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Archiv "Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Verbänden der Ersatzkassen über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen ab 1. April 1990" (05.04.1990)

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(1)

vertrag, der

Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Verbänden der Ersatzkassen über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen ab 1. April 1990

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, einerseits und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg, sowie der Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V., Siegburg, ande- rerseits schließen unter Bezugnahme auf die Empfehlungsvereinba- rung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung vom 15. Februar 1990 für die Zeit ab

1. April 1990 folgenden Honorarvertrag:

1. Mit Wirkung ab 1. April 1990 wird die Ersatzkassen-Gebührenord- nung (E-GO) — mit Ausnahme des Ab- schnittes 0 E-GO — auf DM-Beträge umgestellt.

Dazu wird folgende Vorgehenswei- se vereinbart:

1.1 Die Berechnung der DM-Beträ- ge erfolgt durch Multiplikation der Punktzahlen mit einem Punktwert von 1.1.1 0,1125 DM *) für die Leistun- gen der Abschnitte B VI, B VII und B IX,

1.1.2 0,1110 DM *) für die in der Empfehlungsvereinbarung der Spitzen- verbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 15. Februar 1990 unter Abschnitt I, Nr. 2 aufgeführten 5 Leistungsberei- che,

1.1.3 0,1065 DM *) für alle übrigen in der E-GO enthaltenen Leistungen mit Ausnahme der Leistungen des Ka- pitels 0 der E-GO.

Die DM-Werte, die sich aus den nach 1.1.1 und 1.1.2 festgelegten Punktwerten ergeben, gelten für die Quartale 11/90 bis einschließlich 1/91.

1.2 Die Rundung der DM-Beträge erfolgt nach kaufmännischen Grund- sätzen auf volle DM 0,05. Der Aus- gleich etwaiger Rundungsdifferenzen erfolgt durch entsprechende Vergü- tungsregelungen, die in der Arbeitsge- meinschaft gem. § 19 Arzt-/Ersatzkas- senvertrag abgestimmt werden.

2. Die Vertragspartner vereinba- ren, daß die Ausgaben je Mitglied für die vertragsärztliche Behandlung — aus- genommen der Leistungen nach Nr.

1.1.1, Nr. 1.1.2 und Nr. 3 — im Abrech- nungsquartal im Vergleich zum Vor- jahresquartal im Einklang mit dem An- stieg des Grundlohnes je Mitglied der allgemeinen Krankenversicherung im Durchschnitt der Angestellten-Kran- kenkassen beziehungsweise im Durch-

*) Für die Arbeiter-Ersatzkassen — ausge- nommen Schwäbisch-Gmünder — betragen die Punktwerte 88% der ausgewiesenen DM-Beträge.

schnitt der Arbeiter-Ersatzkassen lie- gen sollen.

Stellt sich bei der Überprüfung die- ses Zieles heraus, daß der Zuwachs des Grundlohnes je Mitglied durch den Zuwachs der Honoraranforderung je Mitglied über- oder unterschritten wurde, so werden die Gebührensätze der E-GO — ausgenommen Leistungen nach Nr. 1.1.1, Nr. 1.1.2, Nr. 3 und Ka- pitel 0 E-GO — für das folgende oder ein vereinbartes anderes Abrechnungs- quartal um einen ausgleichenden Pro- zentsatz gesenkt beziehungsweise er- höht, oder die Vertragspartner verstän- digen sich über einen entsprechenden Ausgleich durch strukturelle Änderun- gen zum Beispiel in der E-GO.

3. Zuzüglich zu den nach Nr. 1 zu vergütenden Leistungen werden be- zahlt:

3.1 Portokosten, Telefonkosten, Versandkostenpauschale, Kostenersatz bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschafts- dienstes

3.2 pauschal abgegoltene Behand- lung (Kostenpauschale für die Sach- und Dienstleistungen bei der Dialysebe- handlung, Polikliniken und ähnliche.) 3.3 ambulante Behandlung in Krankenhäusern.

4. Die Leistungen des Kapitels 0 E-GO werden weiterhin nach einer Pauschale je Mitglied in der allgemei- nen Krankenversicherung und in der Krankenversicherung der Rentner der Angestellten-Krankenkassen einerseits sowie der Arbeiter-Ersatzkassen ande-

608. Änderung der Anlage 1 zur E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

rerseits vergütet. Die Höhe der Pau- schale ergibt sich aus der Änderung und Fortentwicklung der in Abschnitt I Nr. 1 und Abschnitt III Nr. 1 des Ver- trags über die Honorierung vertrags- ärztlicher Leistungen ab 1. 7. 1989 ent- haltenen Regelungen.

