• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Vereinbarung über die Vergütung ärztlicher Leistungen bei der medizinischen Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung und über die Vergütung ärztlicher Befundberichte (Honorarvereinbarung 1994)" (18.02.1994)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Vereinbarung über die Vergütung ärztlicher Leistungen bei der medizinischen Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung und über die Vergütung ärztlicher Befundberichte (Honorarvereinbarung 1994)" (18.02.1994)"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Vereinbarung

über die Vergütung ärztlicher Leistungen bei der

medizinischen Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung und

über die Vergütung ärztlicher Befundberichte (Honorarvereinbarung 1994)

vom 1. Dezember 1993

Nikotin

Medikamente

verstandene in dentscher Sprache NON 7 nemy in eeNer

Je Bestellt Ne NnweNersdett 7

Arzlächer Befundbericht zum Rehabilitationsantrag der Rentenversicherung

VOTIO.I.•■•■

4 Zur Zeh argensusläNg ❑ nein

ragnosere in der Nelnentelge her med. berleurung (megkeost als FunktIonsffingnoeem

Z.

JemgeBaedmsdenuM Funkbonsemschrenbangen

uaanalt Nnateit

sonstige EiNrMeNe

weseneicne Gehbehinderung nelleINI

KrankhtitsvaNschkete

essen. Bense argkahsbeargle und

RisenteMoren

Aembol Ofeen

.awiaa

Blatt 2 zum Ärztlichen Befundbericht

Unlersuetamesbeime

Atemwege ClienNeislauf ❑8w:borge. BeameenNanDatat Nenartsystem u. Psyche ten cin, Norm ensigneendo Befunde

Geweht kg Giese: cm FR "40 Pub:

Beeerige Theragen NNkarnente. NNhallecho TraNN, Psyche:4.Na. 8111 10

11

12

amesicarsemm man gegebene nein

Bastele Reiseigeneron Seentliche Verk.*? ❑ 1a nein Bemerkung:

Bemerkungen:

Erede Fledirul t.nden Ärznichen Dieret dm FM-Trägers [INN den zuslaxen AN der FW...

Artrag NoNe ad meine MN., D nein

NM um Rücksendung der beigeegMO ffizücnan Umedapen:

10

untersrenn dmmem Teleronnernmer

0711.1111 hs

ErnällruneNeM1.0 DieNnutung Malme kerschultme

C EnNelmeneNehaldiNg ..,eiarm speNN Meanehmen

Krankenamnasek BeeemeMe- Nmfallerep.

FiNkenschede GeMaträmno Frametionen Aterntfflm..‘

...

Neetrauchedramme Entspannungeferarie Prychothempie lernestungerentng

Engmde. rgmherepe BEKANNTGABEN

Der Verband Deutscher Rentenversi- cherungsträger, Frankfurt/Main, und die Bundesärztekammer, Köln, empfehlen ihren Mitgliedern folgende Regelung:

§ 1

(1) Die Rentenversicherungsträger vergüten den frei praktizierenden Ärzten und den Ärzten in Kliniken und Kran- kenanstalten ärztliche Begutachtungen wie folgt:

1. Die Vergütung beträgt pro Formu- largutachten

1.1 zu Anträgen auf medizinische Re- habilitationsleistungen 67,00 DM 1.2 zu Anträgen auf berufsfördernde Leistungen 100,00 DM

1.3 im Rentenverfahren 100,00 DM 1.4 im Rentenverfahren (mindestens 6 Seiten) 124,00 DM 2. Bei formfreien ärztlichen Begutach- tungen beträgt die Vergütung

2.1 für Gutachten von Gebiets-/Fach- ärzten zu Anträgen auf medizi- nische Rehabilitationsleistun-

gen 100,00 DM

2.2 für Gutachten von Gebiets-/Fach- ärzten zu Anträgen auf berufsför- dernde Leistungen 100,00 DM 2.3 für Gutachten von Gebiets-/Fach-

ärzten zu Anträgen auf Rehabilita- tionsleistungen, sofern sie in Form und Inhalt einem gebiets-/f ach- ärztlichen Gutachten im Renten- verfahren entsprechen . 124,00 DM

2.4 für Gutachten von Gebiets-/Fach- ärzten im Rentenverfahren

124,00 DM 2.5 für Gutachten von Gebiets-/Fach-

ärzten aufgrund mehrtägiger sta- tionärer Beobachtung 248,00 DM 2.6 für neurologisch-psychiatrische Fachgutachten zu Anträgen auf Rehabilitationsleistungen

