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Archiv "IV. Ärztliche Fortbildung" (27.06.1974)

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D. Ausbildung, Weiterbildung, Fortbildung

den Vorstand der Bundesärztekam- mer den Landesärztekammern im Frühjahr 1974 mit der Bitte um Anwendung in ihren Bereichen zu- geleitet wurden. Der Wortlaut ist nachstehend wiedergegeben:

„Eine Ermächtigung kann nur dem Leiter einer Abteilung oder eines Funktionsbereiches erteilt werden, wenn er die Genehmigung zum Führen der Teilgebietsbezeichnung besitzt und grundsätzlich diese Teilgebietsbezeichnung auch führt.

Die Ermächtigung zur Weiterbil- dung im Teilgebiet kann nur für die Gesamtzeit der Weiterbildung im Teilgebiet ausgesprochen werden.

Leitende Ärzte, die ausschließlich eine poliklinische Tätigkeit aus- üben, können nicht zur Weiterbil- dung in Teilgebieten ermächtigt werden.

Voraussetzung für die Ermächti- gung ist, daß die in den ,Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung' geforderten Kenntnisse und Erfah- rungen vermittelt werden können.

Da die Bettenrichtzahlen angeben, wieviel Betten entweder in abge- grenzten Pflegebereichen oder ins- gesamt innerhalb der klinischen Einheit für die stationäre Betreu- ung der Patienten der Teilgebiete zur Verfügung stehen sollen, ist bei der Beurteilung der vorhandenen Betten neben der Bettenzahl der Kernstation die Funktionseinheit zu berücksichtigen."

Anwendung der Bestimmungen über die zeitliche

Mindestweiterbildung

Nach Verabschiedung der Weiter- bildungsordnung 1968 empfahl der Vorstand der Bundesärztekammer den Landesärztekammern im Sep- tember 1970 in die Weiterbildungs- ordnung eine Übergangsbestim- mung aufzunehmen, nach welcher die ursprünglichen in die Facharzt- ordnung festgelegten zum Teil kür- zeren Weiterbildungszeiten noch bei Anträgen auf Facharztanerken- nung der Ärzte zu berücksichtigen sind, die eine vorgeschriebene Me- dizinalassistentenzeit von minde-

stens 18 Monaten abgeleistet ha- ben oder aber die Weiterbildung nach Ableistung einer kürzeren Medizinalassistentenzeit vor einem bestimmten Zeitpunkt begonnen haben. Für diesen Personenkreis sollte sich nach Auffassung des Vorstandes auch die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin um ein Jahr verkürzen.

Auf verschiedene Einsprüche hin — hat der Erweiterte Vorstand der Bundesärztekammer sich mit die- sem Themenkomplex befaßt und ausdrücklich die Empfehlung des Vorstandes bestätigt. Eine Umfrage bei den Landesärztekammern hat Ende 1972 ergeben, daß die Ärzte, die überhaupt eine Medizinalassi- stentenzeit abgeleistet haben, die Facharztanerkennung in Baden- Württemberg, Bremen, Nordrhein, Rheinland-Pfalz, Saarland und Westfalen-Lippe noch nach der Weiterbildungszeit erhalten kön- nen, die in der alten „Facharztord- nung" festgelegt ist. In Schleswig- Holstein, Niedersachsen, Hamburg, Bayern und Hessen wurde den Empfehlungen der Bundesärzte- kammer Rechnung getragen. Hier kann die kürzere Weiterbildungs- zeit in Anspruch genommen wer- den, wenn eine mindestens 18mo- natige Medizinalassistentenzeit ab- solviert wurde.

Bei einjähriger Medizinalassisten- tenzeit sind die Bestimmungen für die Mindest-Weiterbildungszeit der neuen Weiterbildungsordnung dann zu berücksichtigen, wenn die Weiterbildung in Hamburg vor dem 1. Januar 1971, in Bayern und Hes- sen vor dem 1. Januar 1972 und in Schleswig-Holstein vor dem 1. Juli 1973 begonnen hat.

Wegen der besonderen gesetzli- chen Gegebenheiten — es bedarf zunächst einer Änderung des Kam-

Im Rahmen der ärztlichen Selbst- verwaltung ist die ärztliche Fortbil- dung besondere Verpflichtung und Aufgabe der Ärztekammern. Diese sind daher ständig bemüht, die Ärzteschaft durch die ärztliche

mergesetzes — konnte die Weiter- bildungsordnung in Berlin noch nicht in Kraft gesetzt werden.

