• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Protokollnotiz zur Bundesempfehlung ärztlicher Vergütung" (05.04.1990)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Protokollnotiz zur Bundesempfehlung ärztlicher Vergütung" (05.04.1990)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Der Punktwert ist unter Berücksich- tigung der zu erwartenden Grundlohn- summenentwicklung*) im Vertragszeit- raum für die Jahre 1990 und 1991 festzu- setzen. Der aufgrund der Gemeinsamen Erklärung vom 21. Februar 1989 für be- reits ausgegliederte Leistungen verein- barte Punktwert bleibt unberührt.

4. Die Partner der Empfehlungs- vereinbarung stimmen darin überein, daß die Leistungspositionen, Lei- stungsbeschreibungen und -bewertun- gen des Einheitlichen Bewertungsmaß- stabes (EBM) auf der Grundlage der in den Vereinbarungen vom 12. März 1986 für die EBM-Reform vereinbar- ten Ziele regelmäßig überprüft werden und, soweit erforderlich, dieser Zielset- zung anzupassen sind.

Die Partner der Empfehlungsver- einbarung werden im Vertragszeitraum insbesondere für folgende Leistungsbe- reiche eine Neubewertung der Leistun- gen im EBM erarbeiten:

—Strahlentherapie

—Nuklearmedizin

—Bildgebende Verfahren mit Großgeräten.

Dabei ist eine kalkulatorische Basis für die Bewertung dieser Leistungen zu definieren.

5. Die Partner der Empfehlungs- vereinbarung stimmen darin überein, daß Maßnahmen zur Reduzierung der Zahl der Krankenhauseinweisungen und zur Verkürzung der Verweildauer im Krankenhaus erforderlich sind. Die Maßnahmen müssen sowohl im ambu- lanten als auch im stationären Bereich ansetzen. Die Abstimmung zwischen diesen Bereichen ist sicherzustellen und zu verbessern. Unter dieser Ziel- setzung sollen im Vertragszeitraum fol- gende Regelungen getroffen werden:

5.1 Erprobung von Untersuchungs- programmen zur Abklärung von Ein- weisungsdiagnosen und zur ambulan- ten Vorbereitung stationärer Behand- lungsmaßnahmen vor Krankenhausein- weisung.

5.2 Besuch des Hausarztes im Krankenhaus und Konsilium mit dem zuständigen Krankenhausarzt mit der Zielsetzung, den frühestmöglichen Zeitpunkt der Entlassung aus dem

* Protokollnotiz

Für die landwirtschaftlichen Krankenkas- sen gilt die nach der Anzahl der Mitglieder gewichtete durchschnittliche Grundlohn- entwicklung der Ortskrankenkassen im je- weiligen Kassenbereich, wobei allerdings die besonderen Verhältnisse der LKKen (zum Beispiel keine automatischen Beitragsmehr- einnahmen über Grundlohnsummensteige- rung, höherer Anteil der Besuche an der Ge- samtvergütung) zu berücksichtigen sind.

Krankenhaus und der Fortsetzung der Behandlung im ambulanten Bereich zwischen dem Erkrankten, dem Haus- arzt und dem Krankenhausarzt abzu- stimmen.

6. Zur Förderung des ambulanten Operierens sollen Regelungen getrof- fen werden, die die Beobachtungs- und Betreuungszeit in der Aufwach- und Erholungsphase, die über eine Min- destzeit hinausgeht, vergüten.

7. Die Partner der Empfehlungs- vereinbarung gehen davon aus, daß durch die Ausgliederung von Lei- stungsbereichen aus der pauschalierten Gesamtvergütung keine weitergehende Diskrepanz zwischen Vertragspunkt- wert und Verteilungspunktwert entste- hen darf.

L

II.

Die Partner dieser Empfehlungsver- einbarung gehen gemeinsam davon aus, daß die Uberschreitung von Richt- größen nach § 84 SGB V Anlaß für ei- ne gezielte Beratung von Ärzten über eine therapiegerechte Arznei- und Heilmittelversorgung sein soll. Sie empfehlen, auf dieser Grundlage für den Vertragszeitraum Richtgrößen für das Verordnungsvolumen von Arznei- mitteln zu vereinbaren, wobei vom arztgruppenspezifischen Fachgruppen- durchschnitt des Ausgangsquartals, ge- gliedert nach Rentnern und Allgemein- versicherten und jeweils bereinigt um gemeinsam festgestellte Preisentwick- lungen, Innovationskomponenten und Festbetragsauswirkungen, auszugehen ist. Wird diese auf die Arztgruppe bezo- gene Richtgröße überschritten, sollen diejenigen Arzte in ein Beratungsge- spräch einbezogen werden, die inner- halb der jeweiligen Arztgruppe durch hohe Überschreitungen des Arztgrup- pendurchschnittes das Überschreiten der Richtgröße ausgelöst haben.

