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Archiv "Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/Ersatzkassenvertrages aus der 105. Sitzung am 1./2. Februar 1984" (23.03.1984)

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(1)

DEUTSCHES ARZTEBLATT

BEKANNTMACHUNGEN

d) Die durchschnittliche Iststärke der von dem Arzt betreuten Einheit(en) und Dienststelle(n) wird unter Berücksichti- gung der anrechnungsfähigen Tage er- rechnet. Anrechnungsfähig sind die Ta- ge, an denen der Arzt dem BGS zur Ver- fügung stand. Hierbei ist es ohne Bedeu- tung, ob an einem Tage ein Behand- lungs- oder Untersuchungsfall vorlag.

Sonn- und Feiertage, die in die Zeit sei- ner Tätigkeit für den Bundesgrenz- schutz fallen, zählen hierbei mit.

Die an jedem anrechnungsfähigen Tage ermittelte Iststärke der von dem Arzt be- treuten Einheit(en) und Dienststelle(n) wird für jeden Kalendermonat zu einer Gesamtsumme zusammengezogen, die durch die Anzahl der anrechnungsfähi- gen Tage zu teilen ist.

e) Die nach Abs. d) ermittelte durch- schnittliche Iststärke für die Vertrags- arztabrechnung wird dem Arzt am Monatsende mitgeteilt. Der Arzt erstellt auf Grund der Mitteilung seine Rech- nung und reicht sie bei der für die Ab- rechnung zuständigen Dienststelle des BGS ein. Der Bundesgrenzschutz ist ver- pflichtet, den Gesamtbetrag unverzüg- lich an den Arzt zu zahlen.

§ 4

Der Vertragsarzt verpflichtet sich, seine Urlaubszeit mit dem zuständigen Arzt im BGS rechtzeitig abzustimmen. Er ver- pflichtet sich ferner, im Falle unvorher- gesehener eigener Abwesenheit aus dringlichen Gründen oder für den Fall der Erkrankung einen geeigneten ap- probierten Arzt als Vertreter zu stellen, der dann statt seiner jederzeit abrufbe- reit sein muß. Die Vertretervergütung rechnet er mit seinem Vertreter selbst ab. Der Anspruch des Vertragsarztes auf Vergütung nach § 3 wird hierdurch nicht berührt. Über die Person dieses Vertre- ters ist mit dem zuständigen Arzt im BGS vorher Einvernehmen zu erzielen, sofern nicht besondere und unvorhergesehene Umstände eine Ausnahme hiervon rechtfertigen.

§ 5

Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom ...

in Kraft. Notwendige Ergänzungen des Vertrages sind schriftlich zu vereinba- ren. Eine Kündigung dieses Vertrages ist beiderseits mit einer Frist von sechs Wo- chen zum Ende eines Kalenderviertel- jahres zulässig. Außerterminlich ist eine Kündigung jederzeit möglich bei organi- satorischen Änderungen im Bundes- grenzschutz oder bei erheblicher Verlet- zung der Vertragsverpflichtungen des Vertragsarztes.

§6

Der Vertrag ist zweifach auszufertigen.

Eine Ausfertigung erhält der Vertrags- arzt ... die andere Ausfertigung ver- bleibt bei der zuständigen Grenzschutz- verwaltung.

Bonn, den

Der Bundesminister des Innern , den Arzt

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in sei- ner Plenarsitzung am 29. No- vember 1983 beschlossen, die Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der kas- senärztlichen Versorgung (Arz- neimittel-Richtlinien) in der Fas- sung vom 26. Februar 1982 wie folgt zu ändern:

An den bisherigen Text der Nummer 11 wird folgender Satz angefügt:

.. Dies gilt auch für Erprobungen nach der Zulassung des Arzneimittels."

Nummer 21 c) erhält folgende Neufas- sung:

„c) Mittel, die auch zur Reinigung und Pflege oder Färbung der Haut, des Haa- res, der Nägel, der Zähne, der Mundhöh- le usw. dienen, und kosmetische Mittel.

Ausgenommen sind als Arzneimittel zu- gelassene zusatzstofffreie Basiscremes und Basissalben, soweit und solange sie Teil der arzneilichen Therapie (Intervall- Therapie) einer Hautkrankheit sind."

