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Archiv "Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen" (11.12.1992)

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(1)

Befähigung zur Erbringung von Labora- toriumsleistungen in der kassenärztli- chen/vertragsärztlichen Versorgung werden von den Partnern des Bundes- mantelvertrages (BMV) und des Arzt/

Ersatzkassenvertrages (EKV) gemäß

§ 135 Abs. 2 SGB V wie folgt festgelegt:

1. Die Anforderungen an die fachli- che Befähigung für die Durchführung und Abrechnung der jeweils beantrag- ten Laboruntersuchungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller erfolgreich an einem Kolloquium (Fachgespräch) teil- genommen hat.

2. Vom Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium (Fachgespräch) sind befreit:

2.1 Arzte mit der Berechtigung zum Führen der Arztbezeichnung „Arzt für Laboratoriumsmedizin",

2.2 Ärzte mit der Berechtigung zum Führen der Arztbezeichnung „Arzt für Mikrobiologie und Infektionsepide- miologie" bei Antrag auf Durchfüh- rung und Abrechnung blutgruppense- rologischer, mikroskopischer, immuno- logischer, infektionsimmunologischer, parasitologischer, mykologischer, bak- teriologischer und/oder virologischer Laboratoriumsuntersuchungen,

2.3 Ärzte aus den neuen Bundes- ländern, die die Berechtigung zum Führen der Arztbezeichnung „Arzt für Mikrobiologie und Infektionsepide- miologie" nach 1970 erworben haben, bei Antrag auf Durchführung und Ab- rechnung mikroskopischer, immunolo- gischer, infektionsimmunologischer, parasitologischer, mykologischer, bak- teriologischer und/oder virologischer Laboratoriumsuntersuchungen und

2.4 Ärzte mit der Berechtigung zum Führen der Arztbezeichnung „Arzt für Transfusionsmedizin" bei Antrag auf Durchführung und Abrechnung blut- gruppenserologischer, immunologi- scher und/oder infektionsimmunologi- scher Untersuchungen.

3. Für Ärzte nach den Nrn. 2.1 bis 2.4 gilt die fachliche Befähigung mit der Berechtigung zum Führen der je- weiligen Arztbezeichnung als nachge- wiesen.

4. Die Berechtigung zur Durchfüh- rung und Abrechnung von laborato- riumsmedizinischen Untersuchungen des Kapitels 0 Abschnitt III bezie- hungsweise entsprechender Leistungen des Kapitels B EBM ist bei der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereini- gung zu beantragen.

4.1 Dem Antrag sind die gemäß Nrn. 5 und 6 erforderlichen Urkunden beziehungsweise Zeugnisse beizufügen.

4.2 Über den Antrag entscheiden die zuständigen Stellen der Kassenärzt- lichen Vereinigung aufgrund der vor- gelegten Urkunden und Zeugnisse ge- mäß den Nrn. 2.1 bis 2.4 oder der Teil-

nahme an einem Kolloquium (Fachge- spräch).

5. Für den Nachweis über die Be- rechtigung zum Führen einer Arztbe- zeichnung ist die Urkunde der Ärzte- kammer über das Recht zum Führen der Arztbezeichnung vorzulegen.

6. Für die Zulassung zum Kollo- quium (Fachgespräch) sind Zeugnisse über den Erwerb eingehender Kennt- nisse, Erfahrungen und Fertigkei- ten für die jeweils beantragte(n) labo- ratoriumsmedizinische(n) Untersu- chung(en) vorzulegen, die

6.1 von dem zur Weiterbildung er- mächtigten Arzt unterzeichnet sein müssen

und

6.2 insbesondere folgende Angaben enthalten sollen:

- Überblick über die in der Einrich- tung, in der die Weiterbildung statt- fand, angewandten labormedizinischen Methoden und untersuchten Parame- ter

- Aufstellung der vom Antragstel- ler unter Anleitung erbrachten und selbständig durchgeführten Laborato- riumsuntersuchungen und die dafür je- weils aufgewendete Ausbildungszeit.

Dies gilt nicht für Kolloquien (Fachgespräche) nach Nr. 7.

6.3 Die Kolloquien (Fachgesprä- che) werden von der hierfür bei der Kassenärztlichen Vereinigung einge- richteten Kommission durchgeführt.

7. Bestehen bei den in Nrn. 2.1 bis 2.4 genannten Ärzten mit Arztbezeich- nung Zweifel an der fachlichen Qualifi- kation, ist diese in einem Kolloquium (Fachgespräch) zu überprüfen. Das gleiche gilt, wenn der antragstellende Arzt eine im Vergleich zu dieser Ver- einbarung abweichende aber gleich- wertige Qualifikation nachweist.

8. Kann der Antragsteller im Kollo- quium (Fachgespräch) seine Qualifika- tion nicht ausreichend belegen, ist eine Wiederholung frühestens nach 3 Mo- naten möglich.

