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Archiv "1. Ersatzeinrichtung der gesetzlichen Rentenversicherung" (27.06.1974)

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C. Ärzteschaft und soziale Sicherung

Die Öffnung der Rentenversiche- rung für Selbständige wird für die Ärzteschaft insgesamt von relativ geringer Bedeutung sein, da es der Ärzteschaft gelungen ist, sich eige- ne, leistungsfähige Versorgungs- werke aufzubauen, die den Ärzten eine den besonderen Bedingungen ihres Berufes angepaßte Altersver- sorgung sichern. Es ist aber jetzt auch für Ärzte grundsätzlich mög- lich, der Rentenversicherung bei- zutreten. Wie alle Selbständigen haben auch die Ärzte die Wahl, entweder einkommenbezogene Pflichtbeiträge oder freiwillige Bei- träge zu leisten und für zurücklie- gende Zeiten bis zum 1. Januar 1956 rückwirkend Beiträge zu ent- richten. Die Beitragsnachentrich- tung gestaltet sich unterschiedlich, je nachdem ob Pflicht- oder freiwil- lige Beiträge geleistet werden. Die Nachversicherungsbeiträge werden mit dem Wert bemessen, der ihnen für die Jahre zukommt, für die sie entrichtet werden. Hier ist der Ge- setzgeber einer Stellungnahme, die die Bundesärztekammer zusam- men mit dem Bundesverband der freien Berufe gegeben hatte, ge- folgt. Eine weitere Anregung, die laufenden und Nachversicherungs- beiträge steuerrechtlich gesondert zu behandeln, wurde indessen nicht berücksichtigt. Da durch die Nachentrichtung von Beiträgen un- ter gewissen Bedingungen auch sogenannte Ausfall- und Ersatzzei- ten für die Rentenberechnung wirk- sam werden können, bringt das Rentenreformgesetz für einige Ärz- te unter Umständen spürbare Vor- teile. Dies gilt insbesondere für äl- tere Ärzte, die wegen relativ kurzer Versicherungszeiten bei den be- rufsständischen Versorgungswer- ken nur eine niedrige Altersrente zu erwarten haben.

Die Prüfung und Beratung von Fra- gen, welche die Landesärztekam- mer als Träger oder Mitträger von Versorgungs- und Fürsorgeeinrich- tungen gemeinsam interessieren und bei denen der Wunsch zu ge- meinsamer Meinungsbildung be-

Stiftung für die Alterssicherung älterer Selbständiger

Gemäß Art. 3 des Rentenreformge- setzes vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) ist von der Bun- desregierung die „Stiftung für die Alterssicherung älterer Selbständi- ger" gegründet worden. Die Bun- desregierung hat den Vorstand der Lastenausgleichsbank, Bad Godes- berg, mit der Führung der Geschäf- te der Stiftung beauftragt. So hoff- nungsvoll sich die Gründung der Stiftung für manchen älteren Selb- ständigen zeigen mag, so schwie- rig ist die Durchführung des Stif- tungszwecks zu bewerkstelligen.

Der Gesetzgeber hat die Stiftung so konzipiert, daß sie zur Durch- führung ihrer Aufgaben auf die frei- willige Zuführung finanzieller Mittel der Industrie oder anderer Spender angewiesen ist. Öffentliche Gelder sollen nicht für die Erfüllung der Stiftungsaufgaben zur Verfügung gestellt werden. Mehrere Versuche von CDU/CSU-Abgeordneten des Bundestags, Mittel aus dem Kon- junkturzuschlag, die nicht wieder abgerufen worden sind, für die Stif- tung zu aktivieren, sind bisher von der Bundesregierung abgelehnt worden. Auch der Stiftungsvor- stand hat wiederholt gegenüber der Bundesregierung deutlich ge- macht, daß die Aufgabe der Stif- tung für die Alterssicherung älterer Selbständiger nur dann erfüllt wer- den kann, wenn in entsprechen- dem Maße öffentliche Gelder zuge- führt werden. Da in naher Zukunft nicht mit einer ausreichenden Do- tierung der Stiftung zu rechnen ist, wird die Stiftung bedauerlicherwei- se nicht in der Lage sein, den ihr zugedachten guten Zweck zu erfül- len.

steht, obliegt bei der Bundesärzte- kammer der Ständigen Konferenz

„Fürsorge und Versorgung". Deren Vorsitz hat seit Jahren Dr. Schim- rigk, Dortmund, inne. Ihr gehören Vertreter jeder Landesärztekam- mer sowie die Leiter der Versor-

gungseinrichtungen aus allen Kam- merbereichen des Bundesgebietes an. Innerhalb dieser Konferenz wurde im Dezember 1967 ein be- sonderer Unterausschuß „Ärztliche Versorgungswerke" zur Beratung anfallender, gemeinsam interessie- render verwaltungstechnischer An- gelegenheiten gebildet, in den je- des ärztliche Versorgungswerk ei- nen Vertreter delegiert. Heute be- steht in der Bundesrepublik und West-Berlin für die Ärzte ein ge- schlossenes Netz berufsständi- scher Versorgungseinrichtungen.

