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Archiv "Neue Honorarvereinbarung" (27.01.1995)

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DIE BÄK INFORMIERT

Neue Honorarvereinbarung

BUNDESÄRZTEKAMMER

Vereinbarung

über die Vergütung ärztlicher Leistungen bei der

medizinischen Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung und

über die Vergütung ärztlicher Befundberichte (Honorarvereinbarung 1995)

vom 11. November 1994 BEKANNTGABEN

Im folgenden ist der Wortlaut der vom 1. Januar 1995 an gültigen neuen Honorarvereinbarung zwischen Bundes- ärztekammer und Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) ab- gedruckt.

Die im letzten Jahr erstmals einge- führten einheitlichen Befundberichte, die für einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Landesversiche- rungsanstalten, Bundesversicherungsan- stalt für Angestellte) erstellt werden, bleiben in der Form und Honorierung unverändert (vergleiche Deutsches Ärz- teblatt, Heft 7/1994). Entgegen der ur- sprünglichen Absicht konnten Befund- berichte für das Rentenverfahren noch nicht in die Honorarvereinbarung 1995 einbezogen werden. Die in den neuen Bundesländern — insbesondere durch die BfA — gebräuchlichen sogenannten „er- weiterten Befundberichte" sind noch bis zum 31. 12. 1995 Bestandteil der Ho- norarvereinbarung.

Angehoben werden dagegen Gutach- ten- und Schreibgebühren sowie Befun- dungsgebühren für vorgelegte EKG-, EEG-Streifen, Röntgenaufnahmen und Szintigramme und die Vergütungen in den neuen Bundesländern.

Die Schreibgebühren für die Formu- largutachten nach 1.1 bis 1.3 der Verein- barung werden von 12,— auf 13,— DM pro Gutachten, für Formulargutachten nach 1.4 von 20,— auf 22,— DM angehoben.

Die Schreibgebühr bei formfreien Gut- achten erhöht sich von 6,— auf 6,30 DM pro Seite.

Die bei Gutachtenleistungen gezahl- ten Pauschalen für die Befundung vorge- legter Röntgenaufnahmen und Szinti- gramme werden von 17,— auf 18,— DM, für EKG-, EEG-Streifen von 12,— auf 13,— DM angehoben.

Sonderfall in den neuen Bundesländern

Wie bereits angeführt, bleiben die

„erweiterten Befundberichte" in den neuen Bundesländern noch für ein weite- res Jahr in Gebrauch und werden unver- ändert mit 53,— DM vergütet. Darin sind Schreibgebühren, Portokosten und Foto- kopien eingeschlossen. Kommt einer der in der Honorarvereinbarung enthalte- nen Befundberichte zur Anwendung, so wird dieser mit 45,— DM vergütet.

Der Honorarsatz nach § 5 für die neuen Bundesländer wird von bisher 80 auf 84 Prozent angehoben.

Ebenfalls nur mit 84 Prozent werden die bei Gutachten eventuell erforderli- chen Sonderleistungen vergütet. Danach beträgt der Punktwert für Laborleistun- gen 9,2 Pfg., für übrige Leistungen 10 Pfg.

Zusammenfassung

Mit der Honorarvereinbarung für 1995 konnte die 1994 wegen der wesent- lichen Verbesserung bei den Befundbe-

Der Verband Deutscher Rentenversi- cherungsträger, Frankfurt/Main, und die Bundesärztekammer, Köln, empfehlen ihren Mitgliedern folgende Regelung:

§ 1

(1) Die Rentenversicherungsträger vergüten den frei praktizierenden Ärz- ten und den Ärzten in Kliniken und Krankenanstalten ärztliche Begutach- tungen wie folgt:

1. Die Vergütung beträgt pro Formu- largutachten

1.1 zu Anträgen auf medizinische Rehabilitations-

leistungen 70,00 DM 1.2 zu Anträgen auf berufsfördern- de Leistungen 102,00 DM 1.3 im Rentenverfahren 103,00 DM 1.4 im Rentenverfahren (minde- stens 6 Seiten) 132,00 DM 2. Bei formfreien ärztlichen Begut- achtungen beträgt die Vergütung

2.1 für Gutachten von Gebiets-/

Fachärzten zu Anträgen auf me- dizinische Rehabilitationslei- stungen 103,00 DM 2.2 für Gutachten von Gebiets-/

Fachärzten zu Anträgen auf be- rufsfördernde

Leistungen 103,00 DM 2.3 für Gutachten von Gebiets-/

Fachärzten zu Anträgen auf Re- habilitationsleistungen, sofern

richten ausgesetzte Honorarerhöhung bei Gutachtenleistungen nachgeholt werden. Die dabei durchgesetzten Er- höhungen von 3 bis 6 Prozent kommen besonders den aufwendigen Gutachten im Rentenverfahren und der sehr häufi- gen Leistung bei Formulargutachten zu Anträgen auf medizinische Rehabilitati- onsleistungen zugute.

