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Archiv "Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag: (Bundesmantelvertrag — Ärzte/Ersatzkassen)" (18.07.1994)

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(1)

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag

(Bundesmantelvertrag — Ärzte/Ersatzkassen)

Zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK), Siegburg, sowie dem AEV — Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, wird über den allge- meinen Inhalt der Gesamtverträge gern. § 82 Abs.] SGB V folgender Vertrag geschlossen:

§1

Zweck, Träger und Geltungsbereich des Vertrages

(1) Dieser Vertrag regelt als allge- meiner Inhalt der Gesamtverträge die ärztliche Versorgung, die den Versicher- ten seitens der Ersatzkassen zusteht (ver- tragsärztliche Versorgung der Versicher- ten der Ersatzkassen).

(2) Vertragspartner sind:

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung, K. d. ö. R. (KBV) einerseits, und der Verband der Angestellten-Kranken- kassen e. V. (VdAK) sowie der AEV — Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. an- dererseits.

(3) Der Vertrag gilt für die folgenden Ersatzkassen:

— Barmer Ersatzkasse (BEK), Wuppertal

— Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK), Hamburg

— Hamburg-Münchener Ersatzkasse (HaMü), Hamburg

— Handelskrankenkasse (HICK), Bremen

Hanseatische Ersatzkasse (HEK), Hamburg

— Kaufmännische Krankenkasse (KKH), Hannover

— Techniker Krankenkasse (TK), Hamburg

— Schwäbisch Gmünder Ersatzkasse (GEK), Schwäbisch Gmünd Gärtner-Krankenkasse (GKK), Hamburg

— Hamburgische Zimmererkranken- kasse (HZK), Hamburg

— Braunschweiger Kasse (BK), Hamburg

„Neptun" Berufskrankenkasse f. d.

Binnenschiffahrt (N-EK), Hamburg

— Buchdrucker-Krankenkasse, Hannover

Krankenkasse „Eintracht" (KEH), Heusenstamm.

(4) Der Vertrag erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Sozialgesetzbu- ches. Soweit sich Regelungen nur auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge- nannte Gebiet beziehen, wird im folgen- den dafür der Begriff „neue Bundeslän- der" verwendet.

(5) Bestandteil dieses Vertrages sind die nachfolgend aufgeführten Anlagen

Zum neuen

Arzt-/Ersatzkassen- Vertrag

Nach der Zustimmung aller Beschlußgremien kann der neue Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag zum 1.

Juli 1994 in Kraft treten. — Zu den in § 1 Abs, 5 aufgeführten An- lagen sei hier auf § 54 verwiesen.

Im Anschluß an den Wortlaut sind hier nur die neuen Anlagen 6, 7 und 11 abgedruckt.

sowie die auf der Grundlage des Einheit- lichen Bewertungsmaßstabes (EBM) er- stellte Ersatzkassen-Gebührenordnung:

Anlage 1: Psychotherapievereinbarung Anlage 2: Vordruckvereinbarung Anlage 3• Vereinbarungen über Quali-

tätssicherung

Anlage 4: Vereinbarung zur Gestaltung und bundesweiten Einfüh- rung der Krankenversicher- tenkarte

Anlage 5: Vertrag über die hausärztli- che Versorgung

Anlage 6: Vertrag über den Datenaus- tausch auf Datenträgern Anlage 7: Vereinbarung über besonde-

re Maßnahmen zur Verbes- serung der onkologischen Versorgung

Anlage 8: Diabetes-Vereinbarung Anlage 9: Ambulante Dialysebehand-

lung in der vertragsärztlichen Versorgung

Anlage 10: Durchführung von Schutz- impfungen gegen übertrag- bare Krankheiten (Impfver- einbarung)

Anlage 11: Vereinbarung über besonde- re Maßnahmen zur Verbes- serung der sozialpsychiatri- schen Versorgung von Kin- dern und Jugendlichen im Ersatzkassenbereich (Sozi- alpsychiatrie-Vereinbarung)

§2 Umfang und Inhalt der vertragsärztlichen Versorgung (1) Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt:

1. die ärztliche Behandlung,

2. die ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,

3. die ärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,

4. die ärztlichen Maßnahmen zur Empfängnisregelung, Sterilisation und zum Schwangerschaftsabbruch,*) soweit die Leistungspflicht nicht durch gesetzli- che Regelungen ausgeschlossen ist,

5. die ärztlichen Leistungen zur Her- stellung der Zeugungs- oder Empfängnis- fähigkeit sowie die medizinischen Maß- nahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft,

6. die ärztliche Verordnung von Arz- nei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, von Krankentransporten, von Kranken- hausbehandlung, von Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrich- tungen sowie die Veranlassung von am- bulanten Operationen, auch soweit sie im Krankenhaus durchgeführt werden sol- len,

7. die ärztliche Beurteilung der Ar- beitsunfähigkeit,

8. die ärztliche Verordnung von am- bulanten Vorsorge- oder Rehabilitations- kuren,

9. die Ausstellung von Bescheinigun- gen und Erstellung von Berichten, welche die Krankenkassen oder der Medizini- sche Dienst zur Durchführung ihrer ge- setzlichen Aufgaben oder welche die Versicherten für den Anspruch auf Fort- zahlung des Arbeitsentgelts benötigen,

10. die ärztliche Verordnung von häuslicher Krankenpflege und von häus- licher Pflegehilfe,

11. die ärztliche Verordnung von me- dizinischen Leistungen der Rehabilitati- on, Belastungserprobung und Arbeitsthe- rapie,

12. die vom Arzt angeordneten und unter seiner Verantwortung erbrachten Hilfeleistungen anderer Personen,

*) im SGB V wird der bisherige Begriff

„Sonstige Hilfen" nicht mehr verwendet.

Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 28/29, 18. Juli 1994 (55) A-1967

(2)

BEKANNTGABEN

13. die ärztliche Delegation von Psy- chotherapie an psychologische Psycho- therapeuten.

(2) Zur ärztlichen Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versor- gung gehören auch

1. die belegärztlichen Leistungen im Sinne von § 121 SGB V,

2. die ambulante ärztliche Behand- lung als medizinische Vorsorgeleistung im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB V,

3. ärztliche Leistungen bei interkur- renten Erkrankungen während einer am- bulanten Vorsorge- oder Rehabilitations- kur sowie ambulant ausgeführte Leistun- gen, die während einer stationären Reha- bilitationskur erforderlich werden und nicht mit dem Heilbehandlungsleiden in Zusammenhang stehen, wenn die Ver- sorgung von der Einrichtung nicht sicher- gestellt wird,

4. die in Notfällen ambulant ausge- führten ärztlichen Leistungen durch nicht an der vertragsärztlichen Versor- gung teilnehmende Arzte; Leistungen im Rettungsdienst gelten insoweit als ver- tragsärztliche Leistungen, wie sie vertrag- lich vereinbart werden und hierfür eine entsprechende Vergütungsregelung ge- troffen worden ist,

5. die ärztlichen Leistungen bei vor- übergehender Erbringung von Dienstlei- stungen gemäß Artikel 60 des EWG-Ver- trages (§ 12).

(3) Zur vertragsärztlichen Versor- gung gehören auch die ärztlichen Lei- stungen in ermächtigten poliklinischen Institutsambulanzen der Hochschulen und, unbeschadet der besonderen Rege- lungen über die Vergütung, die ärztli- chen Leistungen in ermächtigten psychia- trischen Institutsambulanzen sowie in ermächtigten sozialpädiatrischen Zen- tren.

(4) Zur vertragsärztlichen Versor- gung gehören die ärztlichen und nicht- ärztlichen Dialyseleistungen, auch wenn sie in ermächtigten Einrichtungen er- bracht werden.

(5) Zur vertragsärztlichen Versor- gung gehören nach Maßgabe des dazu abgeschlossenen Vertrages (Kurarztver- trag) auch Leistungen einer ambulanten Vorsorge- oder Rehabilitationskur.

(6) Zur vertragsärztlichen Versor- gung gehören auch Maßnahmen zur Er- haltung und Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten und zur Rehabilitation, soweit dies vertraglich vereinbart ist.

(7) Die Durchführung von Leistun- gen der Psychotherapie und der Psycho- somatik in der vertragsärztlichen Versor- gung wird durch besondere Vereinba- rung geregelt, die Bestandteil dieses Ver- trages ist (Anlage 1).

(8) Zur vertragsärztlichen Versor- gung gehören auch die nach Maßgabe be- sonderer vertraglicher Regelungen ver- einbarten Leistungen.

(9) Voraussetzung für die Abrech- nung von Leistungen gegenüber der Kas- senärztlichen Vereinigung ist eine Lei- stungsbeschreibung in der Ersatzkassen- Gebührenordnung, welche die vertrags- ärztliche Leistung eindeutig definiert oder der eine ärztliche Leistung verbind- lich zugeordnet wurde, oder eine Verein- barung nach Abs. 8. Ist eine solche Zu- ordnung nicht getroffen worden, kann die Arbeitsgemeinschaft nach § 50 eine vor- läufige Entscheidung treffen.