Es wird folgende neue Nummer 21 s) aufgenommen:

„s) Mineralstoffpräparate, ausgenom- men bei Mangel bzw. therapiebeding- tem Überbedarf essentieller Mineralstof- fe sowie Fluorsalze bei Osteoporose."

Inkrafttreten

„Die Richtlinien in der geänderten Fas- sung treten am Tage nach der Veröffent- lichung im Bundesanzeiger in Kraft."

Köln, 29. November 1983 Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen Der Vorsitzende Dr. Donnerhack

(Siehe hierzu auch den Kurzbericht auf Seite 901 dieses Heftes).

Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft ge- mäß § 19 des Arzt/Ersatzkassen- vertrages aus der 105. Sitzung am 1./2. Februar 1984

400. Zu § 1 Ziffer 4 des Vertrages

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Die Biofeedback-Behandlung ist keine Vertragsleistung im Sinne von § 1 Ziffer

401. Zu den Nrn. 556 und 557 E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

„Die intermittierende apparative Korn- pressionstherapie ist eine Vertragslei- tung im Sinne von § 1 Ziffer 4 bei den nachfolgenden Indikationen, wenn die Behandlung nach ärztlicher Indikations- stellung und unter ärztlicher Überwa- chung erfolgt:

— Sekundärprävention thrombo-emboli- scher Erkrankungen, insbesondere im immobilen postoperativen Stadium,

— subfaszialer chronischer venöser In- suffizienz bzw. postthrombotischem Syndrom,

— anderen hartnäckigen nicht entzünd- lichen und nicht medikamentös beding- ten Schwellungszuständen der Extremi- täten, wie lymphostatischem Ödem, Lip- ödem u. a.,

—Sklerodermia progessiva.

Für die intermittierende apparative Kompressionstherapie gelten die nach- folgenden Kontraindikationen:

—kardiale Dekompensation,

—akute oder subakute Thrombophlebitis bzw. Thrombose bzw. Phlebothrom- bose,

—bösartige Tumoren und ihre Metasta- sen im Bereich der Extremitäten,

—entzündliche oder allergische Prozes- se im Anwendungsbereich mit Ausnah- me des Ulcus cruris venosum,

—Entzündungen bei Lymphödem bakte- rieller Genese."

(Gültig ab 1. April 1984) 402. Zu Nr. 826 E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Hinter Nr. 826 wird eine zweite Anmer- kung eingefügt:

Ausgabe A 81. Jahrgang Heft 12 vom 23. März 1984 (115) 943

(2)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

BEKANNTMACHUNGEN

„Wird im Rahmen der weiterführenden Untersuchungen im Zusammenhang mit Kinderfrüherkennungsmaßnahmen die Vojta-Diagnostik erforderlich, so kann diese mit entsprechender Begründung nach Nr. 826 berechnet werden."

(Gültig ab 1. April 1984)

Kassenarztsitze

Westfalen-Lippe

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe werden folgende drin- gend zu besetzende Kassenarztsitze ausgeschrieben:

Kassenarztsitze mit Umsatzgarantie Die Umsatzgarantie zum Praxisaufbau in Höhe von 30 000 DM (vierteljährlich zu- nächst für die Dauer eines Jahres) wird nach den Richtlinien über Sicherstel- lungsmaßnahmen gewährt. Nach Zulas- sung durch die zuständigen Zulassungs- instanzen ist beim Vorstand der Kassen- ärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe ein gesonderter Antrag auf Gewährung der Umsatzgarantie zum Praxisaufbau zu stellen. Die Möglichkeit der Gewäh- rung eines Darlehens zum Praxisaufbau bis zu einer Höhe von 30 000 DM bei Er- füllung bestimmter Voraussetzungen ist gegeben. Weiterhin können bei Erfül- lung bestimmter Voraussetzungen Ko- sten für erforderliche Umbaumaßnah- men bis zu einem Betrag von 20 000 DM übernommen werden. Auf einen weite- ren Antrag hin können Zinszuschüsse (bis 2500 DM jährlich) gewährt werden.

Die Kassenärztliche Vereinigung West- falen-Lippe ist bei der Beschaffung von Vertretern in Urlaubs- oder Krankheits- fällen gern behilflich; Vertreterkosten können teilweise erstattet werden.

Ärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten Alt-Marl-Stadtkern Meschede

Kassenarztsitze ohne Umsatzgarantie Die Möglichkeit der Gewährung eines Darlehens zum Praxisaufbau bis zu einer Höhe von 30 000 DM bei Erfüllung be- stimmter Voraussetzungen ist gegeben.

