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Archiv "Ärztliche Fortbildung" (25.06.1999)

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(1)

für welchen Zeitraum die Substitution vorgesehen ist, welche Ziele angestrebt werden und welche ergänzenden medizi- nischen Maßnahmen im Rahmen eines umfassenden Therapiekonzepts vorgese- hen sind.

(4) Dem Antrag des Arztes ist eine schriftliche Erklärung des Patienten bei- zufügen, daß die Substitution nicht gleichzeitig an anderer Stelle durchge- führt wird, daß er mit den erforderlichen Therapiemaßnahmen einverstanden ist und daß er der Übermittlung der perso- nenbezogenen Angaben zustimmt.

(5) Der zur Substitution berechtigte Arzt teilt in jedem Substitutionsantrag der KV gleichzeitig auch die Anzahl der Patienten mit, die durch ihn bereits im Rahmen der vertragsärztlichen Versor- gung substituiert werden.

§ 10

Genehmigung der Leistungserbringung, Genehmigungsumfang

(1) Die Durchführung und Abrech- nung der Substitution im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung setzt eine Genehmigung der KV für den substitu- ierenden Arzt voraus.

(2) Der Antrag des Arztes auf Ge- nehmigung zur Durchführung und Ab- rechnung der Substitution ist an die zu- ständige KV zu stellen. Die erforderli- chen Nachweise (zum Beispiel Zeugnisse und Bescheinigungen) über die fachliche Befähigung gemäß § 11 sind dem Antrag beizufügen. Über den Antrag entscheidet die KV.

(3) Die Genehmigung zur Durch- führung und Abrechnung der Substituti- on ist zu erteilen, wenn aus den vorgeleg- ten Zeugnissen und Bescheinigungen hervorgeht, daß die in § 11 genannten Voraussetzungen an die fachliche Befähi- gung erfüllt sind.

(4) Die Anzahl der vertragsärztlich durchzuführenden Substitutionsbehand- lungen sind je Arzt begrenzt. Ein Arzt soll in der Regel nicht mehr als zwanzig Opiatabhängige gleichzeitig substitu- ieren. Die KV kann in geeigneten Fällen zur Sicherstellung der Versorgung den Genehmigungsumfang erweitern.

§ 11

Voraussetzungen an die fachliche Befähigung des substituierenden Arztes

(1) Voraussetzung für die Durch- führung und Abrechnung der Substituti- on in der vertragsärztlichen Versorgung ist der Nachweis der fachlichen Befähi- gung des substituierenden Arztes.

(2) Die fachliche Befähigung gilt als nachgewiesen durch Vorlage eines Zeug-

nisses über den Erwerb der Fachkunde

„Suchtmedizinische Grundversorgung“

entsprechend dem Beschluß der Bundes- ärztekammer vom 11. September 1998.

§ 12 Übergangsregelung

(1) Ärzte, die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgrund einer Geneh- migung ihrer KV Substitutionen durch- führen durften, behalten diese Berechti- gung.

(2) Substitutionen, die zum Zeit- punkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie auf Grundlage der bisherigen NUB- Richtlinie ohne zeitliche Begrenzung zu Lasten der GKV mit Methadon/Levo- methadon durchgeführt werden, sind in- nerhalb eines Zeitraumes von zwei Jah- ren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einer Indikationsüberprüfung durch die Beratungskommission der KV zu unter- ziehen.

(3) Substitutionen, die zum Zeit- punkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie auf Grundlage der bisherigen NUB- Richtlinie befristet zu Lasten der GKV mit Methadon/Levomethadon durchge- führt werden, gelten bis zum Ablauf die- ser Frist als genehmigt.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tage nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Richtlinien des Bundesausschus- ses zur Methadon-Substitutionsbehand- lung bei i.v.-Heroinabhängigen (NUB- Richtlinien, Anlage 1 Nr. 2) in der Fas- sung vom 2. Juli 1991 (Bundesarbeitsblatt Nr. 10 vom 30. September 1991), zuletzt geändert am 16. Februar 1994 (BAnz. S. 3 156), treten am selben Tage außer Kraft.

Köln, den 26. April 1999 Bundesausschuß der Ärzte und

Krankenkassen Der Vorsitzende

J u n g

Erläuterung der KBV:Die vorstehen- den Richtlinien zur Substitutionsgestütz- ten Behandlung Opiatabhängiger werden am 17. Juni 1999 im Bundesanzeiger ver- öffentlicht und treten am darauffolgenden Tage in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen NUB-Richtlinien zur Methadon-Substitu- tion i.v.-Heroinabhängiger.

A-1735

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 25, 25. Juni 1999 (59)

Ärztliche Fortbildung

vom 22. bis 28. August 1999 in Grado (Italien) Veranstalter

Collegium Medicinae Italo-Germanicum (CMIG) e.V. in Zusammenarbeit mit Bundesärztekammer und Österreichischer Ärztekammer

Die Seminare und Kurse werden als ärztliche Fortbildungsveranstaltung zum Erwerb des Fortbildungszertifikats der Bayerischen Landesärztekammer und für das Diplom- Fortbildungs-Programm der Österreichischen Landesärztekammer anerkannt. An- dere deutsche Landesärztekammern planen die Einführung eines vergleichbaren Fortbildungsnachweises. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Landesärztekammer.

Einladung und vorläufiges Programm

Seminare/Diskussionen/Praktika

Aktuelles aus dem ärztlichen Alltag – interdisziplinäre Gespräche –, Akupunktur- Informationskurs: Einführung in Wirkweise und Indikationen, Akupunktur-Kurs für mäßig Fortgeschrittene, Autogenes Training: Einführung in die Grundlagen, Sozial-, Gesundheits- und ärztliche Berufspolitik, Kardiologie, Notfallmedizin mit praktischen Übungen, Pädiatrie, Psychologie in der Praxis, Grundlagen der medi- kamentösen Schmerztherapie bei Tumorpatienten, Seminar: „Gruppentherapie mit chronischen Schmerzpatienten“, Sportmedizin mit praktischen Übungen, Workshop: Strukturverträge und Modellvorhaben, Vortrag: Theologie und Medi- zin: „Sterben in Würde und ohne Schmerzen“.

Programmanforderung

CMIG, c/o Bundesärztekammer, Frau Severin Postfach 41 02 20, 50862 Köln

Tel 02 21/40 04-4 71, Fax -3 83, E-Mail: doris.severin@dgn.de

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