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Archiv "2. Ärztliche Leistungen für Lebensversicherungsgesellschaften" (27.06.1974)

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G. Honorare, Verträge, Steuern

Tagespauschalsatz für Muste- rungsvertragsärzte der Kostenstei- gerung anzupassen. Da die Bera- tungen mit den für die Honorierung ärztlicher Leistungen zuständigen Dienststellen des Verteidigungsmi- nisteriums stets in sachbezogener Atmosphäre geführt werden, bei welcher auch Verständnis für die Auffassung des anderen Vertrags- partners gezeigt wird, steht zu er-

III. Gutachterwesen

1. Entschädigung von Zeugen und

Sachverständigen

Im Oktober 1969 ist letztmalig durch eine Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen festgelegt wor- den, welche Entschädigung den Sachverständigen gezahlt und wel- cher Ersatz von Aufwendungen, wie zum Beispiel Fahrtkosten und Wegegeld und welcher Ersatz son- stiger Aufwendungen erstattet wer- den darf. Wegen der seither einge- tretenen Entwicklung der Löhne und Preise hält die Bundesärzte- kammer es für dringend erforder- lich, die gesetzliche Entschädigung den gegenwärtigen Verhältnissen anzupassen. Im engen Zusammen- wirken mit dem „Bundesverband öf- fentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" wandte sie sich an den für diesen Bereich zustän- digen Bundesminister der Justiz.

Dieser erklärte seine Bereitschaft zur Novellierung des Gesetzes.

Daraufhin unterbreitete der Vor- stand der Bundesärztekammer de- taillierte Abänderungsvorschläge.

Im Februar 1974 fand — veranstal- tet von dem Bundesministerium so- wie den Landesministerien für Ju- stiz — ein Hearing statt, bei wel- chem die Bundesärztekammer im einzelnen ihre Anregungen erläu- terte. Die Vertreter der Justizmini- sterien zeigten sich gegenüber den Überlegungen der Bundesärzte- kammer sehr aufgeschlossen, so daß die Aufnahme einer Reihe von Änderungswünschen in den Ent- wurf zur Novellierung dieses Ge- setzes zu erwarten ist. Die Erhö-

warten, daß auch in dieser Angele- genheit in naher Zukunft mit einer für beide Teile zufriedenstellenden Vereinbarung gerechnet werden kann. Die Besprechungen von Ein- zelfragen, ausgelöst durch Anre- gungen von betroffenen Ärzten, er- strecken sich auf den Gesamtbe- reich der Honorierung und auf die Durchführung getroffener Vereinba- rungen.

hung der Entschädigung für Zeu- gen und Sachverständige könnte möglicherweise Ende 1974, nach entsprechender parlamentarischer Beratung (der Entwurf soll noch vor der Sommerpause erstellt sein), in Kraft treten. Die Novellie- rung ist dringend erforderlich, um die für eine ordnungsgemäße Rechtsprechung notwendigen Gut- achten zu gewinnen.

2. Ärztliche Leistungen für Lebensversiche- rungsgesellschaften

Die Honorierung ärztlicher Befund- berichte und Gutachten für Le- bensversicherungsgesellschaften war früher Inhalt von Gebührentari- fen, die zwischen dem Verband der Lebensversicherungsunternehmen und dem Hartmannbund mit Zu- stimmung der Bundesärztekammer vereinbart wurden. Seitdem jedoch mit Inkrafttreten der Gebührenord- nung für Ärzte vom März 1965 auf Entgelte für ärztliche Leistungen das Preisrecht, das bis dahin eine Art Allgemeinverbindlichkeitswir- kung hatte, nicht mehr anzuwen- den ist, kamen alle Beteiligten überein, von neuen vertraglichen Absprachen Abstand zu nehmen.

Seither zahlen die Lebensversiche- rungsgesellschaften Honorare in von ihnen angebotener Höhe. Dazu hatten Bundesärztekammer und Hartmannbund festgestellt, daß sie seinerzeit die angewandten Hono- rarsätze als angemessen betrach- teten. Da in den letzten Jahren die Löhne und Preise stark angestie- gen sind, ließ der Vorstand der

Bundesärztekammer den Hart- mannbund 1972 wissen, daß seiner Ansicht nach die damals angebote- nen Honorare der Preisentwicklung angepaßt werden müßten. Ver- handlungen, die daraufhin zwi- schen Hartmannbund und dem Verband der Lebensversicherungs- unternehmen stattfanden, führten zu dem Ergebnis, daß die Honorare für den ärztlichen Bericht von 20 DM auf 25 DM und für das kleine ärztliche Zeugnis von 38 DM auf 50 DM heraufgesetzt wurden, Sätze, die auch die Bundesärztekammer für akzeptabel hielt.

