BEKANNTGABEN
Umfang angefordert hat.
4. Bei der Festlegung der Vergü- tung nach Nrn. 2.5 und 2.9 ist § 6a GOA berücksichtigt.
(2) Wird durch die Beurteilung vor- gelegter Röntgenaufnahmen, Szinti- gramme, EKG- oder EEG-Streifen ei- ne erneute Strahlendiagnostik, Diagno- stik durch Anwendung von radioakti- ven Stoffen bzw. EKG- oder EEG-Un- tersuchung derselben Körperregion entbehrlich, erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge wie folgt:
- für die Beurteilung von nicht über 24 Monate alten Röntgenaufnahmen um 18,- DM,
- für die Beurteilung von nicht über 24 Monate alten Szintigrammen um 18,- DM,
- für die Beurteilung von nicht über 12 Monate alten EKG-Streifen um 13,- DM,
- für die Beurteilung von nicht über 24 Monate alten EEG-Streifen um 13,- DM.
Die Gebühren für die Beurteilung vorgelegter Röntgenaufnahmen, Szinti- gramme, EKG- oder EEG-Streifen sind im Begutachtungsfall grundsätz- lich nur einmal berechnungsfähig.
(3) Mit der Vergütung nach Abs. 1 und 2 sind die ärztlichen Leistungen und Aufwendungen nach Abschn. B I und B II GOÄ und die Sonderleistun- gen nach Abschn. B III Nr. 65, Abschn.
G Nr. 800 und 801 GOÄ abgegolten.
Dabei sind die Anmerkungen zu diesen Ziffern zu berücksichtigen. Auch die Leistungen nach den Ziffern 410, 3520 und 3625 GOÄ sind nicht berechnungs- fähig. Die Nummern 250 und 400 GOÄ sind nur dann nebeneinander berech- nungsfähig, wenn die Blutentnahme für eine bakteriologische Blutuntersu- chung oder zu Zwecken der Eisenbe- stimmung erfolgt.
§2
(1) Ärztliche Sonderleistungen, die über den in § 1 genannten Rahmen hin- ausgehen und für die Begutachtung er- forderlich sind, werden nach den Be- stimmungen der GOÄ*) nach dem Einfachen des Gebührensatzes unter Zugrundelegung eines Punktwertes von 0,12 DM abgerechnet.
Laborleistungen werden nach den- selben Bestimmungen der GOÄ nach dem Einfachen des Gebührensatzes unter Zugrundelegung eines Punktwer- tes von 0,11 DM abgerechnet.
(2) Die in Abschnitt „M" GOÄ
*) GOÄ vom 12. November 1982 i. d. E der 3. Änderungsverordnung vom 10. Juni 1988
aufgeführten Höchstwertbegrenzungen gelten.
(3) Die in Abschnitt „0" GOÄ auf- geführten allgemeinen Bestimmungen gelten.
§3
(1) Die aus Anlaß der Begutachtung entstandenen Portokosten werden er- stattet.
(2) Für formfreie Gutachten werden als Schreibgebühr für jede DIN A4-Seite mit mindestens 28 Zeilen von jeweils cir- ca 50 Anschlägen sowie für die angefan- gene Schlußseite des formfreien Teils und die formularmäßige Schlußbeurteilung 6,30 DM vergütet. Diese Schreibgebühr schließt zwei Durchschlagseiten mit ein.
(3) Für jedes Formulargutachten wird als Schreibgebühr ein Pauschalbe- trag von 13,00 DM erstattet. Die Schreibgebühr für große Formulargut- achten zu Anträgen im Rentenverfahren (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1.4) beträgt 22,00 DM pro Gutachten.
(4) Die begutachtenden Ärzte wer- den dafür Sorge tragen, daß Gutachten- formulare sorgfältig und vollständig aus- gefüllt und Begutachtungsaufträge mög- lichst kurzfristig erledigt werden.
