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Archiv "4. Gesetzliche Rentenversicherung" (27.06.1974)

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C. 1. Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung

rungsschutzes für Vertreter von Notfalldienstärzten zu klären.

Versicherungsschutz für Famuli und Hauspersonal

Geklärt wurde auch, inwieweit der Unfallversicherungsschutz für Me- dizinstudenten bei der Famulatur in einer ärztlichen Allgemeinpraxis geregelt ist. Danach unterliegen die Famuli bei ihrer Tätigkeit in der freien Praxis dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Praxisinhaber.

Die Frage, ob das Hausperso- nal, das in Praxis und Arzthaushalt beschäftigt ist, der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt, wur- de in Zusammenarbeit mit der Be- rufsgenossenschaft für Gesund- heitsdienst und Wohlfahrtspflege geklärt. So wurde zwischen den Mitgliedern der Berufsgenossen- schaft und den gemeindlichen Un- fallversicherungen eine Vereinba- rung getroffen, die vorsieht, daß das im Haushalt und Praxis be- schäftigte Personal stets dann bei der Berufsgenossenschaft zu versi- chern ist, wenn eine räumliche Ein- heit von Haushalt und Praxis vor- liegt.

Die Frage, ob und in welchem Umfang das Hauspersonal zu Ar- beiten in der Praxis herangezogen wird, ist dabei nicht entscheidend.

Liegen jedoch Haushaltung und Praxis getrennt, so ist das Haus- personal bei der Berufsgenossen- schaft dann versichert, wenn die Tätigkeit für die Praxis mindestens 50 Prozent oder mehr beträgt. Der umgekehrte Fall macht eine Versi- cherung bei gemeindlichen Unfall- versicherungsträgern notwendig.

4. Gesetzliche

Rentenversicherung

Die ärztliche Standesorganisation ist als Vertretung der Arbeitgeber

— Ärzte als Arbeitgeber für das von ihnen beschäftigte Personal — in der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vertreten. Diese ehren- amtliche Funktion übt zur Zeit Dr.

Schlögell aus.

Reform der gesetzlichen Rentenversicherung

In der Vergangenheit hat es immer wieder Bemühungen gegeben, auch für Selbständige, ähnlich wie für Arbeitnehmer, einen gesetzli- chen Versicherungsschutz für Alter und Invalidität zu schaffen. Eine allgemeine Versicherungspflicht für Selbständige scheiterte jedoch an der außerordentlich unterschiedli- chen sozialen und wirtschaftlichen Strukturierung dieses Bevölke- rungskreises, vor allem aber am Problem der hier besonders hohen

„alten Lasten". Da weder die Bun- desregierung diese alten Lasten übernehmen noch Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche- rung dazu beisteuern wollen, schied eine Versicherungspflicht für Selbständige in der gesetzli- chen Rentenversicherung bisher praktisch aus. Nach einer längeren Diskussion über den zu erwarten- den „Rentenberg" und die damit zusammenhängenden hohen finan- ziellen Lasten ist angesichts fort- schreitender inflatorischer Lohn- entwicklung die Prognose heute völlig anders: Man spricht von be- trächtlichen zu erwartenden Über- schüssen in der gesetzlichen Ren- tenversicherung. Wenn auch in der Fachwelt einige besonders optimi- stische Voraussagen nicht voll ge- teilt werden, so findet doch der So- zialpolitiker darin eine Möglichkeit zur Einführung weiterer Verbesse- rungen in der gesetzlichen Renten- versicherung.

Über den Gesetzentwurf der CDU/

CSU zur Rentenreform und den Entwurf eines Gesetzes zur weite- ren Reform der gesetzlichen Ren- tenversicherung wurde im vorletz- ten Tätigkeitsbericht ausführlich berichtet. Während der parlamen- tarischen Beratungen wurden die- se Vorlagen sowie weitere Entwür- fe der CDU/CSU, des Bundesrates und der Bundesregierung über die vorgezogene Anpassung der Ren- ten aus den gesetzlichen Renten- versicherungen zusammengefaßt und am 21. September 1972 vom Bundestag als Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Renten- versicherung und über die fünf- zehnte Anpassung der Renten aus

den gesetzlichen Rentenversiche- rungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetz- lichen Unfallversicherung (Renten- reformgesetz-RRG) verabschiedet.

