgehoben werden müssen. Als Ergebnis der Überarbeitung sind die in diesem Heft veröffentlichten Beschlüsse und Feststellungen Nrn. 513 bis 553*) neugefaßt worden. Damit gelten für die Abrechnung vertragsärzt-

licher Leistungen ab 1. 10. 1987 die Beschlüsse und Feststellun- gen ab Nr. 500 ff.

Mit dieser Überarbeitung wurden lediglich die notwendigen formalen Anpassungen der Beschlüsse und Feststellungen an die Änderungen der E-GO bzw. des Ersatzkassenvertrages nachvoll- zogen. Darüber hinausgehende notwendige sachliche Änderun- gen einzelner Beschlüsse und Feststellungen werden zu einem spä- teren Zeitpunkt erfolgen. Die Beschlüsse und Feststellungen, die sich auf die bis zum 30. September 1987 gültige E-GO bzw. gelten- de Fassung des Ersatzkassenvertrages beziehen, werden mit Wir- kung vom 1. Oktober 1987 aufgehoben. Sie behalten jedoch — so- fern sie abrechnungsrelevant sind — solange ihre Gültigkeit, bis die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen, die bis zum Ende des 3. Quartals 1987 erbracht worden sind, abgewickelt worden ist. Dr. rer. pol. Lothar Lieschke, KBV

*) Der Beschluß Nr. 555 zur Anpassung der Auswahlrichtlinien an die neue E-GO wird in einem der nachfolgenden Hefte des DEUTSCHEN ÄRZTE- BLATTES bekanntgegeben. Bis zum Inkrafttreten dieses Beschlusses gelten — abweichend von Beschluß Nr. 499 — die Beschlüsse Nm. 151, 213, 250, 270 und 310 weiter.

satzbezeichnung angegeben wer- den, in deren Bereich die Über- weisung ausgeführt werden soll.

Eine namentliche Überweisung kann zur Durchführung be- stimmter Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden an hier- für beteiligte oder ermächtigte Krankenhausärzte bzw. ärztlich geleitete Einrichtungen erfolgen.

5. Im Rahmen der Mutter- schaftsvorsorge- bzw. im Rah- men der Früherkennungsunter- suchungen dürfen aufgrund der vorliegenden Berechtigungs- scheine Überweisungen nur zur Durchführung der in den Mut- terschafts-Richtlinien bzw. der in den Früherkennungs-Richtlinien aufgeführten im Zusammenhang mit dem Untersuchungspro- gramm notwendige Untersu- chungen vorgenommen werden.

6. Der Vertragsarzt hat dem auf Überweisung tätig werden- den Vertragsarzt, soweit es für die Durchführung der Überwei- sung erforderlich ist, von den bisher erhobenen Befunden und/

oder getroffenen Behandlungs- maßnahmen Kenntnis zu geben.

Der aufgrund der Überweisung tätig gewordene Vertragsarzt hat seinerseits den erstbehandelnden Vertragsarzt über alle von ihm erhobenen Befunde zu unter- richten. Dies gilt auch für solche Befunde, die dieser aufgrund ei- ner weiteren Überweisung ge- mäß Nr. 3 von einem anderen Vertragsarzt erhalten hat.

7. Der Vertragsarzt kann, soweit es zur Erkennung, Linde- rung oder Heilung einer Erkran- kung erforderlich ist, Überwei- sungen auch an Vertragsärzte vornehmen.

8. Für Überweisungen dür- fen grundsätzlich nur die verein- barten Vordrucke benutzt wer- den.

Eine vom Vertragszahnarzt ausgestellte formlose Überwei- sung gilt als Überweisung im Sin- ne dieser Richtlinien."

(Gültig ab 1. Oktober 1987)

528. Zu § 9 Ziffer 1 des Ver- trages

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Ambulante, vor stationärer Krankenhausaufnahme durchge- führte Untersuchungen durch ei- nen an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten oder er- mächtigten angestellten Arzt für Anästhesie zur Feststellung der Narkosefähigkeit sowie Leistun- gen zur Planung und Durchfüh- rung einer Narkose/Anästhesie als Voraussetzung eines stationä- ren operativen Eingriffes sind mit dem Pflegesatz abgegolten.

Dies gilt auch, wenn diese Un- tersuchungen durch andere an der vertragsärztlichen Versor- gung beteiligte oder ermächtigte angestellte Krankenhausärzte durchgeführt werden."

529. Zu § 9 Ziffer 1, § 11 Ziffer 1 des Vertrages und zu Anlage 1 der E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

„Ambulant ausgeführte ver- tragsärztliche Leistungen werden einem Vertragsarzt dann nach den Grundsätzen der Vergütung für stationäre Behandlung hono- riert, wenn der Kranke unmittel- bar im Anschluß an diese Lei- stungen in die stationäre Be- handlung desselben Vertragsarz- tes genommen wird.

Dies gilt nicht

a) bei ärztlichen Leistungen, die in Verbindung mit Besuchen erbracht werden;

b) in Notfällen, in denen nach ambulanter vertragsärzt- licher Behandlung außerhalb des Krankenhauses die Kranken- hauseinweisung erfolgt."

(Gültig ab 1. Oktober 1987)

530. Zu § 9 Ziffer 1 des Ver- trages

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Ambulant ausgeführte ver- tragsärztliche Leistungen werden

einem gemäß § 5 Ziffer 3 des Vertrages ermächtigten bzw. ei- nem gemäß § 5 Ziffer 6 des Ver- trages beteiligten Krankenhaus- arzt dann nicht vergütet, wenn der Kranke an demselben Tage wegen derselben Krankheit in die stationäre Behandlung des- selben Krankenhauses genom- men wird."

531. Zu § 9 Ziffer 2 und § 13 Ziffer 4 des Vertrages

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Kommt es innerhalb eines Verfahrens nach § 13 Ziffer 4 Absatz 2 des Arzt/Ersatzkassen- vertrages zu Meinungsverschie- denheiten über die richtige Aus- legung der E-GO zwischen einer Kassenärztlichen Vereinigung und einer Vertragskasse, so ist für die Entscheidung gemäß § 9 Ziffer 2 die Arbeitsgemeinschaft nach § 19 zuständig.