(10) Die vertragsärztliche Versor- gung muß ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Lei- stungen, die nicht notwendig oder un- wirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Vertrags- ärzte nicht bewirken und die Ersatzkas- sen nicht bewilligen.

Qualität und Wirksamkeit der Lei- stungen haben dem allgemein anerkann- ten Stand der medizinischen Erkenntnis- se zu entsprechen und damit den medizi- nischen Fortschritt angemessen zu be- rücksichtigen.

(11) Die vertragsärztliche Versor- gung umfaßt keine Leistungen, für wel- che die Ersatzkassen nicht leistungs- pflichtig sind oder deren Sicherstellung anderen Leistungserbringern obliegt.

Dies gilt insbesondere für Leistungen, die nach der Entscheidung des Bundesaus- schusses für Ärzte und Krankenkassen in den Richtlinien nach § 92 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Kran- kenversicherung ausgeschlossen wurden.

Leistungen, für die eine Leistungs- pflicht der Ersatzkassen nicht besteht, können nur im Rahmen einer Privatbe- handlung erbracht werden, über die mit dem Versicherten vor Beginn der Be- handlung ein schriftlicher Behandlungs- vertrag abgeschlossen werden muß.

(12) Der Ausschluß aus der vertrags- ärztlichen Versorgung gilt insbesondere für folgende Leistungen:

1. Die Ausstellung von Bescheinigun- gen und Erstellung von Berichten, welche die Krankenkassen oder der Medizini- sche Dienst zur Durchführung ihrer ge- setzlichen Aufgaben oder welche die Versicherten für den Anspruch auf Fort- zahlung des Arbeitsentgelts nicht benöti- gen (z. B. sonstige Bescheinigungen für den Arbeitgeber, für Privatversicherun- gen, für andere Leistungsträger, Leichen- schauscheine),

2. die Behandlung von Zahnkrank- heiten, die in der Regel durch Zahnärzte erfolgt, mit Ausnahme

2.1 der Behandlung von Mund- und Kieferkrankheiten durch die an der ver- tragsärztlichen Versorgung teilnehmen- den Arzte für Mund-, Kiefer-, Gesichts- chirurgie,

2.2 der Leistungen, die auch von an der vertragsärztlichen Versorgung teil- nehmenden Ärzten gelegentlich vorge- nommen werden (z. B. Zahnextraktio- nen),

2.3 der Leistungen, die auf Veranlas- sung von Vertragszahnärzten durch an der vertragsärztlichen Versorgung teil- nehmende Arzte ausgeführt werden,

3. Reihen-, Einstellungs-, Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen (ein- schließlich Sporttauglichkeit), auch wenn sie für bestimmte Betätigungen für Ange- hörige bestimmter Berufsgruppen vorge- schrieben sind,

4. Leistungen, für die ein Träger der Unfall-, der Rentenversicherung, der So- zialhilfe oder ein anderer Träger (z. B.

Versorgungsbehörde) zuständig ist oder dem Arzt einen Auftrag gegeben hat,

5. die ärztliche Versorgung von Per- sonen, die aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unent- geltliche ärztliche Versorgung haben, ärztliche Untersuchungen zur Durchfüh- rung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträ- gern veranlaßt werden,

6. die ärztliche Behandlung von Ge- fangenen in Justizvollzugsanstalten,

7. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, diese ärztlichen Lei- stungen werden von einem Belegarzt oder auf einer Belegabteilung von einem anderen Vertragsarzt erbracht, wenn das Krankenhaus die Leistungen nicht si- cherstellen kann,

8. Leistungen für Krankenhäuser, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilita- tionseinrichtungen — auch im Rahmen vor- und nachstationärer Behandlung, teilstationärer Behandlung oder ambu- lanter Operationen, soweit das Kranken- haus oder die Einrichtung diese Leistun- gen zu erbringen hat —, die auf deren Veranlassung durch Vertragsärzte, er- mächtigte Ärzte oder ärztlich geleitete Einrichtungen in den oben genannten Häusern oder ambulanten Einrichtungen im Rahmen der genannten Behandlung erbracht werden, auch wenn die Behand- lung des Versicherten im Krankenhaus oder in den Einrichtungen nur zur Durchführung der veranlaßten Leistun-

(3)

gen unterbrochen wird; dies gilt nicht für die von einem Belegarzt veranlaßten Lei- stungen nach § 121 Abs. 3 SGB V,

9. ärztliche Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Vertrages, sofern Gegenteiliges nicht ausdrücklich vereinbart wird,

10. Leistungen einer zeitlich begrenz- ten vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus (§ 115 a SGB V),

11. ambulant durchgeführte Opera- tionen im Krankenhaus (§ 115 b SGB V),

12. Leistungen, die im Krankenhaus teilstationär erbracht werden.

(13) Die ärztliche Versorgung in Ei- geneinrichtungen der Krankenkassen richtet sich nach den hierfür abgeschlos- senen Verträgen.

(14) Die Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen sind Bestandteil des Vertrages. Die Er- satzkassen informieren ihre Versicher- ten, die Kassenärztlichen Vereinigungen die Vertragsärzte, die Vertragsärzte im Einzelfall die Versicherten über den durch die Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen geregelten Umfang des Versorgungsan- spruchs.

(15) Die Ersatzkassen informieren ihre Versicherten ferner in geeigneter Weise darüber, daß die in Anspruch ge- nommenen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müs- sen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen und daß Leistun- gen, die nicht notwendig oder unwirt- schaftlich sind, vom Versicherten nicht beansprucht, vom Vertragsarzt nicht be- wirkt oder verordnet, von der Ersatzkasse nicht nachträglich bewilligt werden dür- fen.

Wenn ein Vertragsarzt eine nicht not- wendige oder unwirtschaftliche Versor- gung ablehnt, werden die Ersatzkassen dies ihren Versicherten gegenüber erläu- tern und vertreten.

§3

Hausärztliche und fachärztliche Versorgung

Die vertragsärztliche Versorgung glie- dert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Das Nähere über Inhalt und Umfang der hausärztli- chen Versorgung regeln die Vertrags- partner in einer Anlage zu diesem Ver- trag (Anlage 5).

§4

Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen und die KBV stellen die vertragsärzt-

liche Behandlung der Versicherten der Ersatzkassen vorrangig durch die den Kassenärztlichen Vereinigungen angehö- renden, niedergelassenen Vertragsärzte sicher. Die Sicherstellung umfaßt auch einen ausreichenden Notdienst.

(2) Die KBV und die Kassenärztli- chen Vereinigungen übernehmen gegen- über den Ersatzkassen und ihren Ver- bänden die Gewähr dafür, daß die ver- tragsärztliche Versorgung den gesetzli- chen und vertraglichen Erfordernissen entspricht.

§5

Durchführung des Vertrages (1) Der Vertrag wird von den Kas- senärztlichen Vereinigungen, den Ersatz- kassen und den Gliederungen des VdAK/

AEV (im folgenden „VdAK/AEV") durchgeführt, soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Durchführung des Vertrages soll vor Inanspruchnahme der Arbeitsge- meinschaft (§ 50) eine örtliche Verstän- digung angestrebt werden.

(3) Für die Durchführung des Ver- trages entrichten die Ersatzkassen eine Beteiligung an den Verwaltungskosten, deren Höhe in den Gesamtverträgen zu regeln ist.

§6 Vordrucke, schriftliche Informationen (1) Abrechnungs- und Verordnungs- vordrucke sowie Vordrucke für schriftli- che Informationen werden als verbindli- che Muster in der Vordruckvereinbarung festgelegt. Gegenstand der Vordruckver- einbarung sind auch die Erläuterungen zur Ausstellung der Vordrucke.

(2) Die Kosten für die Vordrucke werden von den Ersatzkassen getragen.

Die Verteilung der Vordrucke an die Ärzte kann zwischen den Gesamtver- tragspartnern geregelt werden.

(3) Für schriftliche Informationen werden Vordrucke vereinbart. Verein- barte Vordrucke, kurze Bescheinigungen und Auskünfte sind vom Vertragsarzt oh- ne besonderes Honorar gegen Erstattung von Auslagen auszustellen, es sei denn, daß eine andere Vergütungsregelung ver- einbart wurde. Der Vordruck enthält ei- nen Hinweis darüber, ob die Abgabe der Information gesondert vergütet wird oder nicht. Gutachten und Bescheinigungen mit gutachtlichen Fragestellungen, für die keine Vordrucke vereinbart werden, sind nach den Leistungspositionen der Ersatzkassen-Gebührenordnung zu ver- güten.

§7

Anspruchsberechtigung und Arztwahl (1) Anspruchsberechtigt nach diesem Vertrag sind alle Versicherten, die ihre Anspruchsberechtigung durch Vorlage der Krankenversichertenkarte oder eines anderen gültigen Behandlungsausweises nachweisen. Die Versicherten sind ver- pflichtet, die Krankenversichertenkarte bei jeder Inanspruchnahme eines Ver- tragsarztes mit sich zu führen. Die Er- satzkassen werden ihre Mitglieder ent- sprechend informieren.