§4
(1) Die Rentenversicherungsträger vergüten den freipraktizierenden Ärzten und den Ärzten in Kliniken und Kran- kenanstalten ärztliche Befundberichte zum Antrag auf allgemeine Heilbehand- lung, auf Anschlußheilbehandlung und auf Kinderheilbehandlung nach dem Muster der Anlagen 1 bis 3 mit einem Betrag in Höhe von 32,- DM.
(2) Für jeden Befundbericht nach Abs. 1 wird zur Abgeltung der Schreib- gebühren, der Portokosten und der Ko- sten für beigefügte Fotokopien eine Ver- waltungskosten-Pauschale von 13,- DM vergütet.
(3) Bis zum 31. 12. 1995 werden in den neuen Bundesländern einschließlich
Da sich in den letzten Wochen Anfra- gen zu der Verschlüsselung nach § 301 und den Sanktionen nach § 303 Abs. 3 SGB V bei der Bundesärztekammer gehäuft haben, möchten wir Ihnen heute mitteilen, daß nach offizieller Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit die Verschlüsselung nach § 301 Abs. 2 SGB V mit dem vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Auftrag des
Berlin-Ost die dort zum Teil noch ver- wendeten 3seitigen Befundberichte wei- terhin mit einem Pauschalbetrag von 53,- DM vergütet. In diesem Pauschalbe- trag sind Schreibgebühren, Portokosten und die Vergütung für beigefügte Kopi- en enthalten.
(4) § 3 Abs. 4 gilt für die Erstellung von Befundberichten sinngemäß.
§5
(1) Die Honorierung der in §§ 1 und 3 aufgeführten Leistungen in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin-Ost erfolgt nach Maßgabe beziehungsweise in entsprechender Anwendung des Eini- gungsvertrages vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt II, Seite 885 ff), An- lage I, B., Kapitel VIII, Sachgebiet G., Abschnitt III, Ziffer 7 mit der Maßgabe, daß dl Vergütung 84 Prozent beträgt.
Dieser Vomhundertsatz erhöht sich in entsprechender Anwendung der nach dem Einigungsvertrag, Anlage I, B., Ka- pitel VIII, Sachgebiet G., Abschnitt III, Ziffer 10 ergehenden Rechtsverordnun- gen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, soweit diese eine pau- schale Erhöhung des Vomhundertsatzes nach Ziffer 7 a) vorsehen, und zwar in demselben Verhältnis wie die Erhöhung des im Einigungsvertrag vorgesehenen Satzes durch die entsprechende Rechts- verordnung.
(2) Der Punktwert gemäß § 2 beträgt in den neuen Bundesländern einschließ- lich Berlin-Ost 0,100 DM für ärztliche Sonderleistungen i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 0,092 DM für Laborleistungen. Für eine Erhöhung dieses Punktwertes gilt
§ 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Obergrenze für Erhöhungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 sind die in §§ 1 bis 3 aufgeführten Sätze.
§6
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft und gilt bis zum 31. De- zember 1995. El
Bundesministeriums für Gesundheit am 20. 10. 1994 (im Bundesanzeiger) heraus- gegebenen 5stelligen „Operationen- schlüssel nach § 301 SGB V" (Version 1.0) ab 1. Januar 1995 verbindlich ist. Die Abrechnungen von Leistungserbringern, auf denen die gesetzlich vorgeschriebe- nen Transparenzdaten nicht angegeben sind, dürfen von den Krankenkassen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vergütet werden (§ 303 Abs. 3 SGB V).
Klassifikationspflichten nach SGB V
A-228 (72) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 4, 27. Januar 1995
Der Gesetzgeber hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Spit- zenverbände der gesetzlichen Kranken- kassen mit dem Inkrafttreten des Ge- sundheitsstrukturgesetzes am 1. 1. 1993 beauftragt, die damit verbundene Ver- fahrensfrage-Form und Inhalt der Vor- drucke und das Verfahren der Abrech- nung mit elektronischen Datenträgern- vertraglich zu regeln. Diese Verträge sol- len jedoch erst in diesen Tagen abge- schlossen werden, so daß diese bis Ende 1994 nicht mehr umgesetzt werden kön- nen. Bis zur Umsetzung des vertraglich vereinbarten Abrechnungsverfahrens ist deshalb für die Übergangszeit ein Ver- fahren vorzusehen, das eine Übermitt- lung der in § 301 SGB V genannten Da- ten an die Krankenkassen ab 1. 1. 1995 gewährleistet.
