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Ergänzung zur Prüfvereinbarung gemäß 106 SGB V

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Zwischen

Ergänzung zur Prüfvereinbarung gern. § 106 SGB V Seite 1 von 5

der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH), Bad Segeberg, und

der AOK Schleswig-Holstein - Die Gesundheitskasse - Kiel, zugleich für die Knappschaft

dem BKK-Landesverband NORD, Hamburg, dem IKK-Landesverband Nord, Schwerin, der landwirtschaftlichen Krankenkasse

Schleswig-Holstein und Hamburg, Kiel,

dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK), Siegburg, Landesvertretung Schleswig-Holstein und

dem AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Siegburg, Landesvertretung Schleswig-Holstein

- nachfolgend "Krankenkassen/-verbände" genannt - wird folgende

getroffen:

Ergänzung zur

Prüfvereinbarung gemäß § 106 SGB V

1) Die Prüfvereinbarung gemäß § 106 SGB V enthält keine im § 106 Abs. 5 a Satz 5

vor-

gesehenen Maßstäbe zur Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten bei der Wirtschaft- lichkeitsprüfung der Heilmittel-Verordnungen.

Außerdem haben sich die Vertragspartner darauf geeinigt, für 2006 keine Richtgrößen- prüfung sondern lediglich eine Vergleichsprüfung vorzunehmen.

Die vorliegende Ergänzungsvereinbarung zur Prüfvereinbarung gemäß § 106 SGB V re- gelt die diesbezügliche Umsetzung.

2) Es werden folgende Änderungen der Prüfvereinbarung gemäß § 106 SGB V vom 05.01.2006 vereinbart:

§ 7 Verfahren bei Überschreitung

der

Richtgrößen - Arznei-, Verband- und Heilmittel

a) In § 7 Abs.

6

Satz

1

wird nach dem Wort „Richtgrößenvereinbarung" das Wort „Arzneimittel" eingefügt.

b) § 7 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

Bei der Richtgrößenprüfung Heilmittel haben die Prüfgremien die auf folgen- de Indikationen entfallenden Verordnungskosten in jedem Fall als Praxisbe- sonderheit (,.absolute Praxisbesonderheiten") zu berücksichtigen:

- Lymphabflussstörungen infolge onkologischer Erkrankungen in den ersten

12

Monaten,

(2)

Ergänzung zur Prüfvereinbarung gern. § 106 SGB V Seite 2 von 5

- postoperativ in den ersten 2 Monaten auftretende komplexe Schä- digungen oder Funktionsstörungen der Stütz- und Bewegungsorga- ne

- Multiple Sklerose in fortgeschrittenem Stadium,

- Apoplex,

- Hemiparese, spastische Di- oder Tetraplegie, - schwere körperliche Behinderung bei Kindern. c) § 7 Abs. 8 erhält folgende Fassung:

Bei der Richtgrößenprüfung Heilmittel haben die Prüfgremien die auf folgen- de Indikationen entfallenden Verordnungskosten als Praxisbesonderheit zu berücksichtigen (sofern diese nicht bereits als „absolute Praxisbesonderheit"

herausgerechnet wurden), wenn nachgewiesen wird, dass eine der Anzahl nach gegenüber dem Fachgruppendurchschnitt erhöhte Anzahl von Patien- ten mit diesen Indikationen behandelt wurde (,,relative Praxisbesonderhei- ten"):

- komplexe zerebrale Dysfunktion bei Krankheiten der ICD-10- Codierungen: G10, G11, G12, G13, G80, zerebrale Anfallsleiden oder neurodegenerative bzw. metabolische bzw. muskuläre Sys- temerkrankungen,

- angeborene oder erworbene Paresen, zentral oder peripher (z.B.

Zerebralparese, Plexusparese) gern. ICD-10-Codierung G71, G80 bis G82, 068.8

- schwere, tiefgreifende Entwicklungsstörungen bei Krankheiten der ICD-10-Codierungen: F80, F82, F83, F84.0 bis F84.3, F84.5,

- ADHS mit motorischen Störungen gern. ICD-10 Codierung F84.4, - Mukoviszidose,

- erworbene und/ oder angeborene schwere geistige Behinderung, - schwere neurologische Erkrankungen wie z.B. ALS, Wachkoma-

patienten, M. Parkinson,

- palliativmedizinische Betreuung, - Autismus.

d) Der bisherige § 7 Abs. 7 wird zu § 7 Abs. 9.