(2) Kostenerstattungsberechtigte Versicherte der Ersatzkassen, die sich nicht nach Abs. 1 ausweisen, sind Privat- patienten. Unberührt davon bleiben die Regelungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1. Ärzt- liche Leistungen im Rahmen einer Pri- vatbehandlung sind nach den Grundsät- zen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung zu stellen. Die Er- satzkassen können ihren kostenerstat- tungsberechtigten Versicherten hierfür die entsprechenden Vergütungen nach der Ersatzkassen-Gebührenordnung (E- GO) erstatten.

(3) Den Versicherten steht die Wahl unter den Vertragsärzten, den nach § 311 Abs. 2 SGB V zugelassenen Einrichtun- gen, den ermächtigten Ärzten und den ermächtigten ärztlich geleiteten Einrich- tungen im Umfang der jeweiligen Er- mächtigung sowie den zu ambulanten Operationen in den betreffenden Lei- stungsbereichen zugelassenen Kranken- häusern frei. Andere Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen wer- den. Dies gilt auch für freiwillig Versi- cherte gemäß § 13 Abs. 2 SGB V.

(4) Ärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiolo- gie, Nuklearmedizin, Pathologie, Radio- logische Diagnostik bzw. Radiologie, Strahlentherapie und die Fachambulan- zen mit Dispensaireauftrag (nach § 311 Abs. 2 S. 1 SGB V) können nur auf Über- weisung in Anspruch genommen werden.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen stellen den zuständigen Gliederun- gen des VdAK/AEV das aktuelle Ver- zeichnis der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte auf maschinell verwertbaren Datenträgern zur Verfügung.

(6) Die Ersatzkassen geben ihren Mitgliedern die Vertragsärzte in geeigne- ter Weise bekannt.

§8

Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

(1) An der vertragsärztlichen Versor- gung der Versicherten der Ersatzkassen Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 28/29, 18. Juli 1994 (59) A-1969

(4)

BEKANNTGABEN

nehmen teil:

1. zugelassene Ärzte (Vertragsärzte), 2. ermächtigte Ärzte,

3. ermächtigte ärztlich geleitete Ein- richtungen,

4. nach § 311 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB V zugelassene Einrichtungen (neue Bundesländer),

5. Universitätspolikliniken im Rah- men des § 117 SGB V.

(2) Alle nach §311 Abs. 2 SGB V zu- gelassene Einrichtungen, die am 1. Okto- ber 1992 noch bestanden, nehmen in dem Umfang an der vertragsärztlichen Ver- sorgung teil, in welchem sie zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf die Fachgebiete und die Zahl der in diesen Fachgebieten voll- oder teilzeitbeschäftigten Ärzte Lei- stungen im Sinne von § 2 erbracht haben.

(3) Die für Vertragsärzte getroffenen Regelungen gelten auch für zugelassene Einrichtungen sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Ein- richtungen, soweit nichts anderes be- stimmt ist.

(4) Die Kassenärztliche Vereinigung kann die Weiterführung der Praxis eines verstorbenen Vertragsarztes durch einen anderen Arzt bis zur Dauer von zwei Quartalen genehmigen. Die Kassenärztli- che Vereinigung informiert darüber den VdAK/AEV.

(5) Die Rechtsstellung der Vertrags- ärzte, die vor dem 1. 1. 1977 an der ver- tragsärztlichen Versorgung der Ersatz- kassenversicherten beteiligt waren, bleibt unberührt.

§9

Ermächtigung zur Durchführung bestimmter ärztlicher Leistungen (1) Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen können im Einvernehmen mit dem VdAK/AEV und den Landesverbänden der Krankenkassen über die Ermächti- gungstatbestände des § 31 Abs. 1 Ärzte- ZV hinaus gemäß § 31 Abs. 2 Ärzte-ZV geeignete Ärzte und in Ausnahmefällen ärztlich geleitete Einrichtungen zur Durchführung bestimmter, in einem Lei- stungskatalog definierter Leistungen auf der Grundlage der Ersatzkassen-Gebüh- renordnung ermächtigen, wenn dies zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich ist.

(2) Die Zulassungsausschüsse kön- nen ohne Prüfung eines Bedarfs auf An- trag für folgende Leistungsbereiche Ärz- te und ärztlich geleitete Einrichtungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen:

1. zytologische Diagnostik von Krebs- erkrankungen, wenn der Arzt oder die Einrichtung mindestens 6000 Untersu- chungen jährlich in der Exfoliativ-Zytolo-

gie durchführt und regelmäßig die zum Erwerb der Fachkunde in der zytologi- schen Diagnostik notwendigen eingehen- den Kenntnisse und Erfahrungen vermit- telt,

2. ambulante Untersuchungen und Beratungen zur Planung der Geburtslei- tung im Rahmen der Mutterschaftsvor- sorge gemäß den Richtlinien des Bundes- ausschusses der Ärzte und Krankenkas- sen.

§ 10

Ermächtigung von Fachzahnärzten für Kieferchirurgie und Fachzahnärzten

für theoretisch-experimentelle Fachrichtungen der Medizin (1) Approbierte Fachzahnärzte für Kieferchirurgie, welche Inhaber einer un- befristeten gültigen Erlaubnis nach § 10 a Abs. 1 Bundesärzteordnung (BÄ0) zur Ausübung des ärztlichen Berufs auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichts- chirurgie und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen sind, werden auf ihren Antrag durch die Zulassungsaus- schüsse für die Dauer ihrer Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung im Umfang ihrer berufsrechtlichen Er- laubnis zur Teilnahme an der vertrags- ärztlichen Versorgung ermächtigt. Der ermächtigte Fachzahnarzt ist verpflich- tet, die Beendigung oder das Ruhen der Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung der Kassenärztlichen Verei- nigung mitzuteilen.

(2) Approbierte Fachzahnärzte für eine theoretisch-experimentelle Fach- richtung der Medizin, welche Inhaber ei- ner unbefristeten gültigen Erlaubnis nach

§ 10 a Abs. 2 BÄO zur Ausübung des ärztlichen Berufs in ihrem Fachgebiet sind, werden auf ihren Antrag durch die Zulassungsausschüsse für die Dauer und im Umfang ihrer berufsrechtlichen Er- laubnis zur Teilnahme an der vertrags- ärztlichen Versorgung ermächtigt, wenn und solange sie in freier Praxis niederge- lassen sind und im Rahmen ihrer Erlaub- nis ärztliche Leistungen erbringen kön- nen, welche Gegenstand der vertragsärzt- lichen Versorgung sind. Dies gilt nur, wenn in dem Versorgungsgebiet, für das der approbierte Fachzahnarzt eine Er- mächtigung beantragt, keine Zulassungs- sperren für Gebiete bestehen, denen die Leistungen, für die eine Ermächtigung beantragt wird, zuzuordnen sind. Im Er- mächtigungsbescheid sind die ärztlichen Leistungen, welche in der vertragsärztli- chen Versorgung erbracht werden dür- fen, in einem Leistungskatalog auf der Grundlage der Ersatzkassen-Gebühren- ordnung festzulegen. Der Fachzahnarzt hat die Beendigung seiner Tätigkeit in

niedergelassener Praxis der Kassenärztli- chen Vereinigung mitzuteilen.

§ 11

Fachwissenschaftler der Medizin (1) Soweit dies zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist, kann die Kassenärztliche Vereinigung im Einvernehmen mit dem VdAK/AEV und den Landesverbänden der Kranken- kassen Fachwissenschaftler der Medizin zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, wenn der Fach- wissenschaftler nachweist, daß er in den genannten Fachrichtungen die nach dem in den neuen Bundesländern maßgebli- chen Recht für ein entsprechendes Post- graduales Studium vorgesehene Weiter- bildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Der Ermächtigungsbescheid der Kassen- ärztlichen Vereinigung muß bestimmen, für welche einzelnen Leistungen oder Leistungsbereiche der Fachwissenschaft- ler ermächtigt wird und daß er nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann. Die Ermächtigung kann sich nur auf solche Leistungen beziehen, für die der Fachwissenschaftler der Me- dizin aufgrund der Vorlage entsprechen- der Zeugnisse und Bescheinigungen eine Qualifikation zur selbständigen Lei- stungserbringung nachgewiesen hat. Mit der Ermächtigung darf der Fachwissen- schaftler die entsprechenden Leistungen selbständig und eigenverantwortlich aus- führen. Die Ermächtigung darf unbefri- stet erteilt werden.

(2) Fachwissenschaftler der Medizin der Fachrichtung Klinische Chemie und Labordiagnostik können unter den Vor- aussetzungen von Abs. 1 zur Durchfüh- rung laboratoriumsdiagnostischer Lei- stungen des Kapitels 0 und der Ab- schnitte B IX und B X des „Einheitlichen Bewertungsmaßstabes" ermächtigt wer- den. Die Ermächtigung nur für Leistun- gen des Abschnittes 0 III und entspre- chender Leistungen der Abschnitte B IX und B X kann auch erfolgen, wenn der Klinische Chemiker Leiter eines Ge- meinschaftslabors von niedergelassenen Ärzten ist, in dem für die Mitglieder der Laborgemeinschaft Leistungen der Ab- schnitte 0 I und 0 II des Leistungsver- zeichnisses erbracht werden. Die Er- mächtigung des Klinischen Chemikers gestattet den ärztlichen Mitgliedern der Gemeinschaftseinrichtung nicht, die La- boratoriumsleistungen des Abschnittes O III und der entsprechenden Leistun- gen der Abschnitte B IX und B X in der Gemeinschaftseinrichtung als eigene Lei- stungen zu beziehen und abzurechnen.

