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Archiv "Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Ersatzkassenverbänden über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen ab 1. Juli 1989" (27.07.1989)

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Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Ersatzkassenverbänden über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen ab 1. Juli 1989" (27.07.1989)"

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BEKANNTGABEN

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

I. Honorarberechnung Die vertragsärztliche Tätig- keit wird in Abweichung von § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 des Arzt-/

Ersatzkassen-Vertrages mit be- freiender Wirkung wie folgt ver- gütet:

1. Der Betrag für ärztliche Leistungen je Mitglied in der All- gemeinen Krankenversicherung und in der Krankenversicherung der Rentner der Angestellten- Krankenkassen einerseits sowie der Arbeiter-Ersatzkassen ande- rerseits im jeweiligen Vorjahres- quartal erhöht sich um den pro- zentualen Anstieg des Grund- lohns je Mitglied der Allgemei- nen Krankenversicherung im Durchschnitt der Angestellten- Krankenkassen beziehungsweise im Durchschnitt der Arbeiter-Er- satzkassen im Abrechnungsquar- tal.

2. Zuzüglich zu dem nach Nr.

1 zu errechnenden Betrag wer- den bezahlt:

2.1 Portokosten, Telefonko- sten, Versandkostenpauschalen;

2.2 pauschal abgegoltene Be- handlung (Kostenpauschalen für die Sach- und Dienstleistungen bei der Dialysebehandlung, Po- likliniken u. ä.);

2.3 ambulante Behandlung in Krankenhäusern.

3. Zur Feststellung des Ge- samthonorars wird

3.1 beginnend mit dem 3.

Quartal 1989 das Ausgangs-Pau- schale je Mitglied/Kasse der ent- sprechenden Vorjahresquartale um die auf die Abschnitte B VI, B VII und B IX der E-GO entfal- lenden Anteile reduziert. Die Er- mittlung des auf die Leistungen dieser Abschnitte entfallenden Leistungsbedarfs in Punkten be- ziehungsweise des Honoraran-

teils in DM erfolgt über die Formblatt-3-Positionen D-01-04 (Ambulantes Operieren, B VI, und Ambulante Anästhesien, B VII), D-38-05 (Mutterschaftsvor- sorge, B IX Nr. 1), D-41-06 (Früherkennung von Krebser- krankungen bei Männern, Nrn.

158 und 159 des Abschnittes B IX Nr. 3), D-42-06 (Früherken- nung von Krebserkrankungen bei der Frau, Nrii. 155, 157 und 159 des Abschnittes B IX Nr. 3) und D-43-06 (Früherkennung von Krankheiten bei Kindern, B IX Nr. 2); da die Formblatt-3-Posi- tion D-01-04 auch noch den Lei- stungsbedarf beziehungsweise die Honorarsumme der Ab- schnitte B III und B V der E-GO enthält, wird der auf die Ab- schnitte B VI und B VII der E-GO entfallende Anteil von Leistungsbedarf und Honorar- summe über die Anteile dieser Abschnitte nach der Frequenz- statistik ermittelt und entspre- chend für diese Honorarregelung festgesetzt. Das um die Leistun- gen der Abschnitte B VI, B VII und B IX der E-GO verminderte Pauschale ist Grundlage für die Berechnung der pauschalierten Vergütung.

3.2 Für die aus dem Pau- schalbetrag ausgegliederten Lei- stungen der Abschnitte B VI, B VII und B IX der E-GO erfolgt ab 3. Quartal 1989 die Berech- nung und Verteilung des Hono- rars nach Einzelleistungen. Für diese Leistungen wird in der E- GO außer den Punktzahlen ein DM-Betrag eingesetzt. Zur Fest- stellung des DM-Betrages für diese Leistungen werden die Punktzahlen nach dem Stand vom 30. Juni 1989 mit dem Punktwert von 11,25 Dpf bewer- tet. Dabei erfolgt eine Auf- oder

Abrundung auf volle fünf Dpf nach kaufmännischen Grundsät- zen. Im Abrechnungsverfahren werden die Punktzahlen und der vereinbarte Punktwert zugrunde- gelegt; das Nähere hierzu wird in den Durchführungsbestimmun- gen geregelt.

4. Das Honorar für die ärzt- lichen Leistungen nach § 25 Abs.

1 SGB V wird nach dem Er- laß entsprechender Richtlinien für Gesundheitsuntersuchungen durch den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen nach Einzelleistungen in Höhe der vereinbarten DM-Beträge be- rechnet und vergütet. Für die Gesundheitsuntersuchungen werden eigenständige Nummern in das Kapitel B IX E-GO einge- führt.