Als letzte. Einrichtung nahm am 1.

Januar 1971 das Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg die Ar- beit auf.

1. Ersatzeinrichtung der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Bemühungen der Bundesärzte- kammer und ihrer Ständigen Kon- ferenz „Fürsorge und Versorgung"

waren von Anfang an darauf ge- richtet, die ärztlichen Versorgungs- werke, nachdem sie ihr System Schritt für Schritt konsolidiert hat- ten, in der einschlägigen Gesetzge- bung als echte Ersatzeinrichtung der gesetzlichen Rentenversiche- rung für den Kreis der Ärzte zu ver- ankern. Im steuerlichen Bereich geschah das durch Freistellung der Versorgungswerke von der Körper- schafts- und Gewerbesteuer, so- fern die Versorgungswerke nicht mehr als das doppelte der Beiträge der Versicherten in der gesetzli- chen Rentenversicherung von ihren Mitgliedern erheben. Im Sozialver- sicherungsbereich wurde bei der Rentenreform 1957 ein Anfang ge- macht durch die Vorschrift, daß auf Antrag von der Pflichtmitglied- schaft zur gesetzlichen Rentenver- sicherung befreit wird, wer auf Grund einer gesetzlichen Verpflich- tung Mitglied einer öffentlich-recht- lichen Versicherungs- oder Versor- gungseinrichtung seiner Berufs- gruppe ist.

Nachversicherung ehemaliger Beamter

Ein weiterer Erfolg auf dem Wege zur Konsolidierung der berufsstän-

II. Berufsständische Versorgung und Fürsorge

1962 Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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C. II. Berufsständische Versorgung und Fürsorge

dischen Versorgungswerke als Er- satzeinrichtung ist die im Gesetz zur weiteren Reform der gesetzli- chen Rentenversicherung aufge- nommene Bestimmung, die eine Nachversicherung ehemaliger Be- amter nunmehr auch bei den be- rufsständischen Versorgungswer- ken ermöglicht. Dadurch können Ärzte, die aus einem Beamtenver- hältnis ausscheiden, wenn sie wäh- rend ihrer Beamtenzeit bereits Pflichtmitglied einer auf Gesetz be- ruhenden Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe waren, oder in- nerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden Pflichtmitglied einer solchen Versorgungseinrichtung werden, verlangen, daß ihr ehema- liger Dienstherr die Nachversiche- rungsbeiträge nicht an die Bundes- versicherungsanstalt für Angestell- te, sondern an die Versorgungsein- richtung zahlt. Die Regelung gilt in allen Fällen, in denen der Berech- tigte nach dem 31. Dezember 1972 aus dem Beamtenverhältnis ausge- schieden ist oder ausscheidet.

Leider haben die Bemühungen der Bundesärztekammer, für diese Nachversicherung eine Übergangs- bestimmung vorzusehen, nicht die Zustimmung des Gesetzgebers ge- funden. Nach Auskunft des damali- gen parlamentarischen Staatssekre- tärs im Bundesarbeitsministerium, Rohde, in der Beantwortung einer schriftlichen Anfrage im Bundes- tag, scheint die Bundesregierung jedoch keine Bedenken zu haben, die Nachversicherung beim berufs- ständischen Versorgungswerk auch dann vorzunehmen, wenn eine vor dem 31. Dezember 1972 fällig gewordene Nachversicherung bis nach diesem Stichtag aufge- schoben wird.

Änderung des

Unterhaltssicherungsgesetzes Auch im Unterhaltssicherungsge- setz ist durch eine am 1. Juni 1973 in Kraft getretene Änderung die be- rufsständische Versorgungseinrich- tung als Ersatzinstitution der ge- setzlichen Rentenversicherung an- erkannt worden. Der entsprechen- de Abschnitt in § 12 a „Leistungen für grundwehrdienstleistende Sani- tätsoffiziere" lautet:

„Ist der Wehrpflichtige im Zeit- punkt der Einberufung zum Wehr- dienst auf Grund einer durch Ge- setz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versi- cherungs- oder Versorgungsein- richtung seiner Berufsgruppe, wer- den ihm die Beiträge zu dieser Ein- richtung in der Höhe ersetzt, in der sie zuletzt vor dem Wehrdienst nach der Satzung oder den Versi- cherungsbedingungen als Beiträge zu zahlen waren."

