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Archiv "Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/Ersatzkassenvertrages aus der 119. Sitzung am 15./16. August 1985" (25.09.1985)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Bekanntgaben

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft ge- mäß § 19 des Arzt/Ersatzkas- senvertrages aus der 119. Sit- zung am 15./16. August 1985

440. Zu § 14, A II,

Allgemeine Bestimmungen der E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

§ 14 der Allgemeinen Bestimmungen der E-GO erhält folgende neue Fassung:

a) „Laborleistungen, die in vertragsärzt- lichen Laborgemeinschaften (Zusam- menschlüsse/Gemeinschaftseinrichtun- gen mehrerer Vertragsärzte zur Erbrin- gung von Laborleistungen bei gemein- samer Nutzung von Laborgeräten) er- bracht worden sind, werden unter Zu- grundelegung der von der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung am 11. Mai 1982 erlassenen und in der Anlage 2 auf- geführten Richtlinien dem Vertragsarzt dann vergütet, wenn dieser Mitglied der Laborgemeinschaft ist und das Untersu- chungsmaterial aus seiner eigenen am- bulanten Praxis stammt.

Hinsichtlich der räumlichen Nähe des Praxissitzes zum Sitz der Laborgemein- schaft gelten die örtlichen Regelungen der Kassenärztlichen Vereinigung.

b) Kosten für den Versand des Untersu- chungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses inner- halb der Laborgemeinschaft sind nicht berechnungsfähig.

c) Es sind die Vorschriften des Bundes- Seuchengesetzes sowie auch die Richt- linien der Bundesärztekammer zur Blut- gruppenbestimmung und Bluttransfu- sion sowie die Berufsordnung und die in der Weiterbildungsordnung gelegten Gebietsgrenzen zu beachten.

d) Die in Abschnitt IV der Richtlinien be- schriebenen Untersuchungen können von einem Vertragsarzt in Laborgemein- schaften nur dann durchgeführt und ab- gerechnet werden, wenn er die für den

Untersuchungsgang notwendigen Kenntnisse hat und die Untersuchung unter seiner persönlichen Überwachung und unmittelbaren Verantwortung er- folgt. Es werden also nicht nur spezifi- sche Kenntnisse verlangt, sondern auch strenge Anforderungen an die persön- liche Leistungserbringung gestellt. Per- sönliche Überwachung und unmittelba- re Verantwortung erfordern die ständige Präsenz des Vertragsarztes bei der Lei- stungserbringung in den für den Unter- suchungsgang entscheidungsrelevan- ten Phasen und damit die Möglichkeit des sofortigen Eingreifens.

Bei demjenigen Vertragsarzt, der die ge- forderten Kenntnisse im Rahmen einer Fortbildung erworben hat oder bei dem- jenigen Vertragsarzt, der bis zum Inkraft- treten dieser Richtlinien die Leistungen nach Abschnitt IV abgerechnet hat und die geforderten Nachweise nicht vorle- gen kann, behält sich die Kassenärzt- liche Vereinigung vor, die persönliche Qualifikation des Arztes, die Ausstattung seines Laboratoriums sowie die Durch- führung der Untersuchungen zu über- prüfen und über die weitere Abrech- nungsberechtigung zu entscheiden. Die Kassenärztliche Vereinigung teilt dem zuständigen VdAK-Ortsausschuß dieje- nigen Ärzte mit, welche die Vorausset- zungen zur Erbringung dieser Laborlei- stungen (Abschnitt IV der Anlage 2 zur E- GO) erfüllen.

e) Die in den Richtlinien für Laborge- meinschaften geforderten Bedingungen sind in gleicher Weise für die Einzelpra- xis gültig.

f) Der Zusammenschluß zu Laborge- meinschaften sowie die jeweiligen Ver- änderungen sind von den teilnehmen- den Vertragsärzten unter Angabe der eingesetzten Geräte ihrer Kassenärzt- lichen Vereinigung anzuzeigen, und die Erfüllung der Richtlinien ist gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Diese informiert den zu- ständigen VdAK-Ortsausschuß."