Für die neuen Bundesländer war eine Erhöhung über 84 Prozent hinaus nicht durchsetzbar. Bei den Befundberichten wird eine Verbesserung im Rahmen der Einbeziehung von Befundberichten für das Rentenverfahren zum Mai 1995 an- gestrebt.

sie in Form und Inhalt einem ge- biets-/fachärztlichen Gutachten im Rentenverfahren entspre- chen 132,00 DM 2.4 für Gutachten von Gebiets-/

Fachärzten im Rentenverfah- ren 132,00 DM 2.5 für Gutachten von Gebiets-/

Fachärzten aufgrund mehrtägi- ger stationärer Beobach-

tung 255,00 DM

2.6 für neurologisch-psychiatrische Fachgutachten zu Anträgen auf Rehabilitations-

leistungen 202,00 DM 2.7 für neurologisch-psychiatrische Fachgutachten zu Anträgen auf Rehabilitationsleistungen, so- fern sie in Form und Inhalt ei- nem neurologisch-psychiatri- schen Fachgutachten im Ren- tenverfahren

entsprechen 232,00 DM 2.8 für neurologisch-psychiatrische Fachgutachten im Rentenver- fahren 232,00 DM 2.9 für neurologisch-psychiatrische Fachgutachten aufgrund mehr- tägiger stationärer Beobach- tung 300,00 DM 3. Gutachten nach Nrn. 2.3 und 2.7 werden mit dem zugeordneten Betrag nur dann vergütet, wenn der Renten- versicherungsträger ausdrücklich ein Gutachten in dem dort beschriebenen Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 4, 27. Januar 1995 (71) A-227

(2)

BEKANNTGABEN

Umfang angefordert hat.

4. Bei der Festlegung der Vergü- tung nach Nrn. 2.5 und 2.9 ist § 6a GOA berücksichtigt.

(2) Wird durch die Beurteilung vor- gelegter Röntgenaufnahmen, Szinti- gramme, EKG- oder EEG-Streifen ei- ne erneute Strahlendiagnostik, Diagno- stik durch Anwendung von radioakti- ven Stoffen bzw. EKG- oder EEG-Un- tersuchung derselben Körperregion entbehrlich, erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge wie folgt:

- für die Beurteilung von nicht über 24 Monate alten Röntgenaufnahmen um 18,- DM,

- für die Beurteilung von nicht über 24 Monate alten Szintigrammen um 18,- DM,

- für die Beurteilung von nicht über 12 Monate alten EKG-Streifen um 13,- DM,

- für die Beurteilung von nicht über 24 Monate alten EEG-Streifen um 13,- DM.

Die Gebühren für die Beurteilung vorgelegter Röntgenaufnahmen, Szinti- gramme, EKG- oder EEG-Streifen sind im Begutachtungsfall grundsätz- lich nur einmal berechnungsfähig.

(3) Mit der Vergütung nach Abs. 1 und 2 sind die ärztlichen Leistungen und Aufwendungen nach Abschn. B I und B II GOÄ und die Sonderleistun- gen nach Abschn. B III Nr. 65, Abschn.

G Nr. 800 und 801 GOÄ abgegolten.

Dabei sind die Anmerkungen zu diesen Ziffern zu berücksichtigen. Auch die Leistungen nach den Ziffern 410, 3520 und 3625 GOÄ sind nicht berechnungs- fähig. Die Nummern 250 und 400 GOÄ sind nur dann nebeneinander berech- nungsfähig, wenn die Blutentnahme für eine bakteriologische Blutuntersu- chung oder zu Zwecken der Eisenbe- stimmung erfolgt.

§2

(1) Ärztliche Sonderleistungen, die über den in § 1 genannten Rahmen hin- ausgehen und für die Begutachtung er- forderlich sind, werden nach den Be- stimmungen der GOÄ*) nach dem Einfachen des Gebührensatzes unter Zugrundelegung eines Punktwertes von 0,12 DM abgerechnet.

Laborleistungen werden nach den- selben Bestimmungen der GOÄ nach dem Einfachen des Gebührensatzes unter Zugrundelegung eines Punktwer- tes von 0,11 DM abgerechnet.

(2) Die in Abschnitt „M" GOÄ

*) GOÄ vom 12. November 1982 i. d. E der 3. Änderungsverordnung vom 10. Juni 1988

aufgeführten Höchstwertbegrenzungen gelten.