Nach wie vor ist es nicht gelungen, den Personen, die wegen Zugehö- rigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk von der Versi- cherungspflicht in der Angestell- tenversicherung befreit sind, einen gesetzlichen Anspruch auf den Ar- beitgeberanteil am Beitrag einzu- räumen. Parallele Regelungen gibt es bekanntlich hinsichtlich des Ar- beitgeberanteils zu einer Befrei- ungsversicherung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ein solcher Weg sollte auch in der gesetzlichen Rentenversicherung gangbar sein. Für den Arbeitgeber würde sich daraus keine zusätzli- che Belastung ergeben, zumal sein Beitragsanteil auf den Betrag be- grenzt ist, den er sonst an die ge- setzliche Rentenversicherung hätte entrichten müssen. Wenn auch die hiermit angeschnittene Frage im Geltungsbereich des Bundesange- stelltentarifs (BAT) auf vertragli- chem Wege zwischenzeitlich gelöst werden konnte, so ist doch eine große Zahl von angestellten Ärzten in nicht tarifgebundenen Kranken- häusern tätig und daher allein von dem guten Willen des Arbeitge- bers, seinen Beitragsanteil auch für die berufsständische Versor- gungseinrichtung zu übernehmen, abhängig. Es bedarf also in dieser Frage einer gesetzlichen Regelung, um die Gleichstellung in der sozia- len Sicherheit auch für angestellte Ärzte zu gewährleisten.

2. Fürsorgeleistungen der Ärztekammern

Die von den Ärztekammern der Länder geschaffenen Alters- und Hinterbliebenen-Versorgungsein-

richtungen sind durch Gesetz und Satzung gehalten, Leistungen nur solchen Personen zu gewähren, die durch Entrichtung von Beiträ- gen einen satzungsmäßigen An- spruch darauf erworben haben. In- folgedessen konnten bei Errich- tung dieser Werke nicht alle Ärzte und Arzthinterbliebenen mitver- sorgt werden. Für diesen Perso- nenkreis wurden besondere Für- sorgeeinrichtungen der Ärztekam- mern geschaffen, die in Notfällen bei Nachweis der Bedürftigkeit ein- malige oder auch laufende Zuwen- dungen ohne Rechtsanspruch ge- währen können. Darüber hinaus werden durch die Fürsorgeeinrich- tungen der Ärztekammern solche Ärzte unterstützt, die als Flüchtlin- ge, Vertriebene oder Rückkehrer aus dem Ausland wegen ihres ho- hen Alters nicht Mitglied der Ver- sorgungseinrichtung werden kön- nen und fürsorgebedürftig sind.

Die Leistungen der Fürsorgeein- richtungen orientieren sich an den Richtsätzen der öffentlichen Sozial- hilfe und werden ebenso wie diese der allgemeinen Lohn- und Preis- entwicklung von Zeit zu Zeit ange- paßt. Die Bemühungen der Ärzte- kammern, bei der Bemessung der Fürsorgeleistungen auch den frü- heren sozialen Status des Bedürfti- gen zu berücksichtigen, werden außerordentlich erschwert durch die Vorschriften des Bundessozial- hilfegesetzes über die Nachrangig- keit der öffentlichen sozialen Mit- tel. Die darauf beruhende, manch- mal recht kleinliche Haltung der örtlichen Sozialbehörden bei der Anrechnung der von den Ärztekam- mern erbrachten freiwilligen Lei- stungen macht es leider oft un- möglich, die kollegiale Selbsthilfe der Standesorganisation an die von ihr betreuten Personen über den allgemeinen Status der öffentlichen Sozialhilfe hinaus anzuheben. Die Landesärztekammern bemühen sich jedoch, in Fühlungnahme mit den örtlichen Sozialbehörden zu- mindest krasse Unbilligkeiten zu verhindern. Über die notwendige Regelung der örtlichen Zuständig- keit in solchen Fällen haben die Ärztekammern im Rahmen der Ständigen Konferenz „Fürsorge und Versorgung" eine Absprache erzielt.

DEUTSCHES _ÄRZTEBLATT Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 1963

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