(Gültig ab 1. Oktober 1985) 441. Zur Anlage 2 zur E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Abschnitt IV der Anlage 2 erhält folgen- de Fassung:

„IV. Spezielle Laboratoriumsuntersu- chungen können von einem Vertragsarzt nur dann abgerechnet werden, wenn er die für den Untersuchungsgang notwen- digen Kenntnisse hat und die Untersu- chung unter seiner persönlichen Über- wachung und unmittelbaren Verantwor- tung erfolgt. Diese Voraussetzungen sind bei folgenden Leistungen zu for- dern:

(1) Mikrobiologische Verfahren (außer einfachen Färbungen von Abstrichprä- paraten)

Notwendige Kenntnisse: Mindestens ei- ne halbjährige mikrobiologische Fort-/

Weiterbildung unter Anleitung eines ent- sprechend weitergebildeten Arztes Betreffende Gebühren-Nrn.: 4102, 4103, 4108, 4109, 4113, 4114, 4116, 4128, 4130, 4605, 4613, 4620 bis 4637, 4641 bis 4664, 4705 bis 4770

(2) Immunologische Untersuchungen zur Erkennung von Infektionskrank- heiten

Notwendige Kenntnisse: Mindestens ei- ne einjährige immunologische Fort-/

Weiterbildung unter Anleitung eines ent- sprechend weitergebildeten Arztes Betreffende Gebühren-Nrn.: 4321, 4328, 4341, 4348, 4374, 4375, 4378, 4380, 4397, 4398, 4418, 4419, 4420, 4421, 4422, 4423, 4428, 4461, 4462, 4463, 4465, 4466, 4467, 4481, 4483, 4488, 4510, 4511

(3) Immunologische Verfahren in der Art von Bindungsanalysen (EIA usw.), mit Ausnahme der Untersuchungen von T3, T4 und TBK

Notwendige Kenntnisse: Mindestens ei- ne einjährige klinisch-chemische Fort-/

Weiterbildung unter Anleitung eines ent- sprechend weitergebildeten Arztes Betreffende Gebühren-Nr.: 3798 (4) Immunologische Untersuchungen aus der Autoimmunologie

Notwendige Kenntnisse: Mindestens ei- ne einjährige immunologische Fort-/

Weiterbildung unter Anleitung eines ent- sprechend weitergebildeten Arztes Betreffende Gebühren-Nrn.: 4343, 4355, 4372, 4373, 4394, 4395, 4396, 4398, 4412 bis 4417, 4428, 4435, 4464, 4475, 4482>

Ausgabe A 82. Jahrgang Heft 39 vom 25. September 1985 (85) 2833

(2)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Arzt/Ersatzkassenvertrag

(5) Immunologische Verfahren zur Anti- genbestimmung, besonders Proteine, mit Ausnahme der Untersuchungen von IgA, IgG und IgM

Notwendige Kenntnisse: Mindestens ei- ne einjährige immunologische Fort-/

Weiterbildung unter Anleitung eines ent- sprechend weitergebildeten Arztes Betreffende Gebühren-Nrn.: 4343, 4348, 4355, 4371, 4440, 4441

(6) Immunhämatologische Untersuchun- gen einschließlich Blutgruppenbestim- mungen

Notwendige Kenntnisse: Mindestens ei- ne halbjährige immunhämatologische Fort-/Weiterbildung unter Anleitung ei- nes entsprechend weitergebildeten Arz- tes

Betreffende Gebühren-Nrn.: 4360, 4365, 4391, 4528 bis 4545

(7) Bestimmungen von Hormonen, Vit- aminen und ähnlichen Wirkstoffen sowie deren Metaboliten

Notwendige Kenntnisse: Zusätzlich - zu den unter (3) und (5) genannten Voraus- setzungen - mindestens einjährige kli- nisch-chemische Fort-/Weiterbildung unter Anleitung eines entsprechend wei- tergebildeten Arztes

Betreffende Gebühren-Nrn.: 3783, 3785, 3792, 3821, 3823, 3825, 3827, 3829, 3838, 3843,3845,3846,3858

(8) Nachweis von Arzneimitteln und Gif- ten qualitativ und quantitativ

Notwendige Kenntnisse: Zusätzlich - zu den unter (3) oder (7) genannten Voraus- setzungen - mindestens eine halbjähri- ge klinisch-chemische Fort-/Weiterbil- dung unter Anleitung eines entspre- chend weitergebildeten Arztes

Betreffende Gebühren-Nrn.: 3762, 3782, 3791, 3793, 3811, 3813, 3814, 3818 (9) Speziellere chemische Verfahren wie elektrophoretische und chromatogra- phische Trennungen mit Ausnahme der Leistungen nach den Nrn. 3900 und 3906, Bestimmungen von Spurenele- menten (u. a. Kupfer, Magnesium, Man- gan), Aktivitäten von besonderen Enzy- men (G6P-DH, Aldolase u. ä.), Bestim- mung von Iso-Enzym-Aktivitäten, Be- stimmung von Aminosäuren