Für das große ärztliche Zeugnis boten die Lebensversicherer eine Erhöhung auf 65 DM bis 70 DM an, die jedoch angesichts des Umfan- ges der mit diesem Zeugnis ver- bundenen Untersuchungen vom Vorstand der Bundesärztekammer als nicht ausreichend beurteilt wur- de. Als angemessen sah die Bun- desärztekammer für das große ärztliche Zeugnis ein Honorar von mindestens 80 DM an. Als 1972 Verhandlungen zwischen dem Hartmannbund und dem Verband der Lebensversicherungsunterneh- men wiederum ergaben, daß eine Vereinbarung oder auch nur eine Empfehlung zur bestimmten Hono- rierung eines Gutachtens auf Grund des Kartellrechts nicht mög- lich war, setzten sich die ärztlichen Verbände dafür ein, daß das soge- nannte „kleine ärztliche Zeugnis"

künftig entfallen sollte, weil der Un- terschied zwischen „klein" und

„groß" im wesentlichen nur darin besteht, daß unterschiedlich viel Raum zur Beantwortung von Fra- gen zur Verfügung gestellt wird, was aber letztlich am Inhalt — da für beide Zeugnisse eine sehr um- fangreiche Anamneseerhebung ge- fordert wird — nichts ändert. Auch der Untersuchungsbefund, der in dem Formblatt vorgeschrieben ist, ist praktisch gleich bei den bisheri- gen, unterschiedlich honorierten Gutachten. Die Verbände vertraten die Auffassung, daß das kleine ärztliche Zeugnis in Zukunft entfal- len sollte. Da jedoch zwischen dem sogenannten „Hausarztbericht"

und dem „großen ärztlichen Zeug- nis" ein echter Qualitätsunter- schied besteht, wurde angeregt, diese Zeugnisse beizubehalten.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 2025

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G. II. Vertragswesen

Der Verband der Lebensversiche- rungsunternehmen hat diese Auf- fassung allen seinen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht. Wie in der Zwischenzeit Ärzte, die Lebensver- sicherungsgutachten erstatten, mit- teilten, haben verschiedene Unter- nehmen sich bereit erklärt, für das große ärztliche Gutachten ein Ho- norar von 96 DM zu entrichten, so- fern die Gutachter vor Erstattung des Gutachtens darauf hinweisen, daß sie nur bereit seien, bei einem derartigen Honorar den Gutachter- auftrag der Gesellschaft zu über- nehmen.

3. Gutachten für Renten-

versicherungsträger

Die Tätigkeit des Arztes bei der Begutachtung von Rentenanträgen ebenso wie bei Gewährung von Heilverfahren ist sehr verantwor- tungsvoll — entscheidet doch letzt- lich das ärztliche Gutachten dar- über, ob die Berufs- oder Erwerbs- unfähigkeit eines Arbeitnehmers als so gemindert anzusehen ist, daß er ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben ausscheiden und eine Rente erhalten muß, ebenso, wie Gutachten zum Bei- spiel darüber entscheiden, ob Heil- verfahren mit Aussicht auf Rehabi- litation eingeleitet werden können.

Die ärztliche Aussage ist in sol- chen Fällen entscheidend für viele Millionen Mitbürger; sie hat dar- über hinaus für die betroffenen Menschen oft schicksalhafte Be- deutung.

Die Bundesärztekammer mußte mit Bedauern in den vergangenen Jah- ren feststellen, daß die Rentenver- sicherungsträger alle Bemühungen der ärztlichen Standesorganisation ablehnten, in der Auswahl der Ho- norierung der ärztlichen Gutachter zu vertraglichen Vereinbarungen zu kommen. Derzeit noch be- schließt die Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder einer Landerversi- cherungsanstalt ausschließlich nach eigenem Ermessen, wen sie als Gutachter hinzuziehen will und was sie ihm für seine Tätigkeit zu zahlen gedenkt. So bot bisher also

die Honorierung der ärztlichen Gutachten ein buntgemischtes Bild in den Ländern der Bundesrepu- blik.

