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Archiv "Bundesärztekamme: Vereinbarung über die ärztliche Versorgung der Soldaten der Bundeswehr" (30.10.1975)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

BEKANNTMACHUNGEN

Diese Vereinbarung regelt die ärzt- liche Versorgung von Soldaten der Bundeswehr im Rahmen der unent- geltlichen truppenärztlichen Ver- sorgung, soweit diese zur Untersu- chung oder Behandlung in die ärzt- liche Praxis überwiesen werden, sowie die Abrechnung der ärztli- chen Leistungen bei stationärer und ambulanter Behandlung in zivi- len Krankenanstalten durch liqui- dationsberechtigte Krankenhaus- ärzte.

§2

(1) Die Soldaten weisen sich vor Beginn der Untersuchung oder Be- handlung durch die für die Bundes- wehr vorgeschriebenen Sanitäts- vordrucke (Arztüberweisung oder

Krankenhauseinweisung sowie Ko- stenübernahmeerklärung) aus. Die Vordrucke können in Ausnahmefäl- len innerhalb eines Monats nach- gereicht werden.

(2) Die Kostenübernahmeerklärung gilt vom Ausstellungsdatum ab und ist bis zum Ende des laufenden Ka- lendervierteljahres befristet. Eine kürzere Laufzeit ist zulässig. Er- streckt sich die Behandlung über das laufende Kalendervierteljahr hinaus, so ist für jedes weitere be- gonnene Kalendervierteljahr eine

§3

(1) Die ärztlichen Leistungen wer- den nach den Vorschriften der Ge- bührenordnung für Ärzte (GOA) vom 18. März 1965 vergütet, es sei denn, daß für den Einzelfall etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Der Berechnung der ärztlichen Leistungen wird das Einfache der Sätze des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ zugrunde gelegt. Leistun- gen, die in dem Gebührenverzeich- nis zur GOÄ nicht aufgeführt sind, sind nach den Bestimmungen und dem Gebührenverzeichnis der Ge- bührenordnung für Zahnärzte zu vergüten. Enthalten auch diese kei- ne Ansätze für solche Leistungen, so berechnet sich die Vergütung nach den Sätzen, die für gleich- wertige Leistungen gewährt wer- den (§ 6 GOÄ). Hierbei ist die von der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung herausgegebene Liste der

„Analogen Bewertungen" von ärzt- lichen Leistungen, die in der GOÄ nicht verzeichnet sind, der Abrech- nung zugrunde zu legen; ausge- nommen sind jedoch die Positio-

*) Über das Zustandekommen dieser Ver- einbarung wurde bereits im DEUT- SCHEN ÄRZTEBLATT, Heft 32/1975, Seite 2243, berichtet.

Kostenerstattung

rung eigener Aufwendungen haben kann. Ein solcher finanzieller Vor- teil darf jedoch nicht zu einer zu- sätzlichen über die Erstattung der im Pflegesatz nicht abgegoltenen Kosten des ärztlichen Dienstes hin- ausgehenden Kostenerstattungs- pflicht führen. Vielmehr muß der Belegarzt gegenüber selbstzahlen- den Patienten eine etwaige Einspa- rung eigener Aufwendungen im Ho- norar berücksichtigen, um eine Doppelbelastung des „Selbstzah- lers" durch Berechnung der glei- chen Kosten im Pflegesatz und in der Aufrechnung auszuschließen.

Bei der stationären Behandlung so- zialversicherter Patienten wird eine solche Doppelbelastung der Kran- kenkassen dadurch ausgeschlos- sen, daß

a) der Belegarzt bei der stationä- ren Erbringung ärztlicher Sachlei- stungen unter Zuhilfenahme von Krankenhauseinrichtungen ohnehin nur den rein ärztlichen Honoraran- teil aus der kassenärztlichen Ge- samtvergütung bezahlt erhält, b) in den Gesamtverträgen zwi- schen KV und Krankenkasse bzw.

in der Anlage zum Arzt/Ersatzkas- senvertrag die Berechnungsfähig- keit ärztlicher Leistungen von der Überschreitung eines Gebühren- mindestwertes abhängig gemacht worden ist, mit der Folge, daß zum Beispiel Leistungen, welche in der Gebührenordnung mit weniger als 16 DM bewertet sind, nicht berech- net werden können,

c) der Belegarzt in der Regel ver- traglich zur unentgeltlichen Konsi- liartätigkeit auf den hauptamtlich geleiteten Chefarztabteilungen (mit großem Pflegesatz) bei der Be- handlung sozialversicherter Patien- ten verpflichtet ist.