Notwendige Kenntnisse: Insgesamt eine mindestens zweijährige klinisch-chemi- sche Fort-/Weiterbildung unter Anlei- tung eines entsprechend weitergebilde- ten Arztes

Betreffende Gebühren-Nrn.: 3704, 3731, 3748, 3763 bis 3778, 3781, 3784, 3786,

3787, 3788, 3789, 3790, 3792, 3798, 3812, 3818, 3890, 3910, 3911, 3912, 3920, 4225, 4226, 4241, 4242, 4450, 4455

(10) Untersuchungen von Punktaten, besonders Liquor, spezielle hämatologi- sche Verfahren wie Nachweis von LE- Zellen, Knochenmarksdifferenzierungen Notwendige Kenntnisse: Nachweis ent- sprechender Tätigkeiten im Rahmen der gebietsbezogenen Weiterbildung im Be- reich der Inneren Medizin, Neurologie oder Laboratoriumsmedizin

Betreffende Gebühren-Nrn.: 4101, 4104, 4107, 4110, 4111, 4112, 4115, 4128, 4131, 4144, 4151, 4152, 4156, 4171, 4172, 4173, 4180, 4181, 4215, 4220

(11) Spezielle Gerinnungsuntersuchun- gen

Notwendige Kenntnisse: Nachweis ent- sprechender Tätigkeiten im Rahmen der gebietsbezogenen Weiterbildung im Be- reich der Inneren Medizin oder Labora- toriumsmedizin

Betreffende Gebühren-Nrn.: 3961, 3962, 3978, 3985, 4001 bis 4020

(12) Vorsorgeprogramme der Laborato- riumsmedizin wie z. B. serologische Mutterschaftsvorsorge-Untersuchungen Notwendige Kenntnisse: Nachweis ent- sprechender Tätigkeiten auf den Gebie- ten der Laboratoriumsmedizin und Transfusionsmedizin

Betreffende Gebühren-Nrn.: 4356, 4357, 4360, 4380, 4397

(13) Untersuchungen bei Risikoschwan- gerschaft

Notwendige Kenntnisse: Nachweis einer entsprechenden einjährigen Tätigkeit auf den Gebieten der klinischen Chemie oder Endokrinologie

Betreffende Gebühren-Nrn.: 3843, 3845, 3858, 4440"

(Gültig ab 1. Oktober 1985)

442. Zur Durchführung der Honorarver- einbarung für die Zeit vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1986; Ergänzung

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Der Abschnitt 2. f) des Beschlusses Nr.

436, in dem der Honorarausweis in der Mantelrechnung für das Kapitel M und den Abschnitt 0 II a, bb geregelt ist, wird wie folgt ergänzt:

Die in § 13, Ziffer 1, Leitzahl 124 a) EKV niedergelegte Regelung des Honorar- ausweises nach Mitgliedern, Famili- enangehörigen und Rentnern in der

Mantelrechnung gilt auch nach der Pau- schalierung des Kapitels M und des Ab- schnitts 0 II a, bb gemäß der Vereinba- rung vom 12. 6. 1985 für dieselben wei- ter. Damit erfolgt die Aufteilung der Ho- norare nach Mitgliedern, Familienange- hörigen und Rentnern in der Abrech- nung für die pauschalierten Abschnitte M, 0 II a, bb getrennt.

(Gültig ab 1. Juli 1985)

444. Zu den Nummern 850 und 851 E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

A. Modellbeschreibung 1. Präambel

In der gemeinsamen Absicht, eine quali- fizierte ärztliche Versorgung der Versi- cherten bei der Behandlung psychoso- matischer Krankheitszustände sicherzu- stellen und zu fördern, treffen die Part- ner eine befristete Vereinbarung mit Mo- dellcharakter. Zugleich soll das Bestre- ben der entsprechend fortgebildeten Ärzte, in der besonders zuwendungsin- tensiven psychosomatischen Versor- gung Arzneimittel einzusparen, unter- stützt werden.

