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Archiv "Vereinbarung über die Vergütung ärztlicher Leistungen bei der medizinischen Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung (Honorarvereinbarung 1993) vom 1. Februar 1993" (02.04.1993)

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Aktie "Archiv "Vereinbarung über die Vergütung ärztlicher Leistungen bei der medizinischen Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung (Honorarvereinbarung 1993) vom 1. Februar 1993" (02.04.1993)"

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(1)

Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft

Bundesgesundheitsamt (BGA)

Abwehr von Arzneimittelrisiken, Stufe II:

Rubia tinctorum radix (Krappwurzel)-haltige Arzneimittel

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

KANNTMACHUNGEN

Das Bundesgesundheitsamt hat mit Bescheid vom 15. 3. 93 die Zulassun- gen oben genannter Arzneimittel mit sofortiger Wirkung widerrufen. Rubia tinctorum radix (Krappwurzel) enthält an Anthrachinonen in größeren Men- gen Rubiadin, Lucidin, Lucidinprim- verosid, Alizarin sowie Alizarinprim- verosid. Für diese Stoffe hat das BGA deutliche Hinweise aus Tierversuchen und Labormodellen auf Kanzerogeni- tät. Es ist nicht auszuschließen, daß sie auch für den Menschen relevant sein könnten. Krappwurzel-haltige Arznei- mittel standen in Kombination mit an- deren Substanzen in Form von Blasen- und Nierentees, Gicht- und Rheuma- tees, Gallensteintees sowie Leber-Gal- letropfen zur Verfügung und als Mono- präparate mit der Indikation Nieren- steine beziehungsweise zur Auflösung von Nierensteinen. Die zuständige Aufbereitungskommission kam in ih- rem Votum zu dem Schluß, „daß auf- grund des genotoxischen Risikos ver- bunden mit der Tatsache, daß die be- anspruchten Indikationen eine Lang- zeittherapie erforderlich machen könn-

Der Verband Deutscher Renten- versicherungsträger, Frankfurt/Main,

und

die Bundesärztekammer, Köln, empfehlen ihren Mitgliedern fol- gende Regelung:

§ 1

(1) Die Rentenversicherungstrager vergüten den frei praktizierenden Ärz- ten und den Ärzten in Kliniken und Krankenanstalten ärztliche Begutach- tungen wie folgt:

1. Die Vergütung beträgt pro For-

ten, sowie der nicht ausreichend beleg- ten Wirksamkeit eine Therapie mit Krappwurzel nicht zu vertreten" sei.

Nach derzeitigem Erkenntnisstand besteht lt. BGA der begründete Ver- dacht, daß Rubia tinctorum radix-halti- ge Arzneimittel bei bestimmungsgemä- ßem Gebrauch grundsätzliche und sub- stanzimmanente schädliche Wirkungen haben können, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wis- senschaft vertretbares Maß hinausge- hen und denen eine adäquate Wirk- samkeit in den beanspruchten Anwen- dungsgebieten nicht gegenübersteht.

Vom Widerruf betroffen sind eine Vielzahl vorwiegend pflanzlicher Fer- tigarzneimittel, die aus Platzgründen an dieser Stelle nicht abgedruckt wer- den. Eine vollständige Präparateüber- sicht und die ausführliche Begründung des BGA können bei der Geschäfts- stelle der Arzneimittelkommission an- gefordert werden.

Arzneimittelkommission der Deut- schen Ärzteschaft, Aachener Str.

233-237, W-5000 Köln 41, Tel: 02 21/

40 04-5 20, Fax: 02 21/40 04-5 39. D

mulargutachten

1.1 zu Anträgen auf medizinische Rehabilitationsleistungen 64,50 DM 1.2 zu Anträgen auf berufsfördern- de Leistungen 97,00 DM

1.3 im Rentenverfahren 97,00 DM 1.4 im Rentenverfahren (minde- stens 6 Seiten) 120,00 DM