5. Soweit Art und Umfang der ärztlichen Leistungen auf Grund einer gesetzlichen, sat- zungsgemäßen oder vertraglich vereinbarten Leistungsauswei- tung zunehmen, sind diese zu- sätzlich zu den nach diesem Ver- trag vorgesehenen Regelungen zu vergüten.

II. Zahlungen der Ersatzkassen 1. Für die nach § 13 Nr. 6 des Arzt-/Ersatzkassenvertrages zu leistenden monatlichen Ab- schlagszahlungen gilt die

„Durchführungsbestimmung zur Leistung der Abschlagszahlun- gen" gemäß der Vereinbarung vom 2. Dezember 1988.

2. Für die Durchführung des Abrechnungsverfahrens zwi- schen den beteiligten Stellen gilt die „Berechnungsgrundlage einschl. Durchführungsbestim- mungen zur Vereinbarung vom 13. März 1987" gemäß der Ver- einbarung vom 2. Dezember 1988.

3. Für die Leistungen außer- halb der Pauschalvergütung gilt

§ 9 Nr. 1 des Arzt-/Ersatzkassen- vertrages.

III. Verteilung des Gesamthonorars Bei der Verteilung des je Verband der Ersatzkassen ge- zahlten pauschalierten Gesamt- honorars sind nach Abzug von Rückstellungen für nachträgliche Forderungen folgende Regelun- gen anzuwenden:

1. 10,5 v. H. des Gesamtho- norars je Verband der Ersatzkas- sen werden für Leistungen des Abschnittes 0 Laboratoriumsun- tersuchungen der E-GO verteilt.

Der von den Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder dabei anzuwendende Verteilungs-

punktwert errechnet sich durch Division der nach Satz 1 festge- legten Honorarsumme durch die in Punktzahlen ausgewiesene Honoraranforderung für Labor- leistungen aller Kassenärztlichen Vereinigungen.

2. 89,5 v. H. des Gesamtho- norars je Verband der Ersatzkas- sen werden für Leistungen der E-GO, mit Ausnahme des Ab- schnittes 0 Laboratoriumsunter- suchungen, verteilt. Der von den Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder dabei anzuwendende Verteilungspunktwert errechnet sich durch Division der nach Satz 1 festgelegten Honorarsumme durch die in Punktzahlen ausge- wiesene Honorarforderung für Leistungen der E-GO, mit Aus- nahme des Abschnittes 0 Labo- ratoriumsuntersuchungen, aller Kassenärztlichen Vereinigungen.

3. Die nach den Nrn. 1 und 2 ermittelten Verteilungspunkt- werte werden den Kassenärzt- lichen Vereinigungen und den Verbänden der Ersatzkassen un- verzüglich bekanntgegeben.

IV. Gestaltung der E-GO Die Partner des Arzt-/Ersatz- kassen-Vertrages vereinbaren, in der Ersatzkassen-Gebührenord- nung (E-GO) für die Zeit vom 1. Juli 1989 bis 31. Dezember 1989 die Bewertung der Leistun- gen nach Punktzahlen auszuwei- sen mit Ausnahme der Leistun- gen nach den Abschnitten B VI, B VII und B IX, deren Bewer- tung in DM und Punktzahlen an- gegeben wird.

Köln/Siegburg, den 4. Juli

1989

Kassenarztsitz

Niedersachsen

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen wird folgender Kassenarztsitz ausge- schrieben:

Braunschweig, Nervenarzt oder Psychiater. In Braun- schweig wird die Niederlassung eines Nervenarztes oder eines Psychiaters mit der Qualifikation für eine Tätigkeit auf den Gebie- ten der großen Psychotherapie und der Verhaltenstherapie - auch Delegationsverfahren - dringend erforderlich. Die Praxis eines aus Altersgründen aus- scheidenden Arztes für Neurolo- gie und Psychiatrie kann über- nommen werden.

Nähere Auskunft erteilt die KV Niedersachsen, Bezirksstelle Braunschweig, An der Petrikir- ehe 1, Postfach 30 40, Tel.

05 31/4 40 36.

Vertrag zwischen der

Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Ersatzkassenverbänden über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen ab 1. Juli 1989

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, einerseits und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg, sowie der Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V., Siegburg, andererseits schließen unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 13. März 1987, die bis zum 30. Juni 1989 verlängert wird, und unter Einbeziehung der Berechnungs- grundlage einschl. Durchführungsbestimmungen zur Verein- barung vom 13. März 1987, der Durchführungsbestimmung zur Leistung der Abschlagszahlungen, beide Vereinbarungen vom 2. Dezember 1988, sowie der gemeinsamen Erklärung der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 21. Februar 1989, für die Zeit vom 1. Juli 1989 bis 31. Dezember 1989 folgenden Honorarvertrag:

A-2170

(58) Dt. Ärztebl. 86, Heft 30, 27. Juli 1989

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