Das Bundesministerium für Gesund- heit teilt weiterhin mit, daß ergänzend zum vorliegenden "Operationenschlüs- sel nach § 301 SGB V" (Version 1.0) ei-
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nige 6stellige Schlüsselnummern für die Abrechnung von Fallpauschalen und Sonderentgelten festgelegt werden sol- len. Diese Ergänzung des amtlichen Schlüssels wird ebenfalls im Bundesan- zeiger bekanntgegeben werden, und die Bundesärztekammer wird Sie dann um- gehend über diese Ergänzung informie- ren. Es ist zur Zeit vom Bundesministe- rium für Gesundheit nicht vorgesehen, einen vollständigen amtlichen 6stelligen Schlüssel herauszugeben. Für die Ab- rechnung der Krankenhäuser ist nach
§ 301 SGB V ebenfalls der 4stellige I CD- Schlüssel in der 9. Revision (ICD-9) in der vom Bundesministerium für Ge- sundheit am 17. 6. 1993 bekanntgegebe- nen Fassung ab 1. 1. 1995 verbindlich.
Zur Einführung des ICD-10-Schlüssels für die Krankenhäuser im Rahmen der Abrechnung mit den Krankenkassen gibt es derzeit beim Bundesministerium für Gesundheit keine konkreten Zeit- vorstellungen. BÄK/Dr. Hauser
KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG
Lehrgänge zur Einführung in die vertrags- ärztliche Tätigkeit März bis Apri11995
KV Schleswig-Holstein, 1 • März Bad Segeberg, im Vortragsraum des Verwaltungsgebäudes II der KV Schles- wig-Holstein, Bismarckallee 2, 23795 Bad Segeberg. Beginn 10.00 Uhr- Ende gegen 17.00 Uhr. Anmeldungen unter Angabe von Vor- und Zunamen, Ge- burtsdatum und genauer Anschrift an die KV Schleswig-Holstein (obige An- schrift), Telefon 0 45 51/8 83-2 54/2 55/
2 58/3 46. Die Teilnahmegebühr von 30,00 DM wird vor Beginn des Lehr- gangs bar erhoben.
KV Niedersachsen, 22. April Hannover, Arztehaus, Berliner Al- lee 20, 30175 Hannover. Beginn 9.00 Uhr - Ende gegen 13.30 Uhr. Rechtzei- tige Anmeldungen unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und genauer An chrift an die KV ieder- sachsen, Bezirksstelle Hannover (obige Anschrift), Tel. 05 1113 80-04. Die Teil- nahmegebühr von 30,00 DM ist auf das Konto der KV Niedersachsen, Bezirks- stelle Hannover, Nr. 3 334 000 (BLZ 250 400 66) bei der Commerzbank Han- nover, mit dem Vermerk "Einführungs- lehrgang" zu überweisen.
KV Niedersachsen, 1 1 • März Braunschweig, Arztehaus, An der Pe- trikirche 1, 38100 Braunschweig, Be-
ginn 9.00 Uhr- Ende gegen 14.00 Uhr.
Schriftliche Anmeldungen sind bis zum 6.3.1995 unter Angabe von Vor- und Zu- namen, Geburtsdatum und genauer An- schrift an die KV Niedersachsen, Be- zirksstelle Braunschweig (obige An- schrift), Tel 05 31124 14-118, zu richten.
Die Teilnahmegebühr von 30,00 DM ist auf das Konto-Nr. 101 133 527 (BLZ 270 906 18) bei der Deutschen Apothe- ker- und Ärztebank Braunschweig mit dem Vermerk "Einführungslehrgang" zu überweisen.
