KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG
Vereinbarung
über die Vergütung ärztlicher Leistungen bei der
medizinischen Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung und
über die Vergütung ärztlicher Befundberichte (Honorarvereinbarung 1994)
vom 1. Dezember 1993
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Blatt 2 zum Ärztlichen Befundbericht
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Der Verband Deutscher Rentenversi- cherungsträger, Frankfurt/Main, und die Bundesärztekammer, Köln, empfehlen ihren Mitgliedern folgende Regelung:
§ 1
(1) Die Rentenversicherungsträger vergüten den frei praktizierenden Ärzten und den Ärzten in Kliniken und Kran- kenanstalten ärztliche Begutachtungen wie folgt:
1. Die Vergütung beträgt pro Formu- largutachten
1.1 zu Anträgen auf medizinische Re- habilitationsleistungen 67,00 DM 1.2 zu Anträgen auf berufsfördernde Leistungen 100,00 DM
1.3 im Rentenverfahren 100,00 DM 1.4 im Rentenverfahren (mindestens 6 Seiten) 124,00 DM 2. Bei formfreien ärztlichen Begutach- tungen beträgt die Vergütung
2.1 für Gutachten von Gebiets-/Fach- ärzten zu Anträgen auf medizi- nische Rehabilitationsleistun-
gen 100,00 DM
2.2 für Gutachten von Gebiets-/Fach- ärzten zu Anträgen auf berufsför- dernde Leistungen 100,00 DM 2.3 für Gutachten von Gebiets-/Fach-
ärzten zu Anträgen auf Rehabilita- tionsleistungen, sofern sie in Form und Inhalt einem gebiets-/f ach- ärztlichen Gutachten im Renten- verfahren entsprechen . 124,00 DM
2.4 für Gutachten von Gebiets-/Fach- ärzten im Rentenverfahren
124,00 DM 2.5 für Gutachten von Gebiets-/Fach-
ärzten aufgrund mehrtägiger sta- tionärer Beobachtung 248,00 DM 2.6 für neurologisch-psychiatrische Fachgutachten zu Anträgen auf Rehabilitationsleistungen
196,00 DM 2.7 für neurologisch-psychiatrische
Fachgutachten zu Anträgen auf Rehabilitationsleistungen, sofern sie in Form und Inhalt einem neu- rologisch-psychiatrischen Fach- gutachten im Rentenverfahren entsprechen 225,50 DM 2.8 für neurologisch-psychiatrische
Fachgutachten im Rentenverfah- ren 225,50 DM 2.9 für neurologisch-psychiatrische
Fachgutachten aufgrund mehrtä- giger stationärer Beobachtung
290,50 DM 3. Gutachten nach Nrn 2.3 und 2.7 werden mit dem zugeordneten Betrag nur dann vergütet, wenn der Rentenver- sicherungsträger ausdrücklich ein Gut- achten in dem dort beschriebenem Um- fang angefordert hat.
Anlage 1 zu §4 Abs. 1 (Blatt 1) Anlage 1 zu §4 Abs. 1 (Blatt 2)
A-446 (64) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 7, 18. Februar 1994
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Ärztlicher Befundbericht zum Antrag auf Anschlußheilbehandlungen
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BEKANNTGABEN
4. Bei der Festlegung der Vergütung nach Nrn. 2.5 und 2.9 ist § 6 a GOÄ be- rücksichtigt.
(2) Wird durch die Beurteilung vor- gelegter Röntgenaufnahmen, Szintigram- me, EKG- oder EEG-Streifen eine er- neute Strahlendiagnostik, Diagnostik durch Anwendung von radioaktiven Stof- fen beziehungsweise EKG- oder EEG- Untersuchung derselben Körperregion entbehrlich, erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge wie folgt:
—für die Beurteilung von nicht über 24 Monate alten Röntgenaufnahmen um 17,— DM,
—für die Beurteilung von nicht über 24 Monate alten Szintigrammen um 17,—
DM,
—für die Beurteilung von nicht über 12 Monate alten EKG-Streifen um 12,—
DM,
—für die Beurteilung von nicht über 24 Monate alten EEG-Streifen um 12,- DM.
Die Gebühren für die Beurteilung vorgelegter Röntgenaufnahmen, Szinti- gramme, EKG- oder EEG-Streifen sind im Begutachtungsfall grundsätzlich nur einmal berechnungsfähig.
(3) Mit der Vergütung nach Abs. 1 und 2 sind die ärztlichen Leistungen und Aufwendungen nach Abschn. B I und B II GOÄ und die Sonderleistungen nach Abschn. B III Nr. 65, Abschn. G Nr. 800 und 801 GOÄ abgegolten. Dabei sind die Anmerkungen zu diesen Ziffern zu be- rücksichtigen. Auch die Leistungen nach den Ziffern 410, 3520 und 3625 GOÄ sind nicht berechnungsfähig. Die Num- mern 250 und 400 GOÄ sind nur dann nebeneinander berechnungsfähig, wenn die Blutentnahme für eine bakteriologi- sche Blutuntersuchung oder zu Zwecken der Eisenbestimmung erfolgt.
