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ARS MEDICI 25/26 2007 E C H O

E C H O

«… «… EHRENRÜHRIG FÜR DIE ÄRZTESCHAFT» EHRENRÜHRIG FÜR DIE ÄRZTESCHAFT»

Zur Motion von Nationalrätin Jasmin Hutter, wonach Ärzte für fehlerhafte oder gar leichtfertig, das heisst wohl gefällig, ausgestellte Zeugnisse zur Erlangung einer Invalidenrente haftbar gemacht werden sollen (Polit-Forum in ARS MEDICI 23/07, Seite 1121)

Diese Motion ist nicht nur ehrenrührig für die Ärzteschaft, sondern zeigt auch, dass Frau Hutter wenig Einsicht in die Modalitäten einer Rentenzusprache hat. Invalidität im Sinne der IV heisst längere oder dauernde ganze oder teil- weise Erwerbsunfähigkeit aufgrund von körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung. Ein Renten- anspruch besteht allenfalls nach Ablauf eines Jahres von Er- werbsunfähigkeit, hat also einen langen Vorlauf, mit dem sich in der Regel schon die Krankenversicherung beschäfti- gen muss.

Der Hausarzt – auch der Spezialarzt – hat sich nur zu den medizinischen Befunden zu äussern und sie somit als mög- lich zu belegen. Er hat weder eine Rente vorzuschlagen, noch kann er deren Ausmass bestimmen. Dies bleibt Sache der IV-Stellen, die nötigenfalls weitere medizinische Abklä- rungen, Eingliederungs- und Umschulungsmassnahmen vorsehen müssen. Diese IV-Stellen sind neutral und unab- hängig. Schwierige Fälle können sie der zuständigen Stelle des Bundesamts für Sozialversicherungen vorlegen.

Soweit die heutige Struktur der IV mit den für Abklärung und Wiedereingliederung und so weiter zuständigen Mit- arbeitern.

Der offenbar notwendige Beizug von Arbeitskräften unter- schiedlicher ethnischer und kultureller Herkunft, oft mit anderer Einstellung zu Arbeit und Fürsorge, zu Rechten und Pflichten, in ein Land mit Wohlstand und guten sozialen Absicherungen birgt sicherlich eine grössere Gefahr von Versicherungsmissbräuchen. Die unübersehbare Zunahme der Rentenfälle und die wachsenden finanziellen Defizite

der IV zwingen heute zu Massnahmen, die sicher schon längst fällig gewesen wären, das heisst zu einer voraus- schauenden Zusammenarbeit von Krankenkassen, zustän- digen Mitarbeitern der IV, Ärzten, Arbeitgebern, sozialen Diensten, und zwar sobald eine länger dauernde Erwerbs- unfähigkeit vorauszusehen ist. Die IV soll nicht ein Jahr warten müssen, bevor sie sich mit dem Fall befassen muss.

Man nennt dies jetzt Case-Management, und solch loh- nende Zusammenarbeit, wohl das wirksamste Mittel zur Eindämmung der Rentenflut, sollte nicht an der formalisti- schen Forderung zur Einhaltung des Patientengeheimnisses scheitern.

Der Behinderte will ja etwas von der Gesellschaft, und er muss zur Klärung beitragen. Mitwirkung und Verständnis des Arbeitgebers, des ehemaligen oder eines neuen, sind von grosser Bedeutung. Diese Mitwirkung könnte gefördert werden, wenn die IV dem Arbeitgeber, bei Minderleistung des Behinderten, eine vorübergehende finanzielle Deckung gewährte, nur um diesen im Arbeitsleben zu halten.

Vor Illusionen ist aber auch zu warnen. Viele psychische Störungen oder auch Rückenbeschwerden sind im Ausmass nicht immer voll überblickbar und davon Betroffene auch nicht leicht wieder einzugliedern. Ein albanischer Bau- arbeiter mit Rückenbeschwerden kann nicht in ein Büro vermittelt werden, er bleibt bei uns wohl erwerbsunfähig.

Aber auch Gerichte können Rentenabweisungen der IV

wieder aufheben.

Dr. med. Armin Oberle, Lenzburg

L E S E R Z U S C H R I F T

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