Die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung" hat sich neben der ständigen Beratung der zu erwar- tenden gesetzlichen Regelung des Weiterbildungswesens und der Be- handlung von Einzelfragen der Weiterbildungsordnung, zum Bei- spiel über die Form der Angabe von Teilgebietsbezeichnungen, ins- besondere mit den Anregungen der verschiedensten wissenschaftli- chen Gesellschaften und Vereini- gungen zur Einführung neuer Be- zeichnungen befaßt. Da zunächst jedoch die gesetzliche Regelung des Weiterbildungswesens abge- wartet werden muß, werden neue Gebiets- und Teilgebietsbezeichnun- gen vorerst nicht in die berufs- rechtlichen Bestimmungen einge- führt werden können, zumal die Aufsichtsbehörden ihre Zustim- mung zu derartigen Regelungen im Augenblick nicht geben. Die Bun- desärztekammer will jedoch alle Vorbereitungen treffen, um nach Abschluß der Ländergesetzgebung dem Deutschen Ärztetag baldmög- lichst eine neue Weiterbildungs- ordnung vorlegen zu können. Die Ständige Konferenz beriet daher Fragen, die im Zusammenhang mit der Einführung verschiedener neu- er Gebietsbezeichnungen wie „Nu- klearmedizin", „Rechtsmedizin",

„Medizinische Informatik", „Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie" und

„Kinderchirurgie" standen. Sie er- örterte ferner die Einführung neuer Teilgebiete „Plastische Chirurgie",

„Hämatologie" und „Nephrologie"

sowie Anregungen, welche auf die Ergänzung der Berufsordnung um Zusatzbezeichnungen wie „Physi- kalische Therapie", „Transfusions- wesen", „Chirotherapie", „Rheu- matologie" und „Rehabilitation"

abstellten.

Fortbildung laufend mit den sich ständig weiterentwickelnden Er- kenntnissen in der Medizin ebenso wie mit dem Erfahrungsschatz der ärztlichen Berufsausübung als den beiden entscheidenden Grundla-

IV. Ärztliche Fortbildung

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 1975

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D. IV. Ärztliche Fortbildung

gen ihrer Tätigkeit bekanntzuma- chen.

Dabei sind sich die Träger der ärztlichen Fortbildung bewußt, daß der Leistungsstand der Ärzteschaft letztlich in gleichem Maße von er- folgreicher und umfassender ärztli- cher Fortbildung abhängt wie von der vorausgehenden ärztlichen Ausbildung, die — getragen von den medizinischen Fakultäten der Universitäten — die Basis der ärzt- lichen Berufsausübung bildet.

Wachsende Fortschritte und Er- kenntnisse in der Medizin kommen nur dann dem Menschen zugute, wenn sie rasch und zuverlässig an die praktizierenden Ärzte durch ärztliche Fortbildung herangetra- gen werden.

1. Freie Wahl der Fortbildungs- möglichkeiten

Grundlegendes Merkmal der ärztli- chen Fortbildung in der Bundesre- publik ist die Freiheit des Arztes in der Wahl seines Fortbildungswe- ges. Dies bedeutet zum einen die Freiheit in der Wahl eines seinem individuellen Fortbildungsbedarf entsprechenden Fortbildungspro- gramms sowie die freie Wahl der für ihn geeignetsten Lernmethode.

Die in den letzten Jahren wieder- holt öffentlich vorgetragene. Forde- rung nach zwangsweiser Teilnah- me an bestimmten Fortbildungsver- anstaltungen mit dem Ziel, dadurch eine Anwesenheits- und Erfolgs- kontrolle zu ermöglichen, wird ab- gelehnt. Aufnahmefähigkeit und In- teresse an der Fortbildung werden dadurch nicht gefördert. Gerade das differenzierte Angebot an Fort- bildungsthemen, Fortbildungsver- anstaltungen und Fortbildungsme- dien ermöglicht es jedem Arzt, sein Wissen auf dem Gebiet zu vertie- fen, das er jeweils für sein berufli- ches Aufgabengebiet benötigt. Au- ßerdem bietet es den unterschiedli- chen „Lerntypen" die Möglichkeit, die für sie geeignetste Art der Fort- bildung auszusuchen. Entschei- dend für die Wirksamkeit der ärztli- chen Fortbildung ist die Motivation des Arztes, die sich aus der ethi- schen Verpflichtung und aus dem

Interesse am ärztlichen Beruf er- gibt. Diese Motivation aber wird durch Zwangsmaßnahmen in kei- ner Weise gefördert.