KV Westfalen-Lippe, 11. März Dortmund, im Hause der KV Westfa- len-Lippe, Robert-Schimrigk-Str. 4-6, 44141 Dortmund. Beginn 9.30 Uhr-En- de gegen 16.30 Uhr. Rechtzeitige Anmel- dungen unter Angabe von Vor- und Zu- namen, Geburtsdatum und genauer An- schrift an die KV Westfalen-Lippe, Lan- desstelle (obige Anschrift), Telefon 02 31/94 32-2 82. Die Teilnahme ist nur zulässig nach schriftlicher Bestätigung.
Die Teilnahmegebühr von 40,00 DM ist gleichzeitig mit der schriftlichen Anmel- dung auf das Konto der KV Westfalen- Lippe, Landesstelle, Nr. 2 613 123 (BLZ 440 606 04) bei der Deutschen Apothe- ker- und Ärztebank Dortmund oder auf das Postscheckkonto Dortmund, r.
99411-460 (BLZ 440 100 46), mit dem
Vermerk "Einführungslehrgang" zu überweisen.
KV Nordrhein, 25. März Düsseldorf, Medizinische Einrichtun- gen der Universität Düsseldorf, im Hör- saal 13 A, Moorenstr. 5, 40225 Düs- seldorf. Beginn 9.30 Uhr. Der Teilneh- merkreis ist auf 250 Personen begrenzt.
Parkmöglichkeiten sind im Uni-Gelände vorhanden. Schriftliche Anmeldungen sind bis zum 24. 2. 1995 an die KV Nord- rhein, Bezirksstelle Düsseldorf, Emanu- el-Leutze-Str. 8, 40547 Düsseldorf, zu richten. Die Teilnahmegebühr von 30,00 DM ist auf das Konto der KV Nordrhein, Bezirksstelle Düsseldorf, Nr. 1417 843 (BLZ 300 606 01) bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank Düsseldorf, mit dem Vermerk "Ein- führungslehrgang" zu überweisen.
KV Hessen, 1 1 • März
Kassel, Saal der KV Hessen, Bezirks- stelle Kassel, Pfannkuchstraße 1, 34121 Kassel. Beginn 9.00 Uhr - Ende gegen 16.00 Uhr. Schriftliche Anmel- dungen bis zum 18. 2. 1995 unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift an die KV Hes- sen, Landesstelle, Georg-Voigt-Straße 15, 60325 Frankfurt, Telefon 0 69/7 95 02-4 80 (Frau Euler). Die Teil- nahmegebühr von 35,00 DM ist nach Erhalt der Anmelde-bestätigung auf das Konto der KV Hessen, Nr. 101 272 128 (BLZ 500 906 07) bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank Frankfurt, mit dem Vermerk "Einführungslehr- gang" zu überweisen.
KV Thüringen, 1 8. März
Weimar, Saal der KV Thüringen, Bauhausstr. 11, 99423 Weimar. Beginn 9.00 Uhr - Ende gegen 15.30 Uhr.
Schriftliche Anmeldungen an die KV Thüringen (obige Anschrift), Telefon 0 36 43/5 59-149 (Frau Hartmann). Die Teilnahmegebühr von 30,00 DM wird am Tage des Lehrgangs bar erhoben.
KV Bayerns, 4. März
Würzburg, Arztehaus Unterfranken, Hofstraße 5, 97070 Würzburg. Beginn 9.00 Uhr - Ende gegen 15.00 Uhr. An-
meldungen an die KV Bayerns, Landes-
geschäftsstelle, Ärztehaus Bayern, Mühl- baurstr. 16, 81677 München, Telefon 0 89/41 47-4 45 (Frau Zieglmeier). Die Teilnahmegebühr von 30,00 DM ist nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung mittels des beiliegenden Überweisungs- trägers zu entrichten.
.... Weitere Lehrgänge werden in ei- nem der nächsten Hefte angekündigt. 0
Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 4, 27. Januar 1995 (73) A-229