§ 9 Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach Durchschnittswerten

a) § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

Die Vertragspartner vereinbaren abweichend von § 9 Abs. 3 für die Wirt- schaftlichkeitsprüfung Heilmittel 2006 folgende Vorgehensweise:

Eine Prüfung der Verordnungsweise von Heilmitteln erfolgt,

- wenn der Fachgruppendurchschnitt um mehr als zwei Standardab- weichungen (2 cr) überschritten wird, oder

- wenn der Fachgruppendurchschnitt um mehr als eine Standardab- weichung (1 cr) überschritten wird und die Summe der in § 7 Abs. 7 und 8 genannten Indikationen unter dem Fachgruppendurchschnitt liegt.

Bei einem Fachgruppendurchschnitt von unter 2,50 Euro oder einer Fallzahl von unter 50 Behandlungsfällen erfolgt keine Prüfung nach Durchschnitts- werten.

(3)

Ergänzung zur Prüfvereinbarung gern.§ 106 SGB V Seite 3 von 5

Praxisbesonderheiten sind entsprechend der Regelung in § 7 Abs. 7 und Abs. 8 zu berücksichtigen.

Da die Herausnahme

von

auf Praxisbesonderheiten entfallende Verord- nungskosten Auswirkungen auf den Fachgruppendurchschnitt hat, sollten die Prüfgremien für den weiteren Verlauf der Prüfung entsprechend geeig- nete Durchschnittswerte zu Grunde legen.

b) § 9 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

Bei der Durchschnittsprüfung sind Heilmittel-Verordnungen, die mit „Frühför- derung" gekennzeichnet sind, für die Zeiträume von der Prüfung herauszu- nehmen, in denen keine regionale Vereinbarung nach §§ 30 ff SGB IX in Verbindung mit der Frühförderverordnung vom 24.06.2003 abgeschlossen ist. Kennzeichnend für die Frühförderung ist die Notwendigkeit heilpädagogi- scher Maßnahmen.

c) Der bisherige§ 9 Abs. 4 wird zu § 9 Abs. 6.

d) Der bisherige§ 9 Abs. 5 wird zu § 9 Abs. 7.

Bad Segeberg, Kiel, Hamburg, Lübeck, den 03.07.2006

A.

K Sc eswig-Holstein - Die Gesundheitskasse - Kiel

-ee,,C ~

,

~

BKK-Landesverband NORD, Hamburg

IKK-Landesverband NORD, Schwerin

landwirtschaftliche ra enkasse, Schleswig-Holstein und Hamburg, Kiel

(4)

Ergänzung zur Prüfvereinbarung gern. § 106 SGB V Seite 4 von 5

Verba

Jt,stellten-

Krankenkassen, Kiel

Arbeiter-Ersatzk~ ~nd, Kiel

(5)

Protokollnotiz zur

Ergänzung zur Prüfvereinbarung gern. § 106 SGB V Seite 5 von 5

Ergänzungsvereinbarung zur Prüfvereinbarung gemäߧ 106 5GB V

Für folgende Krankheitsbilder erfolgt seitens der Krankenkassen/-verbände noch eine Prüfung unter Hinzuziehung weiterer Sachverständiger, inwieweit Praxisbesonderheiten (ggf. für besonders betroffene Fachgruppen) definiert werden sollten:

sofern regelhaft mit einer Arzneimittel-Therapie kombiniert:

- schwere chronische Schmerzzustände,

- entzündliche Erkrankungen oder Autoimmunerkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis.

Bad Segeberg, Kiel, Hamburg, Lübeck, den 03.07.2006

A K Sc I swig-Holstein - Die Gesundheitskasse - Kiel

. --eV2.

ORD, Hamburg

landwirtschaftliche K an kasse, Schleswig-Holstei und Hamburg, Kiel

Verban er ngestellten- Krankenkassen, Kiel

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