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Archiv "Vereinbarung über die Vergütung ärztlicher Leistungen bei der medizinischen Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung (Honorarvereinbarung 199" (14.03.1991)

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BUNDESÄ

Vereinbarung

über die Vergütung ärztlicher Leistungen bei der medizinischen Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung

(Honorarvereinbarung 199 1)

vom 13. Februar 1991

Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Frankfurt/Main, und die Bundesärztekammer, Köln, empfehlen ihren Mitgliedern fol- gende Regelung:

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

BEKANNTMACHUNGEN

§ 1

(1) Die Rentenversicherungsträger vergüten den frei praktizierenden Ärz- ten und den Ärzten in Kliniken und Krankenanstalten ärztliche Begutach- tungen wie folgt:

1. Die Vergütung beträgt pro For- mulargutachten

1.1 zu Anträgen auf me- dizinische Rehabilitations-

maßnahmen 62,50 DM

1.2 zu Anträgen auf be-

rufsfördernde Maßnahmen 93,50 DM 1.3 im Rentenverfahren 93,50 DM 2. Bei formfreien ärztlichen Begut- achtungen beträgt die Vergütung

2.1 für Gutachten von Gebietsärzten zu Anträgen auf medizinische Rehabili-

tationsmaßnahmen 93,50 DM 2.2 für Gutachten von

Gebietsärzten zu Anträgen auf berufsfördernde Maß-

nahmen 93,50 DM 2.3 für Gutachten von

Gebietsärzten zu Anträgen auf Rehabilitationsmaßnah- men, sofern sie in Form und Inhalt einem gebietsärztli- chen Gutachten im Renten-

verfahren entsprechen 116,— DM 2.4 für Gutachten von

Gebietsärzten im Renten-

verfahren 116,— DM 2.5 für Gutachten von

Gebietsärzten aufgrund mehrtägiger stationärer Be-

obachtung 232,— DM 2.6 für neurologisch-

psychiatrische Fachgutach- ten zu Anträgen auf Reha-

bilitationsmaßnahmen 185,50 DM 2.7 für neurologisch-

psychiatrische Fachgutach- ten zu Anträgen auf Reha-

bilitationsmaßnahmen, so- fern sie in Form und Inhalt einem neurologisch-psych- iatrischen Fachgutachten im Rentenverfahren entspre-

chen 213,50 DM

2.8 für neurologisch-p- sychiatrische Fachgutachten

im Rentenverfahren 213,50 DM 2.9 für neurologisch-p-

sychiatrische Fachgutachten aufgrund mehrtägiger sta-

tionärer Beobachtung 275,— DM 3. Gutachten nach Nrn. 2.3 und 2.7 werden mit dem zugeordneten Betrag nur dann vergütet, wenn der Renten- versicherungsträger ausdrücklich ein Gutachten in dem dort beschriebenen Umfang angefordert hat.

4. Bei der Festlegung der Vergü- tung nach Nrn. 2.5 und 2.9 ist § 6 a GOA berücksichtigt.

(2) Wird durch die Beurteilung vor- gelegter Röntgenaufnahmen, Szinti- gramme, EKG- oder EEG-Streifen ei- ne erneute Strahlendiagnostik, Dia- gnostik durch Anwendung von radioak- tiven Stoffen beziehungsweise EKG- oder EEG-Untersuchung derselben Körperregion entbehrlich, erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge wie folgt:

—für die Beurteilung von nicht über 12 Monate alten Röntgenaufnahmen um 16,— DM,

—für die Beurteilung von nicht über 12 Monate alten Szintigrammen um 16,— DM,

—für die Beurteilung von nicht über 6 Monate alten EKG-Streifen um 11,—

DM,

—für die Beurteilung von nicht über 12 Monate alten EEG-Streifen um 11,—

DM.

Die Gebühren für die Beurteilung vorgelegter Röntgenaufnahmen, Szin-

tigramme, EKG- oder EEG-Streifen sind im Begutachtungsfall grundsätz- lich nur einmal berechnungsfähig.

(3) Mit der Vergütung nach Abs. 1 und 2 sind die ärztlichen Leistungen und Aufwendungen nach Abschn. B I und B II GOÄ und die Sonderleistun- gen nach Abschn. B III Nr. 65, Abschn.

G Nr. 800 und 801 GOÄ abgegolten.