196,00 DM 2.7 für neurologisch-psychiatrische

Fachgutachten zu Anträgen auf Rehabilitationsleistungen, sofern sie in Form und Inhalt einem neu- rologisch-psychiatrischen Fach- gutachten im Rentenverfahren entsprechen 225,50 DM 2.8 für neurologisch-psychiatrische

Fachgutachten im Rentenverfah- ren 225,50 DM 2.9 für neurologisch-psychiatrische

Fachgutachten aufgrund mehrtä- giger stationärer Beobachtung

290,50 DM 3. Gutachten nach Nrn 2.3 und 2.7 werden mit dem zugeordneten Betrag nur dann vergütet, wenn der Rentenver- sicherungsträger ausdrücklich ein Gut- achten in dem dort beschriebenem Um- fang angefordert hat.

Anlage 1 zu §4 Abs. 1 (Blatt 1) Anlage 1 zu §4 Abs. 1 (Blatt 2)

A-446 (64) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 7, 18. Februar 1994

(2)

11"..""

€1

Unterschrift Slunnpm Telatonaurnmef

1.1 1 1 l 1 1 1-3 -1-17.11

Ärztlicher Befundbericht zum Antrag auf Anschlußheilbehandlungen

22,m. wankeneus... tut..

Name. noronnumer ontktlesn.ves

T

•122.1sura vesnmen.22.".,

..■,:m.sgubleItepme

IM habe bist er mll keiner A.-InInik Kontakt aulgarlOreman.

AuslbafcM Diagnose fw. Arec/2.3M1mbeanfflung unter A,1p2.22.22223exchränkungen:

ryei menamen Melansinirienaq mit semeneinwan. smplan. hivolopAolunde bäte n teure.

Zw.rehe Erkrank., und Berdmiarunnen ran Anu..e von Funknonsains.r....

KranIdebbapinn und -verlauf, Konmilkadon.

V.M.. Therapie, Er221.552:

Ed.a....a Mumms.. Liannahmen:

Wenn.. lanische undr..cl.scho Sa.den um gegen

2

Kunder Peent

• des MI. 1.■

• eh MIM Manns. anriehen?

-.091■14..S.on leaup., aeweal*

-Uspernsuum...7 8.1.111111.1Menti

Nem. Patient

-.daure. ...

1. b

ift nein reil

- . amnum.. la nin

annoian 2

earnarlamparn

BEKANNTGABEN

4. Bei der Festlegung der Vergütung nach Nrn. 2.5 und 2.9 ist § 6 a GOÄ be- rücksichtigt.

(2) Wird durch die Beurteilung vor- gelegter Röntgenaufnahmen, Szintigram- me, EKG- oder EEG-Streifen eine er- neute Strahlendiagnostik, Diagnostik durch Anwendung von radioaktiven Stof- fen beziehungsweise EKG- oder EEG- Untersuchung derselben Körperregion entbehrlich, erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge wie folgt:

—für die Beurteilung von nicht über 24 Monate alten Röntgenaufnahmen um 17,— DM,

—für die Beurteilung von nicht über 24 Monate alten Szintigrammen um 17,—

DM,

—für die Beurteilung von nicht über 12 Monate alten EKG-Streifen um 12,—

DM,

—für die Beurteilung von nicht über 24 Monate alten EEG-Streifen um 12,- DM.

Die Gebühren für die Beurteilung vorgelegter Röntgenaufnahmen, Szinti- gramme, EKG- oder EEG-Streifen sind im Begutachtungsfall grundsätzlich nur einmal berechnungsfähig.

(3) Mit der Vergütung nach Abs. 1 und 2 sind die ärztlichen Leistungen und Aufwendungen nach Abschn. B I und B II GOÄ und die Sonderleistungen nach Abschn. B III Nr. 65, Abschn. G Nr. 800 und 801 GOÄ abgegolten. Dabei sind die Anmerkungen zu diesen Ziffern zu be- rücksichtigen. Auch die Leistungen nach den Ziffern 410, 3520 und 3625 GOÄ sind nicht berechnungsfähig. Die Num- mern 250 und 400 GOÄ sind nur dann nebeneinander berechnungsfähig, wenn die Blutentnahme für eine bakteriologi- sche Blutuntersuchung oder zu Zwecken der Eisenbestimmung erfolgt.

§ 2

(1) Ärztliche Sonderleistungen, die über den in § 1 genannten Rahmen hin- ausgehen und für die Begutachtung er- forderlich sind, werden nach den Bestim- mungen der GOÄ*) nach dem Einfachen des Gebührensatzes unter Zugrundele- gung eines Punktwertes von 0,12 DM ab- gerechnet.

