„Höchstwert für Untersu- chungen nach den Nrn. 4235 und 4236 7000"
103. Änderung der Lei- stungsbewertung der Nr. 4339:
„HIV (Human Immunodefi- ciency Virus)-Antikörper-Nach- weis mittels Immunoassay. . 170`
Änderung der Lei- stungslegende zu Nr. 4815:
„4815 Histologische Unter- suchung eines Materials unter Anwendung eines histochemi- schen Sonderverfahrens (z. B.
Eisen-, PAS-Reaktion) und/oder mit Interferenz- oder Polarisa- tionsmikroskopie GG 105. Änderung der Lei- stungsbewertung der Nr. 4816:
„4816 Histologische Sofort- untersuchung eines Materials während einer Operation (Schnellschnitt) 300`
Neuaufnahme der Lei- stungsposition Nr. 4840:
„4840 Zuschlag zu den Lei- stungen nach Abschnitt P I für die eingehende makroskopische Untersuchung, Präparation und Beschreibung von großen Ope- rationspräparaten (z. B. Ga- strektomie, Hemikolektomie), insgesamt 200`
Änderung der Lei- stungslegende zu Nr. 4850:
„4850 Zytologische Untersu- chung eines fixierten und speziell gefärbten Abstriches zur Phasen- bestimmung des Zyklus . . . . "
108. Änderung der Lei- stungslegende zu Nr. 4855:
„4855 Zytologische Untersu- chung eines Materials unter An- wendung eines zytochemischen Sonderverfahrens (z. B. Eisen-, PAS-Reaktion) oder optischer Sonderverfahren (Interferenz- oder Polarisationsmikrosko- pie)
109. Neuaufnahme einer An- merkung hinter Nr. 5003:
„Die Darstellung eines Kie- ferteils in einer Spezialprojek- tion ist nach Nr. 5023 berech- nungsfähig. "
110. Neuaufnahme einer An- merkung hinter Nr. 5012:
„Die Darstellung eines Schä- delteils in einer Spezialprojek- tion ist nach Nr. 5023 berech- nungsfähig. "
111. Änderung der Lei- stungslegende und Leistungsbe- wertung zu Nr. 5021:
„5021 Zuschlag zur Leistung nach Nr. 5020 für eine oder meh- rere zusätzliche Aufnahmen zur Funktionsprüfung des Bandap- parates eines Daumengrund-, Schultereck-, Knie- oder Sprung- gelenks 100"
112. Neuaufnahme der Lei- stungsposition Nr. 5032:
„5032 Halswirbelsäule, ggf.
einschl. der Übergangsbereiche, in mindestens drei Ebe-
nen 500`
Neuaufnahme einer An- merkung hinter Nr. 5024:
„Neben den Leistungen nach den Nrn. 5051 bis 5054 ist die Leistung nach Nr. 5056 nicht be- rechnungsfähig. "
114. Neuaufnahme der Lei- stungsposition Nr. 5056:
„5056 Brustorgane-Teilauf-
nahme(n) 180`
Änderung der Lei- stungslegende zu Nr. 5062:
„5062 Bauchte ilaufnah- me(n)
116. Änderung der Lei- stungslegende zu Nr. 5080:
„5080 Harntrakt-Kontrast- untersuchung (Ausscheidungs- urographie
117. Änderung der Lei- stungslegende zu Nr. 5081:
„5081 Harnröhren und/oder Harnblasen-Kontrastuntersu- chung (Urethrozystographie) nach retrograder Kontrastmittel- einbringung
118. Neuaufnahme der Lei- stungsposition Nr. 5083:
„5083 Harnröhren- und/oder Harnblasen-Kontrastuntersu- chung (Urethrozystographie)
beim Kind 300`
Änderung der Lei- stungslegende zu Nr. 5095:
„5095 Röntgenuntersuchung natürlicher oder krankhaft ent- standener Gangsysteme, Höhlen oder Fisteln (z. B. Sialographie, Galaktographie , Kavernosogra- phie, Vesikulographie, retrogra- de Urographie)
120. Neuaufnahme einer An- merkung hinter Nr. 5095:
„Die Leistung nach Nr. 5095 ist für die retrograde Urographie auch bei beidseitiger Darstellung nur einmal berechnungsfähig."
121. Änderung der Lei- stungsbewertung der Nr. 5125:
„5125 zusätzliche Linksven- trikulographie 1800`
Neuaufnahme einer An- merkung hinter Nr. 5433:
„Neben der Leistung nach Nr. 5433 sind die Leistungen nach den Nrn. 5465 und 5466 nicht berechnungsfähig."
123. Änderung der Anmer- kung hinter Nr. 5436:
„Neben den Leistungen nach den Nrn. 5434 und 5436 sind die Leistungen nach den Nrn. 5465 bis 5467 nicht berechnungsfä- hig."