5. Die Partner des Arzt-/Ersatzkas- senvertrages beabsichtigen, in die E- GO Abrechnungsbestimmungen aufzu- nehmen, die der Steuerung der Men- genentwicklung dienen. Sie werden die Abrechnungsergebnisse regelmäßig daraufhin überprüfen, ob Änderungen in den Vergütungsregelungen und Ab- rechnungsbestimmungen der E-GO zur Vermeidung struktureller Fehlent- wicklungen erforderlich sind. Soweit Art und Umfang der ärztlichen Lei- stungen aufgrund einer gesetzlichen oder satzungsgemäßen Leistungserwei- terung oder einer gemeinsam als neu anerkannten Leistung zunehmen, sind diese zusätzlich zu den nach diesem Vertrag vorgesehenen Regelungen zu vergüten.

6. Die Vertragspartner bekräftigen ihren Willen, auf der Grundlage der Empfehlungsvereinbarung der Spitzen- verbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 15. Februar 1990 mit Wirkung ab 1. Juli 1990 Richtgrößen nach § 84 SGB V zu vereinbaren. Über Einzel- heiten des Verfahrens werden sich die Vertragspartner noch abstimmen. Da- zu gehört auch die Vereinbarung von Ausgleichsmodellen bei nachgewiese- ner Einsparung von Arzneimittelausga- ben durch ärztliches Verordnungsver- halten.

7. Die Vertragspartner stimmen darin überein, gemeinsam ein Bera- tungskonzept zur Gesundheitsförde- rung und Krankheitsverhütung durch den niedergelassenen Vertragsarzt zu.

entwickeln. Dazu werden sie die Ein- führung einer standardisierten Grup- penbehandlung bei Versicherten mit festgestellten Risikofaktoren zunächst für Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes durch entsprechend qualifi- zierte Vertragsärzte vorbereiten.

8. Für das I. Quartal 1990 gilt der Honorarvertrag vom 4. Juli 1989. ❑

1. Änderung von Punkt 3. a) der An- lage 1 zur E-GO

„a) die Leistungen der Kapitel D und S, die Leistungen nach den Nrn.

Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/Ersatzkassen-Vertrages

aus der 156. Sitzung am 13./14. März 1990 - Teil II

A-1126 (80) Dt. Ärztebl. 87, Heft 14, 5. April 1990

(2)

ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT

Durchsicht des Arztemusterbestandes

74, 75 und 119 sowie Pauschalerstat- tungen des Kapitels U mit 100% der Vergütungssätze."

2. Änderung von Punkt 3. b) der An- lage 1 zur E-GO

„b) die Leistungen, die in den Kapi- teln B, C, im Abschnitt E VI und in den Kapiteln F bis N mit mindestens 12,80 DM bewertet sind, mit 100% der Ver- gütungssätze, mit Ausnahme der unter c) aufgeführten Leistungen

—Dies gilt auch für Leistungen, für die Zuschläge ausgewiesen sind, sowie für die entsprechenden Zuschläge selbst, sofern die Gesamtleistung eine Bewertung von mindestens 12,80 DM erreicht. —"

3. Änderung von Punkt 3. d) der An- lage 1 zur E-GO

„d) — die Leistungen des Kapitels 0, die mit 120 Punkten bewertet sind

—die Leistungen des Abschnittes P I, die mit 13,30 DM bewertet sind

—die Leistungen der Abschnitte P II und P III, die mit 12,80 DM bewer- tet sind

—die entsprechenden Leistungen der Kapitel 0 und P im Abschnitt B IX, die mit 13,50 DM bewertet sind

—die entsprechenden Leistungen der Kapitel 0 und P im Abschnitt B X, die mit 12,80 DM bewertet sind

mit 60% der Vergütungssätze.

—Die Leistungen des Kapitels 0 sowie die entsprechenden Leistungen aus den Abschnitten B IX und B X sind nur berechnungsfähig, wenn sie in Be- legkrankenhäusern erbracht werden und die in den Laborrichtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Laborleistungen, die in gemisch- ten Krankenhäusern erbracht werden, sind nicht berechnungsfähig.—"

(Gültig ab 1. April 1990)

Monographie-Entwürfe

des Bundesgesundheitsamtes

Die aufgeführten Monographie- Entwürfe wurden von der Kommission B 1 (Angiologie, Kardiologie, Nephro- logie) für den humanmedizinischen Be- reich erarbeitet:

Calciumdobesilat, Digoxin, Natri- umnitroprussid.

Die Monographien können beim Bundesgesundheitsamt (GZS 13.05) angefordert und Stellungnahmen bis zum 31. Mai 1990 an das Institut für Arzneimittel des Bundesgesundheits- amtes, Seestraße 10-11, 1000 Berlin 65, eingesandt werden. WZ

Die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker informierte die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft über Mitteilungen pharma- zeutischer Hersteller, die Rückrufe und andere wichtige Änderungen von Fertigarzneimitteln betreffen. Der Be- stand an Ärztemustern ist entspre- chend durchzusehen, und erforderli- chenfalls sind die nicht mehr verkehrs- fähigen Fertigarzneimittel beziehungs- weise deren genannte Chargen auszu- sondern und zu vernichten.