Die Ermächtigung des Klinischen Chemi- kers begründet entsprechend der für Ärz-

(5)

te geltenden Regelung die Verpflichtung, Laboratoriumsleistungen des Abschnitts 0 III und der entsprechenden Leistun- gen der Abschnitte B IX und B X nach Maßgabe der Abschnitte A und B der Richtlinien der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung als per- sönliche Leistungen auszuführen.

(3) Die Ermächtigung eines klini- schen Chemikers in einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 SGB V ist ausgeschlos- sen.

§ 12

Ermächtigung von Ärzten aus Mitgliedstaaten

der Europäischen Gemeinschaften (EG) zur Erbringung von Dienstleistungen

(1) Ärzte, die als Angehörige eines der anderen Mitgliedstaaten der Euro- päischen Gemeinschaften nach Maßgabe der Artikel 17 und 18 der Richtlinien 93/16/EWG vom 5. April 1993 ärztliche Leistungen ohne Begründung einer Nie- derlassung in der Bundesrepublik Deutschland (Dienstleistungen) erbrin- gen wollen, werden auf ihren Antrag gern. § 31 Abs. 5 Ärzte-ZV von den Zu- lassungsausschüssen, in deren Bereich die Leistungen durchgeführt werden sol- len, hierzu ermächtigt, wenn

1. der Antragsteller aufgrund einer Anzeige an die zuständige Behörde in der Bundesrepublik Deutschland berech- tigt ist, als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 60 des EG-Vertrages vorübergehend den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich der Bundesärzteord- nung auszuüben,

2. der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die ein Ver- tragsarzt nach seinem Berufsrecht, den Bestimmungen dieses Vertrages und den Richtlinien des Bundesausschusses erfül- len muß, um die gleichen Leistungen zu erbringen,

3. in der Person des Antragstellers keine Gründe vorliegen, die bei einem Vertragsarzt den Entzug der Zulassung zur Folge haben würden, und

4. die Dienstleistungen, welche der Antragsteller erbringen will, Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung nach

§ 2 des Vertrages sind,

5. die Dienstleistungen, welche der Antragsteller erbringen will, nicht einem Gebiet zuzuordnen sind, für das nach Maßgabe der Bedarfsplanungs-Richtlini- en eine Zulassungssperre besteht.

(2) Unterliegen die Dienstleistungen, die der Antragsteller erbringen will, Be- stimmungen der Qualitätssicherung gern.

§ 135 Abs. 2 SGB V, sind vom Antrag-

steller Zeugnisse vorzulegen, aus denen die Erfüllung der geforderten Qualifika- tionsvoraussetzungen hervorgeht. Beste- hen trotz der vorgelegten Zeugnisse Zweifel an der Qualifikation des Antrag- stellers, ist die Genehmigung zum Er- bringen der beantragten Dienstleistun- gen von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung abhängig zu machen.

(3) Die Ermächtigung berechtigt den Arzt zur Erbringung der ärztlichen Lei- stungen nach Maßgabe der für Vertrags- ärzte geltenden Bestimmungen.

(4) Der Versicherte hat entstehende Mehrkosten (insbesondere Reisekosten) zu tragen, wenn ohne zwingenden Grund ermächtigte Ärzte aus anderen Mitglied- staaten der Europäischen Gemeinschaf- ten als Dienstleistungserbringer in An- spruch genommen werden.

(5) Für die Erbringung von Dienstlei- stungen in Notfällen durch Ärzte aus an- deren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften finden die für die Be- handlung im Notfall durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh- mende Ärzte geltenden Bestimmungen Anwendung. Der Dienstleistungserbrin- ger hat die Notfallbehandlung unverzüg- lich der Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen, in deren Bereich die Be- handlung durchgeführt worden ist.

§ 13

Rechte und Pflichten der Vertragsärzte (1) Jeder Vertragsarzt hat die ver- tragsärztlichen Leistungen nach den Re- geln der ärztlichen Kunst und unter Be- rücksichtigung des allgemein anerkann- ten Standes der medizinischen Erkennt- nisse zu erbringen sowie das Gebot der Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGB V) zu be- achten und hierauf seine Behandlungs- und Verordnungsweise einzurichten. Die vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen beschlossenen Richtlini- en nach § 92 SGB V zur Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirt- schaftlichen Versorgung der Versicher- ten sind für den Vertragsarzt und die Er- satzkasse verbindlich. Außerdem hat der Vertragsarzt die Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung nach

§ 39 zu beachten.

(2) Die Übernahme der Behandlung verpflichtet den Vertragsarzt dem Versi- cherten gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertrags- rechtes. Hat der Vertragsarzt die Be- handlung übernommen, ist er auch ver- pflichtet, die in diesem Rahmen notwen- digen Verordnungen zu treffen, soweit die zu verordnenden Leistungen in die

Leistungspflicht der gesetzlichen Kran- kenversicherung fallen.

(3) Verordnungen dürfen vom Ver- tragsarzt nur ausgestellt werden, wenn er sich persönlich von dem Krankheitszu- stand des Versicherten überzeugt hat oder wenn ihm der Zustand aus der laufenden Behandlung bekannt ist. Hiervon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewi- chen werden. Der Vertragsarzt darf für die Ersatzkasse bestimmte Bescheinigungen über den voraussichtlichen Tag der Ent- bindung nur aufgrund einer Untersuchung der Schwangeren ausstellen.

Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn sie erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht wer- den kann. Die Notwendigkeit der Kran- kenhausbehandlung ist bei der Verord- nung zu begründen, wenn sich die Be- gründung nicht aus der Diagnose oder den Symptomen ergibt. In der Verord- nung sind in geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorge- sehene Krankenhausbehandlung geeig- neten Krankenhäuser anzugeben. Nähe- res über die Verordnung von Kranken- hausbehandlung bestimmen die Richtli- nien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.

(4) Der Vertragsarzt darf die Be- handlung eines Versicherten nur in be- gründeten Fällen ablehnen. Er ist be- rechtigt, die Vertragskasse unter Mittei- lung der Gründe zu informieren.

(5) Der Vertragsarzt hat die Befun- de, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlaßten Leistungen einschließlich des Tages der Behandlung in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die ärztlichen Aufzeichnungen sind mindestens 10 Jah- re aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.

(6) Besuche außerhalb seines übli- chen Praxisbereiches kann der Vertrags- arzt ablehnen, es sei denn, daß es sich um einen dringenden Fall handelt und ein Vertragsarzt, in dessen Praxisbereich die Wohnung des Kranken liegt, nicht zu er- reichen ist.

(7) Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächsterreichbaren Vertragsärzte in Anspruch genommen, hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen.

(8) Die Besuchsbehandlung ist grundsätzlich Aufgabe des behandelnden Hausarztes. Ein Arzt mit Gebietsbezeich- nung, der nicht die Funktion des Haus- arztes wahrnimmt, ist unbeschadet seiner Verpflichtung zur Hilfeleistung in Notfäl- len auch zur Besuchsbehandlung berech- tigt und verpflichtet:

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BEKANNTGABEN

1. wenn er zur konsiliarischen Bera- tung hinzugezogen wird und nach dem Er- gebnis der gemeinsamen Beratung weitere Besuche durch ihn erforderlich sind,

2. wenn bei Versicherten, die von ihm behandelt werden, wegen einer Erkran- kung aus seinem Fachgebiet ein Besuch notwendig ist.

§ 14

Persönliche Leistungserbringung (1) Jeder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt ist ver- pflichtet, die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. Persönliche Lei- stungen sind auch ärztliche Leistungen durch genehmigte Assistenten und ange- stellte Ärzte gemäß § 32 b Ärzte-ZV, so- weit sie dem Praxisinhaber als Eigenlei- stungen zugeordnet werden können. Per- sönliche Leistungen sind ferner Hilfelei- stungen nichtärztlicher Mitarbeiter, die der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, ein angestellter Arzt oder ein genehmigter Assistent anordnet und fachlich überwacht, wenn der nicht- ärztliche Mitarbeiter zur Erbringung der jeweiligen Hilfeleistung qualifiziert ist.

(2) Vertragsärzte können sich bei ge- rätebezogenen Untersuchungsleistungen zur gemeinschaftlichen Leistungserbrin- gung mit der Maßgabe zusammenschlie- ßen, daß die ärztlichen Untersuchungslei- stungen nach fachlicher Weisung durch einen der beteiligten Ärzte persönlich in seiner Praxis oder in einer gemeinsamen Einrichtung durch einen gemeinschaft- lich beschäftigten angestellten Arzt nach

§ 32 b Ärzte-ZV erbracht werden. Die Leistungen sind persönliche Leistungen des jeweils anweisenden Arztes, der an der Leistungsgemeinschaft beteiligt ist.