124. Änderung der Lei- stungslegende zu Nr. 5465:
„5465 Zuschlag für sequen- tielle Aufnahmetechnik. . . . "
125. Änderung der Lei- stungslegende zu Nr. 5466:
„5466 Zuschlag für die quan- titative Auswertung mit Messung und Dokumentation von Impuls- raten pro Flächenelement und/
oder pro Volumenelement und/
oder von Zeit-Aktivitätskurven,
insgesamt GG
126. Änderung der Lei- stungslegende zu Nr. 5470:
„5470 Radiojodzweiphasen- test vor Radiojodtherapie und/
oder Clearance-Äquivalent , einschl. der Leistungen nach den Nrn. 5433 und/oder 5434 . . . GG
127. Änderung der Lei- stungslegende zu Nr. 5480:
„5480 Vesico-uretero-renale Refluxprüfung mittels retrograd applizierter radioaktiver Sub-
stanzen 44
128. Neuaufnahme einer An- merkung hinter Nr. 6060:
„Die Einbringung von Luft zur Pneumozystographie ist Be- standteil der Leistung nach Nr.
314"
129. Änderung des ersten Absatzes der Präambel zu Kapi- tel T:
„Eine Bestrahlungsserie um- faßt grundsätzlich sämtliche Be- strahlungsfraktionen bei der Be- handlung desselben Krankheits- falles, auch wenn mehrere Ziel- volumina bestrahlt werden."
130. Änderung des zweiten Absatzes der Präambel zu Kapi- tel T:
„Eine Bestrahlungsfraktion umfaßt alle für die Bestrahlung eines Zielvolumens erforder- lichen Einstellungen bzw. Strah- leneintrittsfelder."
131. Neuaufnahme eines Ab- satzes als dritter Absatz in die Präambel zu Kapitel T:
„Die Festlegung der Ausdeh- nung bzw. der Anzahl der Ziel- volumina bzw. Einstellungen muß indikationsgerecht erfol- gen, wobei die Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Not- wendigkeit in gleicher Weise zu berücksichtigen sind."
132. Änderung der Lei- stungslegende zu Nr. 7002:
„7002 Bestrahlung von bis zu zwei Bestrahlungsfeldern bzw.
Zielvolumina iG
133. Änderung der Lei- stungslegende zu Nr. 7003:
„7003 Zuschlag zur Leistung nach Nr. 7002 bei mehr als zwei Bestrahlungsfeldern bzw. Ziel-
volumina GG
134. Änderung der Präambel zu Abschnitt T
„Die Leistungen nach den Nrn. 7022 oder 7024 sind grund- sätzlich nur berechnungsfähig bei einer Mindestdosis von 1,5 Gy im Zielvolumen. Muß diese im Einzelfall unterschritten wer- den, ist für die Berechnung die- ser Leistungen eine Begründung erforderlich.
135. Neuaufnahme eines zweiten Absatzes in die Präam- bel zu Abschnitt T HI:
„Bei Bestrahlungen von Sy- stemerkrankungen oder metasta- sierten Tumoren nach Abschnitt T III gilt als ein Zielvolumen derjenige Bereich, der in einem Großfeld (z. B. Mantelfeld, um- gekehrtes Y-Feld) bestrahlt wer- den kann."
136. Änderung der Anmer- kung hinter Nr. 7025:
„Die Kosten für individuell geformte Ausblendungen (ohne Kosten für wiederverwendbares Material) und/oder Kompensa- toren oder für individuell gefer- tigte Lagerungs- und/oder Fixa- tionshilfen sind gesondert be- rechnungsfähig."
Die Beschlüsse zu den Punk- ten 1 bis 136 treten am 1. Juli
1988 in Kraft.
❑
Beschlüsse
und Feststellungen (Teil der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/
Ersatzkassen-Vertrages
Aus der 144. Sitzung 573. Zu den Nrn. 3510 bis 3514 E-GO
Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:
Der Beschluß Nr. 561
- Hinter Nr. 3514 E-GO wird folgende Anmerkung eingefügt:
„Werden vom Vertragsarzt bei Akut- bzw. Notfällen Leistungen nach den Nrn. 3510 bis 3514 als Einzelbestimmungen im Eigen- labor erbracht, sind diese Lei- stungen nach den Nrn. 3510 bis 3514 einzeln berechnungsfähig."
- wird aufgehoben.
(Gültig ab 1. Juli 1988) ❑ 574. Änderungen bzw. Er- gänzungen der E-GO
Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:
(Siehe die inhaltlich identischen
Anderungen der Anlage 5 des
Bundesmantelvertrages - Ärzte durch die Punkte 1 bis 136 mit Wirkung ab 1. Juli 1988)
(Gültig ab 1. Juli 1988)