*) GOÄ vom 12. November 1982 in der Fas- sung der 3. Änderungsverordnung vom 10. Ju- ni 1988

Laborleistungen werden nach densel- ben Betimmungen der GOÄ nach dem Einfachen des Gebührensatzes unter Zu- grundelegung eines Punktwertes von 0,11 DM abgerechnet.

(2) Die in Abschnitt „M" GOÄ auf- geführten Höchstwertbegrenzungen gel- ten.

(3) Die in Abschnitt „0" GOÄ aufge- führten allgemeinen Bestimmungen gel- ten.

§3

(1) Die aus Anlaß der Begutachtung entstandenen Portokosten werden erstat- tet.

(2) Für formfreie Gutachten werden als Schreibgebühr für jede DIN-A4-Seite mit mindestens 28 Zeilen von jeweils ca.

50 Anschlägen sowie für die angefangene Schlußseite des formfreien Teils und die formularmäßige Schlußbeurteilung 6,00 DM vergütet. Diese Schreibgebühr schließt zwei Durchschlagseiten mit ein.

(3) Für jedes Formulargutachten wird als Schreibgebühr ein Pauschalbe- trag von 12,00 DM erstattet. Die Schreib- gebühr für große Formulargutachten zu Anträgen im Rentenverfahren (§ 1 Abs. 1

Anlage 2 zu §4 Abs. 1 (Blatt 1) Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 (Blatt 2)

Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 7, 18. Februar 1994 (65) A-447

(3)

Urnerscalift Stempel Telefonnummer Kane. Blau.

nen 119

Pö. cm G.ch'

a)...sprechende körpealche EntMck1.2

b)Beulteilling . lagnanSyslerna und dar Payelne:

Besondeheilen des 1.11.0emesson.

d)Sosiala Intepreeansfähigkeit

ah

nein, MBelchung.

Blag ae. (In Mr Beilewng Fstle lbavnaraS.a. NiT.naIn.Mne

Arl und Umfang des DiShedgeo

Umfang de biS.Bren HHnehen Behandlung, laftle meg.. angaboder 1.5.ssionpmetimin Behnie.o, wenn

15

6

18

21 Ist das Kind

E

llider Gruppe 20

19 00.2,0n

• 1070iegarten Pealsc.a

• Gesamtschule

-Grundschule Haup&chuk C!

Gyrilnasiurn - Kfassenslule - SOristige Elnichts.

H

SM besondere magnahman tun die mal vor dar H.ehandlung ert.ereche vorhohandlorah diann.sche ablelloung/Foalsanlefung; Dauerlingleilung100511eibehandiung - gen. mediiiische Berarandung earndedlch unh 11

12

= e —

zzr,2.9 =e,n

Sonsage Voreerankunge.a... Anon. zu Mq.00 Biarredadowm.orgiapos..*

esermeasenens,an, wen.

610.re Behandlung, Onamidenindieseyeamy.ae_ Wen, warm. ,MEMlassungsbveYe la. . 29.1

Paniere HrankhonadOpOsiegre (BB. Allahgien, See. F«MOINW.F11...011...49191.18..21,11. WL)

sopfstalue Sam n.m.. g wn

peaaem

Mumps LL

G.

HIB 50(6e00 3 I.e.):

Jahr ensia.9(2.1 Diphierie

Polio FSME

BEKANNTGABEN

Augicher Befundbericht zum Antrag auf Kinderheilbehandlung

1111 I II

14

6 Ilea Nna IH. Mir in Bellandleng Seit DIWhäufig DBelegendan 2.821 ans 7 Mibehandiande Ärzte /ran Factri..

8

9 ...Meg EI nein 13 ja, (Malzneon 5rgeb. EM.

10 Hm. Nrel eine der olgenden mielnionskransieden demngemacht 7 0vene mgene, hen angeben war.,

19 Besondesheen in den Lehensuntearalen des Kn.

Bense weden.laeginn. v.u.. derzielsecrus0m9

Anlage 3 zu § 4 Abs. 1 (Blatt 2) Anlage 3 zu §4 Abs. 1 (Blatt 1)

Ziff 1 4) beträgt 20,00 DM pro Gutach- ten.

(4) Die begutachtenden Ärzte wer- den dafür Sorge tragen, daß Gutachten- formulare sorgfältig und vollständig aus- gefüllt und Begutachtungsaufträge mög- lichst kurzfristig erledigt werden.