Sind Qualifikationsvoraussetzungen gem.

§ 39 dieses Vertrages vorgeschrieben, so müssen alle Gemeinschaftspartner und ein angestellter Arzt nach § 32 b Ärzte- ZV, sofern er mit der Ausführung der Untersuchungsmaßnahmen beauftragt ist, diese Voraussetzungen erfüllen.

§ 15

Verordnung von Arzneimitteln (1) Die Verordnung von Arzneimit- teln liegt allein in der Verantwortung des Vertragsarztes. Die Genehmigung von Arzneimittelverordnungen durch die Er- satzkassen ist unzulässig.

(2) Der Vertragsarzt soll bei der Ver- ordnung von Arzneimitteln die Preisver- gleichsliste nach § 92 Abs. 2 SGB V be- achten. Er soll auf dem Verordnungsblatt kenntlich machen, ob die Apotheke ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arz-

neimittel anstelle des verordneten Mit- tels abgeben darf.

(3) Verordnet der Arzt ein Arznei- mittel, dessen Preis den Festbetrag nach

§ 35 SGB V überschreitet, hat er den Ver- sicherten auf die Verpflichtung zur Über- nahme der Mehrkosten hinzuweisen. Die- se Verpflichtung entfällt für eine Arznei- mittelverordnung nach Abs. 2 Satz 2.

(4) Bis zur Einführung der Liste nach Abs. 5 darf der Vertragsarzt Arzneimit- tel, deren Verordnung zu Lasten der Krankenkasse nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 und 2 SGB V ausgeschlossen ist, dann verordnen, wenn er sie in seiner Sprechstunde im Rahmen vertragsärztli- cher Versorgung anwendet und die An- wendung zur Vorbereitung auf oder im zeitlich begrenzten Anschluß an diagno- stische oder therapeutische Eingriffe not- wendig ist. Das Nähere regeln die Part- ner der Gesamtverträge.

(5) Wird eine Liste verordnungsfähi- ger Arzneimittel gemäß § 34 a SGB V eingeführt, sind Arzneimittel, die in die- ser Liste nicht aufgeführt sind, auf einem gesonderten Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) zu verordnen. Auf diesem Verordnungsblatt ist die nach der Vor- druckvereinbarung geforderte Kenn- zeichnung aufzubringen, daß diese Ver- ordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung einer besonderen Begründungspflicht unterliegt. Die nach

§ 92 a Abs. 9 SGB V geforderte Begrün- dung für die Verordnung dieser Arznei- mittel ist in den ärztlichen Aufzeichnun- gen zu dokumentieren und auf Verlan- gen den Prüfgremien zu eröffnen.

(6) Wird dem Vertragsarzt bei der er- sten Inanspruchnahme im Quartal die Krankenversichertenkarte bzw. ein ande- rer gültiger Behandlungsausweis nicht vorgelegt, ist für die Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln auf dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16 der Vordruckvereinbarung) anstelle der Kas- senangabe der Vermerk „ohne Versiche- rungsnachweis" anzubringen. Eine Zweitausstellung einer Verordnung ist nur gegen Rückgabe der zuerst ausge- stellten Verordnung möglich.

(7) Will ein Versicherter der Ersatz- kassen für verordnete Arzneimittel Ko- stenerstattung in Anspruch nehmen, ist die Verordnung dieser Arzneimittel auf einem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) vorzunehmen. Dabei ist anstelle der Kassenangabe der Vermerk „Kostener- stattung" anzubringen. Werden Arznei- mittel im Rahmen einer Privatbehand- lung gemäß § 7 Abs. 2 verordnet, ist da- für ein Privatrezept zu benutzen. Die Er- satzkassen können ihren kostenerstat- tungsberechtigten Versicherten hierfür die Kosten entsprechend dem Leistungs-

anspruch in der vertragsärztlichen Ver- sorgung erstatten.

(8) Verlangt ein Versicherter der Er- satzkassen die Verordnung von Arznei- mitteln, die aus der Leistungspflicht der Ersatzkassen ausgeschlossen oder für die Behandlung nicht notwendig sind, ist da- für ein Privatrezept zu verwenden.

(9) Kosten für Arzneimittel, die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen oder für die Behandlung nicht notwendig sind, dürfen von den Ersatzkassen nicht erstattet werden.

(10) Die Versicherten sind sowohl von der Ersatzkasse allgemein als auch von dem verordnenden Arzt im konkre- ten Fall darüber aufzuklären, daß der Versicherte die Kosten für nicht verord- nungsfähige Medikamente selbst zu tra- gen hat.

§ 16

Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln

(1) Die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln liegt in der Verantwor- tung des Vertragsarztes; sie ist auf den je- weils dafür vorgesehenen Vordrucken vorzunehmen.

(2) Wird dem Vertragsarzt bei der er- sten Inanspruchnahme im Quartal die Krankenversichertenkarte bzw. ein ande- rer gültiger Behandlungsausweis nicht vorgelegt, gilt für die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln § 15 Abs. 6 sinngemäß

(3) In der Verordnung ist das Heil- mittel oder das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen; ferner sind alle für die individuelle Therapie oder Versorgung erforderlichen Einzelanga- ben zu machen. Das Nähere über die Verordnung bestimmen die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln in der ver- tragsärztlichen Versorgung.

(4) Änderungen und Ergänzungen der Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.

(5) Der Vertragsarzt darf Heilmittel und Hilfsmittel, deren Verordnung zu Lasten der Krankenkassen nach Maßga- be des § 34 SGB V (Heilmittel und Hilfs- mittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis) ausgeschlossen ist, nicht verordnen.

(6) Will ein Versicherter der Ersatz- kassen für verordnete Heil- und Hilfsmit- tel Kostenerstattung in Anspruch neh- men, sind diese Mittel auf den dafür vor- gesehenen Vordrucken zu verordnen.

(7)

Dabei ist anstelle der Kassenangabe der Vermerk „Kostenerstattung" anzubrin- gen. Werden Heil- und Hilfsmittel im Rahmen einer Privatbehandlung gemäß

§ 7 Abs. 2 verordnet, ist dafür ein Privat- rezept zu benutzen. Die Ersatzkassen können ihren kostenerstattungsberech- tigten Versicherten hierfür die Kosten entsprechend dem Leistungsanspruch in der vertragsärztlichen Versorgung erstat- ten.

(7) Verlangt ein Versicherter der Er- satzkassen die Verordnung von Heilmit- teln oder Hilfsmitteln, die für die Be- handlung oder Versorgung nicht notwen- dig sind, ist die Verordnung auf einem Privatrezept vorzunehmen. Die Verwen- dung des Vertragsarztstempels auf die- sem Privatrezept ist nicht zulässig.

(8) Die Abgabe von Heilmitteln und Hilfsmitteln aufgrund der Verordnung eines Vertragsarztes bedarf der Geneh- migung durch die Ersatzkasse, soweit de- ren Bestimmungen nichts anderes vorse- hen. Die Ersatzkasse informiert die Ver- sicherten — soweit nötig im Einzelfall — darüber, welche Heil- und Hilfsmittel ge- nehmigungspflichtig sind.

(9) Kosten für Heilmittel und Hilfs- mittel, die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausge- schlossen oder für die Behandlung oder Versorgung nicht notwendig sind, dürfen von den Ersatzkassen nicht erstattet wer- den.

(10). Die Versicherten sind sowohl von der Ersatzkasse allgemein als auch von dem verordnenden Arzt im konkre- ten Fall darüber aufzuklären, daß der Versicherte die Kosten für nicht verord- nungsfähige Heilmittel und Hilfsmittel selbst zu tragen hat.

§17 Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit Die Beurteilung der Arbeitsunfähig- keit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung darf nur aufgrund einer ärztlichen Unter- suchung erfolgen. Näheres bestimmen die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.

§ 18 Auskünfte und Informationen

(1) Der Vertragsarzt ist befugt und verpflichtet, die zur Durchführung der Aufgaben der Ersatzkassen erforderli- chen schriftlichen Informationen (Aus- künfte, Bescheinigungen, Zeugnisse, Be- richte und Gutachten) auf Verlangen an die Ersatzkassen zu übermitteln. Wird

kein vereinbarter Vordruck verwendet, gibt die Ersatzkasse an, gemäß welcher Bestimmungen des Sozialgesetzbuches oder anderer Rechtsvorschriften die Übermittlung der Information zulässig ist.

(2) Der Vertragsarzt hat der Kassen- ärztlichen Vereinigung sowie den bei ihr errichteten Gremien und den Prüfungs- einrichtungen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall notwendigen Auskünfte — auch durch Vorlage der Behandlungsunterlagen — zu erteilen.

§ 19 Zusammenarbeit

mit dem Medizinischen Dienst

(1) Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) gibt auf Anforderung der Ersatzkassen in den ge- setzlich bestimmten Fällen, oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufig- keit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, eine gutachtliche Stellungnahme ab. Er hat das Ergebnis der Begutachtung und die erforderlichen Angaben über den Befund der Ersatzkasse und dem Vertragsarzt mitzuteilen. Der Versicherte kann der Mitteilung über den Befund an den Ver- tragsarzt widersprechen.