§ 2
(1) Ärztliche Sonderleistungen, die über den in § 1 genannten Rahmen hin- ausgehen und für die Begutachtung er- forderlich sind, werden nach den Bestim- mungen der GOÄ*) nach dem Einfachen des Gebührensatzes unter Zugrundele- gung eines Punktwertes von 0,12 DM ab- gerechnet.
*) GOÄ vom 12. November 1982 in der Fas- sung der 3. Änderungsverordnung vom 10. Ju- ni 1988
Laborleistungen werden nach densel- ben Betimmungen der GOÄ nach dem Einfachen des Gebührensatzes unter Zu- grundelegung eines Punktwertes von 0,11 DM abgerechnet.
(2) Die in Abschnitt „M" GOÄ auf- geführten Höchstwertbegrenzungen gel- ten.
(3) Die in Abschnitt „0" GOÄ aufge- führten allgemeinen Bestimmungen gel- ten.
§3
(1) Die aus Anlaß der Begutachtung entstandenen Portokosten werden erstat- tet.
(2) Für formfreie Gutachten werden als Schreibgebühr für jede DIN-A4-Seite mit mindestens 28 Zeilen von jeweils ca.
50 Anschlägen sowie für die angefangene Schlußseite des formfreien Teils und die formularmäßige Schlußbeurteilung 6,00 DM vergütet. Diese Schreibgebühr schließt zwei Durchschlagseiten mit ein.
(3) Für jedes Formulargutachten wird als Schreibgebühr ein Pauschalbe- trag von 12,00 DM erstattet. Die Schreib- gebühr für große Formulargutachten zu Anträgen im Rentenverfahren (§ 1 Abs. 1
Anlage 2 zu §4 Abs. 1 (Blatt 1) Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 (Blatt 2)
Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 7, 18. Februar 1994 (65) A-447
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Anlage 3 zu § 4 Abs. 1 (Blatt 2) Anlage 3 zu §4 Abs. 1 (Blatt 1)
Ziff 1 4) beträgt 20,00 DM pro Gutach- ten.
(4) Die begutachtenden Ärzte wer- den dafür Sorge tragen, daß Gutachten- formulare sorgfältig und vollständig aus- gefüllt und Begutachtungsaufträge mög- lichst kurzfristig erledigt werden.
§4
(1) Die Rentenversicherungsträger vergüten den freipraktizierenden Ärzten und den Ärzten in Kliniken und Kran- kenanstalten ärztliche Befundberichte zum Antrag auf allgemeine Heilbehand- lung, auf Anschlußheilbehandlung und auf Kinderheilbehandlung nach dem Muster der Anlagen 1 bis 3 mit einem Be- trag in Höhe von 32,— DM.
(2) Für jeden Befundbericht nach Abs. 1 wird zur Abgeltung der Schreibge- bühren, der Portokosten und der Kosten für beigefügte Fotokopien eine Verwal- tungskosten-Pauschale von 13,— DM ver- gütet.
(3) Bis zum Abschluß einer neuen Vereinbarung werden in den neuen Bun- desländern einschließlich Berlin-Ost die dort verwendeten Befundberichte weiter- hin mit einem Pauschalbetrag von 53,—
DM vergütet. In diesem Pauschalbetrag sind Schreibgebühren, Portokosten und die Vergütung für beigefügte Kopien ent- halten.
(4) § 3 Abs. 4 gilt für die Erstellung von Befundberichten sinngemäß.
§5
(1) Die Honorierung der in §§ 1 und 3 aufgeführten Leistungen in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin-Ost erfolgt nach Maßgabe beziehungsweise in entsprechender Anwendung des Eini- gungsvertrages vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt II, Seite 885 ff), An- lage I, B., Kapitel VIII, Sachgebiet G., Abschnitt III, Ziffer 7 mit der Maßgabe, daß die Vergütung 80 Prozent beträgt.
Dieser Vomhundertsatz erhöht sich in entsprechender Anwendung der nach dem Einigungsvertrag, Anlage I, B., Ka- pitel VIII, Sachgebiet G., Abschnitt III, Ziffer 10 ergehenden Rechtsverordnun- gen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, soweit diese eine pau- schale Erhöhung des Vomhundertsatzes nach Ziffer 7 a) vorsehen, und zwar in demselben Verhältnis wie die Erhöhung des im Einigungsvertrag vorgesehenen
Satzes durch die entsprechende Rechts- verordnung.
(2) Der Punktwert gemäß § 2 beträgt in den neuen Bundesländern einschließ- lich Berlin-Ost 0,096 DM für ärztliche Sonderleistungen i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 0,088 DM für Laborleistungen. Für eine Erhöhung dieses Punktwertes gilt
§ 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Obergrenze für Erhöhungen nach
§ 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 sind die in §§ 1 bis 3 aufgeführten Sätze.
§ 6
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezem- ber 1994.
Frankfurt am Main, den 21. 12. 1993 Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
Der Geschäftsführer Prof. Dr. Ruland Köln, den 30. 12. 1993
Bundesärztekammer Dr. med. K. Vilmar
A-448 (66) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 7, 18. Februar 1994