Einzelne Kassenärztliche Vereinigungen sind nicht befugt, die E-GO im ganzen oder in ein- zelnen Positionen abzuändern, zu ergänzen oder mit zusätz- lichen Bezeichnungen oder Sym- bolen zu versehen."

532. Zu § 12 Ziffer 3 des Vertrages

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

„Die Abrechnungsstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen sind nicht berechtigt, ohne Wis- sen des Vertragsarztes auf des- sen Abrechnungsunterlagen zu- sätzliche Leistungen einzutra- gen."

(Gültig ab 1. Oktober 1987) 533. Zu § 13 Ziffer 4 des Vertrages

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

„Für die Geltendmachung von Berichtigungen von Rechen- fehlern, von Fehlern bei der An- wendung der Gebührenordnung und sonstigen derartigen Fehlern (§ 13 Ziffer 4 des Vertrages) gilt folgendes Verfahren:

§1 Formularsatz

Zur Geltendmachung von Berichtigungen nach § 13 Ziffer 4 des Arzt/Ersatzkassenvertra- ges durch die Vertragskassen bei den Kassenärztlichen Vereini- gungen bzw. deren Abrech- nungsstellen wird folgender For- mularsatz eingeführt.

Teil I (weißes Papier) — Ori- ginal —

erhält nach Bearbeitung durch die Kassenärztliche Verei- nigung der betroffene Vertrags- arzt als Bescheid, jedoch nur dann, wenn der Arzt belastet wird.

Teil 2 (rotes Papier) — erhält nach Bearbeitung durch die Kassenärztliche Vereinigung die antragstellende Vertragskas- se — ggf. zur Verbuchung im Kontokorrent — zurück.

Teil 3 (gelbes Papier) — dient als Buchungsunterlage für die Kontokorrentbuchung in der Kassenärztlichen Vereinigung.

Teil 4 (grünes Papier) — dient zur Information der Ab- rechnungsabteilung in der Kas- senärztlichen Vereinigung.

Teil 5 (blaues Papier) — verbleibt zur Erledigungskon- trolle bei der antragstellenden Vertragskasse.

Für umfangreiche Anträge werden weitere, entsprechend gestaltete Formularsätze als Blatt 2 und folgende verwendet.

Die Formularsätze (selbst- durchschreibendes Papier) wer- den von den Kässenärztlichen Vereinigungen den Ersatzkas- sen-Dienststellen ihres Bereiches kostenlos zur Verfügung gestellt.

§ 2 Geltendmachung von Berichtigungen durch die Vertragskassen Die Vertragskassen verwen- den zur Geltendmachung von Berichtigungen nach § 13 Ziffer 4 des Arzt/Ersatzkassenvertra- ges für jeden Vertragsarzt einen gesonderten Formularsatz und

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reichen die Teile 1 bis 4 mit den weiteren, den Sachverhalt darle- genden Abrechnungsunterlagen bei der für den Vertragsarzt zu- ständigen Kassenärztlichen Ver- einigung innerhalb der vertrag- lichen Frist ein.

Zur Bezeichnung der häufig- sten Fehler ist der beigefügte Ka- talog*) verbindlich. Zur Begrün- dung dieser Fehler genügt die Angabe der entsprechenden Kennziffer auf dem Formular- satz mit individueller Ergänzung des Einzelfalles.

Sollten im Katalog nicht er- faßte Sachverhalte zu einem Be- richtigungsantrag führen, so ist der Antrag — auf den Abrech- nungsfall bezogen — im Klartext auf dem Formularsatz zu begrün- den.

§ 3

Bearbeitung durch die Kassenärztliche Vereinigung

Im Durchschreibeverfahren werden von der bearbeitenden Kassenärztlichen Vereinigung

a) anerkannte Berichti- gungsanträge der Vertragskassen durch Abhaken des DM-Betra- ges kenntlich gemacht;

b) abgelehnte Berichtigungs- anträge der Vertragskassen wer- den mit Durchstreichen des DM- Betrages bezeichnet und zusätz- lich eine Begründung für die Ab- lehnung auf dem Formularsatz vermerkt.

Reicht der Platz hierfür nicht aus, verwendet die Kassenärzt- liche Vereinigung einen Fortset- zungsformularsatz für die Abga- be der erforderlichen Begrün- dung zur Ablehnung.

c) Das Ergebnis der Bearbei- tung eines Antrages für einen Vertragsarzt durch die Kassen- ärztliche Vereinigung wird unter Aufrechnung der Gut- bzw.

Lastschriften für die einzelnen Behandlungsfälle insgesamt er- mittelt und im letzten Abschnitt des Formularsatzes (Blatt 1) zu- sammengefaßt.

Die zu vollziehende Gut- bzw. Lastschrift ergibt sich aus der Gestaltung und dem Text der Formulare für den betreffenden Empfänger.

Zur Vermeidung unter- schiedlicher Fristen für den Wi- derspruch durch den betroffenen Vertragsarzt bzw. für eine Ab- lehnung des Bearbeitungsergeb- nisses durch die betroffene Ver- tragskasse sind der Bescheid an den Vertragsarzt sowie die Mit- teilung an die Vertragskasse von der Kassenärztlichen Vereini- gung gleichzeitig zu versenden.

Die Abrechnungsunterlagen sind mit der Mitteilung an die

Vertragskasse zurückzusenden.

Bei Widerspruch durch den Ver- tragsarzt werden diese auf An- forderung durch die Kassenärzt- liche Vereinigung von der Ver- tragskasse nochmals zur Verfü- gung gestellt.

d) Die rechnerischen Berich- tigungsanträge sind grundsätz- lich innerhalb von drei Monaten nach Eingang durch die Kassen- ärztliche Vereinigung zu erledi- gen.