(Kurzfassung einer umfangreichen Arbeit des Autors.)

Anschrift des Verfassers:

Walther Weissauer Ministerialdirigent 805 Freising Eckerstraße 34

Bundesärztekammer

Vereinbarung über die ärztliche Versorgung der Soldaten der Bundeswehr

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland — vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, Bonn — und

1. dem Verband der Ärzte Deutschlands (Hartmannbund) e. V., Bonn-Bad Godesberg,

2. dem Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands e. V., Köln,

3. dem Verband der angestellten und beamteten Ärzte Deutsch- lands (Marburger Bund), Köln,

letztere im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer — Arbeits- gemeinschaft der Westdeutschen Ärztekammern, Köln, handelnd, wird folgende Vereinbarung*) geschlossen:

§ 1 neue Kostenübernahmeerklärung

durch den Soldaten beizubringen.

3072 Heft 44 vom 30. Oktober 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen

Arztliehe Versorgung von Bundeswehrsoldaten

nen, die nur für Träger der gesetz- lichen Unfallversicherung gelten bzw. die nicht für Bundesgrenz- schutz und Zivildienst vereinbart sind.

(3) Zu dem Einfachen der Sätze des Gebührenverzeichnisses und der analogen Bewertungen wird ab 1. 7. 1975 ein Zuschlag von 95 v. H.

gezahlt. Die erhöhten Sätze wer- den auf volle 5 Pfennig aufgerun- det.

(4) Zu den Entschädigungen nach Nr. 22-24 des Gebührenverzeich- nisses zur GOÄ werden 50 v. H.

des jeweils nach Abs. 3 vereinbar- ten Zuschlages gewährt.

Die Berechnung von Wegegeld in- nerhalb von Städten (ausgenom- men Stadtrandgebiete) und ge- schlossene Ortschaften entfällt.

Notfälle bleiben hiervon unberührt.

Eine anteilige Berechnung des We- gegeldes wird nur vorgenommen, wenn mehrere Soldaten auf einem Weg besucht werden.

Bei Nichterscheinen eines Solda- ten zum vereinbarten Zeitpunkt

kann die Nr. 24 GOÄ nicht zu La- sten des Bundes abgerechnet wer- den. Der Arzt kann von dem Solda- ten eine Entschädigung verlangen, wenn er dies mit ihm vereinbart hat.

(5) Werden bei Leistungen nach den Abschnitten XI (Laborato- riumsdiagnostik), XII (Röntgendia- gnostik), XIII (Anwendung radioak- tiver Stoffe) und XIV (Röntgenthe- rapie usw.) des Gebührenverzeich- nisses zur GOÄ die Sachkosten ge- sondert von den ärztlichen Leistun- gen in Rechnung gestellt, so be- trägt das ärztliche Honorar für Lei- stungen nach den Abschnitten XI, XII und XIV 50 v. H., für Leistungen nach dem Abschnitt XIII 35 v. H.

des einfachen der Sätze des Ge- bührenverzeichnisses zur GOÄ. Auf diesen Honoraranteil wird der volle Zuschlag nach Absatz 3 gezahlt.

(6) Soweit nach dem Gebührenver- zeichnis zur GOÄ die mehrfache Berechnung einzelner Positionen am gleichen Tag zulässig ist (z. B.

Nr. 832 tf.), sind die einzelnen Un- tersuchungsarten in der Liquida- tion anzugeben.

