A-1382
D O K U M E N T A T I O N 103. DEUTSCHER ÄRZTETAG
Deutsches Ärzteblatt 97,Heft 20, 19. Mai 2000 Novellierung der Weiterbildungsordnung Regelungen zu
treffen und flankierende Maßnahmen vorzusehen, die die Umsetzung der Weiterbildungsinhalte und die Ver- mittlung durch qualifizierte Weiterbilder im Verlauf der Weiterbildung sichern.
Diese Regelungen müssen transparent, zielgerich- tet und nachvollziehbar im Sinne der Qualitätssicherung der Weiterbildung gestaltet werden. ✮
Übergangsbestimmungen
Vorstand und Weiterbildungsgremien der Bundes- ärztekammer werden beauftragt, rechtzeitig zur Novel- lierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung eindeutige und klare Vorschläge zu Übergangsbestimmungen von der alten zur neuen Weiterbildungsordnung zu erarbei- ten.
Begründung:
Nach der letzten Novellierung 1992 hatten wir bei 17 Ärztekammern 17 verschiedene Übergangsregelun-
gen! ✮
Einbeziehung der Berufsverbände
Bei der Weiterentwicklung der (Muster-)Weiterbil- dungsordnung sind neben den wissenschaftlichen Fach- gesellschaften die entsprechenden Berufsverbände mit einzubinden.
Nachdem zunehmend Weiterbildungsinhalte nur noch im Bereich der ambulanten Versorgung vermittelt werden können, ist nur so gewährleistet, dass die Fachge- biete in ihrem gesamten Umfang vertreten werden. ✮
Bundeseinheitliche Abstimmung
Die Landesärztekammern werden aufgefordert, zukünftig ihre Weiterbildungsordnungen und die dazu- gehörige Verwaltungspraxis auf der Grundlage der Zu- sammenarbeit der Ärztekammern in der Bundesärzte- kammer und der Beschlüsse des Deutschen Ärztetages bundeseinheitlich abzustimmen und zeitnah umzuset-
zen. ✮
Beschlussvorlage zum 104. Deutschen Ärztetag
Der Vorstand der Bundesärztekammer wird aufge- fordert, bis zum 104. Deutschen Ärztetag eine Beschluss- vorlage zu erarbeiten, sodass die bereits vorliegenden und dringend erforderlichen Änderungen/Ergänzungen zur bestehenden Weiterbildungsordnung verabschiedet werden können.
Begründung:
In Anbetracht der eben begonnenen Diskussion um eine Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung und des Zeitbedarfs bis zu einer eventuellen Verabschie- dung können anstehende Fragen und Probleme zur Wei- terentwicklung der bestehenden Weiterbildungsordnung nicht länger verschoben werden („ewige Baustelle“). Dies ist den Kolleginnen und Kollegen nicht zuzumuten. ✮
Weiterentwicklung der (Muster-) Weiterbildungsordnung
Der 103. Deutsche Ärztetag beauftragt den Vor- stand der Bundesärztekammer, dem 104. Deutschen Ärztetag auf der Grundlage der Beschlüsse des 103.
Deutschen Ärztetages zur Struktur der (Muster-)Weiter- bildungsordnung die erste Stufe einer Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung vorzulegen. ✮
Verlegung des Sitzes der Bundes- ärztekammer nach Berlin
(§ 1 Abs. 2 Satz 1,
§ 6 Satz 1 der Satzung)
Die Satzung der Bundesärztekammer (Arbeitsge- meinschaft der Deutschen Ärztekammern) in der vom 98. Deutschen Ärztetag 1995 beschlossenen Fassung wird wie folgt geändert:
1) In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Köln“
durch das Wort „Berlin“ ersetzt.
1a) In § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Sitzentscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 und § 6 Satz 1 werden wirksam, wenn der Vorstand die Funktionsfähigkeit des Sitzes in Berlin festgestellt und den Zeitpunkt dieser Feststellung im Deutschen Ärz- teblatt veröffentlicht hat. Bis dahin ist der Sitz der Bun- desärztekammer und der Geschäftsstelle Köln.“
2) In § 6 Satz 1 wird das Wort „Köln“ durch das Wort „Berlin“ ersetzt.
3) Die Änderungen treten am Tage ihrer Veröffent- lichung in Kraft.
Begründung:
Zu 1) Eine effektive Interessenvertretung der Lan- desärztekammern erfordert die Präsenz am Regierungssitz.
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat sich für einen Umzug der Bundesärztekammer nach Berlin ausgespro- chen. Die Errichtung einer neuen Geschäftsstelle in Berlin wird mit einer erheblichen finanziellen Belastung der Lan- desärztekammern einhergehen. (Eine erste grobe Schät- zung der Projektkosten für die Errichtung eines Neubaus beläuft sich selbst unter Zugrundelegung von Synergieef- fekten eines gemeinsamen Vorgehens mit der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung auf circa 43,0 Mio. DM.). Da die Ärztekammern nach § 8 der Satzung zur anteiligen Über- nahme der Kosten verpflichtet sind, bedeutet diese Sat- zungsänderung de facto eine Vorwegfestlegung für die ein- zelnen Kammern von erheblichem Umfang, die die Not- wendigkeit von Beitragserhöhungen zur Folge haben kann.
Zu 2) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu
Nummer 1. ✮
Verlegung des Sitzes der Bundes- ärztekammer nach Berlin
Der Deutsche Ärztetag geht bei der Verlegung von Sitz und Geschäftsstelle der Bundesärztekammer nach Berlin dabei von den folgenden Eckpunkten aus:
1. Der Deutsche Ärztetag begrüßt die Absicht, dass die Errichtung der Geschäftsstelle von Kassenärztli- cher Bundesvereinigung und Bundesärztekammer in Berlin an gleicher Stelle bei getrennten Eigentumsver- hältnissen angestrebt wird.
2. Präferiert wird ein regierungsnaher Standort.
3. Der Deutsche Ärztetag nimmt zur Kenntnis, dass die bisherige Kostenschätzung ein Gesamtvolu- men des Umzugsprojekts von DM 43 000 000,00 bei einem Finanzierungsbedarf von DM 33 400 000,00 umfasst.
4. Der Vorstand wird beauftragt, unter Hinzuzie- hung der Finanzkommission die notwendigen Maßnah- men für den Erwerb einer entsprechenden Immobilie zu treffen.
5. Der Deutsche Ärztetag geht von einer zügigen
Realisierung aus. ✮
Wahl des Gebäudes für die Bundes- ärztekammer in Berlin
Bei der Wahl des Gebäudes für die BÄK sollten nicht nur ästhetische, sondern auch energetische und umweltpolitische Aspekte gewahrt werden.
Begründung:
Energiesparende Maßnahmen und ökologisches Bauen werden in der Öffentlichkeit mit Gesundheit in Ver- bindung gebracht. Ein Glas-Stahl-Bau eher mit Geld. ✮ Entschließungen zum Tagesordnungspunkt V