§4 Ablehnung des Bearbeitungsergebnisses durch die Vertragskasse

— Widerspruch durch den Ver- tragsarzt —

Lehnt eine Vertragskasse schriftlich das Bearbeitungergeb- nis ab, so ist innerhalb von zwei Monaten eine Aussprache zwi- schen der Kassenärztlichen Ver- einigung und der betroffenen Vertragskasse mit dem Ziel einer Bereinigung zu führen; kommt eine Einigung nicht zustande, so ist eine Entscheidung der Ar- beitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/Ersatzkassenvertrages einzuholen, die für die endgülti- ge Entscheidung der Kassenärzt- lichen Vereinigung gegenüber dem Vertragsarzt verbindlich und dieser zugrunde zu legen ist.

Legt der Vertragsarzt gegen die Entscheidung der Kassen- ärztlichen Vereinigung Wider- spruch ein und ist nach Auffas- sung der Widerspruchsstelle der Kassenärztlichen Vereinigung dem Widerspruch stattzugeben, so ist innerhalb von zwei Mona- ten eine Aussprache zwischen der Kassenärztlichen Vereini- gung und der betroffenen Ver- tragskasse mit dem Ziel einer Bereinigung zu führen; kommt eine Einigung zwischen den Ver- tragspartnern nicht zustande, so ist eine Entscheidung der Ar- beitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/Ersatzkassenvertrages einzuholen, die für die endgülti- ge Entscheidung der Kassenärzt- lichen Vereinigung gegenüber dem Vertragsarzt verbindlich und dieser zugrunde zu legen ist.

Das Widerspruchsverfahren ist bis zur Entscheidung durch die Arbeitsgemeinschaft auszuset- zen.

§5

Kontokorrentbuchungen Gut- und Lastschriften wer- den von den Vertragskassen so- wie von der Kassenärztlichen Vereinigung bei Zustellung der Mitteilung in das am weitesten zurückliegende noch nicht abge- schlossene Quartal verbucht.

Nach Abschluß des Konto- korrents im Sinne von Satz 1 sind

nachfolgende Gut- und Last- schriften unter dem jeweils näch- sten Abrechnungsquartal zu ver- buchen."

(Gültig ab 1. Oktober 1987) 534. Zu § 13 Ziffer 7 des Vertrages

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

„Der Kostenbeitrag gemäß

§ 13 Ziffer 7 ist von der Hono- rarforderung gemäß § 13 Ziffer 1 zu berechnen. Honorarberichti- gungen im Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren berüh- ren die Höhe des Kostenbeitrags nicht."

(Gültig ab 1. Oktober 1987) 535. Zu § 14 Ziffer 1 des Vertrages

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

„Ergeben sich im Verlaufe eines Prüfverfahrens (§§ 14 und 15 des Vertrages) Anhaltspunkte dafür, daß die Qualität der aus- geführten Röntgenleistungen un- zureichend ist, veranlaßt die Prü- fungskommission die Weiterlei- tung an den Vorstand der Kas- senärztlichen Vereinigung. Die- ser entscheidet über die zu er- greifenden Maßnahmen nach Maßgabe der bei der Kassenärzt- lichen Vereinigung geltenden Radiologie-Richtlinien und in- formiert die Prüfungskommision über die getroffenen Maßnah- men."

(Gültig ab 1. Oktober 1987) 536. Zu § 14 Ziffer 1 und § 17 Ziffer 4 des Vertrages

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

„Die Überschreitung des Fachgruppendurchschnitts durch den Vertragsarzt stellt für sich al- lein keine Rechtfertigung für ei- ne Honorarkürzung nach § 14 Ziffer 1 oder für die Feststellung eines Schadenersatzes nach § 17 Ziffer 4 dar. Andererseits ist die Unterschreitung des Fachgrup- pendurchschnitts durch den Ver- tragsarzt nicht unbedingt ein Be- weis für die Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- und Verord- nungsweise. Die Mehrausgabe auf einem Gebiet kann nur bei Vorliegen eines kausalen Zu- sammenhanges gegen Einspa- rungen auf einem anderen Ge- biet ausgeglichen werden."

(Gültig ab 1. Oktober 1987) 537. Zu § 15 Ziffer 10 des Vertrages

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

„Grundsatzfragen im Sinne des § 15 Ziffer 10 sind solche, die über den Einzelfall hinaus für die Auslegung oder Durchführung

des Vertrages/der Gebührenord- nung von grundsätzlicher Bedeu- tung sind oder eine Ergänzung des Vertrages/der Gebührenord- nung notwendig machen."

(Gültig ab 1. Oktober 1987) 538. Zu § 16 des Vertrages Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt folgende Grundsätze zu

§ 16 des Vertrages:

„1. Der Arzneimittelhöchst- betrag für den Festsetzungszeit- raum wird nach folgender For- mel berechnet:

AKM, • Mt+ , • VK + AKRt • R,+1

• VK =

AKMt = Arzneikosten je Mit- glied einschl Familienangehöri- ger (Kontengruppe 43) für die Periode t

AKRt = Arzneikosten je Rent- ner einschl. Familienangehöriger (Kontengruppe 43) für die Peri- ode t

Mt+ , = durchschnittliche Zahl der Mitglieder VdAKJAEV nach amtlichem Vordruck KM 1 in der nachfolgenden Periode t +1 (13 Stichtage)**)

RR+, = durchschnittliche Zahl der Rentner VdAK/AEV nach amtlichem Vordruck KM 1 in der nachfolgenden Periode t+1 (13 Stichtage)**)

VK = Veränderungskoeffizient AHB t+ , = Arzneimittelhöchst- betrag

2. Um eine mögliche Über- schreitung des Arzneimittel- höchstbetrages frühzeitig zu er- kennen, werden die Vierteljah- resausgaben der Kontengruppen 43 nach KV 45 ermittelt und den entsprechenden Vierteljahres- ausgaben des Vorjahres gegen- übergestellt. Die sich aus dem Vergleich ergebende Verände- rungsrate wird mit den verein- barten Veränderungskoeffizien- ten verglichen.

