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Archiv "Abgrenzungsfragen zwischen ärztlicher Gemeinschaftspraxis und der Beschäftigung von Ärzten als Arbeitnehmern" (26.04.1990)

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BUNDESÄRZTEKAMMER

Abgrenzungsfragen

zwischen ärztlicher Gemeinschaftspraxis und der Beschäftigung

von Ärzten als Arbeitnehmern

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung am 9. März 1990 eine Ausarbeitung zustimmend zur Kenntnis genommen, die von ei- ner Arbeitsgruppe aus Justitiaren von Landesärztekammern und Bun- desärztekammer erstellt worden ist. Das Deutsche Ärzteblatt gibt diese Ausarbeitung nachfolgend seinen Lesern zur Kenntnis, da anzunehmen ist, daß die Fragestellung von allgemeinem Interesse ist.

DEUTSCHES ÄRZTEB

I.

Unterschiedliche rechtliche Voraus- setzungen und Folgen für die Berufs- ausübung von Arzten in einer Gemein- schaftspraxis und für die Beschäftigung von Ärzten als Arbeitnehmern (Assi- stenten in der Arztpraxis) erfordern ei- ne Abgrenzung beider Formen ärztli- cher Zusammenarbeit. Dies gilt insbe- sondere für die kassenarztrechtlich un- terschiedlich geregelte Zulässigkeit und Genehmigungspflichtigkeit der Zusammenarbeit von Arzten in Ge- meinschaftspraxen und der Beschäfti- gung von Assistenten (vgl. § 32 Zulas- sungsverordnung für Kassenärzte).

Ihrem rechtlichen Idealtypus ent- sprechend ist die ärztliche Berufsaus- übung in Gemeinschaftspraxis ein ge- sellschaftsrechtlicher Kooperationsver- trag gleichberechtigter Partner (BGB- Gesellschaft) mit grundsätzlich ge- meinschaftlichen Rechten und Pflich- ten der Gesellschafter, der Investitio- nen und Ergebnisse des Zusammen- schlusses. Die vom BGB weitgehend eingeräumte Vertragsfreiheit für die Ausgestaltung der Gesellschaft nach

§ 705 ff BGB erlaubt indessen vielfälti- ge Abwandlungen des Grundtypus mit Rechtswirkung für die Stellung der Partner, so daß in Einzelfällen Annä- herungen und damit Abgrenzungsfra- gen zur Zusammenarbeit in Form der Arbeitnehmerbeschäftigung entstehen, welche durch die arbeitsvertraglichen Charakteristika der weisungsgebunde- nen abhängigen Dienstleistung geprägt sind (vgl. V.).

Ob in Grenzfällen zwischen Part- nern ein Gesellschaftsvertrag über ei-

ne Gemeinschaftspraxis abgeschlossen worden ist oder ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, kann nur im Einzelfall durch Bewertung der ausgehandelten Einzelelemente der vertraglichen Ab- sprache entschieden werden. Dabei kommt es auf eine Gesamtbetrachtung des Vertrages an. Hierbei sind vor al- lem folgende Fragen Prüfkriterien für die Abgrenzungsproblematik:

1. Wie haben die Partner die Rechtsverhältnisse an Praxisgegenstän- den und Praxiswert geregelt?

2. Wie ist die Geschäftsführung und Vertretung nach außen geregelt?

3. Welche Regelungen sind für die Einstellung, Entlassung sowie den Ar- beitseinsatz der Mitarbeiter maßgeb- lich?

4. Welche Regelungen sind für die Honorareinnahmen (Gewinn) und ihre Verteilung sowie für das Risiko des Verlusts getroffen?

5. Welche Regelungen haben die Vertragspartner für den Fall der Auf- lösung des Rechtsverhältnisses (Aus- scheiden eines der Partner) vorgese- hen?

1. Rechtsverhältnisse an Praxisgegenständen und Praxiswert

Für die Annahme einer gemein- schaftlichen Berufsausübung in Ge- meinschaftspraxis und damit eines Ge- sellschaftsvertrags ist eine Beteiligung der Partner an Investitionen, Kosten und Goodwill der Praxis erforderlich.

In ihrer rechtlichen Gestalt kann diese Beteiligung indessen unterschiedlichen Ausdruck finden. Ein gemeinschaftli- ches Eigentum an den Praxisgegen- ständen ist nicht erforderlich. Wenn —

bei späterer Gemeinschaftsgründung — das Eigentum an den vorhandenen Praxisgegenständen dem aufnehmen- den Gemeinschaftspartner verbleibt, steht dies der Annahme eines Gesell- schaftsvertrages nicht entgegen; es be- darf jedoch der Vereinbarung eines Nutzungsrechts und einer Nutzungs- entschädigung für den anderen Ver- tragspartner. Wurde oder wird die Pra- xiseinrichtung in Form eines Leasing- vertrages „erworben", so erfordert die Rechtsform des Gesellschaftsvertrages einen gemeinschaftlichen Aufwand der Gesellschafter für das Leasingentgelt.