Dabei gelang es der CDU/CSU, ihre Vorstellungen gegenüber dem Entwurf der Regierung im Bundes- tag durchzusetzen.

Als Schwerpunkte dieses Gesetzes sind zu nennen:

> die Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung für weitere Gesellschaftsschichten (insbeson- dere für Selbständige und Haus- frauen),

> die Einführung einer flexiblen Altersgrenze,

> die Einführung einer Rente nach Mindesteinkommen sowie

> die vorgezogene Rentenanpas- sung.

Die im Gesetzentwurf der Bundes- regierung vorgesehene Einführung eines zusätzlichen Versicherungs- jahres für Frauen (sogenanntes Baby-Jahr) sowie die Verbesserun- gen für geschiedene Ehegatten wurden nicht in das Rentenreform- gesetz aufgenommen, bleiben aber weiterhin Gegenstand der sozial- und familienpolitischen Diskussion.

Nachversicherung

Für die Ärzteschaft von besonde- rem Interesse ist die in dem Gesetz enthaltene Bestimmung über die Nachversicherung ehemaliger Be- amter bei berufsständischen Ver- sorgungswerken. Mit dieser Vor- schrift erkennt der Gesetzgeber die berufsständischen Versorgungs- werke als eine echte Ersatzinstitu- tion für die gesetzliche Rentenver- sicherung an. Darüber hinaus ent- hält das Gesetz keine Bestimmun- gen, die sich nachteilig für die be- rufsständischen Versorgungswerke der Heilberufe auswirken können, wenngleich auch nicht zu überse- hen ist, daß die Weiterentwicklung der gesetzlichen Rentenversiche- rung in dem beschriebenen Rah- men auch Auswirkungen auf das Satzungs- und Leistungsrecht der Versorgungswerke haben kann.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 1961

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C. Ärzteschaft und soziale Sicherung

Die Öffnung der Rentenversiche- rung für Selbständige wird für die Ärzteschaft insgesamt von relativ geringer Bedeutung sein, da es der Ärzteschaft gelungen ist, sich eige- ne, leistungsfähige Versorgungs- werke aufzubauen, die den Ärzten eine den besonderen Bedingungen ihres Berufes angepaßte Altersver- sorgung sichern. Es ist aber jetzt auch für Ärzte grundsätzlich mög- lich, der Rentenversicherung bei- zutreten. Wie alle Selbständigen haben auch die Ärzte die Wahl, entweder einkommenbezogene Pflichtbeiträge oder freiwillige Bei- träge zu leisten und für zurücklie- gende Zeiten bis zum 1. Januar 1956 rückwirkend Beiträge zu ent- richten. Die Beitragsnachentrich- tung gestaltet sich unterschiedlich, je nachdem ob Pflicht- oder freiwil- lige Beiträge geleistet werden. Die Nachversicherungsbeiträge werden mit dem Wert bemessen, der ihnen für die Jahre zukommt, für die sie entrichtet werden. Hier ist der Ge- setzgeber einer Stellungnahme, die die Bundesärztekammer zusam- men mit dem Bundesverband der freien Berufe gegeben hatte, ge- folgt. Eine weitere Anregung, die laufenden und Nachversicherungs- beiträge steuerrechtlich gesondert zu behandeln, wurde indessen nicht berücksichtigt. Da durch die Nachentrichtung von Beiträgen un- ter gewissen Bedingungen auch sogenannte Ausfall- und Ersatzzei- ten für die Rentenberechnung wirk- sam werden können, bringt das Rentenreformgesetz für einige Ärz- te unter Umständen spürbare Vor- teile. Dies gilt insbesondere für äl- tere Ärzte, die wegen relativ kurzer Versicherungszeiten bei den be- rufsständischen Versorgungswer- ken nur eine niedrige Altersrente zu erwarten haben.