Ergibt sich gegenüber dem Vierteljahresbetrag eine wesent- liche Überschreitung, so daß die Möglichkeit einer nicht nur ge- ringfügigen Überschreitung des Arzneimittelhöchstbetrages ge- mäß § 16 des Arzt/Ersatzkassen- vertrages besteht, so sind die an der vertragsärztlichen Versor- gung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen durch die Kassen- ärztliche Bundesvereinigung in einer Globalinformation hier- über zu informieren (Frühwarn- system).

3. Wird durch die Arbeitsge- meinschaft gemäß § 19 des Arzt/

Ersatzkassenvertrages eine Überschreitung des Arzneimit-

*) Der Katalog wird noch erstellt.

**) bei halbjährlicher Berechnung 7 Stichtage

A-2632 (74) Dt. Ärztebl. 84, Heft 40, 1. Oktober 1987

(4)

telhöchstbetrages festgestellt, so ist zu prüfen, ob diese Über- schreitung nicht nur geringfügig ist.

4. Bei festgestellter nicht nur geringfügiger Uberschreitung ist zu prüfen, in welchem Maße die Entwicklung in bezug auf

a) die Preise der Arznei- mittel und

b) die Krankheitshäufigkeit bzw. die dadurch bedingte Men- ge der Arzneimittel

anders als erwartet verlaufen ist und ob diese ggf. zur Über- schreitung des Arzneimittel- höchstbetrages geführt hat. Im übrigen ist zu prüfen, welche son- stigen Gründe das Überschreiten des Arzneimittelhöchstbetrages verursacht haben.

5. Ergibt sich, daß die Über- schreitung des Arzneimittel- höchstbetrages ganz oder teil- weise auf die Verordnungsweise der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärz- te und Einrichtungen zurückzu- führen ist, so ist in eine nähere Überprüfung dieses Umstandes einzutreten. Dazu hat der VdAK/AEV statistisches Mate- rial zur Verfügung zu stellen, aus welchem die durchschnittlichen Verordnungskosten je Arzt für den einzelnen KV-Bereich er- mittelt werden können. Für die- jenigen Bereiche, in denen durch die Arbeitsgemeinschaft gemäß

§ 19 des Arzt/Ersatzkassenver- trages eine auffällige Verord- nungsweise festgestellt wird, ha- ben die Kassenärztlichen Verei- nigungen in Zusammenarbeit mit den Ortsausschüssen eine nä- here Ursachenforschung durch- zuführen.

Ergeben sich auf Grund der Ursachenforschung Anhalts- punkte für eine nicht zu billigen- de Verordnungsweise, so müssen die für die Überschreitung des Arzneimittelhöchstbetrages maßgeblich verantwortlichen Vertragsärzte durch die Kassen- ärztliche Vereinigung gezielt in- formiert, ggf. auch beraten wer- den. Bleibt die Information, ggf.

die Beratung durch die Kassen- ärztliche Vereinigung insofern erfolglos, als die Verordnungs- weise der betroffenen Ärzte auch im Folgequartal nach der Information bzw. der Beratung nach wie vor zu deutlichen Über- schreitungen des in Vierteljah- resbeträge aufgeteilten Arznei- mittelhöchstbetrages führt, sol- len zusätzliche und gezielte Ein- zelprüfungen nach Maßgabe der Vereinbarungen der Arbeitsge- meinschaft gemäß § 19 des Arzt/

Ersatzkassenvertrages durchge- führt werden.

6. Die entsprechenden Re- gelungen zur Uberprüfung der ärztlichen Verordnungsweise bleiben hiervon unberührt."

(Gültig ab 1. Oktober 1987) 539. Zu § 16 a des Vertrages Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt folgende Grundsätze zu

§ 16 a des Vertrages:

„1. Der Heilmittelhöchst- betrag wird für den Festsetzungs- zeitraum auf der Berechnungs- basis der Kontenarten 450 bis 452*) nach folgender Formel be- rechnet:

HK,„, • Mt÷i • VK + HKRt •

• VK =

HKMt = Heilmittelkosten je Mit- glied einschl. Familienangehöri- ger für die Periode t

HKRt = Heilmittelkosten je Rentner einschl. Familienange- höriger für die Periode t Mt+1 = durchschnittliche Zahl der Mitglieder VdAK/AEV nach amtlichem Vordruck KM 1 in der nachfolgenden Periode t+1 (13 Stichtage)**)

Rt+1 = durchschnittliche Zahl der Rentner VdAKJAEV nach amtlichem Vordruck KM 1 in der nachfolgenden Periode t+1 (13 Stichtage)**)

VK = Veränderungskoeffizient HHBt+1 = Heilmittelhöchstbe- trag

2. Um eine mögliche Über- schreitung des Heilmittelhöchst- betrages frühzeitig zu erkennen, werden die Vierteljahresausga- ben der Kontenarten 450 bis 452 nach KV 45 ermittelt und den entsprechenden Vierteljahres- ausgaben des Vorjahres gegen- übergestellt. Die sich aus dem Vergleich ergebende Verände- rungsrate wird mit den verein- barten Veränderungskoeffizien- ten verglichen.

Ergibt sich gegenüber dem Vierteljahresbetrag eine wesent- liche Überschreitung, so daß die Möglichkeit einer nicht nur ge- ringfügigen Überschreitung des Heilmittelhöchstbetrages gemäß

§ 16 a des Arzt/Ersatzkassenver- trages besteht, so sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und ärzt- lich geleiteten Einrichtungen durch die Kassenärztliche Bun- desvereinigung in einer Globa- linformation hierüber zu infor- mieren (Frühwarnsystem).

