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Archiv "G. Honorare, Verträge, Steuern: I. Neue ärztliche Gebührenordnung" (27.06.1974)

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Die ärztliche Gebührenordnung — einerseits abgeleitet aus ärztlichem Handeln und medizi- nischer Entwicklung, andererseits auch Steuerungs- instrument. Eine neue Gebühren- ordnung, die die längst veralterte ablöst, müßte auch die anhaltende, Entwicklung der medizinischen Technik berücksichtigen.

G. Honorare, Verträge, Steuern

1. Neue ärztliche Gebührenordnung

Nachdem die Bundesregierung bei der letztmaligen Anpassung der früheren Preußischen Gebühren- ordnung für Ärzte (Preugo) an die Teuerung im Jahre 1957 die Bun- desärztekammer aufgefordert hatte, sobald wie möglich Vorschläge für eine von Grund auf neue ärztliche Gebührenordnung zu unterbreiten, intensivierte die Bundesärztekam- mer ihre Arbeiten auf diesem Ge- biet. Als Ergebnis jahrelanger und schwieriger Bemühungen einer be- sonderen Arbeitsgruppe von Sach- verständigen legte die Bundesärz- tekammer im Februar 1967 auf Be- schluß des Deutschen Ärztetages dem Bundesgesundheitsministe- rium und damit der Bundesregie- rung einen Entwurf für eine neue nach § 11 der Bundesärzteordnung zu erlassende ärztliche Gebühren- ordnung vor.

Die Erwartungen der Ärzteschaft, die Bundesregierung werde sich entsprechend ihrer Ankündigung

dieses Entwurfs ohne Zeitverzug annehmen, wurden nicht erfüllt.

Zweieinhalb Jahre hat es gedauert, ehe im Bundesgesundheitsministe- rium eine Sachverständigenkom- mission gebildet wurde mit der Aufgabe, die mit der Neuordnung des ärztlichen Gebührenrechts zu- sammenhängenden Fragen zu be- raten. Die zahlreichen meist halb- tägigen Sitzungen dieses beim Ge- sundheitsministerium bestehenden Gremiums bisher haben nur gerin- ge Fortschritte erkennen lassen.

Nachdem aus den Berich- ten der ärztlichen Sachverständi- gen erkennbar wurde, daß sich die Erörterungen letztlich nur im Be- reich theoretischer Modellvorstel- lungen bewegten, ohne sich dem Ziel zu nähern, der Bundesregie- rung den verabschiedungsreifen Entwurf einer neuen ärztlichen Ge- bührenordnung vorzulegen, kam der Vorstand der Bundesärztekam- mer Ende 1970 überein, diese für die gesamte Ärzteschaft der Bun-

desrepublik wichtige Angelegen- heit dem Erweiterten Vorstand der Bundesärztekammer zu unterbrei- ten. Der Erweiterte Vorstand, dem neben den Vertretern der Landes- ärztekammern auch die Vorsit- zenden sämtlicher im Präsidium des Deutschen Ärztetages vertrete- nen ärztlichen Organisationen an- gehören, brachte in einem einstim- mig gefaßten Beschluß zum Aus- druck, daß er es für dringend ge- boten hält, den Erlaß einer neuen ärztlichen Gebührenordnung un- verzüglich mit allen Mitteln voran- zutreiben.

In Durchführung dieses Beschlus- ses wandte sich die Bundesärzte- kammer noch im Dezember 1970 an den Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit, um dort erneut die dringende Bitte vorzu- tragen, die Arbeiten an dem Ent- wurf einer neuen ärztlichen Gebüh- renordnung zu beschleunigen und endlich zum Abschluß zu bringen.

Eine weitere Initiative kam dann u.

a. durch den 74. Deutschen Ärzte- tag 1971.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 2021

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G. Honorare, Verträge, Steuern

Fazit der jahrelangen Bemühungen Die jahrelang unveränderte Hal- tung der Bundesregierung wird ih- ren wiederholten Bekundungen nicht gerecht, nach welchen sie auch um die Erhaltung freiberufli- cher ärztlicher Tätigkeit bemüht sei. Zu den wesentlichsten Voraus- setzungen für das Tätigsein unab- hängiger freiberuflicher Ärzte ge- hört eine den gesundheitspoliti- schen Erfordernissen wie den wirt- schaftlichen Gegebenheiten und Entwicklungen entsprechende ärzt- liche Gebührenordnung.

Die Bundesärztekammer hat sich wiederholt und mit Nachdruck da- gegen verwahrt, daß trotz der sich verstärkenden inflationären Ent- wicklung der letzten Jahre weder die seit langem überfällige neue Gebührenordnung verabschiedet wurde, noch die seit 1965 unverän- dert gebliebenen Gebührensätze durch eine lineare Erhöhung an die zwischenzeitlich eingetretene Teuerung angepaßt wurden. Das Ausmaß dieser Teuerung wird sichtbar auch in der Entwicklung der Gehälter im öffentlichen Dienst, die seit Erlaß der Gebühren- ordnung von 1965 um etwa 90 Prozent angehoben wurden. Die Verantwortung für die aus ihrer verzögernden Haltung in der Ärzte- schaft entstehende und sich ver- stärkende Unruhe trägt die Bun- desregierung.