§4

(1) Die Bestimmungen des § 3 gel- ten auch für die Abrechnung der ärztlichen Leistungen von liquida- tionsberechtigten Belegärzten bei stationärer Behandlung von Solda- ten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 7 (Soldat bis Oberfeldwebel) in der allgemeinen Pflegeklasse zivi- ler Krankenanstalten.

(2) Werden bei stationärer Be- handlung von Soldaten der Besol- dungsgruppe A 8 und höher die ärztlichen Leistungen als geson- dert berechenbare Leistungen nach § 6 Bundespflegesatzverord- nung erbracht, können die Leistun- gen der liquidationsberechtigten Krankenhausärzte bis zum Dreifa- chen der Sätze des Gebührenver- zeichnisses zur GOÄ ohne Zu- schlag nach § 3 Absatz 3 berechnet werden. Werden bei Leistungen nach den Abschnitten XI, XII, XIII und XIV des Gebührenverzeichnis- ses zur GOÄ die Sachkosten ge- sondert von den ärztlichen Leistun- gen in Rechnung gestellt, bemißt sich in diesen Fällen das Arzthono- rar bis zum Dreifachen des 50%igen bzw. 35%igen Anteils des Einfachen der Sätze ohne Zu- schlag nach § 3 Absatz 3.

§5

(1) Der Arzt stellt seine Leistungen aufgeschlüsselt auf eigenem Rech- nungsverdruck der für seinen Nie- derlassungsort zuständigen Wehr- bereichsverwaltung in Rechnung.

Der Rechnung ist die Kostenüber- nahmeerklärung beizufügen. Kran- kenhausärzte beziehen sich bei stationärer Behandlung auf die beim Krankenhaus befindliche Ko- stenübernahmeerklärung. Der Arzt darf von den behandelten Soldaten Zahlungen weder fordern noch an- nehmen, es sei denn, daß ihm der Soldat ausdrücklich erklärt, daß er unter Verzicht auf die unentgeltli-

3074 Heft 44 vom 30. Oktober 1975 DEUTSCHES ARZTEBLA'IT

ehe truppenärztliche Versorgung die Behandlung als Privatpatient wünscht.

(2) Nach Abschluß der Behandlung sind alle Arztberichte und sonsti- gen Unterlagen dem für die Einheit des Soldaten zuständigen Truppen- arzt zu übersenden.

§6

(1) Die Überweisung von Soldaten an andere Ärzte bedarf der vorheri- gen Zustimmung des zuständigen Arztes der Bundeswehr und der Ausstellung einer weiteren Kasten- übernahmeerklärung (in Notfällen nachträglich).

(2) Abweichend hiervon wird auf die Zustimmung des zuständigen Arztes der Bundeswehr verzichtet, wenn

..".. im Rahmen einer stationären Behandlung der behandelnde Krankenhausarzt andere Fachärzte

innerhalb oder außerhalb des

Krankenhauses hinzuzieht,

..".. durch Übersendung von Unter- suchungsmaterial durch den be- handelnden Arzt/Krankenhausarzt Institute für Laboratoriumsdiagno- stik in Anspruch genommen wer- den.

§7

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für

..".. die Behandlung von Angehöri- gen ausländischer Streitkräfte und deren Familienangehörigen, wenn die Bundesrepublik Deutschland zur Übernahme der Heilbehand- lungskosten verpflichtet ist;

..".. fachärztliche Untersuchungen im Musterungs- und Annahmever- fahren;

..".. fachärztliche Untersuchungen auf Wehrfliegerverwendungsfähig- keit, U-Boot-Tauglichkeit und gleichartige Untersuchungen. [>

(3)

Professor Dr. Hans J. Sewering, Präsident der Bundesärztekammer und des Deut- schen Ärztetages, überreichte Marielies Schleicher (Aschaffenburg) das Ehrenzei-

chen der deutschen Ärzteschaft Foto: privat

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Ehrenzeichen

der deutschen Ärzteschaft für Marielies Schleicher

Bei der Eröffnung des 28. Bayeri- schen Ärztetages am 26. Septem- ber 1975 im Stadttheater Aschaf- fenburg überreichte der Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages, Professor Dr. Sewering, Frau Marielies Schleicher das ihr vom Vorstand der Bundesärztekammer verliehene Ehrenzeichen der deutschen Ärzte- schaft.

