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Archiv "Bekanntmachungen: Abrechnungsempfehlungen des Ausschusses „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer" (30.09.2005)

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Der Vorstand der Bundesärztekammer hat folgenden Abrechnungsempfehlun- gen des Ausschusses „Gebührenordnung“

der Bundesärztekammer zugestimmt:

Berechnung von Leistungen im Rahmen der Prostata-Seed- Implantation (PSI)

Bestrahlungsplanung vor und nach der Implantation von Prostata-Seeds, einmal je Bestrahlungsplan,

analog Nr. 5840 GOÄ

Unter dem Bestrahlungsplan nach der Prostata-Seed-Implantation ist der Nach- plan zu verstehen, der mit Hilfe einer Computertomographie in der Regel vier Wochen nach dem Eingriff stattfindet.

Die dazu notwendige Computertomo- graphie ist neben der analogen Nr. 5840 GOÄ anzusetzen.

Die insgesamt zweimalige Berechnung des Bestrahlungsplans nach Nr. 5840 GOÄ analog und ggf. des Zuschlages für den Prozessrechner nach Nr. 5841 GOÄ analog im Zusammenhang mit einer PSI ist zuläs- sig und durch die Allgemeinen Bestim- mungen zur Strahlentherapie O IV. GOÄ Ziffer 3 begründet, da diese Bestrahlungs- planungen aufgrund der jeweils unter- schiedlichen tatsächlichen Dosisverteilung (geänderte Energie) durchgeführt werden.

Interstitielle Low-Dose-Rate-Brachythe- rapie der Prostata mittels Seeds (PSI), je Fraktion, einschließlich fortlaufendem Abgleich der intraoperativen Seed-Im- plantation mit der präoperativen Be- strahlungsplanung, einschließlich der sich direkt anschließenden posttherapeuti- schen Bestimmung von Herddosen, analog Nr. 5846 GOÄ

Die Implantation von Seeds in drei Hohl- nadeln entspricht einer Fraktion und führt einmal zur Berechnung der Nr. 5846 analog.

Werden Seeds in einer vom angegebe- nen Leistungsumfang abweichenden An- zahl (ein oder zwei) implantiert, so löst diese Implantation keinen weiteren analo- gen Ansatz der Nr. 5846 GOÄ aus, son-

dern der damit verbundene erhöhte Zeit- aufwand ist angemessen über den Ge- bührenrahmen der letzten analogen Nr.

5846 GOÄ nach § 5 Absatz 2 und 3 GOÄ zu berücksichtigen.

Die Berechnung der Nr. 5846 GOÄ analog für die PSI ist auf acht Fraktionen begrenzt.

Bei Vorliegen eines lokal begrenzten Prostatakarzinoms, eines PSA-Wertes von 10 ng/ml, eines Gleason score von < 7 und eines Prostatavolumens von 60 ml, wird eine Seed-Implantation als eine ge- eignete Therapie angesehen.

Die Kosten für die Prostata-Seeds (Material) können zusätzlich – entspre-

chend Nachweis – in Rechnung gestellt werden.

Punktion der Prostata mit Platzierung der Hohlnadel/n zur Seedablage (Nr. 319 GOÄ)

Die Nr. 319 kann im Rahmen der Prostata- Seed-Implantation (PSI) einmal je Hohl- nadel angesetzt werden.

Eine parallel durchgeführte Sonogra- phie nach den Nrn. 410 und ggf. 420 GOÄ ist unter Beachtung der Allgemeinen Be- stimmungen zu C VI. neben der Nr. 319 GOÄ für die PSI ansatzfähig.

Sowohl die durchgeführte Zystographie nach Nr. 5230 GOÄ als auch die Zystoure- throskopie nach Nr. 1787 GOÄ sind neben der Nr. 319 GOÄ für die PSI ansatzfähig.

Die Lokalanästhesie der Harnröhre und/oder Blase nach Nr. 488 GOÄ und das Einlegen eines Harnblasenverweilka- theters oder Spülen der Harnblase über ei- nen (liegenden) Harnblasenkatheter nach den Nrn. 1732, 1729 und 1733 GOÄ sind neben der Nr. 319 GOÄ für die PSI nicht

ansatzfähig. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 39⏐⏐30. September 2005 AA2659

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Bekanntmachungen

Abrechnungsempfehlungen

des Ausschusses „Gebührenordnung“

der Bundesärztekammer

Die Bekanntmachung der Vertragsän- derungen der Bundesmantelverträge im Deutschen Ärzteblatt, Heft 30, S.

A 2117/2118 vom 29. Juli 2005 erfolgte unter dem Vorbehalt der endgülti-

gen Unterzeichnung durch die Vertrags- partner.

Die Ratifizierungsverfahren sind nun- mehr abgeschlossen und die Vorbehalte

damit gegenstandslos. )

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Änderungen Bundesmantelverträge Primär-/Ersatzkassen

Unterschriftsverfahren abgeschlossen

31. Symposion für Juristen und Ärzte

der Kaiserin-Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen

gemeinsam mit der

Deutschen Gesellschaft für Medizinrecht (DGMR) e.V.

am 2./3. Dezember 2005 im Kaiserin-Friedrich-Haus in Berlin-Mitte Thema: „Organisationsverschulden in Klinik und Praxis“: Ärztliche Standards bei strukturellen und organisatorischen Veränderungen

Programm: Juristische und medizinische Experten referieren über folgende Pro- blemfelder:>Struktur- und Organisationsveränderungen in der Klinik>Rechtliche Aspekte des Organisationsverschuldens>Konsequenzen für die medizinische Praxis (detailliertes Programm im Internet unter www.kaiserin-friedrich-stiftung.de oder www.dgmr.de)

Auskunft: Kaiserin-Friedrich-Stiftung, Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin, Telefon:

0 30/30 88 89-20/ -25, Fax: -26, E-Mail: kfs@kaiserin-friedrich-stiftung.de )

Referenzen

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