Auch hier können unterschiedliche Größenanteile am Aufwand innerhalb der Gemeinschaftspraxis vereinbart sein. Vergleichbares gilt für Neuinve- stitionen.

Für die Annahme eines Gesell- schaftsvertrages ist regelmäßig die Teilhabe der Gesellschafter am imma- teriellen Wert der Praxis erforderlich.

Dabei kann die vertragliche Ausgestal- tung im Einzelfall unterschiedlich sein (z. B. Ablösung bei Eintritt eines Ge- sellschafters, gestaffelte Gewinnbeteili- gung, aufschiebend bedingte Beteili- gung für den Fall der Auseinanderset- zung — vgl. 5 —).

2. Geschäftsführung und Vertretung

Geschäftsführung und Vertretungs- befugnis in einer Gesellschaft können unterschiedlich ausgestaltet sein. Ein Behandlungsvertrag mit dem Patienten kommt immer mit allen Partnern der Gemeinschaftspraxis zustande. Im üb- rigen ist in Abgrenzung zur arbeitneh- merähnlichen Stellung für die Annah- me einer Gesellschaft erforderlich, daß jeder Partner im Innenverhältnis Ge- sellschafterrechte (z. B. Kontrollrech- te, Auskunftsrechte) ausüben kann. So ist für die Gemeinschaftspraxis ein Mitwirkungsrecht jedes Partners bei der Aufnahme eines neuen Partners erforderlich. Die Einräumung von Ent- scheidungsrechten an einen Partner für den Arbeitseinsatz des oder der ande- ren Partner steht der Einordnung des Rechtsverhältnisses als Gesellschaft nicht entgegen, wenn nicht weitere Merkmale die Stellung des weisungsge- bundenen Partners als Arbeitnehmer begründen. Für die Gesellschaft kenn- zeichnend ist die gegenseitige Vertre- tung der Partner. Hat einer der Partner für irreguläre Zeiten seiner Abwesen- heit einen Vertreter zu bestellen und zu vergüten, ist auch dies kennzeich- nend für einen Gesellschaftsvertrag. 1>

A-1388 (76) Dt. Ärztebl. 87, Heft 17, 26. April 1990

(2)

3. Arbeitgeberfunktionen

In einer Gemeinschaftspraxis als Gesellschaft darf das Arbeitgeberdi- rektionsrecht eines jeden Partners grundsätzlich nicht beschränkt sein.

Arbeitgeberentscheidungen für Ein- stellung und Entlassung von Mitarbei- tern können auch in einer Gesellschaft einem Gesellschafter übertragen sein.

Allerdings dürfte es gesellschaftsrecht- lich erforderlich sein, bei solchen Ent- scheidungen zunächst eine einver- nehmliche Regelung unter den Part- nern herbeizuführen; ist dies ausge- schlossen, kann bei weiteren Indizien ein Arbeitnehmerverhältnis vorliegen.

4. Gewinn/Verlust

Kennzeichen des Gesellschaftsver- trags über eine Gemeinschaftspraxis ist grundsätzlich die Beteiligung an Ge- winn und Verlust (Unternehmerrisiko).

Ein Ausschluß vom Gewinn und eine Befreiung vom Verlust, also die Ver- einbarung eines festen Entgelts, spricht daher für eine Arbeitnehmerstellung.

Allerdings stehen Regelungen über ei- nen temporären festen Gewinnanteil und eine Verlustregelung mit verteilten Risiken einer Einordnung eines Rechtsverhältnisses als Gesellschaft nicht entgegen, wenn nicht zusätzliche andere Gesichtspunkte den Rechtscha- rakter eines Arbeitsverhältnisses be- gründen.

In einer Arzneimittelinformation des Bundesgesundheitsamtes (1) wird auf einige Fallberichte über das seltene maligne neuroleptische Syndrom (MNS) im Zusammenhang mit der An- wendung von Metoclopramid aufmerk- sam gemacht: „Dieses Syndrom ist durch die Hauptsymptome Hyperpyre- xie, erheblich erhöhter Muskeltonus (Rigor), autonome Dysregulation und Bewußtseinsstörungen gekennzeich- net. Als Prodromi sind das Auftreten bzw. die Verstärkung extrapyramidal- motorischer Symptome, subfebrile Temperaturen, Polypnoe, Tachykardie, Speichelfluß, Schweißausbrüche und Bewußtseinsbeeinträchtigungen anzu- sehen. Das MNS ist möglicherweise ei-

5. Auflösungs-

und Ausscheidensfolgen

Beteiligung am materiellen und im- materiellen Gewinn ist ein Charakteri- stikum der Gesellschaft. Der Verzicht auf eine Beteiligung am immateriellen Wert der Praxis im Ausscheidensfall ist grundsätzlich Indiz gegen die Einord- nung eines solchen Vertragsverhältnis- ses als Gesellschaft, es sei denn, der Verzicht war mit temporärer fester Ge- winnbeteiligung gekoppelt.

