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Archiv "Einige Hartmannbund-Thesen" (23.10.1975)

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Einige Hartmannbund-Thesen

In Ergänzung des Berichtes von der Hauptversammlung des Ver- bandes der Ärzte Deutschlands (Seite 2987 dieses Heftes) nach- stehend einige der neuen Thesen, die von den Delegierten zur Weiterentwicklung des gesundheitspolitischen Programms des Hart- mannbundes verabschiedet wurden.

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Hauptversammlung des Hartmannbundes

„Das Leben des schizophrenen Dichters Alexander März” das vor einigen Wochen vom Zweiten Deut- schen Fernsehen ausgestrahlt wur- de. Es schildert das Schicksal ei- nes Patienten in einer psychiatri- schen Klinik und die Versuche ei- nes engagierten Arztes, ihn aus seiner Erstarrung zu lösen. „Künst- lerische Durchdringung verdeut- licht mehr als jede Reportage" — so die Jury in ihrer Begründung —

„die Situation psychiSch gestörter Menschen".

Dr. Bourmer:

Wesentliche Ergebnisse

Als wesentliche Ergebnisse stellte Dr. Bourmer zum Abschluß der Hauptversammlung vor dem über- füllten Kongreßsaal heraus, daß sich der Stifterverband „Freie Me- dizinische Hochschule" für Kob- lenz als Standort der Hochschule entschieden habe. Der Hartmann- bund wolle mit dieser Hochschule beweisen, daß auch heute, nach Jahren der Tendenzen zur Soziali- sierung der Leistungen und auch der Ansprüche, Menschen und Gruppen noch fähig sind, Eigenin- itiative und Selbstverantwortung zu zeigen. Die Hochschule werde als Stiftung gegründet und damit eine

Kostenklarheit

im Gesundheitswesen — Einsetzung

eines Sachverständigenrates Alle Verantwortlichen im Gesund- heitswesen sollten verpflichtet wer- den, für hinreichend gesicherte Un- terlagen zu sorgen, die zutreffende

Form gewählt, die Bundespräsident Scheel als die höchste Form der privaten Bürgerinitiative bezeichnet hat.

Die private Initiative im Hochschul- bereich solle Ausgaben des Staa- tes verhindern. Wichtig wäre eine vergleichbare Lösung im Bereich der Krankenversicherung, wo eine Kostensteigerung in ungeahntem Ausmaß uns vor schwierigste Pro- bleme stellt. Die Hauptversamm- lung sei daher zu der Auffassung gekommen, daß zum Finden von Lösungsmöglichkeiten Modellver- suche zur Frage der Selbstbeteili- gung gemacht werden sollten.

Einmal mehr habe die Hartmann- bund-Hauptversammlung bestätigt, daß auch die deutsche Ärzteschaft ihren Beitrag zur Verminderung der Kosten im Gesundheitswesen leisten will und kann, wenn die da- für unabdingbaren - Voraussetzun- gen erhalten bleiben, die in der freien Berufsausübung liegen und die allein die bestmögliche Ver- sorgung der Patienten gewährlei- sten.

Rosemarie Hennigs 53 Bonn-Bad Godesberg Kölner Straße 40-42

Aussagen darüber erlauben, wie die Komponenten der Kostenent- wicklung zu bewerten sind. Da die Statistiken der sozialen Sicherung wie auch die des Gesundheitswe- sens ungenügend entwickelt sind, müssen die Erfassung und Verar- beitung der Informationen verbes- sert werden.

Es ist erforderlich, von der bisheri- gen Erarbeitung eines Sozialbe- richtes/-budgets abzugehen und statt dessen — wie im Wirtschafts- bereich — einen unabhängigen, wissenschaftlichen Sachverständi- genrat einzusetzen, der jährlich die Entwicklung der sozialen Leistun- gen und ihre Finanzierung begut- achtet. Diese Institution „Sachver- ständigenrat" würde dann auch wesentlich zur Versachlichung der gesamten Diskussion der Kosten- entwicklung in dem System der so- zialen Sicherung beitragen und die Arbeit der vor mehr als einem Jahrzehnt eingesetzten Sozialen- quetekommission fortführen.