Die Prüfung und Beratung von Fra- gen, welche die Landesärztekam- mer als Träger oder Mitträger von Versorgungs- und Fürsorgeeinrich- tungen gemeinsam interessieren und bei denen der Wunsch zu ge- meinsamer Meinungsbildung be-

Stiftung für die Alterssicherung älterer Selbständiger

Gemäß Art. 3 des Rentenreformge- setzes vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) ist von der Bun- desregierung die „Stiftung für die Alterssicherung älterer Selbständi- ger" gegründet worden. Die Bun- desregierung hat den Vorstand der Lastenausgleichsbank, Bad Godes- berg, mit der Führung der Geschäf- te der Stiftung beauftragt. So hoff- nungsvoll sich die Gründung der Stiftung für manchen älteren Selb- ständigen zeigen mag, so schwie- rig ist die Durchführung des Stif- tungszwecks zu bewerkstelligen.

Der Gesetzgeber hat die Stiftung so konzipiert, daß sie zur Durch- führung ihrer Aufgaben auf die frei- willige Zuführung finanzieller Mittel der Industrie oder anderer Spender angewiesen ist. Öffentliche Gelder sollen nicht für die Erfüllung der Stiftungsaufgaben zur Verfügung gestellt werden. Mehrere Versuche von CDU/CSU-Abgeordneten des Bundestags, Mittel aus dem Kon- junkturzuschlag, die nicht wieder abgerufen worden sind, für die Stif- tung zu aktivieren, sind bisher von der Bundesregierung abgelehnt worden. Auch der Stiftungsvor- stand hat wiederholt gegenüber der Bundesregierung deutlich ge- macht, daß die Aufgabe der Stif- tung für die Alterssicherung älterer Selbständiger nur dann erfüllt wer- den kann, wenn in entsprechen- dem Maße öffentliche Gelder zuge- führt werden. Da in naher Zukunft nicht mit einer ausreichenden Do- tierung der Stiftung zu rechnen ist, wird die Stiftung bedauerlicherwei- se nicht in der Lage sein, den ihr zugedachten guten Zweck zu erfül- len.

steht, obliegt bei der Bundesärzte- kammer der Ständigen Konferenz

„Fürsorge und Versorgung". Deren Vorsitz hat seit Jahren Dr. Schim- rigk, Dortmund, inne. Ihr gehören Vertreter jeder Landesärztekam- mer sowie die Leiter der Versor-

gungseinrichtungen aus allen Kam- merbereichen des Bundesgebietes an. Innerhalb dieser Konferenz wurde im Dezember 1967 ein be- sonderer Unterausschuß „Ärztliche Versorgungswerke" zur Beratung anfallender, gemeinsam interessie- render verwaltungstechnischer An- gelegenheiten gebildet, in den je- des ärztliche Versorgungswerk ei- nen Vertreter delegiert. Heute be- steht in der Bundesrepublik und West-Berlin für die Ärzte ein ge- schlossenes Netz berufsständi- scher Versorgungseinrichtungen.

Als letzte. Einrichtung nahm am 1.

Januar 1971 das Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg die Ar- beit auf.

1. Ersatzeinrichtung der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Bemühungen der Bundesärzte- kammer und ihrer Ständigen Kon- ferenz „Fürsorge und Versorgung"

waren von Anfang an darauf ge- richtet, die ärztlichen Versorgungs- werke, nachdem sie ihr System Schritt für Schritt konsolidiert hat- ten, in der einschlägigen Gesetzge- bung als echte Ersatzeinrichtung der gesetzlichen Rentenversiche- rung für den Kreis der Ärzte zu ver- ankern. Im steuerlichen Bereich geschah das durch Freistellung der Versorgungswerke von der Körper- schafts- und Gewerbesteuer, so- fern die Versorgungswerke nicht mehr als das doppelte der Beiträge der Versicherten in der gesetzli- chen Rentenversicherung von ihren Mitgliedern erheben. Im Sozialver- sicherungsbereich wurde bei der Rentenreform 1957 ein Anfang ge- macht durch die Vorschrift, daß auf Antrag von der Pflichtmitglied- schaft zur gesetzlichen Rentenver- sicherung befreit wird, wer auf Grund einer gesetzlichen Verpflich- tung Mitglied einer öffentlich-recht- lichen Versicherungs- oder Versor- gungseinrichtung seiner Berufs- gruppe ist.

Nachversicherung ehemaliger Beamter

Ein weiterer Erfolg auf dem Wege zur Konsolidierung der berufsstän-

II. Berufsständische Versorgung und Fürsorge

1962 Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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