3. Wird durch die Arbeitsge- meinschaft gemäß § 19 des Arzt/

*) 450 = Leistungen von medizini- schen Badebetrieben

451 = Leistungen von Masseuren 452 = Leistungen von Krankengymna- sten

**) bei halbjährlicher Berechnung 7 Stichtage

Ersatzkassenvertrages eine Überschreitung des Heilmittel- höchstbetrages festgestellt, so ist zu prüfen, ob diese Überschrei- tung nicht nur geringfügig ist.

4. Bei festgestellter nicht nur geringfügiger Uberschreitung ist zu prüfen, in welchem Maße die Entwicklung in bezug auf

a) die Preise der Heilmittel und

b) die Krankheitshäufigkeit bzw. die dadurch bedingte Men- ge der Heilmittel

anders als erwartet verlaufen ist und ob diese ggf. zur Über- schreitung des Heilmittelhöchst- betrages geführt hat. Im übrigen ist zu prüfen, welche sonstigen Gründe das Überschreiten des Heilmittelhöchstbetrages verur- sacht haben.

5. Ergibt sich, daß die Über- schreitung des Heilmittelhöchst- betrages ganz oder teilweise auf die Verordnungsweise der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und ärzt- lich geleiteten Einrichtungen zu- rückzuführen ist, so ist in eine nähere Überprüfung dieses Um- standes einzutreten. Dazu hat der VdAK/AEV statistisches Material zur Verfügung zu stel- len, aus welchem die durch- schnittlichen Verordnungskosten je Arzt für den einzelnen KV- Bereich ermittelt werden kön- nen. Für diejenigen Bereiche, in denen durch die Arbeitsgemein- schaft gemäß § 19 des Arzt/Er- satzkassenvertrages eine auffälli- ge Verordnungsweise festgestellt wird, haben die Kassenärztlichen Vereinigungen in Zusammenar- beit mit den Ortsausschüssen ei- ne nähere Ursachenforschung durchzuführen.

Ergeben sich aufgrund der Ursachenforschung Anhalts- punkte für eine nicht zu billigen- de Verordnungsweise, so müssen die für die Überschreitung des Heilmittelhöchstbetrages maß- geblich verantwortlichen Ver- tragsärzte durch die Kassenärzt- liche Vereinigung gezielt infor- miert, ggf. auch beraten werden.

Bleibt die Information, ggf. die Beratung durch die Kassenärzt- liche Vereinigung insofern er- folglos, als die Verordnungswei- se der betroffenen Ärzte auch im Folgequartal nach der Informa- tion bzw. der Beratung nach wie vor zu deutlichen Überschreitun- gen des in Vierteljahresbeträgen aufgeteilten Heilmittelhöchst- betrages führt, sollen zusätzlich und gezielte Einzelprüfungen nach Maßgabe der Vereinbarun- gen der Arbeitsgemeinschaft ge- mäß § 19 des Arzt/Ersatzkassen- vertrages durchgeführt werden.

6. Die entsprechenden Re- gelungen zur Uberprüfung der ärztlichen Verordnungsweise bleiben hiervon unberührt."

(Gültig ab 1. Oktober 1987) 540. Zu § 17 Ziffer 4 und Anlage 3 des Vertrages

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

„Die nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärz- te und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der kassenärztlichen Versor- gung in ihrer jeweils geltenden Fassung (Anlage 3 des Vertra- ges) nicht verordnungsfähigen Mittel darf der Vertragsarzt nicht verordnen. Bei Verstößen hiergegen ist auf Antrag der Ver- tragskasse der ihr entstandene Schaden durch den Vertragsarzt zu ersetzen."

(Gültig ab 1. Oktober 1987) 541. Zu § 20 des Vertrages Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Ständige unwirtschaftliche Behandlungs- und/oder Verord- nungsweise ist eine Verletzung des Vertrages, die Disziplinar- maßnahmen bzw. ein Verfahren zum Widerruf der Beteiligung auslösen kann."

542. Zu Anlage 2 des Vertra- ges

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Synthetische Stützverband- systeme (z. B. Lightcast, Bay- cast, Hexcelite) sind nur bei Er- krankungen, die eine Ruhigstel- lung von mehr als vier Wochen erfordern, verordnungsfähig.

Bei synthetischem Verbandma- terial unterschiedlicher Preishö- he ist vom Vertragsarzt das Ge- bot der Wirtschaftlichkeit beson- ders zu beachten."

543. Zu Anlage 2 Abschnitt C Nr. 6 des Vertrages

Die Arbeitsgemeinschaft faßt in bezug auf die Verordnungen des Vertragsarztes bei häuslicher Krankenpflege folgenden Be- schluß:

„1. Die Versicherten der Vertragskassen erhalten gemäß

§ 185 RVO häusliche Kranken- pflege, wenn

—Krankenhauspflege gebo- ten, aber nicht durchführbar ist oder

—Krankenhauspflege da- durch nicht erforderlich wird oder

—Krankenhauspflege da- durch abgekürzt werden kann.

Die Entscheidung über die in diesem

Rahmen zu gewährende

häusliche Krankenpflege trifft die zuständige Vertragskasse aufgrund einer begründeten Ver-

(5)

ordnung des behandelnden Ver- tragsarztes.

2. Bei Gewährung häuslicher Krankenpflege gemäß Absatz 1 kann der Vertragsarzt folgende Pflegeleistungen verordnen:

a) Verbandwechsel bei gro- ßen und kleinen Verbänden mit Ausnahme von elastischen Kle- be- und Zinldeimverbänden

b) Pflege von versorgten Wunden

c) Subkutane oder intramus- kuläre, einfach gelagerte Injek- tionen, z. B. mit Insulin

d) Wechsel von Harnkathe- tern (Verweilkathetern) einschl.

Spülungen in hierfür geeigneten Fällen

e) Blutdruckkontrolle und Führen eines Meßprotokolls

f) Einläufe

g) Einreibungen und Wickel h) Dekubitus-Versorgung i) Allgemeines Bewegungs- training

k) Tag- und Nachtwachen Auf der Verordnung sind die einzelne Pflegeleistung sowie Art und Umfang ihrer Anwen- dung exakt anzugeben.