Eine Voraussetzung für die Erhal- tung des Leistungsumfangs im Sy- stem der sozialen Sicherung bei der augenblicklichen Kostensitua- tion ist auch der Ausbau einer

„Gesundheitsökonomie" an den Universitäten, damit von wissen- schaftlicher Seite z. B. abgeklärt werden kann,

> wie Gesundheits- und Sozial- statistiken aussagefähiger werden können,

> wie die Grenze der Belastbar- keit zu definieren und zu analysie- ren ist,

> unter welchen Voraussetzungen Beitragssatzerhöhungen gerecht- fertigt sind, bzw. Beiträge gesenkt werden können,

> wie das Verhältnis von Kosten zu Nutzen der im System der sozia- len Sicherung erbrachten Leistun- gen zu bewerten ist,

> wie ein nachfrage- und ange- botsgerechtes Verhalten innerhalb des Gesundheitswesens zum Zwecke der Erhöhung der Trans- parenz und Effizienz sowie der Ausnutzung aller Rationalisierungs- möglichkeiten erreicht werden kann.

Erhaltung und Ausdehnung belegärztlicher Tätigkeit

Die belegärztliche Tätigkeit bietet für den Patienten u. a. wegen der

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 43 vom 23. Oktober 1975 2989

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Hauptversammlung des Hartmannbundes

Kontinuität der ärztlichen Behand- lung, der freien Arztwahl und der verkürzten Liegezeit Vorteile. Sie ist ein Beitrag auf dem kostenin- tensivsten Sektor des Gesundheits- wesens durch kürzere Verweildau- er und Einbeziehung der Diagno- stik aus der freien Praxis Kosten einzusparen. Die belegärztliche Tä- tigkeit darf deshalb durch die Krankenhausgesetze der Länder nicht behindert werden. Belegkran- kenhäuser sind in die Kranken- hausbedarfspläne der Länder auf- zunehmen und entsprechend finan- ziell zu fördern. Sowohl bei Neu- einrichtung von Krankenhäusern als auch in den bestehenden Kran- kenhäusern sollten mehr freiprakti- zierende Ärzte auch stationär tätig sein können. Für die niederlas- sungswilligen jungen Ärzte müssen die Voraussetzungen geschaffen werden, ihre im klinischen Bereich erworbenen Kenntnisse und Fähig- keiten auch im stationären Bereich weiterhin anwenden zu können.

Das Krankenhaus erhält nach den Vorschriften der Bundespflegesatz- verordnung für die Unterbringung, Verpflegung und Pflege der Patien- ten einen um die Arztkosten ermä- ßigten Pflegesatz. Es ist daher not- wendig, daß die Vertragspartner der Belegärzte das bestehende Ab- rechnungssystem auf seine Effekti- vität hin und im Rahmen der von den Ärzten vorgeschlagenen Wei- terentwicklung des Belegarztsy- stems überdenken. Dabei müssen auch die konsiliarischen Leistun- gen der Belegärzte mit einbezogen werden.

Die belegärztliche Tätigkeit ist ein Teil der kassenärztlichen Versor- gung. Die Leistungen der sozialen Krankenkassen für ihre Versicher- ten müssen daher nach den glei- chen Grundsätzen gewährt wer- den.

Die Belegärzte haben ein Recht auf Abrechnung ihrer im Krankenhaus erbrachten Leistungen. Die in Ver- trägen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen vereinbarten Honorargrenzen zur Abgeltung von Kosten einerseits

und die gleichzeitige Kostenforde- rung durch die Krankenhausträger andererseits sind nicht gerechtfer- tigt, stellen eine finanzielle Doppel- belastung der Belegärzte und da- mit eine Behinderung der beleg- ärztlichen Tätigkeit insgesamt dar.

Vorstationäre Diagnostik und nachstationäre Behandlung Aufgabe des Krankenhauses ist es, die stationäre Versorgung sicher- zustellen. Da § 184 der Reichsversi- cherungsordnung zwingend vor- schreibt, daß Krankenhauspflege gewährt wird, wenn die Aufnahme in ein Krankenhaus erforderlich ist, kann „Krankenhauspflege" seitens der Krankenhausträger nur dann vorgenommen werden, wenn sie

„stationär" erfolgt

Pläne zur Einführung der vorstatio- nären Diagnostik und nachstatio- nären Behandlung im Krankenhaus widersprechen nicht nur den Grundsätzen in § 184 der Reichs- versicherungsordnung, sondern auch denjenigen im Krankenhausfi- nanzierungsgesetz, in der Bundes- pflegesatzverordnung und im Kas- senarztrecht. Im Interesse einer optimalen stationären Versorgung der Patienten können die am Kran- kenhaus tätigen Ärzte nicht mit zu- sätzlichen Aufgaben neben ihren bisherigen Tätigkeiten betraut wer- den.