Daß sich unter solchen Bedingun- gen überhaupt noch erfahrene Ärz- te von Rentenversicherungsträgern als Gutachter zur Verfügung stell- ten, ist wohl im wesentlichen dem Verantwortungsgefühl dieser Ärzte ihren Patienten und der sozialversi- cherten Bevölkerung gegenüber zu verdanken.

Auch die 1971 vorgenommene Ver- besserung der Gutachterhonorie- rung änderte nichts an dieser im grundsätzlichen liegenden Kritik, zumal die Erhöhung zu einem Teil wieder kompensiert wurde durch gleichzeitigen Wegfall der Möglich- keit, bestimmte ärztliche Leistun- gen neben der Pauschalgutachter- gebühr abzurechnen. Es ging der ärztlichen Standesorganisation hier um die Aufnahme und den Ab- schluß von Vertragsverhandlungen auch für diesen Bereich, denn die damalige Praxis der Rentenversi- cherungsträger in der Auswahl und Honorierung ihrer ärztlichen Gut- achter war in einer von Tarifverträ- gen geformten sozialen Umwelt ein Anachronismus.

Erste Gespräche mit dem Verband der Rentenversicherungsträger fanden im Frühjahr 1973 statt. Da- bei wurde erkennbar, daß großes Interesse an einem bundeseinheit- lichen Formular für Rentenanträge und Heilverfahren besteht und auch bundeseinheitliche Empfeh- lungen für Honorare gegeben wer- den sollten. Bei mehreren wei- teren Erörterungen im Jahre 1973 konnten die Vertreter der ärztli- chen Standesorganisation Überein- stimmung in den vorgenannten Fragen erzielen. Anfang Februar 1974 wurden dann Empfehlungen der beiden Organisationen über die Vergütung ärztlicher Leistun- gen bei der medizinischen Begut- achtung für die gesetzliche Ren- tenversicherung vereinbart. Diese zunächst bis 31. Dezember 1975 befristete Regelung sieht vor, daß die Rentenversicherungsträger frei- praktizierenden Ärzten, Ärzten in Kliniken und Krankenanstalten für ärztliche Begutachtungen unter

Verwendung besonderer Gutach- tenformulare im Bundesgebiet ein- heitliche Vergütungen gewähren, sofern nicht bisher schon höhere Gutachtenhonorare durch einzelne Landesversicherungsanstalten ge- zahlt worden sind.

Damit wird in Zukunft ein Gutach- ten aus Anlaß von Gesundheits- maßnahmen (ausgenommen be- rufsfördernde Maßnahmen) mit 36 DM honoriert; für das Gutachten aus Anlaß berufsfördernder Maß- nahmen zahlen die Rentenversi- cherungsträger 54 DM, ebenso werden für Gutachten im Renten- verfahren 54 DM vergütet.

Mit diesen Honoraren sind die ärzt- lichen Leistungen und Aufwendun- gen nach Abschnitt A) der GOÄ, die Sonderleistungen nach Ziffer 25 und 791 der GOÄ sowie die aus Anlaß der Begutachtung ent- standenen Schreib- und Portoko sten abgegolten. Sofern für die Be- gutachtung weitere ärztliche Son- derleistungen erforderlich sind, werden diese mit einem Zuschlag von 30 Prozent zu den einfachen Sätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) honoriert. Sachkosten, die im Rahmen von ärztlichen Son- derleistungen von dritter Seite in Rechnung gestellt werden, können von dem begutachtenden Arzt nicht liquidiert werden. Damit sind die seit Jahren währenden Bestre- bungen der Bundesärztekammer im Bundesgebiet zu einer einheitli- chen Formulargestaltung und Ho- norarregelung zu kommen, im Be- reich der Rentenversicherung er- folgreich abgeschlossen worden.

Es wurde in Aussicht genommen, alle sich möglicherweise aus die- ser Empfehlungsvereinbarung ent- stehenden Fragen gemeinsam zu erörtern und rechtzeitig zu weiteren Gesprächen zusammenzukommen.

Im Interesse der Versicherten und eines möglichst gut funktionieren- den Gutachterwesens sollte sicher- gestellt werden, daß die vorste- hend aufgeführte Regelung nicht nur für die Träger der Arbeiter- Rentenversicherung und Bundes- knappschaft gilt, sondern auch baldmöglichst von der Bundesver- sicherungsanstalt für Angestellte übernommen wird.

2026 Sondernummer 26a vom 19.7. 1974 DEUTSCHES ARZTEBLATT

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