2. Bei formfreien ärztlichen Begut- achtungen beträgt die Vergütung

2.1 für Gutachten von Gebiets-/

Fachärzten zu Anträgen auf medizini- sche Rehabilitationsleistungen

97,00 DM

2.2 für Gutachten von Gebiets-/

Fachärzten zu Anträgen auf berufsför- dernde Leistungen 97,00 DM

2.3 für Gutachten von Gebiets-/

Fachärzten zu Anträgen auf Rehabili- tationsleistungen, sofern sie in Form und Inhalt einem gebiets-/fachärztli- chen Gutachten im Rentenverfahren entsprechen 120,00 DM

2.4 für Gutachten von Gebiets-/

Fachärzten im Rentenverfahren

120,00 DM 2.5 für Gutachten von Gebiets-/

Fachärzten aufgrund mehrtägiger sta- tionärer Beobachtung 240,00 DM

2.6 für neurologisch-psychiatrische Fachgutachten zu Anträgen auf Reha- bilitationsleistungen 192,00 DM

2.7 für neurologisch-psychiatrische Fachgutachten zu Anträgen auf Reha- bilitationsleistungen, sofern sie in Form und Inhalt einem neurologisch- psychiatrischen Fachgutachten im Rentenverfahren entsprechen

221,00 DM 2.8 für neurologisch-psychiatrische Fachgutachten im Rentenverfahren 221,00 DM

2.9 für neurologisch-psychiatrische Fachgutachten aufgrund mehrtägiger stationärer Beobachtung . .284,50 DM 3. Gutachten nach Nrn. 2.3 und 2.7 werden mit dem zugeordneten Betrag nur dann vergütet, wenn der Renten- versicherungsträger ausdrücklich ein Gutachten in dem dort beschriebenen Umfang angefordert hat.

4. Bei der Festlegung der Vergü- tung nach Nrn. 2.5 und 2.9 ist § 6 a GOA berücksichtigt.

(2) Wird durch die Beurteilung vor- gelegter Röntgenaufnahmen, Szinti- gramme, EKG- oder EEG-Streifen ei- ne erneute Strahlendiagnostik, Dia- gnostik durch Anwendung von radioak- tiven Stoffen beziehungsweise EKG- oder EEG-Untersuchung derselben Körperregion entbehrlich, erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge wie folgt:

—für die Beurteilung von nicht über 24 Monate alten Röntgenaufnahmen um 17,— DM,

—für die Beurteilung von nicht über 24 Monate alten Szintigrammen um 17,— DM,

—für die Beurteilung von nicht über zwölf Monate alten EKG-Streifen um 12, — DM,

—für die Beurteilung von nicht über 24 Monate alten EEG-Streifen um 12,—

DM.

Die Gebühren für die Beurteilung

Vereinbarung

über die Vergütung ärztlicher Leistungen bei der

medizinischen Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung (Honorarvereinbarung 1993)

vom 1. Februar 1993

A1 -974 (64) Dt. Ärztebl. 90, Heft 13, 2. April 1993

(2)

Änderung des Anhangs

zum Bundesmantelvertrag-Ärzte für die neuen Bundesländer

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, - ei- nerseits - und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R, Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, - andererseits - vereinbaren folgende Ände- rung des Anhangs zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-A) vom 14. Dezember 1990 in der Fassung vom 11. August 1992 in

den Bereichen der Kassenärztlichen Vereinigungen Branden- burg, Mecklenburg Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Bereich der Kassenärztlichen Vereini- gung Berlin, in welchem das SGB V bisher nicht gegolten hat:

gelegter Röntgenaufnahmen, Szinti- gramme, EKG- oder EEG-Streifen sind im Begutachtungsfall grundsätz- lich nur einmal berechnungsfähig.

(3) Mit der Vergütung nach Abs. 1 und 2 sind die ärztlichen Leistungen und Aufwendungen nach Abschn. B I und B II GOA und die Sonderleistun- gen nach Abschn. B III Nr. 65, Abschn.

G Nr. 800 und 801 GOÄ abgegolten.

Dabei sind die Anmerkungen zu diesen Ziffern zu berücksichtigen. Auch die Leistungen nach den Ziffern 410, 3520 und 3625 GOA sind nicht berech- nungsfähig. Die Nummern 250 und 400 GOA sind nur dann nebeneinander be- rechnungsfähig, wenn die Blutentnah- me für eine bakteriologische Blutunter- suchung oder zu Zwecken der Eisenbe- stimmung erfolgt.

