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Archiv "Beschlüsse und Feststellungen (Teil 1) der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/Ersatzkassen-Vertrages" (02.06.1988)

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Academic year: 2022

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„Höchstwert für Untersu- chungen nach den Nrn. 4235 und 4236 7000"

103. Änderung der Lei- stungsbewertung der Nr. 4339:

„HIV (Human Immunodefi- ciency Virus)-Antikörper-Nach- weis mittels Immunoassay. . 170`

Änderung der Lei- stungslegende zu Nr. 4815:

„4815 Histologische Unter- suchung eines Materials unter Anwendung eines histochemi- schen Sonderverfahrens (z. B.

Eisen-, PAS-Reaktion) und/oder mit Interferenz- oder Polarisa- tionsmikroskopie GG 105. Änderung der Lei- stungsbewertung der Nr. 4816:

„4816 Histologische Sofort- untersuchung eines Materials während einer Operation (Schnellschnitt) 300`

Neuaufnahme der Lei- stungsposition Nr. 4840:

„4840 Zuschlag zu den Lei- stungen nach Abschnitt P I für die eingehende makroskopische Untersuchung, Präparation und Beschreibung von großen Ope- rationspräparaten (z. B. Ga- strektomie, Hemikolektomie), insgesamt 200`

Änderung der Lei- stungslegende zu Nr. 4850:

„4850 Zytologische Untersu- chung eines fixierten und speziell gefärbten Abstriches zur Phasen- bestimmung des Zyklus . . . . "

108. Änderung der Lei- stungslegende zu Nr. 4855:

„4855 Zytologische Untersu- chung eines Materials unter An- wendung eines zytochemischen Sonderverfahrens (z. B. Eisen-, PAS-Reaktion) oder optischer Sonderverfahren (Interferenz- oder Polarisationsmikrosko- pie)

109. Neuaufnahme einer An- merkung hinter Nr. 5003:

„Die Darstellung eines Kie- ferteils in einer Spezialprojek- tion ist nach Nr. 5023 berech- nungsfähig. "

110. Neuaufnahme einer An- merkung hinter Nr. 5012:

„Die Darstellung eines Schä- delteils in einer Spezialprojek- tion ist nach Nr. 5023 berech- nungsfähig. "

111. Änderung der Lei- stungslegende und Leistungsbe- wertung zu Nr. 5021:

„5021 Zuschlag zur Leistung nach Nr. 5020 für eine oder meh- rere zusätzliche Aufnahmen zur Funktionsprüfung des Bandap- parates eines Daumengrund-, Schultereck-, Knie- oder Sprung- gelenks 100"

112. Neuaufnahme der Lei- stungsposition Nr. 5032:

„5032 Halswirbelsäule, ggf.

einschl. der Übergangsbereiche, in mindestens drei Ebe-

nen 500`

Neuaufnahme einer An- merkung hinter Nr. 5024:

„Neben den Leistungen nach den Nrn. 5051 bis 5054 ist die Leistung nach Nr. 5056 nicht be- rechnungsfähig. "

114. Neuaufnahme der Lei- stungsposition Nr. 5056:

„5056 Brustorgane-Teilauf-

nahme(n) 180`

Änderung der Lei- stungslegende zu Nr. 5062:

„5062 Bauchte ilaufnah- me(n)

116. Änderung der Lei- stungslegende zu Nr. 5080:

„5080 Harntrakt-Kontrast- untersuchung (Ausscheidungs- urographie

117. Änderung der Lei- stungslegende zu Nr. 5081:

„5081 Harnröhren und/oder Harnblasen-Kontrastuntersu- chung (Urethrozystographie) nach retrograder Kontrastmittel- einbringung

118. Neuaufnahme der Lei- stungsposition Nr. 5083:

„5083 Harnröhren- und/oder Harnblasen-Kontrastuntersu- chung (Urethrozystographie)

beim Kind 300`

Änderung der Lei- stungslegende zu Nr. 5095:

„5095 Röntgenuntersuchung natürlicher oder krankhaft ent- standener Gangsysteme, Höhlen oder Fisteln (z. B. Sialographie, Galaktographie , Kavernosogra- phie, Vesikulographie, retrogra- de Urographie)

120. Neuaufnahme einer An- merkung hinter Nr. 5095:

„Die Leistung nach Nr. 5095 ist für die retrograde Urographie auch bei beidseitiger Darstellung nur einmal berechnungsfähig."

121. Änderung der Lei- stungsbewertung der Nr. 5125:

„5125 zusätzliche Linksven- trikulographie 1800`

Neuaufnahme einer An- merkung hinter Nr. 5433:

„Neben der Leistung nach Nr. 5433 sind die Leistungen nach den Nrn. 5465 und 5466 nicht berechnungsfähig."

123. Änderung der Anmer- kung hinter Nr. 5436:

„Neben den Leistungen nach den Nrn. 5434 und 5436 sind die Leistungen nach den Nrn. 5465 bis 5467 nicht berechnungsfä- hig."