Dabei sind die Anmerkungen zu diesen Ziffern zu berücksichtigen. Auch die Leistungen nach den Ziffern 410, 3520, 3530 und 3625 GOÄ sind nicht berech- nungsfähig. Die Nummern 250 und 400 GOA sind nur dann nebeneinander be- rechnungsfähig, wenn die Blutentnah- me für eine bakteriologische Blut- untersuchung oder zu Zwecken der Ei- senbestimmung erfolgt.

§2

(1) Ärztliche Sonderleistungen, die über den in § 1 genannten Rahmen hinausgehen und für die Begutachtung erforderlich sind, werden nach den Be- stimmungen der GOÄ*) nach dem Einfachen des Gebührensatzes unter Zugrundelegung eines Punktwertes von 0,11 DM abgerechnet.

(2) Die in Abschnitt „M" GOÄ auf- geführten Höchstwertbegrenzungen gelten.

(3) Die in Abschnitt „0" GOÄ auf- geführten allgemeinen Bestimmungen gelten.

§3

(1) Die aus Anlaß der Begutach- tung entstandenen Portokosten werden erstattet.

(2) Für formfreie Gutachten wer- den als Schreibgebühr für jede DIN- A 4-Seite mit mindestens 28 Zeilen von jeweils zirka 50 Anschlägen sowie für die angefangene Schlußseite des form- freien Teils und die formularmäßige Schlußbeurteilung 3,85 DM vergütet.

Die Schreibgebühr für jede vom Rentenversicherungsträger verlangte Durchschlagseite beträgt bei formfrei- en Gutachten 0,35 DM.

(3) Für jedes Formulargutachten wird als Schreibgebühr ein Pauschalbe- trag von 5,— DM erstattet. Die Schreib- gebühr für große Formulargutachten zu Anträgen im Rentenverfahren be- trägt 7,50 DM pro Gutachten.

(4) Die begutachtenden Ärzte wer- den dafür Sorge tragen, daß Gutach- tenformulare sorgfältig und vollständig ausgefüllt und Begutachtungsaufträge möglichst kurzfristig erledigt werden.

*) GOÄ vom 12. November 1982 i. d. F.

der 3. Änderungsverordnung vom 9. 6. 1988

A-890 (70) Dt. Ärztebl. 88, Heft 11, 14. März 1991

(2)

§ 4

(1) Die Honorierung der in §§ 1 und 3 aufgeführten Leistungen im Bei- trittsgebiet erfolgt nach Maßgabe be- ziehungsweise in entsprechender An- wendung des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt II, Seite 885 ff), Anlage I, B., Kapitel VIII, Sachgebiet G., Abschnitt III, Zif- fer 7 mit der Maßgabe, daß die Vergü- tung zunächst 45 Prozent beträgt. Die- ser Vomhundertsatz erhöht sich in ent- sprechender Anwendung der nach dem Einigungsvertrag, Anlage I, B., Kapitel VIII, Sachgebiet G., Abschnitt III, Zif- fer 10 ergehenden Rechtsverordnun- gen des Bundesministers für Gesund- heit, soweit diese eine pauschale Erhö- hung des Vomhundertsatzes nach Zif- fer 7.a) vorsehen, und zwar in demsel- ben Verhältnis wie die Erhöhung des im Einigungsvertrag vorgesehenen Sat- zes durch die entsprechende Rechts- verordnung. Sollte eine Übertragung des Inhalts entsprechender Rechtsver- ordnungen auf die Vergütung nach der Honorarvereinbarung 1991 Schwierig- keiten bereiten, so werden die an der Honorarvereinbarung 1991 Beteiligten die Honorierung im Beitrittsgebiet er- neut verhandeln.

(2) Der Punktwert gemäß § 2 be- trägt im Beitrittsgebiet 0,061 DM. Für eine Erhöhung dieses Punktwertes gilt

§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Obergrenze für Erhöhungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs.

2 Satz 2 sind die in §§ 1 bis 3 aufgeführ- ten Sätze.

§ 5

(1) Diese Vereinbarung tritt rück- wirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1991.

Frankfurt am Main, den 13. 2. 1991 Verband Deutscher

Rentenversicherungsträger Der Geschäftsführer In Vertretung Prof. Dr. Ruland Köln, den 13. 2. 1991 Bundesärztekammer Prof. Dr. Fuchs

Protokollnotiz zu § 2 Abs. 1:

Die Vergütung der ärztlichen Son- derleistungen wird solange nicht ange- hoben, bis die Durchschnittsvergütung der RVO-Kassen den hier genannten Wert erreicht hat.