2. Qualifikationsanforderungen zur Ab- rechnung der Nrn. 850 und 851 Abrechnungsberechtigt für die verein- barten Leistungen sind Ärzte mit Erfah- rung in der Psychosomatik, die in minde- stens dreijähriger Tätigkeit in Praxis oder Klinik, durch Mitarbeit in Balint- Gruppen oder durch ähnlich qualifizie- rende Tätigkeiten eine entsprechende Befähigung erworben haben. Diese Ärz- te sind in der Lage, psychosomatische

Krankheitszustände mittels geeigneter verbaler Therapieformen kompetent zu diagnostizieren und zu behandeln.

3. Leistungsbeschreibung

Die Nrn. 850 und 851 werden als vertrag- lich vereinbarte Leistungen für die Lauf- zeit von acht Abrechnungsquartalen in die E-GO aufgenommen:

850 Zielgerichtete Intervention zur Klä- rung situationsgebundener psycho- somatischer Krankheitszustände mit schriftlichem Vermerk über die ätiologischen Zusammenhänge, ggf. mit Einleitung der Behandlung, Dauer mindestens 15 Minuten

22,- DM 851 Fortführung oder Beginn der Be-

handlung im Anschluß an die Lei- stung nach Nr. 850, Dauer minde- stens 15 Minuten 19,- DM Neben den Leistungen nach Nrn. 850 und 851 sind andere im Kapitel G aufge- führtä Leistungen für verbale Therapie-

2834 (86) Heft 39 vom 25. September 1985 82. Jahrgang Ausgabe A

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Arzt/Ersatzkassenvertrag

formen (z. B. Nrn. 804, 806, 845, 846, 849) an demselben Tage nicht berechnungs- fähig.

Neben der Nr. 850 ist die Nr. 851 an dem- selben Tage nicht berechnungsfähig.

4. Qualifikationsanforderungen zur Ab- rechnung der Nr. 849

Für die Laufzeit des Modellversuches wird für die Abrechnung der Nr. 849 E- GO folgende Zusatzvereinbarung getrof- fen:

Die Abrechnung der Leistung nach Nr.

849 setzt eine fachliche Qualifikation voraus. Diese besteht in der Berechti- gung zum Führen der Zusatzbezeich- nung Psychotherapie oder einer gleich- wertigen Qualifikation. Diese ist gegen- über der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Dem VdAK-Ortsausschuß werden die Namen der qualifizierten Ärzte mitgeteilt.

B Grundsätze zur Finanzierung und für die Abrechnung der Nrn. 850 und 851 E-GO

1. Für die Finanzierung der Leistungen nach den Nrn. 850 und 851 in den einzel- nen Abrechnungsquartalen von IV/85 bis 111/87 wird ein Betrag in Höhe je eines Viertels von 0,21% des Gesamthonorar- volumens für ambulante kurative Lei- stungen im Jahre 1984 (Statistik der KBV nach Kassenarten, Angestellten- bzw.

Arbeiter-Ersatzkassen, Tabelle 7 Spalte 7), einschließlich Verwaltungskostenbei- trag festgelegt.

2. In der so errechneten Höhe leisten die einzelnen Ersatzkassen an die Kas- senärztliche Bundesvereinigung eine Pauschalzahlung pro Quartal bis zum 20.

des zweiten Monats des laufenden Quar- tals.

3. Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung verteilt diesen Betrag an die Kas- senärztlichen Vereinigungen nach An- zahl der abgerechneten Leistungen nach den Nrn. 850 und 851 entspre- chend dem vereinbarten Honorar von 22,— DM bzw. 19,— DM. Wird das Gesamt- pauschale in einem Abrechnungsquartal nicht ausgeschöpft, wird der Restbetrag auf das folgende Abrechnungsquartal übertragen.

4. Wird festgestellt, daß die Abrech- nungsfrequenz der Nrn. 850 und 851 zu einer Honoraranforderung führt, die das in dem betreffenden Quartal zur Verfü- gung stehende Honorarvolumen über- schreitet, werden die Leistungen nach den Nrn. 850 und 851 entsprechend ge- ringer vergütet.

5. Läßt sich frühzeitig erkennen, daß das zur Verfügung stehende Honorarvo-

lumen zur Vergütung der Leistungen nach den Nrn. 850 und 851 in der verein- barten Höhe nicht ausreichen wird, tre- ten die Partner in der Arbeitsgemein- schaft nach § 19 Arzt/Ersatzkassenver- trag in Verhandlungen ein mit dem Ziel, die notwendigen Mittel durch Einspa- rungen bei anderen Leistungen der ver- tragsärztlichen Versorgung bereitzustel- len.