9. Die vor Inkrafttreten dieser Ver- einbarung von den Kassenärztlichen Vereinigungen erteilten Genehmigun- gen bleiben unberührt. Dies gilt auch für Arzte und Fachwissenschaftler der Me- dizin aus den neuen Bundesländern, die beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung aufgrund § 11 Nr. 5.1 beziehungsweise 5.2 der Übergangsregelungen des An- hangs zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-A) die Genehmigung einer Kas- senärztlichen Vereinigung zur Durch- führung und Abrechnung von laborato- riumsmedizinischer Untersuchungen gemäß Abschnitt III des Kapitels 0 BMÄ/E-GO erhalten haben.

III. Diese Vereinbarung tritt zum 1. 1. 1993 in Kraft.

Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen

aus der 175. Sitzung am 6./7. Oktober 1992

765. Zu Abschnitt B III. 2. der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Die Feststellung Nr. 754 wird aufge- hoben.

(Gültig ab 1. 10. 1992)

766. Zu Abschnitt B III. 2. der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

„Die Leistungen nach den Nm. 58 und 59 sind auf einem Abrechnungs- schein einzutragen, den sich der Arzt, der die Substitutionsbehandlung mit Metha- don durchführt, selbst ausstellt. Werden im ursächlichen Zusammenhang mit der Methadon-Substitution weitere Leistun- gen erbracht, sind diese auf demselben Abrechnungsschein abzurechnen. Die in der Anmerkung nach Nr. 59 E-GO auf- geführten Leistungen sind auf diesem Ab- rechnungsschein für die Methadon-Sub- stitution nicht neben den Nrn. 58 und 59 berechnungsfähig. Alle übrigen Leistun- gen der E-GO, die ohne Zusammenhang mit der Methadon-Substitution erbracht werden, sind auf dem Behandlungsaus- weis (Krankenschein oder Überweisungs- schein) wie in allen sonstigen Fällen ab- zurechnen. Der Ausschluß der Nebenein- anderberechnung von Leistungen neben den Nrn. 58 und 59 hat nur Wirkung auf dem gesondert ausgestellten Abrech- nungsschein, der im Diagnosefeld mit dem Vermerk „Substitutionsbehandlung"

zu kennzeichnen ist."

(Gültig ab 1. 10. 1992)

767. Zu Nr. 7130 E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Änderung der Legende der Pau- schalerstattung Nr. 7130 E-GO:

„7130 Pauschale für Leistungen nach den Nrn. 73 oder 77 bei Abfassung in frei- er Form, wenn vereinbarte Vordrucke nicht verwendet werden können, pro Schreibmaschinenseite 3,00 DM"

(Gültig ab 1. 1. 1993)

768. Zu Anlage 1 zur E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft beschießt:

Die Punkte 3. a) und 3. c) werden wie folgt geändert:

Dt.

Ärztebl.

89,

Heft 50, 11. Dezember 1992 (63)

A1-4311

(2)

Änderung des Bewertungsmaßstabes für kassenärztliche Leistungen (BMÄ)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, - einer- seits - und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bun- desverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der Bundesverband der Innungskrankenkassen, K.d.ö.R., Berg.- Gladbach und der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel, - andererseits - vereinbaren auf der Grundlage des § 43 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages folgende Änderungen des Bewertungsmaßstabes für kassen- ärztliche Leistungen (BMÄ):

„3. Ferner werden dem Belegarzt ver- gütet:

a) die Leistungen der Kapitel D und S, die Leistungen nach den Nm. 74, 75, 78 und 119 sowie Pauschalerstattungen des Kapitels U mit 100% der Vergütungs- sätze

c) die Leistungen nach den Nrn. 108, 118, 178, 191, 380, 381, 382 383, 384, 385, 386, 387, 388, 390, 391, 392 393, 394, 395, 396, 398, 563, 564, 565, 566, 601, 602, 603, 604, 605, 607, 608, 610, 611, 615, 616, 617, 618, 620, 621, 625, 630, 631, 641, 642, 650, 651, 653, 655, 656, 660, 661, 665, 671, 676, 677, 680, 681, 682, 685, 686, 687, 690, 691, 692, 693, 694, 695, 696, 697, 700, 705, 706, 711, 712, 715, 716, 717, 721, 723, 775, 802 803, 804, 805, 806, 808, 809, 810, 811, 812 813, 814, 1000, 1001, 1002 1160, 1265, 1266, 1268, 1270, 1271, 1272 1364, 1365, 1418, 1440, 1441, 1521, 1586, 1745, 1746, 1850, 2173 mit 60% der Vergütungssätze"

Der Punkt 8. c) wird wie folgt geän- dert:

„c ) Als Vergütung des ärztlichen Be- reitschaftsdienstes wird von den Vertrags- kassen ein Betrag von 5,00 DM pro Pa- tient und Pflegetag gezahlt.

Die Abrechnung mit Nr. 7200 erfolgt auf dem Belegarztschein für jeden Beleg- patienten nach Zahl der Pflegetage."

(Gültig ab 1. 7. 1992)

769. Zu Nr. 7111 E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Änderung der Legende der Pau- schalerstattung Nr. 7111 E-GO:

„7111 Versandpauschale für Röntgen- aufnahmen oder für auf Röntgenfilmen dokumentierte Szintigramme, je Ver- sand 4,20 DM"

(Gültig ab 1. 1. 1993)

770. Zu den Nrn. 5510, 5511 und 5512 E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Mit Beschluß Nr. 752 sind seit 1.