Die Einführung von vorstatio- närer Diagnostik und nachstationä- rer Behandlung verstößt zudem ge- gen den Grundsatz der Wirtschaft- lichkeit. Zusätzliche Krankenhaus- ärzte und Assistenzpersonal müs- sen eingestellt sowie zusätzliche Räume geschaffen werden.

Wirtschaftlichkeitsprüfung am Krankenhaus

Wie in der freien Praxis müssen auch am Krankenhaus Wirtschaft- lichkeitsprüfungen in Selbstverwal- tungsgremien von Leistungserbrin- gern und Kostenträgern vorgenom- men werden. Es müssen auf ihre

Wirtschaftlichkeit hin überprüft werden

a) die administrative Tätigkeit, b) die pflegerische Tätigkeit, c) die ärztliche Tätigkeit (diagno- stisch und therapeutisch).

Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind offenzulegen.

Abbau von Bettenkapazitäten Bei ständig steigenden Kranken- hauskosten ist es dringend erfor- derlich, nicht notwendige Betten- kapazitäten abzubauen. Kranken- häuser mit zu geringem Ausnut- zungsgrad sollten in ihrer Funktion geändert werden. Es ist zusätzlich darauf zu achten, daß nicht durch eine zu lange Verweildauer der Ausnutzungsgrad durch die Kran- kenhausträger manipuliert werden kann.

Verweildauer im Krankenhaus Um die Verweildauer im Kranken- haus abzukürzen, sollten alle dia- gnostischen und therapeutischen Leistungen, die vor der Einweisung ins Krankenhaus und nach Ab- schluß der stationären Behandlung vorgenommen werden könnten, ambulant vom freipraktizierenden Arzt erbracht und zur Verfügung gestellt werden. Bei einer notwen- digen Gleichstellung der Qualitäts- sicherung in Praxis und Klinik er- bringt dann nicht das kostenträch- tige Krankenhaus Leistungen, son- dern die kostengünstigeren Mög- lichkeiten der freien Praxis werden genutzt. Durch die Bereitschaft des behandelnden niedergelassenen Arztes, die Weiterbehandlung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu übernehmen, kann die Verweildau- er ebenfalls abgekürzt werden.

Die Verweildauer kann außerdem dadurch verkürzt werden, daß Ent- lassungen täglich, also auch sams- tags und sonntags durchgeführt werden. Hier ist es zweckmäßig, wenn mehrere Belegärzte des glei-

2990 Heft 43 vom 23. Oktober 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Spektrum der Woche Aufsätze .Notizen Hauptversammlung des Hartmannbundes

chen Faches in einem Kranken- haus tätig werden und gemeinsam über die Bettenverteilung beraten.

Es darf nicht die Situation entste- hen, daß aus Kostengründen „be- legt" wird.

Ärztliche Fortbildung

Bei der ärztlichen Fortbildung sind folgende Grundsätze zu beachten:

• Jeder einzelne Arzt ist im Inter- esse seiner Patienten und deren Versorgung zur Fortbildung ver- pflichtet. Die Ärzte haben sich in ihrer Berufsordnung demgemäß zur Fortbildung selbst verpflichtet.

• Die ärztliche Standesvertretung ist ihrerseits verpflichtet, für die Fortbildung ihrer Mitglieder Sorge zu tragen.

Die verschiedenen Formen ärztli- cher Fortbildung stehen gleichbe- rechtigt nebeneinander, die indivi- duelle Fortbildung neben der inter- kollegialen und der kollektiven Fortbildung. Eine gesetzliche Re- gelung über Art und Form der Fort- bildung mit Teilnahmezwang an kollektiven Fortbildungsveranstal- tungen wird abgelehnt. Die indivi- duellen Formen der Fortbildung dürfen nicht diskriminiert werden.

Da die Kammern die gesetzliche Aufgabe haben, die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen, müssen auch auf dem Gebiet der Fortbildung Methoden gefunden werden, um dieser Aufgabe ge- recht zu werden. Dazu wird vorge- schlagen, Möglichkeiten der Über- prüfung des eigenen Wissensstan- des im Rahmen des Fortbildungs- angebotes zu schaffen. Daneben müssen auch Methoden der Er- folgssicherung für die Gremien entwickelt werden, die das Fortbil- dungsangebot steuern.