6. Die Gesamtfrequenz der abgerechne- ten Leistungen nach den Nrn. 850 und 851 wird dem VdAK/AEV aufgegliedert nach MFR (§ 13 Ziffer 1 EKV) für jedes Quartal mitgeteilt.

7. Die Abrechnung der Leistungen nach den Nrn. 850 und 851 unterliegt der Prü- fung auf sachlich-rechnerische Richtig- keit (§ 12,3 Arzt/Ersatzkassenvertrag) so- wie der Wirtschaftlichkeitsprüfung (§

14,1 A rzt/E rsatz kesse nve rt rag).

8. Die Leistungen nach den Nrn. 850 und 851 können über Bundesbehand- lungsschein abgerechnet werden.

9. Die Partner der Arbeitsgemeinschaft nach § 19 Arzt/E rsatz kesse nve rt rag er- klären ihre Absicht, spätestens zwei Quartale vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit von zwei Jahren mit Verhand- lungen über die Fortführung der Verein- barung zu beginnen.

(Gültig ab 1. Oktober 1985)

445. Zu den Nummern 65 und 410 E-GO Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

Hinter Nr. 65 E-GO wird folgende Anmer- kung eingefügt:

„Neben der Leistung nach Nr. 65 ist die Leistung nach Nr. 410 nicht berech- nungsfähig."

446. Zu Nummer 13 E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Die Feststellung Nr. 403 vom 5. 4. 1984 (Anmerkung hinter Nr. 13 c) mit folgen- dem Wortlaut

—„Die Leistungen nach den Nrn. 13 a — 13 c sind zwischen Vertragsärzten der- selben Gemeinschaftspraxis nicht be- rechnungsfähig." —

wird aufgehoben.

An ihre Stelle tritt die Feststellung Nr.

447.

(Gültig ab 1. Oktober 1985)

447. Zu § 5, Abs. 9, Leitzahl 45 EKV (Ge- meinschaftspraxis)

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

Die Leistungen nach den Nrn. 13 a-13 c sind zwischen Vertragsärzten derselben

Gemeinschaftspraxis dann berech- nungsfähig, wenn die erbrachten ambu- lanten operativen Leistungen eine ärzt- liche Assistenz erforderlich gemacht ha- ben.

448. Zur Anlage 1 zur E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

„Die Grenze der Abrechenbarkeit beleg- ärztlicher Leistungen wird — mit Ausnah- me der Leistungen nach Kapitel M — von 25,— DM auf 18,— DM gesenkt."

(Gültig ab 1. Oktober 1985)

449. Änderung des letzten Absatzes der Anmerkung hinter Nr. 887 E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Der letzte Absatz der vertraglichen An- merkung hinter Nr. 887 wird wie folgt ge- ändert:

„Die Leistungen nach den Nrn. 885, 886 und 887 dürfen nur von Kinder- und Ju- gendpsychiatern und Kinderärzten mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie abgerechnet werden sowie von solchen Nervenärzten und Psychiatern, die min- destens eine einjährige Weiterbildung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie nach- weisen. Diese Kinderärzte, Nervenärzte und Psychiater sind gehalten, die Erfül- lung dieser Voraussetzung gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Die Kassenärztliche Ver- einigung informiert darüber den zustän- digen VdAK-Ortsausschuß."

(Gültig ab 1. Oktober 1985) 450. Zu Nr. 827

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Die Erbringung visuell, akustisch oder somatosensibel evozierter Potentiale ist vorläufig nach Nr. 827 abrechnungsfä- hig. Wird die Nr. 827 für akustisch evo- zierte Potentiale zur Abrechnung ge- bracht, kann daneben die Nr. 1408 nicht berechnet werden."

451. Zu Anlage 5a — EKV

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Sucht ein Versicherter einen im Koope- rationsverfahren nach Anlage 5a EKV tä- tigen Diplom-Psychologen auf, bevor ein Vertragsarzt tätig wird, und wird ein Erst- gespräch von mindestens 20 Minuten Dauer zur Einleitung dieses Verfahrens notwendig, wird dieses Erstgespräch dem Diplom-Psychologen entsprechend Nr. 849 E-GO vergütet, wenn sich diesem Erstgespräch eine verhaltenstherapeuti- sche Behandlung nach dieser Vereinba- rung anschließt.

(Gültig ab 1. Oktober 1985)

2836 (88) Heft 39 vom 25. September 1985 82. Jahrgang Ausgabe A

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