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Archiv "Bundesempfehlung nach § 86 SGB V zur Bereinigung der Gesamtvergütungen gemäß § 85 Abs. 3e SGB V zu den Leistungen der künstlichen Befruchtung gemäß § 27a SGB V und zu den Leistungen der Sterilisation gemäß § 24b SGB V" (16.01.2004)

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Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Bundesempfehlung nach § 86 SGB V zur Bereinigung der Gesamtvergütungen gemäß § 85 Abs. 3e SGB V zu den Leistungen der künstlichen Befruchtung gemäß § 27a SGB V und zu den Leistungen der Sterilisation gemäß § 24b SGB V" (16.01.2004)"

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(1)

Grundlage der verfügbaren Abrech- nungsergebnisse festzustellen, ob diese Empfehlung weiterzuentwickeln ist.

(3) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung stellen unter Verweis auf die Bundesempfehlung vom 8. Juni 2001 fest, dass der finanzielle Mehrbedarf durch Einführung der ärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherken- nung von Brustkrebs durch Mammogra- phie-Screening in der vertragsärztlichen Versorgung durch Einsparungen in ande- ren geeigneten Bereichen nicht finan- ziert werden kann.

(4) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung sind sich einig, dass im Interesse der versicherten Frauen ein qualitativ hochwertiges, flächendeckendes, natio- nales Versorgungsprogramm angeboten werden muss. Die Finanzierung der Lei- stungen des Mammographie-Screenings erfolgt außerhalb der budgetierten Ge- samtvergütung auf der Grundlage eines festen, vereinbarten Punktwertes. Bei der Vereinbarung des Punktwertes ist der be- sonderen Versorgungsstruktur, den An- forderungen der Qualitätssicherung so- wie der sich daraus ergebenden Notwen- digkeit eines angemessenen Punktwertes Rechnung zu tragen.

(5) Über die Finanzierung der gemäß der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen festgelegten zentralen Stelle (Organisation und Durchführung des Einladungswesens) treffen die Part- ner der Gesamtverträge ggf. eigene, die besondere regionale Struktur berück- sichtigende Finanzierungsvereinbarun- gen. Hierbei sind ggf. beteiligte Dritte einzubeziehen.

(6) Der bei der Kalkulation der ärztli- chen Leistungen im EBM vorgenomme- ne Aufschlag deckt – mit Ausnahme der Kosten der zentralen Stelle und den We- gepauschalen in Kapitel U – alle weiteren Kosten des Mammographie-Screenings ab, die zusätzlich zu den Kosten der Lei- stungserbringung anfallen. Die Kas- senärztlichen Vereinigungen stellen si- cher, dass die über den Aufschlag zur Ver- fügung gestellten Mittel ausschließlich zur Finanzierung dieser zusätzlichen Ko- sten verwendet werden.

Protokollnotiz:

Zu (2)

Erfahrungen aus den Modellprojekten zur Erprobung eines Mammographie-

Screenings in Deutschland weisen darauf hin, dass mit der Einführung eines Mam- mographie-Screenings die Zahl der Mammographien um 15 % zurückgeht.

Zu (4)

Die Partner der Bundesmantelverträge gehen davon aus, dass bei einer Teilnah- mequote zwischen 70 und 40 Prozent der angemessene Punktwert bei 4,5 bis 5,11 Cent liegt. Die Vertragspartner betonen, dass der empfohlene Punktwertkorridor

keine präjudizierende Wirkung auf an- dere Leistungsbereiche der vertragsärzt- lichen Versorgung hat, sondern sich ausschließlich auf das Mammographie- Screening bezieht.

Zu (5)

In den Gebührenziffern für Leistungen des Mammographie-Scrrenings ist ein Aufschlag in Höhe von 10 % für den or- ganisatorischen overhead (ohne die zen- trale Stelle) enthalten. ) B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A140 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 316. Januar 2004

Der AOK-Bundesverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bonn, der Bun- desverband der Betriebskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Es- sen, der IKK-Bundesverband, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Bergisch Gladbach, der Bundesverband der Land- wirtschaftlichen Krankenkassen, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Kassel, die Bundesknappschaft, Körperschaft des öf- fentlichen Rechts, Bochum, die See- Krankenkasse, Körperschaft des öffent- lichen Rechts, Hamburg, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. so- wie der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen- Verband e.V., Siegburg, – einerseits – und die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Köln, – andererseits – geben im Hinblick auf die Bereinigung der Gesamtvergü- tungen gemäß § 85 Abs. 3e SGB V zum 1. Januar 2004 zu den Leistungen der künstlichen Befruchtung gemäß § 27a SGB V und zu den Leistungen der Sterili- sation gemäß § 24b SGB V gemeinsam folgende Empfehlung zur Veränderung der Gesamtvergütungen ab:

Die Partner dieser Bundesempfehlung empfehlen den Partnern der Gesamtver- träge die Gesamtvergütungen wie folgt zu bereinigen:

(1) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung sind sich einig, dass zur Umset- zung der Eigenanteilsregelung gemäß

§ 27a SGB V die Vergütung der Leistun- gen nach den Nrn. 1178, 1180, 1181, 1182, 1184, 1185, 1186, 1188, 1190 und 1192 außerhalb der budgetierten Gesamtver- gütung zu einem festen vereinbarten

Punktwert ab dem Jahr 2004 erfolgen muss.

(2) Zur Durchführung der Bereini- gung der Gesamtvergütungen um Lei- stungen der künstlichen Befruchtung (§ 27a SGB V) gemäß § 85 Abs. 3e SGB V wird aus den ersten beiden Quartalen des Jahres 2003 das mit zwei multiplizierte Vergütungsvolumen der abgerechneten Leistungen, nach sachlich-rechnerischer Berichtigung, nach den Nrn. 1181, 1182, 1188, 1190 und 1192 sowie der Leistun- gen nach den Nrn. 1180, 1184, 1185 und 1186 auf der Basis des kassenseitigen Punktwertes des Jahres 2003 für diese Leistungen ermittelt.

(3) Zur Durchführung der Bereinigung der Gesamtvergütungen um Leistungen der Sterilisation (§ 24b SGB V) gemäß § 85 Abs. 3e SGB V wird aus den beiden ersten Quartalen des Jahres 2003 das mit zwei multiplizierte Vergütungsvolumen der ab- gerechneten Leistungen, nach sachlich- rechnerischer Berichtigung, nach den Nrn.

183, 184, 187 und 188 ermittelt. Der Anteil des zu bereinigenden Vergütungsvolumens entspricht 90 v. H. des Leistungsbedarfs nach sachlich-rechnerischer Berichtigung auf der Basis des kassenseitigen Punktwer- tes des Jahres 2003 für diese Leistungen.

(4) Zur Durchführung der Bereini- gung der Gesamtvergütungen gemäß Ab- satz 2 und Absatz 3 übermitteln die Kas- senärztlichen Vereinigungen den Landes- verbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen kassenbezo- gen die entsprechenden Abrechnungsfre-

quenzen. )

Bundesempfehlung nach § 86 SGB V

der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung zur Bereinigung der Gesamtvergütungen gemäß § 85 Abs. 3e SGB V zu den Leistungen der künstlichen Befruchtung gemäß § 27a SGB V und zu den Leistungen der Sterilisation gemäß § 24b SGB V

zum 1. Januar 2004

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