Die Partner dieser Empfehlungsver- einbarung empfehlen den Vertrags- partnern der Vergütungsvereinbarun- gen, auf der Grundlage der vereinbar- ten Richtgrößen oder anderer Ver- gleichsgrößen Ausgleichsmodelle bei Einsparung von Arzneimittelausgaben durch ärztliches Verordnungsverhalten zu vereinbaren.

Die Partner dieser Vereinbarung empfehlen den Partnern der Gesamt- verträge und den Partnern des Arzt-/

Ersatzkassenvertrages, Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz der ärztlichen Leistungen zu vereinbaren.

Die Umsetzung der gesetzlichen Rege-

lungen zum Datenträgeraustausch und zur Einführung der Krankenversicher- tenkarte soll zügig angegangen werden.

Die Partner dieser Vereinbarung werden die Auswirkungen ihrer Emp- fehlung laufend beobachten und ent- sprechende Maßnahmen ergreifen, wenn die angestrebten Ziele nicht er- reicht werden.

Bonn, Essen, Bergisch Gladbach, Kassel, Siegburg, Köln, den 15. Febru- ar 1990

AOK-Bundesverband

Bundesverband der Betriebskran- kenkassen

Bundesverband der Innungskran- kenkassen

Bundesverband der landwirtschaft- lichen Krankenkassen

Bundesknappschaft

Verband der Angestellten-Kran- kenkassen e. V.

Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V.

Kassenärztliche Bundesvereinigung K.d.ö.R.

Protokollnotiz zur Bundes- empfehlung ärztlicher Vergütung

1. Bei der Ausgliederung der Lei- stungen nach Abschnitt 1.2 aus dem pauschal vergüteten Gesamthonorar kann auch der Leistungsbedarf in den Quartalen 1/90 bis IV/90 zugrunde ge- legt werden. Die Ausgliederung dieser Leistungen kann anstelle des Vertei- lungspunktwertes des betreffenden Ausgangsquartals auch nach dem durchschnittlichen Punktwert je Kas- senart oder je Krankenkasse im Aus- gangsquartal erfolgen.

2. Die Empfehlung zur Beratung von Ärzten bei Überschreitung von Richtgrößen nach Abschnitt II schließt arztbezogene Prüfmaßnahmen auf- grund der Überschreitung von Durch- schnittswerten oder im Rahmen einer Stichprobenprüfung nicht aus. Bera- tungsgespräche können auch dann zweckmäßig sein, wenn

nichtÄrzte Arzt- gruppe, sondern einzelne die vereinbarten Richtgrößen oder andere Vergleichswerte überschreiten.

3. Nach § 11 Abs. 4 SGB V ist die gesetzliche Krankenversicherung vom 1. Januar 1991 an für Leistungen, die als Folge eines Arbeitsunfalls oder ei- ner Berufskrankheit erbracht wurden, nicht mehr leistungspflichtig. Die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für die Ermittlung der pauschalierten Ge- samtvergütung sind zu prüfen.

Dt. Ärztebl. 87, Heft 14, 5. April 1990 (79) A-1125

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bun- desministerium des Innern, Berlin, und der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung, K.d.ö.R., Köln, vertreten durch

Neuaufnahme einer zweiten ver- traglichen Anmerkung hinter den arzt- gruppenbezogenen Fallpunktzahlen in der Präambel zu Abschnitt O I/II.. In einer fachübergreifenden

Den Bewerbern um vorgenannte Kassenarztsitze für Dermatologie wird eine Umsatzgarantie für ein Jahr in Höhe von DM 100 000,- gewährt.. Dar- über hinaus wird für ein Jahr

Die Einräumung von Ent- scheidungsrechten an einen Partner für den Arbeitseinsatz des oder der ande- ren Partner steht der Einordnung des Rechtsverhältnisses als Gesellschaft

Die Partner dieser Empfehlungsver- einbarung gehen gemeinsam davon aus, daß die Uberschreitung von Richt- größen nach § 84 SGB V Anlaß für ei- ne gezielte Beratung von Ärzten über

„(1) Die Angestellten-Ersatzkassen und Schwäbisch Gmünder-Ersatzkasse zahlen für die kurärztliche Behandlung bei einer Kurdauer von drei Wochen im Rahmen einer Vorsorgekur eine

(1) Ärztliche Sonderleistungen, die über den in § 1 genannten Rahmen hin- ausgehen und für die Begutachtung er- forderlich sind, werden nach den Bestim- mungen der GOÄ*) nach

Ja- nuar 2002 und der gesetzlich geregelten neuen Vergütungshöhe von 90 % für ärzt- liche Leistungen in den neuen Bundes- ländern (gemäß BGBl. 2721) erfolgt nachstehende Vergütung