„Selbstbeteiligung"

In Modellversuchen ist zu überprü- fen, welche Formen der Selbstbe- teiligung von Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zu einer Kosteneindämmung füh- ren können, ohne daß die Qualität der Versorgung verringert wird.

Erläuterung:

Eine Selbstbeteiligung hat

nur

dann Sinn, wenn sie dazu angetan ist, den Patienten kritisch die Not- wendigkeit einer Leistungsinan- spruchnahme abwägen zu lassen und eine Offenlegung der Kosten ermöglicht wird. Aus gesundheits- politischen Gründen muß eine Selbstbeteiligung so angelegt sein, daß sie den notwendigen Gang zum Arzt nicht verhindert. Bei den Arzneimitteln wäre eine höhere Selbstbeteiligung denkbar, wobei jedoch Medikamente zur Be- handlung von Langzeiterkrankun- gen ausgenommen werden müßten.

Zu überlegen ist ferner, ob auch in der gesetzlichen Krankenversiche- rung verschieden hohe Beiträge zur Wahl gestellt werden sollten, je nachdem, wie hoch die jährliche Selbstbeteiligung ist. Es hat sich jedenfalls in der privaten Kranken- versicherung herausgestellt, daß diejenigen Tarife am wenigsten an- gepaßt werden müssen, die eine relativ hohe Selbstbeteiligung fest-

legen. RH

ECHO

Zu: „30 Jahre danach: Hiroshima und die medizinischen Folgen"

von Dr. med. Jürgen Bausch in Heft 32/1975, Seite 2246 f.

Atombomben-Folgen

Anläßlich einer Studien- fahrt der Hans-Neuffer-Stif- tung der Bundesärztekammer nach Japan konnten sich kürz- lich auch deutsche Mediziner über die Forschungsergeb- nisse der Atombombenopfer- Kommission in Hiroshima un- terrichten, wie aus einem Kommentar des Münchner Kinderarztes Dr. Jürgen Bausch in der Fachzeitschrift DEUTSCHES ÄRZTEBLATT hervorgeht, der die Feststel- lungen seiner japanischen Kollegen als eine ,grauener- regende Bilanz' bezeich- net..." (Nürnberger Zeitung)

AUS DEM BUNDESTAG

Beitragshöchstgrenze streichen ?

Die Bundesregierung will die in der Reichsversicherungsordnung

§ 386 ff. enthaltene Beitragshöchst- grenze von zur Zeit 8 Prozent und die Garantiehaftung im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwick- lung des Kassenarztrechts und zur Änderung der Krankenversiche- rung der Rentner (sog. Krankenver- sicherungs-Weiterentwicklungsge- setz) ersatzlos streichen. Dies geht aus der Beantwortung einer Klei- nen Anfrage der CDU/CSU-Bun- destagsfraktion hervor. Die Bun- desregierung gab folgende Be- gründung: Das Bundessozialge- richt sei in seinem Urteil vom 25.

Mai 1972 davon ausgegangen, daß die Garantiehaftung der Gemeinde- verbände nicht verfassungsmäßig sei. Gegenwärtig seien fünf gegen den Bund gerichtete Klagen wegen der Garantiehaftung rechtsanhän- gig (Streitwert knapp 11 Millionen DM). HC

Keine Kostenübernahme

Die gesetzlichen Krankenkassen können die Kosten eines Pflegeauf- enthalts in Alten- und Altenpflege- heimen grundsätzlich nicht über- nehmen. Wer dort wegen Pflegebe- dürftigkeit, nicht wegen Krankheit untergebracht ist, hat nach den Be- stimmungen der Reichsversiche- rungsordnung (§ 184) keinen An- spruch auf die Übernahme der Ko- sten. Diese Auskunft erteilte der Parlamentarische Staatssekretär des Bundesarbeitsministeriums auf Grund einer Anfrage der CSU- Bundestagsabgeordneten Ursula Schleicher. Die Anfrage steht in en- gem Zusammenhang mit einem im Mai 1974 vorgelegten „Gutachten über die stationäre Behandlung von Krankheiten im Alter und über die Kostenübernahme durch die gesetz- lichen Krankenkassen", das das Kuratorium Deutsche Altershilfe (Wilhelmine-Lübke-Stiftung e. V.) bei einem interdisziplinär zusam- mengesetzten Gutachtergremium

einholte. HC

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 43 vom 23. Oktober 1975 2991

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