Das Bundesgesundheitsministe- rium teilte im Februar 1971 mit, die Bundesregierung prüfe, ob durch eine Zwischenlösung dem Anliegen der Ärzteschaft entgegengekom- men werden könne. Eine derartige Vorablösung hätte den Vorteil ge- habt, daß die grundsätzlichen Fra- gen der Strukturverbesserung in angemessener Form weiter erörtert werden könnten. In diesem Zusam- menhang muß auf die im Februar 1971 zwischen der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung und den Bundesverbänden der Krankenkas- sen getroffene Vereinbarung ei- nes „Bemessungsmaßstabes für kassenärztliche Leistung" Bezug genommen werden.

Der 74. Deutsche Ärztetag wandte sich 1971 in einer Entschließung an die Öffentlichkeit und richtete an

die Bundesregierung die dringende Bitte, die in Aussicht genommene Zwischenlösung für eine ärztliche Gebührenordnung so schnell wie möglich zu verwirklichen. Überle- gungen, eine derartige Regelung ebenso wie den späteren Erlaß der neugestalteten ärztlichen Gebüh- renordnung vom Ergebnis der Ho- norarverhandlungen zwischen Ärz- ten und Krankenkassen abhängig zu machen, wurden entschieden zurückgewiesen.

Die mangelnde Aktivität der Bun- desregierung, welche dazu geführt hatte, daß der zwischen der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung und den Krankenkassen vereinbar- te Bewertungsmaßstab allmählich den Charakter einer Vertragsge- bührenordnung annahm, die neben der amtlichen Gebührenordnung besteht, veranlaßte die Bundesärz- tekammer, gegen die Verzögerung der Beratungen der Sachverständi- genkommission zu protestieren.

Im Frühjahr 1972 teilte das Ministe- rium mit, daß die von der Bundes- regierung angekündigte Überprü- fung der Gebührenordnung noch nicht abgeschlossen sei und insbe- sondere die Frage der strukturellen Änderung oder linearen Erhöhung der geltenden Gebührenordnung weiter Gegenstand interministeriel- ler Beratungen sei. Im Kabinett müsse eine Grundsatzentschei- dung hierüber herbeigeführt wer- den.

Im Juli 1972 wurde die Bundesärz- tekammer auf nochmalige Rückfra- ge darüber unterrichtet, daß die Bundesregierung beschlossen habe, zum damaligen Zeitpunkt eine Novellierung der Gebühren- ordnung nicht vorzunehmen. Da- mit wurde zunächst jedenfalls jede Anpassung der seit 1965 eingefro-

renen Gebührensätze an die Preis- entwicklung abgelehnt. Der Präsi-

II. Vertragswesen

Der Abschluß von Verträgen mit den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung und ihren Verbänden im Rahmen der RVO obliegt den Kassenärztlichen Ver- einigungen der Länder und in be-

dent der Bundesärztekammer ap- pellierte im Frühjahr 1973 nach Neubildung der Bundesregierung an die neue Ministerin, Frau Dr.

Focke, wies auf die jahrelangen Bemühungen der Bundesärztekam- mer und ihre bereits 1967 unter- breiteten Vorschläge hin und be- dauerte, daß eine vom Gesund- heitsministerium vorgelegte Novel- le vom Kabinett verworfen worden war. Er setzte sich dafür ein, daß vor einer allgemeinen Überarbei- tung der Gebührenordnung eine li- neare Anhebung der geltenden Ge- bührensätze erfolgt, um diese dem Stand der Lohn- und Preisentwick- lung anzupassen. Auch die Ge- sundheitsministerin vertrat in ihrer Antwort die Auffassung, daß eine Neuregelung des ärztlichen Gebüh- renrechts erforderlich sei. Sie sah die Arbeit der 1969 berufenen Sachverständigenkommission als wertvolle Förderung der Bemühun- gen um die Neuordnung an und bedauerte, daß ohne ausreichende Abstimmung mit allen am Gebüh-

renrecht interessierten Kreisen der Bundesregierung eine befriedigen- de Lösung nicht verabschiedet werden könne. Seit Mitte 1973 hat sich der Arbeitsrhytmus der von der Bundesregierung berufenen Sachverständigenkommission inso- fern zumindest geändert, daß die- ses Gremium praktisch in vierwö- chigen Abständen im Plenum zu- sammentritt und diese Beratungen durch kleine Arbeitsgruppen, wel- che in der Zwischenzeit tagen, vor- bereitet werden.

Der interne Terminplan der Bun- desregierung sieht. die Vorlage ei- nes Entwurfes für die neue Gebüh- renordnung bis zum Dezember 1974 vor. Die Verabschiedung der Rechtsverordnung soll bis Oktober 1975 erfolgt sein. Ob diese Planun- gen eingehalten werden können, muß zumindest im Augenblick noch bezweifelt werden.

stimmten Bereichen auch der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung.

Bei Verträgen mit den RVO-Kran- kenkassen wirken Bundesärztekam- mer und Landesärztekammern nicht mit.

2022 Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 DEUTSCHES ARZTEBLATT

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