124. Änderung der Lei- stungslegende zu Nr. 5465:

„5465 Zuschlag für sequen- tielle Aufnahmetechnik. . . . "

125. Änderung der Lei- stungslegende zu Nr. 5466:

„5466 Zuschlag für die quan- titative Auswertung mit Messung und Dokumentation von Impuls- raten pro Flächenelement und/

oder pro Volumenelement und/

oder von Zeit-Aktivitätskurven,

insgesamt GG

126. Änderung der Lei- stungslegende zu Nr. 5470:

„5470 Radiojodzweiphasen- test vor Radiojodtherapie und/

oder Clearance-Äquivalent , einschl. der Leistungen nach den Nrn. 5433 und/oder 5434 . . . GG

127. Änderung der Lei- stungslegende zu Nr. 5480:

„5480 Vesico-uretero-renale Refluxprüfung mittels retrograd applizierter radioaktiver Sub-

stanzen 44

128. Neuaufnahme einer An- merkung hinter Nr. 6060:

„Die Einbringung von Luft zur Pneumozystographie ist Be- standteil der Leistung nach Nr.

314"

129. Änderung des ersten Absatzes der Präambel zu Kapi- tel T:

„Eine Bestrahlungsserie um- faßt grundsätzlich sämtliche Be- strahlungsfraktionen bei der Be- handlung desselben Krankheits- falles, auch wenn mehrere Ziel- volumina bestrahlt werden."

130. Änderung des zweiten Absatzes der Präambel zu Kapi- tel T:

„Eine Bestrahlungsfraktion umfaßt alle für die Bestrahlung eines Zielvolumens erforder- lichen Einstellungen bzw. Strah- leneintrittsfelder."

131. Neuaufnahme eines Ab- satzes als dritter Absatz in die Präambel zu Kapitel T:

„Die Festlegung der Ausdeh- nung bzw. der Anzahl der Ziel- volumina bzw. Einstellungen muß indikationsgerecht erfol- gen, wobei die Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Not- wendigkeit in gleicher Weise zu berücksichtigen sind."

132. Änderung der Lei- stungslegende zu Nr. 7002:

„7002 Bestrahlung von bis zu zwei Bestrahlungsfeldern bzw.

Zielvolumina iG

133. Änderung der Lei- stungslegende zu Nr. 7003:

„7003 Zuschlag zur Leistung nach Nr. 7002 bei mehr als zwei Bestrahlungsfeldern bzw. Ziel-

volumina GG

134. Änderung der Präambel zu Abschnitt T

„Die Leistungen nach den Nrn. 7022 oder 7024 sind grund- sätzlich nur berechnungsfähig bei einer Mindestdosis von 1,5 Gy im Zielvolumen. Muß diese im Einzelfall unterschritten wer- den, ist für die Berechnung die- ser Leistungen eine Begründung erforderlich.

135. Neuaufnahme eines zweiten Absatzes in die Präam- bel zu Abschnitt T HI:

„Bei Bestrahlungen von Sy- stemerkrankungen oder metasta- sierten Tumoren nach Abschnitt T III gilt als ein Zielvolumen derjenige Bereich, der in einem Großfeld (z. B. Mantelfeld, um- gekehrtes Y-Feld) bestrahlt wer- den kann."

136. Änderung der Anmer- kung hinter Nr. 7025:

„Die Kosten für individuell geformte Ausblendungen (ohne Kosten für wiederverwendbares Material) und/oder Kompensa- toren oder für individuell gefer- tigte Lagerungs- und/oder Fixa- tionshilfen sind gesondert be- rechnungsfähig."

Die Beschlüsse zu den Punk- ten 1 bis 136 treten am 1. Juli

1988 in Kraft.

Beschlüsse

und Feststellungen (Teil der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/

Ersatzkassen-Vertrages

Aus der 144. Sitzung 573. Zu den Nrn. 3510 bis 3514 E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Der Beschluß Nr. 561

- Hinter Nr. 3514 E-GO wird folgende Anmerkung eingefügt:

„Werden vom Vertragsarzt bei Akut- bzw. Notfällen Leistungen nach den Nrn. 3510 bis 3514 als Einzelbestimmungen im Eigen- labor erbracht, sind diese Lei- stungen nach den Nrn. 3510 bis 3514 einzeln berechnungsfähig."

- wird aufgehoben.

(Gültig ab 1. Juli 1988) ❑ 574. Änderungen bzw. Er- gänzungen der E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

(Siehe die inhaltlich identischen

Anderungen der Anlage 5 des

Bundesmantelvertrages - Ärzte durch die Punkte 1 bis 136 mit Wirkung ab 1. Juli 1988)

(Gültig ab 1. Juli 1988)

Dt. Ärztebl.

85,

Heft 22, 2. Juni 1988 (67)

A-1635

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