Wichtiger ist demgegenüber eine bedarfsgerechte Gestaltung der ärztlichen Fortbildung und, als ein Weg zur Prüfung der Effizienz, die Förderung von Möglichkeiten einer Selbstkontrolle des Wissensstan- des im Rahmen der Fortbildungs- programme. Selbstbeurteilungs- tests, insbesondere das sogenann- te Multiple-Choice-Test-Verfahren, wurden bereits auf den Fortbil- dungskongressen der Bundesärzte- kammer eingeführt. Sie beruhen auf der freiwilligen Mitarbeit der an den Seminaren teilnehmenden Ärz- te, die den behandelten Seminar- stoff in Fragen aufgeschlüsselt an Hand des Fragebogens noch ein- mal wiederholen und damit selbst ihren Wissensstand kontrollieren können. Bei den Versuchen hat es sich erwiesen, daß dieses Verfah- ren den Teilnehmern hilft, das Er- lernte objektiv zu erfassen. Gleich- zeitig wird ihnen der Fortschritt ihres Wissens dokumentiert und ein positiv weiterführender Lern- prozeß ausgelöst. Es wird daran gedacht, diese Methode noch weit mehr als bisher in unser derzeiti- ges System ärztlicher Fortbildung einzubauen.

2. Fortbildungsarbeit der ärztlichen

Standesorganisation

Grundlage der Fortbildungsarbeit in der Bundesrepublik sind für die Ärztekammern die durch den Deut- schen Ärztetag gestalteten Richtli- nien für die ärztliche Fortbildung.

Die organisatorische Leitung der Fortbildungsarbeit der Bundesärz- tekammer und außerdem die frei- willige Koordination der Fortbil- dungsarbeit in den Kammerberei- chen liegt bei dem vom Deutschen Ärztetag jeweils für vier Jahre ge- wählten „Deutschen Senat für ärzt- liche Fortbildung".

Ordentliche Mitglieder des Senats sind nach dessen Statut sieben in der ärztlichen Fortbildung beson- ders erfahrene Ärzte aus Praxis,

Krankenhaus und Hochschule. Im Berichtsjahr waren es:

Prof. Dr. Schretzenmayr, Augsburg, Vorsitzender,

Prof. Dr. Lippross, Dortmund, Stell- vertretender Vorsitzender,

Prof. Dr. Alken, Homburg/Saar, Dr. Jungmann, Markoldendorf, Prof. Dr. Kreienberg,

Kaiserslautern,

Prof. Dr. Sewering, Dachau, Prof. Dr. Theopold, Königstein/Ts.

Dr. Jungmann wurde vom Deut- schen Ärztetag in München neu in den Senat für ärztliche Fortbildung gewählt. Er nimmt die Stelle des verstorbenen Senatsmitgliedes Dr.

Stroh ein.

Dieser „Engere Senat" ergänzt sich zum sogenannten „Großen Senat für ärztliche Fortbildung"

> durch eine Anzahl außerordent- licher und korrespondierender Mit- glieder aus dem In- und Ausland, die auf Vorschlag des Engeren Se- nats vom Vorstand der Bundesärz- tekammer berufen werden; dazu gehören neben den Fortbildungs- beauftragten der Landesärztekam- mern auch die ärztlichen Veran- stalter größerer und kleinerer Fort- bildungsveranstaltungen im Bun- desgebiet und West-Berlin,

> durch besonders geladene, am Beratungsthema interessierte sachverständige Persönlichkeiten.

Dieser Kreis tritt zO „Großen Se- natssitzungen" zusammen, in de- ren Mittelpunkt der Erfahrungsaus- tausch der Fortbildungsbeauftrag- ten und der Veranstalter aus allen Teilen des Landes. steht. Refera- te und Diskussionen bei der Gro- ßen Senatssitzung geben die Mög- lichkeit, die bei der praktischen Durchführung der Fortbildungsar- beit im großen wie im kleinen ge- wonnenen Erfahrungen direkt und unmittelbar zwischen den für ihre Gestaltung verantwortlichen Ärzten auszutauschen.

1976 Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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