(2) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, dem Medizinischen Dienst auf Anforde- rung die für die Beratung und Begutach- tung im Einzelfall erforderlichen Aus- künfte zu erteilen. Werden keine verein- barten Vordrucke verwendet, teilt der Medizinische Dienst mit, nach welchen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (§ 294 Abs. 1 SGB V) oder anderen Rechtsvorschriften die Information zu- lässig ist.

(3) Das Gutachten des Medizini- schen Dienstes zur Beurteilung der Ar- beitsunfähigkeit ist vorbehaltlich der Be- stimmung in Abs. 4 verbindlich.

(4) Bestehen zwischen dem behan- delnden Vertragsarzt und dem Medizini- schen Dienst Meinungsverschiedenhei- ten über eine Leistung, über die der Me- dizinische Dienst eine Stellungnahme ab- gegeben hat, das Vorliegen von Arbeits- unfähigkeit oder über Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, kann der Vertragsarzt unter Darlegung seiner Gründe bei der Ersatzkasse ein Zweitgutachten beantragen. Kann die Ersatzkasse die Meinungsverschieden- heiten nicht ausräumen, soll der Medizi- nische Dienst mit dem Zweitgutachten einen Arzt des Gebietes beauftragen, in das die verordnete Leistung oder die Be- handlung der vorliegenden Erkrankung fällt.

§ 20

Vertreter, Assistenten, angestellte Ärzte und nichtärztliche Mitarbeiter

(1) Erbringen Vertreter Leistungen, für deren Erbringung eine Qualifikation gem. § 39 Voraussetzung ist, so hat sich der vertretene Arzt darüber zu vergewis- sern, daß die Qualifikationsvoraussetzun- gen erfüllt sind. Sind diese Qualifikati- onsvoraussetzungen nicht erfüllt, dürfen die Leistungen, die eine besondere Qua- lifikation erfordern, nicht erbracht wer- den. Dasselbe gilt, wenn der nach § 32 b Ärzte-ZV angestellte Arzt nach entspre- chender fachlicher Weisung mit der selb- ständigen Ausführung betraut wird. In diesem Fall hat der Vertragsarzt die Qualifikation gegenüber der KV nachzu- weisen. Sind die Qualifikationsvorausset- zungen nicht erfüllt, darf der angestellte Arzt diese Leistungen nicht selbständig ausführen.

(2) Werden Assistenten, angestellte Ärzte oder Vertreter (§§ 32, 32 a, 32 b Ärzte-ZV) beschäftigt, so haftet der Ver- tragsarzt für die Erfüllung der vertrags- ärztlichen Pflichten wie für die eigene Tätigkeit. Das gleiche gilt bei der Be- schäftigung nichtärztlicher Mitarbeiter.

(3) Der Vertragsarzt soll bei Verhin- derung dies in geeigneter Weise (z. B.

durch Aushang) bekanntgeben. Die Ver- tretung ist jeweils mit dem vertretenden Arzt abzusprechen.

§ 21

Vergütungsanspruch gegen Versicherte (1) In der vertragsärztlichen Versor- gung darf von einem Versicherten eine Vergütung nur gefordert werden,

1. wenn die Krankenversichertenkar- te nicht vorgelegt worden ist bzw. ein gül- tiger Behandlungsausweis nicht vorliegt und nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nachgereicht wird,

2. wenn und soweit der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dieses dem Vertragsarzt schriftlich bestätigt,

3. wenn für Leistungen, die nicht Be- standteil der vertragsärztlichen Versor- gung sind, vorher die schriftliche Zustim- mung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde.

(2) Eine entsprechend Abs. 1 Nr. 1 vom Versicherten entrichtete Vergütung ist zurückzuzahlen, wenn dem Vertrags- arzt bis zum Ende des Kalenderviertel- jahres eine gültige Krankenversicherten- karte bzw. ein anderer gültiger Behand- lungsausweis vorgelegt wird.

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BEKANNTG BEN

(3) Der Vertragsarzt darf für ver- tragsärztliche Leistungen mit Ausnahme der Zuzahlung bei Massagen, Bädern und Krankengymnastik, die als Bestand- teil der ärztlichen Behandlung erbracht werden, von Versicherten keine Zuzah- lungen fordern. Der VdAK/AEV ver- ständigt sich intern über einheitliche Zu- zahlungsbeträge für die oben genannten Leistungen und teilt diese den Kassen- ärztlichen Vereinigungen spätestens sechs Wochen vor deren Gültigkeitsbe- ginn mit Wirkung zum folgenden Quartal für die Dauer eines Jahres mit. Den Ver- tragsärzten wird durch die Kassenärztli- chen Vereinigungen der für ihren Praxis- sitz geltende, für alle Kassenarten ein- heitliche Zuzahlungsbetrag mitgeteilt.

§ 22 Vertragsarztstempel

(1) Der Vertragsarzt hat einen Ver- tragsarztstempel zu verwenden. Das Nä- here über den Vertragsarztstempel ist im Gesamtvertrag zu vereinbaren.

(2) Bei den Vordrucken für die ver- tragsärztliche Versorgung kann auf die Verwendung des Vertragsarztstempels verzichtet werden, wenn dessen Inhalt auf dem Vordruck an der für die Stem- pelung vorgesehenen Stelle ausgedruckt ist.

(3) Bei der Verordnung von Arznei-, Verband- sowie Heil- und Hilfsmitteln ist vom Arzt einer Einrichtung gern. § 311 Abs. 2 SGB V ein Vertragsarztstempel der Einrichtung zu verwenden, in dem zusätzlich der Name des verordnenden Arztes enthalten ist, oder der Name des verordnenden Arztes ist zusätzlich auf der Verordnung lesbar anzugeben.

(4) Die zur Durchführung der ver- tragsärztlichen Versorgung erforderli- chen Vordrucke und Stempel sind sorg- fältig aufzubewahren. Der Vertragsarzt haftet für schuldhafte Verletzung seiner Sorgfaltspflicht.

§ 23

Krankenversichertenkarte und Behandlungsausweis (1) Die nach § 7 Abs. 1 zum Nach- weis der Anspruchsberechtigung vom Versicherten vorzulegende Krankenver- sichertenkarte (Versichertenkarte) ent- hält gemäß § 291 Abs. 2 SGB V folgende Angaben:

1. Die Bezeichnung der ausstellen- den Ersatzkasse mit einer Kassenkurzbe- zeichnung und der Kassennummer,

2. den Familiennamen, Titel und Vornamen des Versicherten (die Angabe des Titels entfällt, sofern vom Versicher- ten gewünscht),

3. das Geburtsdatum des Versicher- ten,

4. die Anschrift des Versicherten mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und ggf. Zustellbereich,

5. die Krankenversichertennummer, 6. den Versichertenstatus,

7. bei Befristung der Gültigkeit die Angabe von Monat und Jahr des Fristab- laufs.

(2) Die Ausgabe der Krankenversi- chertenkarte erfolgt durch die Ersatzkas- se. Sie ist grundsätzlich nur gültig mit der Unterschrift des Versicherten oder eines gesetzlichen Vertreters (z. B. bei Versi- cherten bis zur Vollendung des 15. Le- bensjahres).

Wird von der Ersatzkasse anstelle der Krankenversichertenkarte im Einzelfall ein papiergebundener Behandlungsaus- weis als Anspruchsnachweis herausgege- ben, muß dieser die Angaben gemäß § 52 Abs. 1 enthalten.

(3) Der Arzt ist grundsätzlich ver- pflichtet, die Daten der Krankenversi- chertenkarte auf die Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung maschinell unter Verwendung eines zertifizierten Lese- und Druckgerätes zu übertragen.

Nach Übertragung der Daten der Kran- kenversichertenkarte auf den Abrech- nungsschein (Muster 5 der Vordruckver- einbarung) bestätigt der Versicherte das Bestehen der Mitgliedschaft durch Un- terschrift auf dem Abrechnungsschein.

Eine Unterschriftsleistung ist nicht erfor- derlich bei Versicherten, die einen ge- setzlichen Vertreter haben (z. B. Versi- cherte vor Vollendung des 15. Lebensjah- res) oder die zur Unterschrift nicht in der Lage sind.

(4) Vertragsärzte, die mit Hilfe einer genehmigten Praxis-EDV abrechnen, können von der Kassenärztlichen Verei- nigung von der Ausstellung eines Ab- rechnungsscheines befreit werden, wenn ein nicht veränderbares Einlesedatum der Krankenversichertenkarte im jeweili- gen Quartal festgehalten und Bestandteil der in der Abrechnung zu prüfenden Da- ten wird.

(5) Einzelheiten zur Gestaltung der Krankenversichertenkarte sowie zur technischen Ausstattung der Arztpraxen sind in Anlage 4 geregelt.

§24

Ersatzverfahren zur Erstellung von Vordrucken

(1) Wenn die Krankenversicherten- karte bereits einmal im betreffenden Quartal oder Vorquartal dem Vertrags- arzt vorgelegen hat, sie aber bei einer späteren Arzt-/Patientenbegegnung nicht mitgeführt wird, oder wenn sie nicht ver-

wendet werden kann, findet für die un- mittelbar notwendige Ausstellung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung ein Ersatzverfahren statt.