Entschlleßung

des Vorstandes der Bundesärztekammer

auf Empfehlung ihres Ausschusses "Ärzte im öffentlichen Dienst"

zum ,,Autbau des öffentlichen Gesundheitsdienstes

in den neuen Bundesländern" vom 11. Januar 1991

.... In den Landkreisen und kreis- freien Städten der fünf neuen Bundes- länder sind leistungsfähige Gesund- heitsämter schnellstmöglich zu errich- ten.

.... Die Leitung der Gesundheits- ämter muß Ärzten mit abgeschlossener Weiterbildung zum "Arzt für öffentli- ches Gesundheitswesen" übertragen werden. Die Leiter und stellvertreten- den Leiter der Gesundheitsämter sol- len Beamte sein.

.... Den Gesundheitsämtern oblie- gen insbesondere folgende Aufgaben- schwerpunkte:

- Gesundheitsplanung/Gesund- heitsberichterstattung!Epidemiologie

- Gesundheitlicher Umweltschutz - Seuchenhygiene/Lebensmittelhy- giene und -Überwachung

- Leitende Funktion in der medizi- nischen Katastrophenhilfe

- Sozialmedizin

- Jugendärztlicher Dienst - Jugendzahnärztlicher Dienst - Gesundheitsförderung/Gesund-

heitse~ziehung

- Arztliehe und zahnärztliche Be- gutachtungen

- Medizinalaufsicht

Ein in diesen Gesundheitsfragen kompetenter Ansprechpartner trägt wirksam dazu bei, vorhandene Sorgen, Nöte und Verunsicherungen in der Be- völkerung abzubauen.

.... Einen besonderen Stellenwert bei der zukünftigen Arbeit der Ge- sundheitsämter muß der Bereich der Gesundheitsförderung und der Präven- tion in enger Kooperation mit den in der ambulanten Versorgung tätigen Ärztinnen und Ärzten einnehmen.

.... Eine der wesentlichsten Voraus- setzungen für die Gesundheitsplanung ist die Sammlung von und die Bericht- erstattung über alle gesundheitlich re- levanten Daten (Epidemiologie). Diese Instrumente bedürfen des zügigen Ausbaues. Bisherige bewährte Daten- sammlungen (zum Beispiel Impfdaten, Krebsregister usw.) müssen unter die- sen Gesichtspunkten im Hinblick auf ihre Fortführung überprüft werden.

.... Lebensmittelhygiene und Le- bensmittelüberwachung sowie gesund- heitlicher Umweltschutz müssen in der

Zuständigkeit der Gesundheitsämter und der für die Gesundheit zuständi- gen Ministerien der Länder liegen.

Die im Bereich des öffentlichen Ge- sundheitsdienstes liegenden Aufgaben der Lebensmittelhygiene und des ge- sundheitlichen Umweltschutzes sind von Ärzten vornehmlich für Hygiene und für öffentliches Gesundheitswesen wahrzunehmen.

.... Im Zuge des Aufbaus eines öf- fentlichen Gesundheitsdienstes in den neuen Bundesländern sind dessen Strukturen in enger Zusammenarbeit zwischen den für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerien der Länder, den Landesverbänden der Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst sowie den Landesärztekammern festzulegen.

.... Zur korrekten Erfüllung der Aufgaben und zur ausreichenden Be- treuung der Bevölkerung ist eine Min- dest-Personalausstattung erforderlich, die sich an der zu versorgenden Bevöl- kerung orientieren muß. Bei einer zu geringen Einwohnerzahl eines Kreises sind ggf. Aufgaben von mehreren Krei- sen gemeinsam zu erfüllen.

.... Eine leistungsgerechte und ein- heitliche Besoldung der jeweiligen Be- rufsgruppen im öffentlichen Gesund- heitsdienst ist erforderlich.

.... Die Anhindung eines leistungs- fähigen öffentlichen Gesundheitsdien- stes in den für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerien der Länder ist mindestens auf der Ebene einer Abtei- lung vorzusehen.

.... Eine qualifizierte Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter im öf- fentlichen Gesundheitsdienst muß si- chergestellt werden.

.... Bei gesundheitsrelevanten Pla- nungen, Strukturentwicklungen und gesetzgeberischen Aktivitäten der Lan- desparlamente und -regierungen sowie der kommunalen Körperschaften sol- len neben den Landesärztekammern auch die Gesundheitsämter in die ent- sprechenden Entscheidungsprozesse einbezogen werden.

.... Regelmäßige Dienstbespre- chungen zwischen den für das Gesund- heitswesen zuständigen Ministerien und den Gesundheitsämtern sind er-

forderlich. D

Dt. Arztebl. 88, Heft 11, 14. März 1991 (71) A-891

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