Der Vertragsarzt hat sich in kontinuierlichen Abständen über die Wirkungen und den Er- folg der von ihm verordneten Pflegeleistungen zu informieren.

3. Die vom Vertragsarzt ver- ordneten Pflegeleistungen wer- den durch die von den Vertrags- kassen beauftragten Kranken- schwestern, Krankenpfleger, Krankenpflegerinnen, Kran- kenpflegehelfer oder Kinder- krankenschwestern in eigener Verantwortung durchgeführt.

4. Die Absätze 2 und 3 gel- ten entsprechend, soweit die Vertragskassen nach Maßgabe ihrer Satzung häusliche Kran- kenpflege auch dann gewähren, wenn diese zur Sicherung der vertragsärztlichen Behandlung erforderlich ist und vom behan- delnden Vertragsarzt beantragt worden ist.

5. Die Anregung bzw. die Antragstellung zur Gewährung häuslicher Krankenpflege durch den Vertragsarzt sowie die Ver- ordnung der in Absatz 2 aufge- führten Pflegeleistungen erfol- gen auf dem hierfür vereinbarten Vordruck."

(Gültig ab 1. Oktober 1987) 544. Zu Anlage 2 Abschnitt C Nr. 6 c des Vertrages

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Zur Abrechnung der Not- fallversorgung durch Kranken- häuser ist vorbehaltlich beste- hender Regelungen in einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen

und unbeschadet einer noch zu treffenden Vereinbarung bis auf weiteres das Muster 19 der Vor- druckvereinbarung anzuwen- den."

545. Zu Anlage 2 Abschnitt C Nr. 11 des Vertrages

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Auf Anfrage unterrichten die Kassenärztlichen Vereini- gungen den zuständigen Ortsaus- schuß des VdAK von der Mittei- lung des Vertragsarztes über sei- ne Abwesenheit."

546. Zu Anlage 2 Abschnitt C Nr. 12 des Vertrages

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

„Nicht vollständig ausgefüll- te Überweisungsscheine für am- bulante vertragsärztliche Be- handlung (Muster 6 der Vor- druckvereinbarung) können von der Abrechnung insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn das freie Feld auf der Vor- derseite dieses Vordrucks für die Angabe des Versicherungsstatus

— Mitglied (M), Familienangehö- rige (F), Rentern und deren Fa- milienangehörige (R) — keine eindeutige Eintragung enthält."

(Gültig ab 1. Oktober 1987) 547. Zu Anlage 2 Abschnitt C Nr. 12 des Vertrages

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Die Verwendung von Auf- klebern, Stempeln und anderen Aufdrucken, mit denen katalog- artig Diagnosen und/oder Ge- bührenordnungspositionen auf die Abrechnungsbelege (Kran- kenscheine, Überweisungsschei- ne usw.) aufgebracht werden — auch wenn im Einzelfall durch Kennzeichnung besondere Dia- gnosen und/oder Gebührenord- nungspositionen ausgewählt wer- den — ist für die Abrechnung un- zulässig."

548. Regelung über die Ver- ordnung von Sprechstundenbe- darf (Sprechstundenbedarfsrege- lung)*)

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Die „Regelung über die Ver- ordnung von Sprechstundenbe- darf" erhält folgende Fassung:

„I. Allgemeines

1. Zur Versorgung der Mit- glieder und familienhilfeberech- tigten Angehörigen der Ersatz- kassen kann Sprechstundenbe- darf verordnet werden. Die Ver- ordnung erfolgt unter der Be- zeichnung „Sprechstundenbe- darf — Ersatzkassen"; sie ist aus- schließlich auf einem Arzneiver-

*) Gilt nicht für die KV Bayerns

ordnungsblatt, erforderlichen- falls auf mehreren Arzneiverord- nungsblättem (Vordr.-Muster 16) zu Lasten der BEK auszu- stellen.

2. Sprechstundenbedarf ist grundsätzlich nur einmal im Ka- lendervierteljahr, und zwar am Quartalsschluß, zu verordnen.

3. Wirtschaftliche Bezugs- möglichkeiten bei nichtapothe- kenpflichtigem Sprechstunden- bedarf sollen wahrgenommen werden; so sollen z. B. Röntgen- kontrastmittel oder Lachgas di- rekt beim Hersteller oder vom Großhandel bezogen werden.

4. Als Sprechstundenbedarf sind nur die unter Abschnitt III dieser Vereinbarung aufgeführ- ten Mittel verordnungsfähig; an- dere Mittel dürfen als Sprech- stundenbedarf nicht verordnet werden.

5. Werden andere als die nach der Sprechstundenbedarfs- regelung zulässigen Mittel ver- ordnet, so sind die dafür entstan- denen Kosten von der KV im Wege sachlich-rechnerischer Richtigstellung festzusetzen und vom Vertragsarzt zu erstatten.

Anträge auf Erstattung können durch die Ersatzkassen nur in- nerhalb eines Jahres nach Ablauf des Ausstellungsquartals der Verordnung gestellt werden.

Zur Vereinfachung des Ver- fahrens können für die Anträge auf Erstattung besondere Kenn- zeichen zwischen den Vertrags- partnern vereinbart werden.

6. Die Verordnung von Sprechstundenbedarf kann ge- mäß § 17 des Arzt/Ersatzkassen- vertrages auf Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit geprüft wer- den. Die Arzneimittel-Richtli- nien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in ih- rer jeweils geltenden Fassung (Anlage 3 des Vertrages) gelten auch für die Verordnung von Sprechstundenbedarf.

7. Bei Praxiseröffnung gilt die Erstbeschaffung nicht als Sprechstundenbedarf und geht daher nicht zu Lasten der Ersatz- kassen.