Juli 1992 für die Nrn. 5510, 5511 und 5512 E-GO geänderte Leistungslegen- den gültig. Damit ist zugleich der Be- schluß Nr. 424 vom 12./13. Dezember 1984 aufgehoben."

771. Zu Anlage 1 zur E-GO Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Der Punkt 7. wird wie folgt geän- dert:

7. Die Leistungen eines anderen an demselben Krankenhaus tätigen Beleg- arztes, der zur Diagnostik und /oder The- rapie hinzugezogen wird, werden nach den Bestimmungen der Punkte I. bis 4.

vergütet".

(Gültig ab 1. 1. 1993) ❑

1. Ergänzung der zweiten vertragli- chen Anmerkung nach Nr. 8 BMA:

„Neben den Leistungen nach den Nm. 4 bis 6 und 8 sind die Leistungen nach den Nm. 1 bis 3, 10, 11, 13, 14, 17, 60, 61, 63, 360, 800, 801, 850, 950 bis 955, 1070, 1202, 1205, 1207, 1209, 1216 bis 1219, 1228, 1240, 1242, 1255, 1530, 1531, 1551 und 1775 nicht berechnungs- fähig."

2. Ergänzung der vertraglichen An- merkung nach Nr. 53 BMA:

„Die Assistenzgebühr nach den Nm.

51 bis 53 kann bei Inanspruchnahme von Einrichtungen des Krankenhauses nur für die durch Belegärzte erbrachten operati- ven Leistungen berechnet werden, bei de- nen die Berechtigung zur Abrechnung der Zuschläge nach den Nm. 86, 87, 88 oder 89 besteht."

3. Neuaufnahme einer vertragli- chen Anmerkung nach Nr. 78 BMÄ:

„Zweitschriften und alle weiteren als der erste Ausdruck EDV-gespeicherter Dokumentationen von Berichten und Arztbriefen sind nicht nach den Lei- stungspositionen des Abschnitts B V be- rechnungsfähig. Die für Reproduktion und Versendung entstandenen Kosten können nach den Regelungen des Kapi- tels U des BMA (Pauschalerstattungen) geltend gemacht werden."

4. Änderung der Legende der Pau- schalerstattung Nr. 7130 BMÄ:

„7130 Pauschale für Leistungen nach den Nrn. 73 oder 77 bei Abfassung in frei- er Form, wenn vereinbarte Vordrucke nicht verwendet werden können, pro Schreibmaschinenseite 3,00 DM."

5. Änderung der Legende der Pau- schalerstattung Nr. 7140 BMÄ:

„7140 Pauschale für fotokopierte oder EDV-technisch reproduzierte Befundmit- teilungen, Berichte, Arztbriefe und ande- re patientenbezogene Unterlagen aus- schließlich für den mit- oder weiterbehan- delnden oder konsiliarisch tätigen Arzt oder den Arzt des Krankenhauses, pro Seite 0,20 DM."

6. Streichung der vertraglichen An- merkung hinter Nr. 159 BMA

7. Streichung der vertraglichen An- merkung hinter Nr. 3520 BMÄ

8. Neuaufnahme der Pauschaler- stattung Nr. 7150 BMÄ:

„7150 Kostenersatz für drei ausgege- bene Testbriefchen, wenn die Leistungen nach den Nrn. 159 oder 3520 nicht er- bracht werden konnten 2,50 DM."

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar

1993 in Kraft.

Lehrgänge zur Einführung in die kassenärztliche Tätigkeit Januar 1993

KV Thüringen, 16. Januar Weimar, Hochschule für Architek- tur, Hörsaal II, Coudraystr. 13, 0-5300 Weimar. Beginn 9.00 Uhr - Ende gegen 16.00 Uhr. Schriftliche Anmeldungen bis zum 13. 1. 1993 unter Angabe von Vor- und Zunamen, Titel, Geburtsda- tum und genauer Anschrift an die KV Thüringen - Landesgeschäftsstelle -, Bauhausstr. 11, 0-5300 Weimar, Tel:

0 36 43/5 59-149 (Frau Hartmann).

Teilnahmegebühr von 30,- DM wird am Tage des Lehrganges bar erhoben.

KV Hessen, 23. Januar

Frankfurt, Saal der KV Hessen - Landesstelle -, Georg-Voigt-Str. 15, W-6000 Frankfurt/M. Beginn 9.00 Uhr - Ende gegen 16.00 Uhr. Schriftliche Anmeldungen unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und ge- nauer Anschrift an die KV Hessen - Landesstelle - (obige Anschrift), Tel:

0 69/7 95 02-4 80 (Frau Euler). Teil- nahmegebühr von 35,- DM ist nach Erhalt der Anmeldebestätigung auf das Konto der KV Hessen, Nr.

0 101 272 128 (BLZ 500 906 07) bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank Frankfurt, mit dem Vermerk „Einfüh- rungslehrgang" zu überweisen. ❑

A1-4312 (64) Dt. Ärztebl. 89, Heft 50, 11. Dezember

1992

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