Marielies Schleicher wurde am 28.

Juli 1901 als Tochter des Gehei- men Sanitätsrates Dr. Bernhard Wiesner, praktischer Arzt in Aschaffenburg und Pionier auf dem Gebiet der Radiologie, geboren.

Bis zu ihrer Eheschließung mit dem Arzt Dr. Adolf Schleicher studierte sie Medizin. Während der Zeit ihrer Ehe, in der sechs Kinder geboren wurden, war Frau Schleicher in der Praxis ihres Mannes mit tätig. Bis 1933 hat das Ehepaar Schleicher die Belange der Kassenärzte Aschaffenburgs vertreten.

PERSONALIA

Als Stadträtin von Aschaffenburg war Frau Schleicher von 1952 bis 1967 insbesondere im Fürsorgewe- sen aktiv. Von 1963 bis 1974 gehör- te sie dem Bayerischen Landtag an. Sie war Mitglied des Ausschus- ses für das Petitionswesen, des So- zial- und Gesundheitspolitischen Ausschusses und des Haushalts- ausschusses. Während dieser Zeit gehörte sie auch dem Bayerischen Landesgesundheitsrat an.

Seit 1974 ist Frau Schleicher Vor- sitzende des Caritas-Verbandes Aschaffenburg. In dieser Eigen- schaft hat sie sich besonders ver- dient gemacht um die Belange der Behinderten. Zur Zeit entsteht auf ihre Initiative hin eine große Werk- stätte für Behinderte.

Marielies Schleicher ist auch wei- terhin noch auf dem Gebiet der So- zialfürsorge tätig und bemüht sich um die Errichtung von Sozialstatio- nen, wobei sie völlig die Grundsät- ze der ärztlichen Berufsvertretung vertritt, wonach diese eine reine Hilfe für den niedergelassenen Arzt sein müssen. Ho/BÄK Bundeswehrsoldaten

§ 8

Diese Vereinbarung tritt mit Wir- kung vom 1. Juli 1975 in Kraft. Sie ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljah- res kündbar.

Verband der Ärzte Deutschlands (Hartmannbund) e. V.

Bonn, den 30. Juni 1975 Verband der niedergelassenen

Ärzte Deutschlands e. V.

Köln, den 10. Juli 1975 Verband der angestellten und beamteten Ärzte Deutschlands

(Marburger Bund) e. V.

Köln, den 10. Juli 1975 Bundesärztekammer

— Ärztegemeinschaft der Westdeutschen Ärztekammern —

Köln, den 11. Juli 1975 Der Bundesminister der

Verteidigung Bonn, den 14. Juli 1975

Kassenarztsitz

Bremen

Von der Kassenärztlichen Vereini- gung Bremen, Bezirksstelle Bre- merhaven, wird folgender Kassen- arztsitz als vordringlich zu beset- zen ausgeschrieben:

Bremerhaven, Kinderarzt. Für die Stadtteile Lehe/Leherheide, dicht besiedelte Ortsteile mit 62 000 Ein- wohnern, wird ein Kinderarzt ge- sucht. In diesen Stadtteilen mit ei- nem zusätzlichen Einzugsgebiet von 39 000 Einwohnern bestehen außerordentlich günstige Nieder- lassungsmöglichkeiten, die von der KV gefördert werden (Umsatzga- rantie, Zinszuschüsse). Praxisräu- me sind vorhanden.

Interessenten werden gebeten, sich an die Kassenärztliche Verei- nigung Bremen, Bezirksstelle Bre- merhaven, 2850 Bremerhaven 12, Postfach 20 47, Kurfürstenstraße 4, Fernruf (04 71) 4 00 59, zu wenden.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 44 vom 30. Oktober 1975 3075

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