Das gleiche gilt für Verordnungen, wenn dem Vertragsarzt lediglich ein gültiger Überweisungsschein, nicht aber die Krankenversichertenkarte zur Verfügung steht.

(2) Im Ersatzverfahren zur Ausfül- lung des Personalienfeldes sind folgende Verfahren zulässig:

1. Die manuelle oder maschinelle Be- schriftung aufgrund von Unterlagen in der Patientendatei oder von Angaben des Versicherten; dabei sind die Bezeichnung der Ersatzkasse, der Name und das Ge- burtsdatum des Versicherten, der Versi- chertenstatus und nach Möglichkeit auch die Krankenversichertennummer anzuge- ben,

2. die Verwendung maschinell lesba- rer vorgefertigter Aufkleber, die den Ab- druck des Inhalts der Krankenversicher- tenkarte enthalten und die in ihrem Auf- bau dem verbindlichen Personalienfeld entsprechen. Dies gilt nicht für die Aus- stellung von Arzneiverordnungsblätter.

(3) Kann im weiteren Verlauf des Quartals die Krankenversichertenkarte verwendet werden, ist damit ein Abrech- nungsschein auszustellen.

(4) Das Nähere zum Ersatzverfahren ist in der Anlage 6 der Vereinbarung zur Gestaltung und bundesweiten Einfüh- rung der Krankenversichertenkarte gere- gelt.

§ 25 Behandlungsfall

(1) Die gesamte von demselben Ver- tragsarzt innerhalb desselben Kalender- vierteljahres an demselben Kranken am- bulant zu Lasten derselben Ersatzkasse vorgenommene Behandlung gilt jeweils als Behandlungsfall. Ein einheitlicher Be- handlungsfall liegt auch dann vor, wenn sich aus der zuerst behandelten Krank- heit eine andere Krankheit entwickelt oder während der Behandlung hinzutritt oder wenn der Kranke, nachdem er eine Zeitlang einer Behandlung nicht bedurf- te, innerhalb desselben Kalenderviertel- jahres wegen derselben oder einer ande- ren Krankheit von demselben Vertrags- arzt behandelt wird. Ein einheitlicher Be- handlungsfall liegt auch dann vor, wenn sich der Versichertenstatus während des Quartals ändert. Es wird der Versicher- tenstatus bei der Abrechnung zugrunde gelegt, der bei Quartalsbeginn besteht.

Stationäre belegärztliche Behandlung ist ein eigenständiger Behandlungsfall auch dann, wenn in demselben Quartal ambu- lante Behandlung durch denselben Be-

(9)

legarzt erfolgt. Unterliegt die Häufigkeit der Abrechnung bestimmter Leistungen besonderen Begrenzungen durch ent- sprechende Regelungen in der Ersatzkas- sen-Gebührenordnung, die auf den Be- handlungsfall bezogen sind, können sie nur in diesem Umfang abgerechnet wer- den, auch wenn sie durch denselben Arzt in demselben Kalendervierteljahr bei demselben Kranken sowohl im ambulan- ten als auch stationären Behandlungsfall durchgeführt werden.

Alle Leistungen, die in einer Einrich- tung nach § 311 SGB V bei einem Versi- cherten pro Quartal erbracht werden, gelten als ein Behandlungsfall. Die Ab- rechnung der Leistungen, ihre Vergütung sowie die Verpflichtung zur Erfassung der erbrachten Leistungen werden durch die Gesamtvertragspartner geregelt.

(2) Die ausschließliche Abrechnung von Befundberichten und schriftlichen Mitteilungen an andere Ärzte bzw. von Kosten zu Lasten der Ersatzkasse in ei- nem auf das Behandlungsquartal folgen- den Quartal lösen keinen erneuten Be- handlungsfall aus.

(3) Endet die Anspruchsberechtigung eines Versicherten bei seiner Ersatzkasse im Laufe eines Behandlungsfalles, ohne daß dies dem Vertragsarzt bei der Behand- lung bekannt ist, so hat die Ersatzkasse die Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Unterrichtung des Vertragsarztes er- brachten Leistungen zu entrichten. Das- selbe gilt für den Fall des Kassenwechsels, solange der Versicherte dem Vertragsarzt die Krankenversichertenkarte bzw. den Behandlungsausweis der neuen Kranken- kasse nicht vorgelegt hat.

Legt der Versicherte noch während des laufenden Kalendervierteljahres die neue Krankenversichertenkarte bzw. den neuen Behandlungsausweis vor, gilt die- ser rückwirkend zum Tage des Kassen- wechsels; bereits bis dahin ausgestellte Verordnungen oder Überweisungen des Vertragsarztes bleiben davon unberührt.

(4) Die Ersatzkasse hat die Versi- cherten in geeigneter Weise anzuhalten, die Krankenversichertenkarte bzw. einen Behandlungsausweis, falls er dem Ver- tragsarzt bei dessen Inanspruchnahme nicht vorgelegt werden konnte, innerhalb von zehn Tagen vorzulegen.

(5) Falls dem Vertragsarzt die Kran- kenversichertenkarte oder ein Behand- lungsausweis bei der ersten Inanspruch- nahme nicht vorgelegt wird, kann er von dem Versicherten nach Ablauf von zehn Tagen eine Privatvergütung verlangen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1). Liegt dem Vertrags- arzt bis zum Ende des Quartals die Kran- kenversichertenkarte oder der Behand- lungsausweis vor, so muß die entrichtete Vergütung zurückgezahlt werden.

(6) Die Ersatzkasse hält die Versi- cherten dazu an, einen Vertragsarzt in- nerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu wechseln.

(7) Für die Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversi- cherung verordnungsfähig sind, ist in den Fällen nach Abs. 5 Satz 1 das Arzneiver- ordnungsblatt (Muster 16) zu verwenden.

Dabei ist anstelle der Kassenangabe der Vermerk „ohne Versicherungsnachweis"

anzubringen. Eine Zweitausstellung ei- ner Verordnung ist nur gegen Rückgabe der zuerst ausgestellten Verordnung möglich.

(8) Für die Kosten einer Behandlung, die aufgrund einer vom Versicherten vor- gelegten falschen Krankenversicherten- karte oder eines zu Unrecht ausgestellten Krankenscheines erfolgte, haftet die Er- satzkasse dem Arzt gegen Abtretung sei- nes Vergütungsanspruches. Das Nähere regeln die Partner der Gesamtverträge.

§ 26

Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen (1) Versicherte mit Anspruch auf Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchun- gen, Krebsfrüherkennung, Früherken- nung von Krankheiten bei Kindern) wei- sen diesen durch Vorlage der Kranken- versichertenkarte oder eines Behand- lungsausweises nach.

(2) Die erste Untersuchung nach den Richtlinien über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U1) wird auf einem mit der Krankenversichertenkarte eines Elternteils ausgestellten Abrech- nungsschein (Muster 5 der Vordruckver- einbarung) abgerechnet. Dies gilt auch für die zweite Untersuchung (U2), wenn zum Zeitpunkt der Untersuchung noch keine Krankenversichertenkarte für das Kind vorliegt.

(3) Die Ersatzkassen informieren ih- re Versicherten über die Voraussetzun- gen zur Inanspruchnahme von Früher- kennungsmaßnahmen. Der Vertragsarzt hat die Erfüllung der Voraussetzungen zu beachten, soweit dies an Hand der An- gaben des Versicherten und seiner ärztli- chen Unterlagen und Aufzeichnungen möglich ist.

§ 27 Überweisungen

(1) Der Vertragsarzt hat die Durch- führung erforderlicher diagnostischer oder therapeutischer Leistungen durch einen anderen Vertragsarzt, eine nach

§ 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 zugelassene Einrichtung, einen ermächtigten Arzt oder eine ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung durch Uberweisung auf ver- einbartem Vordruck zu veranlassen. Dies gilt auch nach Einführung . der Kranken- versichertenkarte. Ein Uberweisungs- schein ist auch dann zu verwenden, wenn der Vertragsarzt eine ambulante Opera- tion im Krankenhaus veranlaßt.

(2) Eine Überweisung kann — von begründeten Ausnahmefällen abgesehen

— nur dann vorgenommen werden, wenn dem überweisenden Vertragsarzt ein gül- tiger Behandlungsausweis oder die Kran- kenversichertenkarte vorgelegen hat. Ei- ne Überweisung hat auf dem Überwei- sungsschein (Muster 6 der Vordruckver- einbarung) zu erfolgen; die Ersatzkassen halten ihre Versicherten an, einen ausge- stellten Überweisungsschein dem Ver- tragsarzt vorzulegen. Der ausführende Vertragsarzt ist an den Überweisungs- schein gebunden und darf sich keinen ei- genen Abrechnungsschein ausstellen.