II. Begriff und Begrenzung des Sprechstundenbedarfs

1. Als Sprechstundenbedarf gelten Arzneimittel, Verband- mittel, Impfstoffe, Materialien, Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die ihrer Art nach bei mehr als einem Versicherten Verwendung finden oder bei Notfällen sowie im Zusammen- hang mit einem ärztlichen Ein- griff bei mehr als einem Kranken zur Verfügung stehen müssen.

2. Der Umfang des Sprech- stundenbedarfs muß den Bedürf-

nissen der Praxis entsprechen und zur Zahl der Behandlungs- fälle der Ersatzkassen in ange- messenem Verhältnis stehen.

3. Mittel, die nur für einen einzelnen Kranken bestimmt sind, stellen keinen Sprec] stun- denbedarf dar und sind da] er mit Angabe der zuständigen Er- satzkasse auf den Namen des be- treffenden Versicherten zu ver- ordnen, sofern unter Abschnitt III nichts anderes bestimmt ist.

Soweit solche Mittel in der Pra- xis verbleiben und für diesen Pa- tienten nicht mehr benötigt wer- den, sind sie dem Sprechstun- denbedarf zuzuführen. Arzneien und Verbandmittel, die während der stationären vertragsärzt- lichen (belegärztlichen) Behand- lung erforderlich sind, gelten nicht als Sprechstundenbedarf.

4. Gefäße für den Sprech- stundenbedarf werden nicht be- zahlt.

5. Die allgemeinen Praxisko- sten, insbesondere die Kosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten und Ap- paraturen entstehen, sind durch die Gebühren für vertragsärzt- liche Leistungen nach der E-GO abgegolten, soweit diese nichts anderes bestimmt. Sie können nicht als Sprechstundenbedarf geltend gemacht werden.

III. Aufstellung der als Sprechstundenbedarf zulässigen Mittel

1. Verband- und Nahtmaterial Verbandwatte Polsterwatte Zellstoff Mulltupfer Verbandmull Mullbinden

Schnellverbandmaterial (z. B. Leukoplast, Trauma- plast, Hansaplast)

Verbandspray

elastische Pflasterbinden Gipsbinden

Tampons

Trikotschlauchbinden als Me- terware

Zinkleimbinden Stärkebinden Papierbinden Drainageschläuche Augen- und Ohrenklappen Brandbinden

Nahtmaterial

Klammern, Gewebeklebstoff Mastisol und ähnliche Ver- bandfixiermittel

Cramerschienen

Platten für Schienen aus ther- moplastischem Material Stahlwolle für Kompressions- verbände

A-2634

(76) Dt. Ärztebl.

84,

Heft

40, 1.

Oktober

1987

(6)

Kirschnerdrähte

Synthetische Stützverband- materialien

2. Mittel zur Narkose und örtlichen Betäubung

Inhalationsnarcotica wie Nar- koseäther, Lachgas

Mittel zur Lokal- und Lei- tungsanästhesie

Mittel zur i.v. und rektalen Narkose

3. Desinfektionsmittel, aus- schließlich zur Anwendung am Patienten*)

Jodtinktur, jodhaltige und ih- nen ähnliche Desinfektionsmittel

Isopropylalkohol 70% (auch sterilfiltriert), sterilisierte Alko- holtupfer

Wundbenzin

Sagrotan oder sonst. Mittel auf Kresolgrundlage

nur in der Gynäkologie und in der Urologie

Zephirol oder sonst. quarter- näre Ammoniumbasen

nur in der Gynäkologie und in der Urologie

Wasserstoffsuperoxyd 3%

Borwasser 3%ig nur in der Augenheilkunde

4. Reagenzien und Schnellte- ste

soweit für die Untersuchung nach der E-GO kein Honorar berechnungsfähig ist; Testmate- rialien für den Nachweis von Ei- weis und/oder Zucker im Harn sowie für die Bestimmung des pH-Wertes können bezogen wer- den.

5. Diagnostische und thera- peutische Hilfsmittel

Mittel zur Tuberkuloseerken- nung durch Hauttest

Einmal-Infusionsbestecke Einmal-Infusionskatheter Einmal-Infusionsnadeln Einmal-Biopsie-Nadeln Holzspatel

Holzstäbchen Gummifingerlinge

Urinauffangbeutel für Kinder Aqua destill. zum Bedarf nur für augen-, lungen-, HNO-ärzt- liche und urologische Verrich- tungen

zu Angiographien erforder- liche Medikamente, wie physio- logische Kochsalzlösung, Hepa- rin etc.

Spiritus dil. in kleinen Men- gen für Augen- und HNO-Ärzte sowie Mund-, Kiefer-, Gesichts- chirurgen

Harnröhren-Gleitmittel, auch solche mit Zusatz eines An- ästhetikums und/oder eines An- tibiotikums

Mittel für Inhalationen, Spü- lungen, Ätzungen und Instilla- tionen

Mittel zur Kryotherapie der Haut (Kohlensäureschnee, flüs- siger Stickstoff o. ä.)

Einmal-Klysmen

Augen-, Ohren- und Nasen- tropfen

Fluorescein als Augentropfen 6. Puder, Pulver, Salben soweit sie je nach dem Fachge- biet bei mehreren Patienten in der Sprechstunde Anwendung finden, möglichst in größeren Handelspackungen.

7. Arzneimittel für Notfälle und zur Sofortanwendung

Für die sofortige Anwendung oder für die Anwendung im un- mittelbaren ursächlichen Zusam- menhang mit einem ärztlichen Eingriff sind in geringen Mengen als Sprechstundenbedarf zuläs- sig:

a) schmerzstillende, krampf- lösende und beruhigende Mittel (BTM im Rahmen der BTM- Verordnung auf besonderem Re- zept)

b) Mittel zur Überwindung eines lebensbedrohlichen Zu- standes:

Analeptica Cardiaca

Antistreßpräparate der Cor- tisonreihe

Antiasthmatica Insulin

Infusionslösungen einschl.