Weiterhin können bei Erfüllung be- stimmter Voraussetzungen Kosten für

erforderliche Umbaumaßnahmen bis zu einem Betrag von 20 000 DM übernom- men werden. Auf einen weiteren Antrag hin können Zinszuschüsse (bis 2500 DM jährlich) gewährt werden. Die Kassen- ärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe ist bei der Beschaffung von Vertretern in Urlaubs- oder Krankheitsfällen gern be- hilflich; Vertreterkosten können teilwei- se erstattet werden.

Ärzte für Augenheilkunde Burbach/Neunkirchen Ärzte für HNO-Heilkunde Altena

Burbach

Lennestadt-Altenhundem Ärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten Altena/Plettenberg/Werdohl Castrop-Rauxel-Nord Gelsenkirchen-Altstadt Herford

Herne 1

Herne 2 (Wanne) Lennestadt

Nähere Auskünfte erteilen die Landes- stelle, 4600 Dortmund 1, Westfalen- damm 45, Telefon 02 31/4 10 71, sowie die Bezirksstellen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe.

Niedersachsen

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen wird folgender Kassen- arztsitz als vordringlich zu besetzen aus- geschrieben:

Stadt Aurich, Hautarzt. Für die Kreis- stadt Aurich wird der Kassenarztsitz für einen Hautarzt als dringlich zu besetzen ausgeschrieben. Die Stadt Aurich hat ca.

37 000, der Altkreis Aurich, der zum Ein- zugsbereich gehört, ca. 80 000 Einwoh- ner. Es handelt sich um die Besetzung eines neu geschaffenen Kassenarztsit- zes. Die Stadt Aurich verfügt über alle weiterführenden und berufsbildenden Schulen. Der Wochenend- und Feier- tagsdienst ist geregelt. Wohn- und Pra- xisräume stehen u. U. zur Verfügung.

Förderungsmöglichkeiten seitens der Kassenärztlichen Vereinigung sind ge- geben.

Nähere Auskünfte erteilt die Bezirksstel- le Aurich der Kassenärztlichen Vereini- gung Niedersachsen, Kirchstraße 7-13, 2960 Aurich 1, Telefon 0 49 41/43 15.

Bundesärztekammer

Betrifft die Information der Arzneimittel- kommission der deutschen Ärzteschaft im DEUTSCHEN ÄRZTEBLATT, Heft 4 vom 27. Januar 1984: Bei Verordnung phenylbutazon- und oxyphenbutazon- haltiger Arzneimittel beachten!

Die Firma Kettelhack Riker hat uns dar- über informiert, daß unter dem Waren- zeichen Dexa-Norgesic nicht nur phenyl- butazonhaltige Kombinationspräparate angeboten werden (Dragees, Supposito- rien), sondern auch ein metamizolhalti- ges Präparat als Injektionslösung im Handel ist. Deshalb treffen für Dexa-Nor- gesic Ampullen die Maßnahmen des Bundesgesundheitsamtes bezüglich phenylbutazonhaltiger Arzneimittel nicht zu. AK/BÄK

Arzneimittelrückrufe

Die Arzneimittelkommission der Deut- schen Apotheker machte die Arzneimit- telkommission der deutschen Ärzte- schaft darauf aufmerksam, daß die fol- genden Fertigarzneimittel bzw. deren genannte Charge vom Hersteller zurück- gezogen wurden. Der Bestand an Ärzte- mustern ist entsprechend durchzuse- hen, und die folgenden Fertigarzneimit- tel bzw. deren genannte Charge sind auszusondern und zu vernichten.

Jecur Dragees

Teilweise Risse in der Drageedecke.

Alfames E Ch.-B.: 02 536

078 001

Verminderung des Gehaltes an Ethinyl- estradiol.

Blefcon Augensalbe Ch.-B.: 83 G 06

In einzelnen Fällen agglomerierte Wirk- stoffpartikel.

Die Fa. Trommsdorff bittet um folgende Veröffentlichung:

Rückruf von Tromcardin Infusionslö- sung

(Reg.-Nr. t 346) Ch.-B. 91 72 59

wegen unzulässig hoher Anzahl an

Schwebeteilchen AK/BÄK

944 (116) Heft 12 vom 23. März 1984 81. Jahrgang Ausgabe A

Referenzen

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