Im Gegensatz zum Gesellschafts- vertrag liegt — unbeschadet einer von den Vertragspartnern gewählten ande- ren Bezeichnung — einArbeitnehmerver- hältrzis vor, wenn der Arzt dem oder den anderen ärztlichen Vertragspart- nern seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, wenn ihm sei- ne Arbeitszeit und seine Arbeitsgebie- te vorgeschrieben werden und wenn er weder am Gewinn noch am Verlust der Praxis beteiligt ist. Auch einseitige Be- schränkungen der Nebentätigkeit für einen Partner können bei weiteren Merkmalen für einen Arbeitnehmer- status des gebundenen Partners spre- chen. Die als sogenannte „Freie Mitar- beiter" bezeichneten Ärzte sind in der Regel Arbeitnehmer; solche Rechtsver- hältnisse dürften im übrigen nur, Ausnahmefällen zulässig sein. BAK

ne idiosynkratische Reaktion, so daß auch bei erstmaliger Gabe dieser Arz- neimittel die Auslösung eines MNS nicht ausgeschlossen werden kann. Es wird eine Letalitätsrate von 16-20 Pro- zent angegeben. Hinter der großen Zahl von Publikationen über uner- wünschte Arzneimittelwirkungen von Metoclopramid und den bei der Arz- neimittelkommission und beim Bun- desgesundheitsamt vorliegenden Ein- zelfallberichten über einzelne oder mehrere der genannten Symptome des MNS könnten sich auch nicht vollstän- dig erkannte MNS-Krankheitsbilder verbergen. Aufgrund von Einzelfallbe- richten hat die japanische Gesund- heitsbehörde die Angaben zu den un-

erwünschten Wirkungen von Meto- clopramid um das MNS erweitert."

Die Arzneimittelkommission und das Bundesgesundheitsamt bitten die Ärzte, während einer Behandlung mit Metoclopramid auf die genannten Symptome zu achten und diese uner- wünschten Wirkungen auf den regel- mäßig im Deutschen Ärzteblatt abge- druckten Berichtsbögen mitzuteilen.

Literatur:

(1) Arzneimittelschnellinformation 4/90

Handelspräparate:

Zahlreiche Zubereitungen unter ver- schiedenen Warenzeichennamen im Handel.

Seltene Hautreaktionen nach Griseofulvin

„Nach einer Arzneimittelinformati- on des Bundesgesundheitsamtes (1) haben neuere Veröffentlichungen über schwere, zum Teil tödlich verlaufene Hautreaktionen im Zusammenhang mit der Anwendung von Griseofulvin differenziertere Angaben zu den Ne- benwirkungen und Gegenanzeigen not- wendig gemacht. Außer über den in seltenen Fällen aufgetretenen systemi- schen Lupus erythematodes (SLE) wird in diesen Publikationen über die Auslösung einer toxischen epidermalen Nekrolyse (Lyell-Syndrom) und eines Erythema exsudativum multiforme (Stevens-Johnson-Syndrom) berichtet.

Ein ursächlicher Zusammenhang muß in diesen Fällen angenommen werden.

Die Packungsbeilagen Griseofulvin- haltiger Arzneimittel werden dahinge- hend geändert.

Interessant ist hier eine retrospekti- ve Untersuchung des Zusammenhangs zwischen dem Vorliegen bzw. Auftre- ten antinuklearer Antikörper vom so- genannten Ro- und La-Typ und der Neigung zu unerwünschten Reaktio- nen auf Griseofulvin (2). Bei allen Per- sonen mit positivem Anti-SSA/Ro- und Anti-SSB/La-Nachweis waren unter Griseofulvingabe unerwünschte Wir- kungen (Fieberschübe, Schmerzen in Muskeln und Gelenken, Erytheme) aufgetreten, die zur Symptomatik der genannten Erkrankungen gehören.

Diese antinuklearen Antikörper sind für die Diagnose eines SLE von Bedeu- tung. Anti-SSA/Ro lassen sich bei 30 Prozent, Anti-SSB/La bei 10 Prozent der Patienten mit SLE nachweisen (3).

Die Autoren folgern, daß Personen mit einem positiven Nachweis dieser Anti-

Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft informiert:

Das maligne neuroleptische Syndrom —

eine unerwünschte Wirkung von Metoclopramid?

A-1390 (78) Dt. Arztebl. 87, Heft 17, 26. April 1990

Referenzen

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