In der Amtlichen Gebühren- ordnung für Ärzte (GOÄ) werden nichtgebietsbezogene Sonderleistungen von gebiets- bezogenen Leistungen unter- schieden. Die Abschnitte D bis P der GOÄ bilden jeweils typische Kernleistungen der einzelnen Fachgebiete ab, nicht jedoch die Gebietsgren- zen nach der Weiterbildungs- ordnung. Ein Gynäkologe zum Beispiel darf, ja muss so- gar eine Brustoperation nach Abschnitt L GOÄ (Chirurgie, Orthopädie) abrechnen, da Abschnitt H (Geburtshilfe und Gynäkologie) keine Ge- bührenposition für Eingriffe an der Brust enthält.
Klagen über „Wilderei“ in gebietsfremden Abschnitten gibt es, wenn Zweifel an ei- ner adäquaten Erfüllung des Leistungsinhalts bestehen. So werden insbesondere die Gebührenpositionen des Ab- schnitts G (Neurologie, Psych- iatrie und Psychotherapie), die fachspezifische Inhalte abbilden, zum Beispiel Nr.
800 GOÄ (eingehende neu- rologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Au- genhintergrunds, 195 Punk- te), für nichtgebietsbezogene Leistungen (zum Beispiel für eine orientierende neurologi- sche Untersuchung angesetzt, die korrekt nach Gebühren- positionen des Abschnitts B hätten berechnet werden müs- sen (zum Beispiel nach Nr. 5 GOÄ, 80 Punkte, oder bei ei- ner umfassenderen Untersu- chung nach Nr. 7 GOÄ, 160 Punkte).
Nach der Berufsordnung darf ein Arzt, der eine Ge- bietsbezeichnung führt, nur innerhalb der Grenzen seines Gebiets tätig werden. Eine generelle Begrenzung der Ab- rechnungsfähigkeit auf Lei- stungen des eigenen Fachge- biets lässt sich allerdings aus der GOÄ nicht ableiten. Die gebührenrechtliche Definiti-
on dessen, was der Arzt ab- rechnen kann („eigene Lei- stungen“ nach § 4 Absatz 2 GOÄ), gerät mit den berufs- rechtlichen Vorschriften, was der Arzt machen darf, insbe- sondere dann in Konflikt, wenn die medizinisch-techni- sche Entwicklung vorauseilt und neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden von der Weiterbildungsord- nung noch nicht namentlich erfasst worden sind. Wider- spruch erregt beispielsweise die Durchführung und Ab- rechnung von Magnet-Reso- nanz-Tomographie-Untersu- chungen (MRT) durch Or- thopäden. Nach der gelten- den Rechtsprechung verstößt dies jedoch nicht gegen die Berufsordnung, weil die „Er- kennung“ von Funktionsstö- rungen der Bewegungsorga- ne Bestandteil der Weiterbil- dung im Gebiet der Orthopä- die ist, ohne dass bestimmte Untersuchungsmethoden aus- gegrenzt wären (siehe Schles- wig-Holsteinisches Oberlan- desgericht, Urteil vom 22.
September 1998, Az.: 6 U 48/98). Außerdem schlagen
„etwaige Beschränkungen aus dem Berufsrecht nicht auf das privatrechtliche Ver- hältnis zwischen Arzt und Pa- tient durch“ (siehe Amtsge- richt München, Urteil vom 6. Dezember 2002, Az.: 274 C 18623/02).
Die privatärztliche Erbrin- gung von Leistungen, die nicht zu den Kernleistungen seines Gebiets gehören, kann dem Arzt also nicht ohne weiteres untersagt werden. Ist die erforderliche Qualifika- tion oder die besondere Pra- xisausstattung, die zur sach- gerechten Durchführung der Leistung erforderlich sind, aber nicht gewährleistet, muss nicht nur mit haftungs- rechtlichen, sondern auch mit berufsrechtlichen Konse- quenzen gerechnet werden.
Dr. med. Regina Klakow-Franck
Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 2520. Juni 2003 AA1765
Fachfremdheit von Leistungen – auch in der GOÄ?
GOÄ-Ratgeber
V A R I A