Blutersatzmittel zur Stabilisie- rung und zur Auffüllung des Kreislaufs

Mittel zur Behandlung der malignen Hyperthermie bei der Narkose (Dantrolen)

c) Mittel zur Blutstillung d) Mittel zur Geburtshilfe;

wehenerregende Hormon- präparate

Secalepräparate

e) Tetanus-Adsorbatimpf- stoff (zur Erstinjektion) **)

Diphtherie-Serum (zur Erst- injektion)

Tetanus-Immunglobulin**) 8. Röntgenkontrastmittel, insbesondere wässerige Rönt- genkontrastmittel, die nach ein- maliger Anwendung verbraucht sind, soweit sie nicht mit der Ge- bühr für die Untersuchung ge-

*) Soweit Desinfektionsmittel zur Reinigung oder Pflege ärztlichen Instru- mentariums, ärztlicher Apparaturen und der Praxisräume verwendet wer- den, gehören diese nicht zum Sprech- stundenbedarf, sondern zu den Praxis- kosten.

**) Tetanus-Adsorbatimpfstoff und Tetanus-Immunglobulin sind nur dann dem Ersatzkassen-Sprechstunden- bedarf zu entnehmen, wenn hierfür bei einem Ersatzkassen-Versicherten eine Vertragskasse zahlungspflichtig ist, nicht aber die Zahlungspflicht eines Un- fallversicherungsträgers gegeben ist.

mäß E-GO (wie solche auf Bari- umbasis und etwaige Zusatzmit- tel für die Doppelkontrastunter- suchung bei Magen-Darm-Un- tersuchungen) abgegolten sind.

9. Die nach § 182 f Abs. 2 RVO allgemein von der Verord- nungsfähigkeit zu Lasten der Er- satzkassen ausgeschlossenen Arzneimittel sind dann über Sprechstundenbedarf verord- nungsfähig, wenn sie zur Vorbe- reitung auf oder im zeitlich be- grenzten Anschluß an diagnosti- sche oder therapeutische Eingrif- fe notwendig sind.

10. Impfstoffe gegen im Inland übliche übertragbare Krank- heiten im Rahmen der vertrags- ärztlichen Versorgung gemäß An- lage 17 des Arzt/Ersatzkassenver- trages sind verordnungsfähig; die Anforderung sowohl als Einzel- dosis wie auch in größeren Men- gen kann gesondert im laufenden Quartal erfolgen.

Impfstoffe sind ausschließlich (auch im Einzelfall) mit einem Arzneiverordnungsblatt (Vor- druckmuster 16) — ohne Namens- nennung des Versicherten — zu beziehen. Das Markierungsfeld 9 des Musters 16 (Sprechstunden- bedarf) ist anzukreuzen und zu- sätzlich im Feld 8 ein „I" einzu- tragen."

(Gültig ab 1. Oktober 1987) 549. Zu A II, § 3 Allgemeine Bestimmungen der E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Die Abrechnung der Auf- tragsleistungen muß insgesamt — ggf. im Folgequartal — auf dem- selben Behandlungsausweis er- folgen."

550. Zu den Nrn. 760 bis 763 E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Eine Durchleuchtung, die als routinemäßige Führungshilfe in Zusammenhang mit einer En- doskopie erbracht wird, ist nicht berechnungsfähig. In medizi- nisch begründeten Einzelfällen ist die Durchleuchtung zur Kon- trolle der Lage des Endoskopes berechnungsfähig."

551. Zu Anlage 1 der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Die Regelung nach § 9 Zif- fer 1 des Vertrages, wonach die Arbeiterersatzkassen — mit Aus- nahme der Schwäbisch Gmünder Ersatzkasse — eine Vergütung in Höhe von 88% der Gebühren- sätze der E-GO entrichten — gilt auch für die Abrechnung von Leistungen nach Anlage 1 der E-GO."

552. Zu Anlage 5 a des Ver- trages

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Psychosoziale Versorgung durch psychosoziale Dienste ist nach dem Leistungsrecht der Krankenversicherung keine Lei- stung der Krankenkassen. Dies gilt auch für eine als Bestandteil dieser psychosozialen Versor- gung durchgeführte Verhaltenst- herapie, es sei denn, daß sie als Einzelmaßnahme zur Heilung oder Linderung einer Krankheit dient.

Unter dieser Voraussetzung kann Verhaltenstherapie durch Diplom-Psychologen, auch als Mitarbeiter eines solchen psy- chosozialen Teams, erbracht werden, wenn

a) der Diplom-Psychologe über die nach der Anlage 5 a zum Arzt/Ersatzkassenvertrag erforderliche Zusatzausbildung in der Verhaltenstherapie ver- fügt,

b) die Verhaltenstherapie aufgrund einer Delegation durch einen nach der genannten Anla- ge hierzu berechtigten Arzt er- folgt,

c) die Verhaltenstherapie durch den Diplom-Psychologen persönlich durchgeführt wird.

Die Leistungspflicht der Krankenkassen umfaßt nicht so- zialfürsorgliche oder sozialpäd- agogische Maßnahmen, die im Rahmen der psychosozialen Ver- sorgung von anderen Personen- gruppen erbracht werden. Dies gilt auch bei Trunk-, Drogen- und Medikamentensucht."

553. Zu Anlage 5 a des Ver- trages

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

„Sucht ein Versicherter ei- nen im Kooperationsverfahren nach Anlage 5 a EKV tätigen Di- plom-Psychologen auf, bevor ein Vertragsarzt tätig wird, und wird ein Erstgespräch von mindestens 20 Minuten Dauer zur Einleitung dieses Verfahrens notwendig, er- hält der Diplom-Psychologe für dieses Erstgespräch eine Kosten- erstattung von 30,— DM, wenn sich diesem Erstgespräch eine verhaltenstherapeutische Be- handlung nach dieser Vereinba- rung anschließt."

(Gültig ab 1. Oktober 1987) 554. Zu § 1 Ziffer 4 des Ver- trages:

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Die Elektro-Akupunktur, z. B. nach Voll, ist keine Ver- tragsleistung im Sinne des § 1

Ziffer 4."

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