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Stellungnahme zum Entwurf der Satzung zur Konkretisierung der Zulassungsfreiheit nach dem Medienstaatsvertrag | Bitkom e.V.

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Academic year: 2022

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Bitkom Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e.V.

Marie Anne Nietan Referentin Medienpolitik T +49 30 27576-221 m.nietan@bitkom.org

Albrechtstraße 10 10117 Berlin

Präsident Achim Berg

Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder

www.bitkom.org

Stellungnahme

Entwurf der Satzung zur Konkretisierung der Zulassungsfreiheit nach § 54 Abs. 1 des Medienstaatsvertrags (Satzung Zulassungs- freiheit)

19. August 2020 Seite 1

Die Medienanstalten werden in § 54 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages (MStV) ermäch- tigt, das Nähere zur Konkretisierung der Zulassungsfreiheit nach § 54 Abs. 1 MStV durch Satzungen zu regeln. Der Entwurf dieser Satzung wurde vom Fachausschuss Regulierung erarbeitet und von der DLM freigegeben. Bitkom bedankt sich für die Gele- genheit zur Stellungnahme zu diesem Entwurf.

Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 MStV [ist] „Rundfunk […] ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikati- on.“ Nach § 2 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 MStV sind: „‘Rundfunkprogramm‘ eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten, ‘Sendeplan‘ die auf Dauer angelegte, vom Veranstalter bestimmte und vom Nutzer nicht veränderbare Festlegung der inhalt- lichen und zeitlichen Abfolge von Sendungen und ‘Sendung‘ ein unabhängig von seiner Länge inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Einzelbe- standteil eines Sendeplans oder Katalogs“. Sofern § 54 Absatz 1 MStV also vorgibt, dass – unter dort genannten qualitativen oder quantitativen Bedingungen, die gemäß Ab- satz 2 der Vorschrift durch die Landesmedienanstalten in Satzungen konkretisiert wer- den sollen – bestimmte Angebote (Rundfunkprogramme) keiner Zulassung bedürfen, so muss es sich bei den betreffenden Angeboten dennoch zunächst dem Grunde nach um Rundfunk handeln.

Es ist zu begrüßen, dass die Landesmedienanstalten in ihrem zur Konsultation gestell- ten Entwurf hierauf eingehen und dabei die konstitutiven Elemente des Rundfunks –

„Aktualität, Suggestivkraft und Breitenwirkung“ in der ständigen Bundesverfassungs- gericht-Rechtsprechung – heranziehen, wie dies im Übrigen auch die Begründung zum MStV zu den §§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nrn. 2 und 3 sowie 54 MStV ausführt und damit gerade dieses Vorgehen nahelegt. Am Beispiel der (geringen) „journalistisch-

redaktionellen Gestaltung“ zeigt sich für die Praxis gleichwohl eine Schwierigkeit in der Anwendung: Zwischen einer fehlenden bzw. nicht ins Gewicht fallenden „journalis- tisch-redaktionellen Gestaltung“, die mit Blick auf Authentizität, Aktualität und Brei-

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Stellungnahme

Satzung Zulassungsfreiheit

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tenwirkung stark auf ein Nichtvorliegen von Rundfunk hindeuten, und einer im Sinne von

§ 4 Absatz 1 Nr. 2 Zulassungs-Satzung-Entwurf und der Begründung zu § 54 Absatz 1 MStV „nur geringe[n] journalistisch-redaktionelle[n] Gestaltung“ bei einem Angebot, das als Rundfunkprogramm keine erhebliche „Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung“ hat, sind trennscharfe Abgrenzungen kaum (im Vorhinein) zu leisten.

Überlegenswert wäre aus hiesiger Sicht, auch auf die Mindestanforderungen an einen

„Sendeplan“ als ein Tatbestandsmerkmal von „Rundfunk/Rundfunkprogramm“ einzuge- hen. Wann liegt, im Sinne der Begründung zu § 2 Absatz 2 Nr. 2 MStV, (noch) eine „ledig- lich sporadische Verbreitung einzelner Sendungen“ vor? In welchen Bezug kann das (eher) quantitativ zu verstehende Merkmal „auf Dauer angelegt“ gesetzt werden zur ebenfalls an der zitierten Stelle der MStV-Begründung angeführten „Wirkkraft“ als (eher) qualitati- ves Kriterium (vgl. auch § 4 Absatz 1 Nr. 1 Zulassungs-Satzung-Entwurf)? Gemäß § 4 Ab- satz 1 Zulassungs-Satzung-Entwurf sind „Häufigkeit und Dauer der Ausstrahlung“ (Nr. 5) Kriterien, die für die Beurteilung der Frage eine Rolle spielen sollen, ob ein Angebot (nur) eine geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung haben wird. Sind diese Kriterien deckungsgleich mit „auf Dauer angelegt“ als Tatbestandsmerk- mal von „Sendeplan“? Oder, anhand von § 4 Absatz 2 Zulassungs-Satzung-Entwurf formu- liert: Liegt überhaupt „Rundfunk“ vor, und, wenn ja, inwieweit, wenn das Angebot „aus Sendungen besteht, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Veranstaltung, die auf ein bundesweites Publikum ausgerichtet ist, veranstaltet werden“ (Nr. 3)? Ebenfalls ge- mäß § 4 Absatz 1 Zulassungs-Satzung-Entwurf – können nicht (je nach Thema) eine mono- thematische Ausrichtung (Nr. 3) und die Wirkkraft des Rundfunkprogramms (Nr. 1) als Beurteilungskriterien zu erheblichen Abgrenzungs- und Gewichtungsschwierigkeiten führen?

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