Der Punktwert ist unter Berücksich- tigung der zu erwartenden Grundlohn- summenentwicklung*) im Vertragszeit- raum für die Jahre 1990 und 1991 festzu- setzen. Der aufgrund der Gemeinsamen Erklärung vom 21. Februar 1989 für be- reits ausgegliederte Leistungen verein- barte Punktwert bleibt unberührt.
4. Die Partner der Empfehlungs- vereinbarung stimmen darin überein, daß die Leistungspositionen, Lei- stungsbeschreibungen und -bewertun- gen des Einheitlichen Bewertungsmaß- stabes (EBM) auf der Grundlage der in den Vereinbarungen vom 12. März 1986 für die EBM-Reform vereinbar- ten Ziele regelmäßig überprüft werden und, soweit erforderlich, dieser Zielset- zung anzupassen sind.
Die Partner der Empfehlungsver- einbarung werden im Vertragszeitraum insbesondere für folgende Leistungsbe- reiche eine Neubewertung der Leistun- gen im EBM erarbeiten:
—Strahlentherapie
—Nuklearmedizin
—Bildgebende Verfahren mit Großgeräten.
Dabei ist eine kalkulatorische Basis für die Bewertung dieser Leistungen zu definieren.
5. Die Partner der Empfehlungs- vereinbarung stimmen darin überein, daß Maßnahmen zur Reduzierung der Zahl der Krankenhauseinweisungen und zur Verkürzung der Verweildauer im Krankenhaus erforderlich sind. Die Maßnahmen müssen sowohl im ambu- lanten als auch im stationären Bereich ansetzen. Die Abstimmung zwischen diesen Bereichen ist sicherzustellen und zu verbessern. Unter dieser Ziel- setzung sollen im Vertragszeitraum fol- gende Regelungen getroffen werden:
5.1 Erprobung von Untersuchungs- programmen zur Abklärung von Ein- weisungsdiagnosen und zur ambulan- ten Vorbereitung stationärer Behand- lungsmaßnahmen vor Krankenhausein- weisung.
5.2 Besuch des Hausarztes im Krankenhaus und Konsilium mit dem zuständigen Krankenhausarzt mit der Zielsetzung, den frühestmöglichen Zeitpunkt der Entlassung aus dem
* Protokollnotiz
Für die landwirtschaftlichen Krankenkas- sen gilt die nach der Anzahl der Mitglieder gewichtete durchschnittliche Grundlohn- entwicklung der Ortskrankenkassen im je- weiligen Kassenbereich, wobei allerdings die besonderen Verhältnisse der LKKen (zum Beispiel keine automatischen Beitragsmehr- einnahmen über Grundlohnsummensteige- rung, höherer Anteil der Besuche an der Ge- samtvergütung) zu berücksichtigen sind.
Krankenhaus und der Fortsetzung der Behandlung im ambulanten Bereich zwischen dem Erkrankten, dem Haus- arzt und dem Krankenhausarzt abzu- stimmen.
6. Zur Förderung des ambulanten Operierens sollen Regelungen getrof- fen werden, die die Beobachtungs- und Betreuungszeit in der Aufwach- und Erholungsphase, die über eine Min- destzeit hinausgeht, vergüten.
7. Die Partner der Empfehlungs- vereinbarung gehen davon aus, daß durch die Ausgliederung von Lei- stungsbereichen aus der pauschalierten Gesamtvergütung keine weitergehende Diskrepanz zwischen Vertragspunkt- wert und Verteilungspunktwert entste- hen darf.
L
II.Die Partner dieser Empfehlungsver- einbarung gehen gemeinsam davon aus, daß die Uberschreitung von Richt- größen nach § 84 SGB V Anlaß für ei- ne gezielte Beratung von Ärzten über eine therapiegerechte Arznei- und Heilmittelversorgung sein soll. Sie empfehlen, auf dieser Grundlage für den Vertragszeitraum Richtgrößen für das Verordnungsvolumen von Arznei- mitteln zu vereinbaren, wobei vom arztgruppenspezifischen Fachgruppen- durchschnitt des Ausgangsquartals, ge- gliedert nach Rentnern und Allgemein- versicherten und jeweils bereinigt um gemeinsam festgestellte Preisentwick- lungen, Innovationskomponenten und Festbetragsauswirkungen, auszugehen ist. Wird diese auf die Arztgruppe bezo- gene Richtgröße überschritten, sollen diejenigen Arzte in ein Beratungsge- spräch einbezogen werden, die inner- halb der jeweiligen Arztgruppe durch hohe Überschreitungen des Arztgrup- pendurchschnittes das Überschreiten der Richtgröße ausgelöst haben.
Die Partner dieser Empfehlungsver- einbarung empfehlen den Vertrags- partnern der Vergütungsvereinbarun- gen, auf der Grundlage der vereinbar- ten Richtgrößen oder anderer Ver- gleichsgrößen Ausgleichsmodelle bei Einsparung von Arzneimittelausgaben durch ärztliches Verordnungsverhalten zu vereinbaren.
Die Partner dieser Vereinbarung empfehlen den Partnern der Gesamt- verträge und den Partnern des Arzt-/
Ersatzkassenvertrages, Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz der ärztlichen Leistungen zu vereinbaren.
Die Umsetzung der gesetzlichen Rege-
lungen zum Datenträgeraustausch und zur Einführung der Krankenversicher- tenkarte soll zügig angegangen werden.
Die Partner dieser Vereinbarung werden die Auswirkungen ihrer Emp- fehlung laufend beobachten und ent- sprechende Maßnahmen ergreifen, wenn die angestrebten Ziele nicht er- reicht werden.
Bonn, Essen, Bergisch Gladbach, Kassel, Siegburg, Köln, den 15. Febru- ar 1990
AOK-Bundesverband
Bundesverband der Betriebskran- kenkassen
Bundesverband der Innungskran- kenkassen
Bundesverband der landwirtschaft- lichen Krankenkassen
Bundesknappschaft
Verband der Angestellten-Kran- kenkassen e. V.
Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V.
Kassenärztliche Bundesvereinigung K.d.ö.R.
Protokollnotiz zur Bundes- empfehlung ärztlicher Vergütung
1. Bei der Ausgliederung der Lei- stungen nach Abschnitt 1.2 aus dem pauschal vergüteten Gesamthonorar kann auch der Leistungsbedarf in den Quartalen 1/90 bis IV/90 zugrunde ge- legt werden. Die Ausgliederung dieser Leistungen kann anstelle des Vertei- lungspunktwertes des betreffenden Ausgangsquartals auch nach dem durchschnittlichen Punktwert je Kas- senart oder je Krankenkasse im Aus- gangsquartal erfolgen.
2. Die Empfehlung zur Beratung von Ärzten bei Überschreitung von Richtgrößen nach Abschnitt II schließt arztbezogene Prüfmaßnahmen auf- grund der Überschreitung von Durch- schnittswerten oder im Rahmen einer Stichprobenprüfung nicht aus. Bera- tungsgespräche können auch dann zweckmäßig sein, wenn
nichtÄrzte Arzt- gruppe, sondern einzelne die vereinbarten Richtgrößen oder andere Vergleichswerte überschreiten.
3. Nach § 11 Abs. 4 SGB V ist die gesetzliche Krankenversicherung vom 1. Januar 1991 an für Leistungen, die als Folge eines Arbeitsunfalls oder ei- ner Berufskrankheit erbracht wurden, nicht mehr leistungspflichtig. Die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für die Ermittlung der pauschalierten Ge- samtvergütung sind zu prüfen.
Dt. Ärztebl. 87, Heft 14, 5. April 1990 (79) A-1125