Chargenrückruf von Veramex retard 240, 100 Tabl. (N3)

Ch.-B.: 92133

Die Firma Sanofi Pharma GmbH teilt mit: „Im Rahmen unserer Maß- nahmen zur Qualitätssicherung haben wir festgestellt, daß es bei der oben ge- nannten Charge zu einem untypischen Freisetzungverhalten kommen kann.

Wir rufen daher oben genannte Charge, die im Januar 1990 an den pharmazeutischen Großhandel gelie- fert wurde, zurück. Eventuell vorhan- dene Packungen sind aus dem Ärzte- musterbestand zu entfernen."

Rückruf von Trisequens, Trisequens forte, Estrifam, Estrifam forte

Die Firma Novo Industrie GmbH teilt mit: „Ab 1. März 1990 hat sich die Zusammensetzung der o. g. Präparate geändert. In den Präparaten wird der bisherige Wirkstoff Estriol nicht mehr enthalten sein, da er keinen zusätz- lichen Beitrag zur Wirksamkeit der Medikation leistet. Durch die Ände- rung wird die Wirksamkeit und Ver- träglichkeit nicht beeinflußt. Darüber hinaus wird in Trisequens beziehungs- weise Trisequens forte die Phase der reinen Östrogengabe von bisher 12 auf 10 (blaue beziehungsweise gelbe) Ta- bletten reduziert und die Ostrogen- Gestagen Medikation entsprechend auf 12 weiße Tabletten verlängert. Die sich anschließende dritte Phase be- steht weiterhin aus 6 roten Tabletten.

Wir möchten Sie bitten, evtl. noch vorhandene Restbestände der alten Handelsform aus dem Ärztemusterbe- stand zu entfernen. Eine Unterschei- dungsmöglichkeit ist durch den zusätz- lichen Strichcode an der Außenseite der äußeren Umhüllung der neuen Packung gegeben."

Chargenrückruf von Indo Hexal 50 Kapseln - Ch-B.: 1805

Die Firma Hexal-Pharma teilt mit:

„Aufgrund einer Information des Deutschen Arzneiprüfungsinstitutes ist nicht auszuschließen, daß die Charge 1805 unseres Präparates Indo Hexal 50 Kapseln zu hohe Toleranzen im Hin- blick auf die Einheitlichkeit der Masse aufweist. Eine Nachuntersuchung von Rückstellmustern in unserem Hause hat zwar die Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels bestätigt, jedoch eine Streuung der Einzelwerte erkennen lassen, die über unserer internen Soll- vorgabe liegt."

Chargenrückruf von Solcosplen Dragees — Ch.-B.: 811209

Die Firma Pharma Stroschein GmbH teilt mit: „Bei einer Überprü- fung der Rückstellmuster wurde festge- stellt, daß die Solcosplen Dragees der Charge 811209, zuletzt im November 1988 in den Verkehr gebracht, Risse in der Drageedecke aufweisen. Wir bit- ten, noch vorhandene Packungen aus dem Ärztemusterbestand zu entfer- nen."

Chargenrückruf von Sanoxit 5% Gel, 40 g — Ch.-B.: 0077

Die Firma Basotherm GmbH teilt mit: „Aufgrund firmeninterner Nach- analysen weist die Ch.-B.: 0077 Sanoxit Gel 5%, 40 g, nicht die vorhandene Qualität auf. Wir bitten Sie vorsorglich, Ihre Bestände der o. g. Charge aus dem Ärztemusterbestand zu entfernen."

Chargenrückruf von

Supracombin-Saft — Ch.-B.: 164 FB Die Firma Grünenthal GmbH teilt mit: „Bei einer routinemäßigen Nach- kontrolle von Supracombin-Saft wurde bei der o. g. Charge eine erhöhte Keim- zahl festgestellt. Evtl. vorhandene Pak- kungen sind aus dem Ärztemusterbe- stand zu entfernen."

Rückruf von Calamus-Essenz 100 ml und 500 ml

Die Firma Wala-Heilmittel GmbH teilt mit: „Die Zusammensetzung des Präparates Calamus-Essenz wurde ge- mäß Art. 3, § 7, Abs. 3 AMNG geän- dert. Aus arzneimittelrechtlichen Gründen rufen wir o. g. Altbestände zurück." AkdÄ

Dt. Ärztebl. 87, Heft 14, 5. April 1990 (81) A-1127

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