Überweisungen durch eine ermächtig- te Krankenhausfachambulanz sind nicht zulässig, wenn die betreffenden Leistun- gen in dieser Einrichtung erbracht wer- den können oder in Polikliniken und Am- bulatorien als verselbständigte Organisa- tionseinheiten desselben Krankenhauses erbracht werden. Das Recht des Versi- cherten, auch einen anderen an der ver- tragsärztlichen Versorgung teilnehmen- den Arzt zu wählen, bleibt davon unbe- rührt (§ 7).

(3) Eine Überweisung an einen ande- ren Vertragsarzt kann erfolgen:

.ur Auftragsleistung als Zielauftrag, 2. zur Konsiliaruntersuchung, 3. zur Mitbehandlung, 4. zur Weiterbehandlung.

Dabei ist in der Regel nur die Über- weisung an einen Vertragsarzt einer an- deren Arztgruppe zulässig.

(4) Überweisungen an einen Ver- tragsarzt derselben Arztgruppe sind, vor- behaltlich abweichender Regelungen im Gesamtvertrag, nur zulässig zur

1. Inanspruchnahme besonderer Un- tersuchungs- und Behandlungsmethoden, die vom behandelnden Vertragsarzt nicht erbracht werden,

2. Übernahme der Behandlung durch einen anderen Vertragsarzt bei Wechsel des Aufenthaltsortes des Kranken,

3. Fortsetzung einer abgebrochenen Behandlung.

(5) Zur Gewährleistung der freien Arztwahl soll die Überweisung nicht auf den Namen eines bestimmten Vertrags- arztes, sondern auf die Gebiets-, Schwer- punkt- oder Zusatzbezeichnung ausge- stellt werden, in deren Bereich die Über- weisung ausgeführt werden soll. Eine na- Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 28/29, 18. Juli 1994 (65) A-1975

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BEKANNTGABEN

mentliche Überweisung kann zur Durch- führung bestimmter Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden an hierfür er- mächtigte Arzte bzw. ermächtigte ärzt- lich geleitete Einrichtungen erfolgen.

(6) Der Vertragsarzt hat dem auf Überweisung tätig werdenden Vertrags- arzt, soweit es für die Durchführung der Überweisung erforderlich ist, von den bisher erhobenen Befunden und/oder ge- troffenen Behandlungsmaßnahmen Kenntnis zu geben. Der aufgrund der Überweisung tätig gewordene Vertrags- arzt hat seinerseits den erstbehandelnden Vertragsarzt über die von ihm erhobenen Befunde und Behandlungsmaßnahmen zu unterrichten, soweit es für die Weiter- behandlung durch den überweisenden Arzt erforderlich ist.

(7) Der überweisende Vertragsarzt soll grundsätzlich die Diagnose, Ver- dachtsdiagnose oder Befunde mitteilen.

Er ist verpflichtet, auf dem Überwei- sungsschein zu kennzeichnen, welche Art der Überweisung vorliegt:

1. Zielauftrag

Die Überweisung zur Ausführung von Zielaufträgen erfordert die Definition der Leistungen nach Art und Umfang (Angabe der Gebührenordnungsnummer oder der präzisen Leistungsbezeich- nung). Der ausführende Vertragsarzt ist an den Auftrag gebunden. Für die Wirt- schaftlichkeit ist der auftraggebende Ver- tragsarzt verantwortlich.

2. Konsiliaruntersuchung

Die Überweisung zur Konsiliarunter- suchung erfolgt ausschließlich zur Er- bringung diagnostischer Leistungen. Sie gibt dem überweisenden Vertragsarzt die Möglichkeit, den Überweisungsauftrag auf die Klärung einer Verdachtsdiagnose einzugrenzen. Art und Umfang der zur Klärung dieser Verdachtsdiagnose not- wendigen Leistungen sind vom ausfüh- renden Vertragsarzt nach medizinischem Erfordernis und den Regeln der Stufen- diagnostik unter Beachtung des Wirt- schaftlichkeitsgebotes zu bestimmen. Die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit liegt hinsichtlich der Indikationsstellung beim auftraggebenden Vertragsarzt, hin- sichtlich der ausgeführten Leistungen beim auftragnehmenden Vertragsarzt.

3. Mitbehandlung

Die Überweisung zur Mitbehandlung erfolgt zur gebietsbezogenen Erbringung begleitender oder ergänzender diagnosti- scher oder therapeutischer Maßnahmen, über deren Art und Umfang der Ver- tragsarzt, an den überwiesen wurde, ent- scheidet.

4. Weiterbehandlung

Bei einer Überweisung zur Weiterbe- handlung wird die gesamte diagnostische und therapeutische Tätigkeit dem weiter- behandelnden Vertragsarzt übertragen.

(8) Überweisungen an Zahnärzte sind nicht zulässig.

(9) Eine von einem Vertragszahnarzt ausgestellte formlose Überweisung gilt als Behandlungsausweis im Sinne dieses Vertrages. Der Vertragsarzt rechnet sei- ne Leistungen auf einem selbst ausge- stellten Überweisungsschein ab, dem die formlose Überweisung des Vertragszahn- arztes beigefügt wird.

§ 28

Erbringung und Abrechnung von Laborleistungen

(1) Ziel der laboratoriumsmedizini- schen Untersuchung ist die Erhebung ei- nes ärztlichen Befundes. Die Befunder- hebung ist in vier Teile gegliedert:

1. Ärztliche Untersuchungsentschei- dung,

2. Präanalytik,

3. Laboratoriumsmedizinische Analy- se unter Bedingungen der Qualitätssiche- rung,

4. ärztliche Beurteilung der Ergeb- nisse.

(2) Für die Erbringung von laborato- riumsmedizinischen Untersuchungen gilt

§ 14 mit folgender Maßgabe:

1. Bei Leistungen des Abschnitts 0 I und bei den entsprechenden Leistungen des Kapitels B der Ersatzkassen-Gebüh- renordnung ist der Teil 3 der Befunderhe- bung einschließlich ggf. verbliebener An- teile von Teil 2 beziehbar. Überweisungen zur Erbringung der Leistungen des Ab- schnitts 0 I und entsprechender Leistun- gen des Kapitels B der Ersatzkassen-Ge- bührenordnung sind nicht zulässig.

2. Bei Leistungen des Abschnitts 0 II und entsprechender Leistungen des Ka- pitels B der Ersatzkassen-Gebührenord- nung ist der Teil 3 der Befunderhebung einschließlich ggf. verbliebener Anteile von Teil 2 beziehbar. Überweisungen zur Erbringung der Leistungen des Ab- schnitts 0 II und entsprechender Lei- stungen des Kapitels B der Ersatzkassen- Gebührenordnung sind zulässig.

3. Bei Leistungen des Abschnitts 0 III und entsprechender Leistungen des Kapitels B der Ersatzkassen-Gebüh- renordnung kann der Teil 3 der Befun- derhebung nicht bezogen werden, son- dem muß entweder nach den Regeln der persönlichen Leistungserbringung selbst erbracht oder an einen anderen zur Er- bringung dieser Leistung qualifizierten und zur Abrechnung berechtigten Ver- tragsarzt überwiesen werden.

(3) Der Teil 3 der Befunderhebung kann nach Maßgabe von Abs. 2 von La- borgemeinschaften, von Laborärzten oder anderen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen bezo- gen werden. Der den Teil 3 der Befun- derhebung beziehende Vertragsarzt rechnet die Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Zwi- schen dem Vertragsarzt, der die labora- toriumsmedizinische Analyse bezieht und dem Laboratorium, das die Analyse er- bracht hat, erfolgt der Kostenausgleich im Innenverhältnis.

(4) Der Vertragsarzt, der den Teil 3 der Befunderhebung bezieht, ist ebenso wie der Vertragsarzt, der Laborleistun- gen persönlich erbringt, für die Qualität der erbrachten Leistungen verantwort- lich, indem er sich insbesondere zu verge- wissern hat, daß die „Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssiche- rung in medizinischen Laboratorien" von dem Erbringer der Analysen eingehalten worden sind.

§ 29

Abrechnungsgrundlage (1) Die auf der Grundlage des Ein- heitlichen Bewertungsmaßstabes verein- barte Ersatzkassen-Gebührenordnung und die diese ergänzenden vertraglichen Bestimmungen sind Bestandteil dieses Vertrages.

(2) Unmittelbare Zahlungen der Er- satzkassen für vertragliche Leistungen an Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtun- gen, die an der vertragsärztlichen Versor- gung teilnehmen, sind unzulässig. Dies gilt nicht für Einrichtungen nach §§ 118 und 119 SGB V.

§ 30 Stationäre vertragsärztliche (belegärztliche) Behandlung Stationäre vertragsärztliche Behand- lung (belegärztliche Behandlung) liegt vor,

1. wenn und soweit das Krankenhaus gemäß § 108 SGB V zur Krankenhausbe- handlung zugelassen ist,

2. wenn die Ersatzkasse Kranken- hausbehandlung oder stationäre Entbin- dung gewährt,

3. wenn die stationäre ärztliche Be- handlung nach dem zwischen der Ersatz- kasse und dem Krankenhaus bestehen- den Rechtsverhältnis nicht aus dem Pfle- gesatz abzugelten ist und

4. wenn der Vertragsarzt gemäß § 32 als Belegarzt für dieses Krankenhaus an- erkannt ist.

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