§4

(1) Die Rentenversicherungsträger vergüten den freipraktizierenden Ärzten und den Ärzten in Kliniken und Kran- kenanstalten ärztliche Befundberichte zum Antrag auf allgemeine Heilbehand- lung, auf Anschlußheilbehandlung und auf Kinderheilbehandlung nach dem Muster der Anlagen 1 bis 3 mit einem Be- trag in Höhe von 32,— DM.

(2) Für jeden Befundbericht nach Abs. 1 wird zur Abgeltung der Schreibge- bühren, der Portokosten und der Kosten für beigefügte Fotokopien eine Verwal- tungskosten-Pauschale von 13,— DM ver- gütet.

(3) Bis zum Abschluß einer neuen Vereinbarung werden in den neuen Bun- desländern einschließlich Berlin-Ost die dort verwendeten Befundberichte weiter- hin mit einem Pauschalbetrag von 53,—

DM vergütet. In diesem Pauschalbetrag sind Schreibgebühren, Portokosten und die Vergütung für beigefügte Kopien ent- halten.

(4) § 3 Abs. 4 gilt für die Erstellung von Befundberichten sinngemäß.

§5

(1) Die Honorierung der in §§ 1 und 3 aufgeführten Leistungen in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin-Ost erfolgt nach Maßgabe beziehungsweise in entsprechender Anwendung des Eini- gungsvertrages vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt II, Seite 885 ff), An- lage I, B., Kapitel VIII, Sachgebiet G., Abschnitt III, Ziffer 7 mit der Maßgabe, daß die Vergütung 80 Prozent beträgt.

Dieser Vomhundertsatz erhöht sich in entsprechender Anwendung der nach dem Einigungsvertrag, Anlage I, B., Ka- pitel VIII, Sachgebiet G., Abschnitt III, Ziffer 10 ergehenden Rechtsverordnun- gen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, soweit diese eine pau- schale Erhöhung des Vomhundertsatzes nach Ziffer 7 a) vorsehen, und zwar in demselben Verhältnis wie die Erhöhung des im Einigungsvertrag vorgesehenen

Satzes durch die entsprechende Rechts- verordnung.

(2) Der Punktwert gemäß § 2 beträgt in den neuen Bundesländern einschließ- lich Berlin-Ost 0,096 DM für ärztliche Sonderleistungen i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 0,088 DM für Laborleistungen. Für eine Erhöhung dieses Punktwertes gilt

§ 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Obergrenze für Erhöhungen nach

§ 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 sind die in §§ 1 bis 3 aufgeführten Sätze.

§ 6

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezem- ber 1994.

Frankfurt am Main, den 21. 12. 1993 Verband Deutscher Rentenversicherungsträger

Der Geschäftsführer Prof. Dr. Ruland Köln, den 30. 12. 1993

Bundesärztekammer Dr. med. K. Vilmar

A-448 (66) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 7, 18. Februar 1994

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Partner dieser Empfehlungsver- einbarung gehen gemeinsam davon aus, daß die Uberschreitung von Richt- größen nach § 84 SGB V Anlaß für ei- ne gezielte Beratung von Ärzten über

(2) Für formfreie Gutachten wer- den als Schreibgebühr für jede DIN- A 4-Seite mit mindestens 28 Zeilen von jeweils zirka 50 Anschlägen sowie für die angefangene Schlußseite des

Der Gutachter hat diese Angaben zu prüfen, in besonderem Maße dann, wenn laut zweitem Fortführungsantrag -nach bereits abgelaufenen 160 Thera- piestunden -

(1) Ärztliche Sonderleistungen, die über den in § 1 genannten Rahmen hin- ausgehen und für die Begutachtung er- forderlich sind, werden nach den Be- stimmungen der GOÄ * ) nach dem

(1) Ärztliche Sonderleistungen, die über den in § l genannten Rahmen hinausgehen und für die Begutachtung erforderlich sind, werden nach den Be- stimmungen der GOÄ*) nach dem

(1) Ärztliche Sonderleistungen, die über den in § 1 genannten Rahmen hin- ausgehen und für die Begutachtung er- forderlich sind, werden nach den Be- stimmungen der GOÄ*) nach dem

(1) Ärztliche Sonderleistungen, die über den in § 1 genannten Rahmen hin- ausgehen und für die Begutachtung er- forderlich sind, werden nach den Be- stimmungen der GOÄ*) nach dem

Viele der Problem- patienten könnten nicht adäquat behandelt werden, weil bundesweit nicht einmal zehn Prozent der hierfür nötigen schmerztherapeutischen Einrichtungen exi-