(3) Die in Abschnitt „0" GOÄ auf- geführten allgemeinen Bestimmungen gelten.

§3

(1) Die aus Anlaß der Begutachtung entstandenen Portokosten werden er- stattet.

(2) Für formfreie Gutachten werden als Schreibgebühr für jede DIN A4-Seite mit mindestens 28 Zeilen von jeweils cir- ca 50 Anschlägen sowie für die angefan- gene Schlußseite des formfreien Teils und die formularmäßige Schlußbeurteilung 6,30 DM vergütet. Diese Schreibgebühr schließt zwei Durchschlagseiten mit ein.

(3) Für jedes Formulargutachten wird als Schreibgebühr ein Pauschalbe- trag von 13,00 DM erstattet. Die Schreibgebühr für große Formulargut- achten zu Anträgen im Rentenverfahren (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1.4) beträgt 22,00 DM pro Gutachten.

(4) Die begutachtenden Ärzte wer- den dafür Sorge tragen, daß Gutachten- formulare sorgfältig und vollständig aus- gefüllt und Begutachtungsaufträge mög- lichst kurzfristig erledigt werden.

§4

(1) Die Rentenversicherungsträger vergüten den freipraktizierenden Ärzten und den Ärzten in Kliniken und Kran- kenanstalten ärztliche Befundberichte zum Antrag auf allgemeine Heilbehand- lung, auf Anschlußheilbehandlung und auf Kinderheilbehandlung nach dem Muster der Anlagen 1 bis 3 mit einem Betrag in Höhe von 32,- DM.

(2) Für jeden Befundbericht nach Abs. 1 wird zur Abgeltung der Schreib- gebühren, der Portokosten und der Ko- sten für beigefügte Fotokopien eine Ver- waltungskosten-Pauschale von 13,- DM vergütet.

(3) Bis zum 31. 12. 1995 werden in den neuen Bundesländern einschließlich

Da sich in den letzten Wochen Anfra- gen zu der Verschlüsselung nach § 301 und den Sanktionen nach § 303 Abs. 3 SGB V bei der Bundesärztekammer gehäuft haben, möchten wir Ihnen heute mitteilen, daß nach offizieller Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit die Verschlüsselung nach § 301 Abs. 2 SGB V mit dem vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Auftrag des

Berlin-Ost die dort zum Teil noch ver- wendeten 3seitigen Befundberichte wei- terhin mit einem Pauschalbetrag von 53,- DM vergütet. In diesem Pauschalbe- trag sind Schreibgebühren, Portokosten und die Vergütung für beigefügte Kopi- en enthalten.

(4) § 3 Abs. 4 gilt für die Erstellung von Befundberichten sinngemäß.

§5

(1) Die Honorierung der in §§ 1 und 3 aufgeführten Leistungen in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin-Ost erfolgt nach Maßgabe beziehungsweise in entsprechender Anwendung des Eini- gungsvertrages vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt II, Seite 885 ff), An- lage I, B., Kapitel VIII, Sachgebiet G., Abschnitt III, Ziffer 7 mit der Maßgabe, daß dl Vergütung 84 Prozent beträgt.

Dieser Vomhundertsatz erhöht sich in entsprechender Anwendung der nach dem Einigungsvertrag, Anlage I, B., Ka- pitel VIII, Sachgebiet G., Abschnitt III, Ziffer 10 ergehenden Rechtsverordnun- gen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, soweit diese eine pau- schale Erhöhung des Vomhundertsatzes nach Ziffer 7 a) vorsehen, und zwar in demselben Verhältnis wie die Erhöhung des im Einigungsvertrag vorgesehenen Satzes durch die entsprechende Rechts- verordnung.

(2) Der Punktwert gemäß § 2 beträgt in den neuen Bundesländern einschließ- lich Berlin-Ost 0,100 DM für ärztliche Sonderleistungen i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 0,092 DM für Laborleistungen. Für eine Erhöhung dieses Punktwertes gilt

§ 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Obergrenze für Erhöhungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 sind die in §§ 1 bis 3 aufgeführten Sätze.

§6

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft und gilt bis zum 31. De- zember 1995. El

Bundesministeriums für Gesundheit am 20. 10. 1994 (im Bundesanzeiger) heraus- gegebenen 5stelligen „Operationen- schlüssel nach § 301 SGB V" (Version 1.0) ab 1. Januar 1995 verbindlich ist. Die Abrechnungen von Leistungserbringern, auf denen die gesetzlich vorgeschriebe- nen Transparenzdaten nicht angegeben sind, dürfen von den Krankenkassen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vergütet werden (§ 303 Abs. 3 SGB V).

Klassifikationspflichten nach SGB V

A-228 (72) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 4, 27. Januar 1995

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