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Archiv "Ärztliche Begutachtung: Auskunfts- und Mitteilungsrecht" (27.10.2000)

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ur Frage des Auskunfts- oder Mit- teilungsrechtes des Arztes gegen- über Versicherten während und nach der Begutachtung sind zum Teil sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten worden. So wird einerseits dem begutachtenden Arzt unter Beru- fung auf das ärztliche Berufsrecht und mit Blick auf ein zukunftsfähiges Leit- bild der ärztlichen Sachverständi- gentätigkeit das Recht eingeräumt, den Versicherten im Rahmen von Begut- achtungen auf Anfrage auch ärztlich- diagnostische Feststellungen sowie ar- beits- und sozialmedizinisch daraus ab- zuleitende Bewertungen mitzuteilen.

Andererseits wird ein so weit gehendes Auskunftsrecht des Arztes unter Beru- fung auf die ärztliche Schweigepflicht als Nebenpflicht aus dem Begutach- tungsvertrag abgelehnt.

Zu diesem für die begutachtenden Ärzte wesentlichen Problem hat die Geschäftsführerkonferenz des Haupt- verbandes der gewerblichen Berufsge- nossenschaften (Bonn) Standpunkte vertreten, die die Rechtsbeziehungen zwischen Unfallversicherungsträgern, ärztlichen Gutachtern und Versicherten klären helfen sollen:

„– Maßstäbe für den Umgang des medizinischen Gutachters mit den Versi- cherten im Rahmen der Begutachtung ergeben sich aus dem Begutachtungs- (Werk-)Vertrag zwischen Berufsgenos- senschaft und Gutachter. Dessen Inhalte werden geprägt durch das Gebot der ob- jektiven Sachverhaltsermittlung, durch Verfahrens- und Informationsrechte der Versicherten ebenso wie deren Mitwir- kungspflichten und durch das Gutach- ter- und das ärztliche Standesrecht.

—Zwischen medizinischem Gutach- ter und Versicherten ist ein Vertrauens- verhältnis anzustreben, das auf der ob- jektiven und sachkundigen Wahrneh-

mung der Aufgabe des Gutachters be- ruht.

˜ Vor Beginn der Untersuchungen informiert der Gutachter den Versicher- ten über Inhalt und Ziel der Begutach- tung, über seine Vorgehensweise und über den Verlauf der erforderlichen Un- tersuchungen. Über körperliche Ein- griffe ist der Versicherte aufzuklären, insbesondere auch über eventuelle Risi- ken und Beeinträchtigungen. Bei nicht duldungspflichtigen Eingriffen (§ 65

SGB I) ist zu klären, ob der Versicherte mit dem Eingriff einverstanden ist.

™Durch das Anamnesegespräch mit dem Versicherten gewinnt der Gutach- ter, soweit erforderlich, Informationen zur Krankheits-, Familien- und Arbeits- vorgeschichte sowie zu den Lebensge- wohnheiten. Ergibt sich daraus eine Abweichung von den Ermittlungser- gebnissen der Berufsgenossenschaft, ist bei dieser rückzufragen, oder es sind Alternativbeurteilungen abzugeben.

šÜber die bei der Untersuchung er- hobenen medizinischen Tatsachen (Befunde, Funktionsbeschränkungen) kann der Gutachter den Versicherten informieren; Mess- oder Laborergeb- nisse, Röntgenbilder usw. kann er dem Versicherten erläutern.

›Der Gutachter informiert den Ver- sicherten, wenn dieser behandlungsbe- dürftig ist oder wenn weitere, nicht zum Begutachtungsumfang gehörende Un- tersuchungen geboten erscheinen.

œ Beratung des Versicherten im berufgenossenschaftlichen Verfahren gehört nicht zu den Aufgaben des Gut- achters. Auf ausdrückliches Verlangen kann der Gutachter den Versicherten über seine Vorschläge zu Fragen wie Vorliegen einer Berufskrankheit oder Höhe der Minderung der Erwerbs- fähigkeit informieren, sofern dies be- reits im Zeitpunkt der Untersuchung möglich ist. Er weist dabei darauf hin, dass es sich um ärztliche Vorschläge

handelt, die der abschließenden Beur- teilung durch den Unfallversicherungs- träger bedürfen.

 Äußert der Versicherte den Wunsch auf Übermittlung des vollstän- digen Gutachtens, so weist der Gutach- ter ihn auf sein Recht hin, Einsicht in die Akten der Berufsgenossenschaft zu nehmen (§ 25 SGB X). Eine Übermitt- lung durch den Gutachter an den Versi- cherten ist vom Gutachtenauftrag nicht

gedeckt.“ HJM

P O L I T I K

A

A2826 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 97½½½½Heft 43½½½½27. Oktober 2000

Ärztliche Begutachtung

Auskunfts-

und Mitteilungsrecht

Berufsgenossenschaften geben Hinweise.

´ TabelleC´

Prävention und Wirtschaftlichkeit: Aufwendungen der Unfallversicherungsträger für Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten 1998

Unfallversicherungsträger Leistungen für Arbeits- Leistungen für Aufwendungen für die und Wegeunfälle 1) Berufskrankheiten 1) gesetzliche

Unfallversicherung 2) in 1 000 DM

Gewerbliche

Berufsgenossenschaften 12 742 4482 757 589 19 408368 Landwirtschaftliche

Berufsgenossenschaften 1 481 090 38 422 1 964 127 Unfallversicherungsträger

der öffentlichen Hand 1 588 073 46 894 2 062 144

Gesamt 15 811 611 2 842 905 23 434 639

1)Heilbehandlung: Medizinische, berufsfördernde und soziale Rehabilitation; Geldleistungen an Versicherte und Hinterbliebene und Prävention

2)Hier sind neben den Leistungen für Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten auch Verwaltungs- und Verfahrenskosten und Aufwen- dungen wie Zuführungen zu Betriebsmitteln und Rücklagen enthalten. Quelle: Unfallverhütungsbericht 1998

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