§2

(1) Ärztliche Sonderleistungen, die über den in § l genannten Rahmen hinausgehen und für die Begutachtung erforderlich sind, werden nach den Be- stimmungen der GOÄ*) nach dem Einfachen des Gebührensatzes unter Zugrundelegung eines Punktwertes von 0,12 DM abgerechnet.

Laborleistungen werden nach den- selben Bestimmungen der GOÄ nach dem Einfachen des Gebührensatzes unter Zugrundelegung eines Punktwer- tes von 0,11 DM abgerechnet.

(2) Die in Abschnitt „M" GOÄ auf- geführten Höchstwertbegrenzungen gelten.

(3) Die in Abschnitt „0" GOÄ auf- geführten allgemeinen Bestimmungen gelten.

§3

(1) Die aus Anlaß der Begutach- tung entstandenen Portokosten werden erstattet.

(2) Für formfreie Gutachten wer- den als Schreibgebühr für jede DIN- A 4-Seite mit mindestens 28 Zeilen von jeweils circa 50 Anschlägen sowie für die angefangene Schlußseite des form- freien Teils und die formularmäßige Schlußbeurteilung 6,00 DM vergütet.

Diese Schreibgebühr schließt zwei Durchschlagseiten mit ein.

(3) Für jedes Formulargutachten wird als Schreibgebühr ein Pauschalbe- trag von 12,00 DM erstattet. Die

*) GOÄ vom 12. November 1982 i. d. F. der 3. Ände- rungsverordnung vom 10. Juni 1988

Schreibgebühr für große Formulargut- achten zu Anträgen im Rentenverfah- ren (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1.4) beträgt 20,00 DM pro Gutachten.

(4) Die begutachtenden Ärzte wer- den dafür Sorge tragen, daß Gutach- tenformulare sorgfältig und vollständig ausgefüllt und Begutachtungsaufträge möglichst kurzfristig erledigt werden.

§4

Die Honorierung der in §§ 1 und 3 aufgeführten Leistungen in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin- Ost erfolgt nach Maßgabe beziehungs- weise in entsprechender Anwendung des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt II, Seite 885 ff), Anlage I, B., Kapitel VIII, Sachge- biet G., Abschnitt III, Ziffer 7 mit der Maßgabe, daß die Vergütung 80 Pro- zent beträgt. Dieser Vomhundertsatz erhöht sich in entsprechender Anwen- dung der nach dem Einigungsvertrag, Anlage I, B., Kapitel VIII, Sachgebiet G., Abschnitt III, Ziffer 10 ergehenden Rechtsverordnungen des Bundesmini- sters für Arbeit und Sozialordnung, so- weit diese eine pauschale Erhöhung des Vomhundertsatzes nach Ziffer 7 a) vorsehen, und zwar in demselben Ver-

1. § 7 Abs. 7 erhält folgende Fas- sung:

„Werden Universitäts-Polikliniken im Vertragsgebiet West von Versicher-

hältnis wie die Erhöhung des im Eini- gungsvertrag vorgesehenen Satzes durch die entsprechende Rechtsver- ordnung.

(2) Der Punktwert gemäß § 2 be- trägt in den neuen Bundesländern ein- schließlich Berlin-Ost 0,096 DM für ärztliche Sonderleistungen i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 0,088 DM für Labor- leistungen. Für eine Erhöhung dieses Punktwertes gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Obergrenze für Erhöhungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs.

2 Satz 2 sind die in §§ 1 bis 3 aufgeführ- ten Sätze.

§5

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1.

Januar 1993 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1993.

Frankfurt am Main, den 15. Februar 1993

Verband Deutscher Rentenversicherungsträger Köln, den 11. März 1993

Bundesärztekammer

ten aus dem Vertragsgebiet Ost in An- spruch genommen und liegen die

Aus- nahmetatbestände nach 2.2 nicht vor, kann vom Versicherten als Vorausset-

Dt. Ärztebl.

90,

Heft 13, 2. April 1993 (65)

A1-975

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