• Keine Ergebnisse gefunden

(1)Haftungsausschluss Der vorliegende Text dient lediglich der Information

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "(1)Haftungsausschluss Der vorliegende Text dient lediglich der Information"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Haftungsausschluss

Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungs- blatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffent- lichten Texte.

1 Hinweise zur Organisation des gemeinsamen Unterrichts

RdErl. des MK vom 20.7.2005 - 32.1 - 81620 inklusive Änderung vom 9.3.2010

Bezug:

a) RdErl. des MK vom 20. 7. 2005 (SVBl. LSA S. 306), geändert am 9. 3. 2010 (SVBl. LSA S. 114)

b) Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 2. 8. 2005 (GVBl. LSA S. 482) 1. Allgemeines

1.1. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist die sonder- pädagogische Förderung durch eine Förderplanung sicherzustellen. Diese setzt eine enge Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften der Schule mit gemeinsamem Unter- richt und den begleitenden Lehrkräften aus Förderschulen voraus. Die Förderplanung ist jährlich fortzuschreiben und mit den Erziehungsberechtigten in regelmäßigen Ab- ständen zu erörtern.

1.2. Bei der Zuweisung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förder- bedarf an Schulen zum gemeinsamen Unterricht orientiert sich das Landesverwal- tungsamt im Hinblick auf die effektive Nutzung der personellen und sächlichen Res- sourcen insbesondere auf solche Schulen, die über eine entsprechende Ausstattung und die notwendigen pädagogischen Erfahrungen verfügen sowie in der Regel ver- bindliche Kooperationspartner regionaler Förderzentren sind.

2. Sonderpädagogischen Begleitung

2.1. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden im gemein- samen Unterricht grundsätzlich durch sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte be- gleitet.

2.2. Lehrkräfte, die unterrichtsbegleitende oder -ergänzende sonderpädagogische Aufga- ben für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbe- darf im gemeinsamen Unterricht übernehmen, werden vom Landesverwaltungsamt für diese Tätigkeit schulkonkret abgeordnet. Ihre Unterrichtsverpflichtung darf 25 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

2.3 Schulen, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht beschulen, melden deren Anzahl und dominanten Förder- schwerpunkt an das Landesverwaltungsamt. Dieses weist der Schule für jede Schüle- rin und jeden Schüler zwei Lehrerwochenstunden zur Unterstützung der sonderpäda- gogischen Förderung durch Förderschullehrkräfte zu."

2.4. Das Landesverwaltungsamt weist die Stunden zur sonderpädagogischen Begleitung im gemeinsamen Unterricht den Förderzentren bzw. ausgewählten Förderschulen zu.

2.5. Benötigt eine Schülerin oder ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf Grund eines hohen Anteils an individuellen Zuwendungen hinsichtlich pädagogischer sowie pflegerischer Aufgaben einen Integrationshelfer, ist dieser durch die Eltern ent- sprechend der Regelungen zur Sozialgesetzgebung zu beantragen. Der Antrag auf gemeinsamen Unterricht wird erst dann entschieden, wenn eine positive Entscheidung über den Einsatz eines Integrationshelfers getroffen wurde.

(2)

Haftungsausschluss

Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungs- blatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffent- lichten Texte.

3. Jährliche Einschätzung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

3.1. Durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer sowie die sonderpädagogisch be- gleitende Lehrkraft sind für die Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht die Ergebnisse der gemeinsamen Förderung jährlich einzuschätzen. Zu dokumentieren sind dabei:

a) Art und Umfang des weiterhin bestehenden Förderbedarfs,

b) die erforderlichen oder notwendig zu verändernden Maßnahmen, Kommunikati- ons- und Hilfsmittel,

c) die notwendigen personellen Voraussetzungen für die Fortführung der sonder- pädagogischen Begleitung,

d) die notwendig vorzuhaltenden räumlichen, sächlichen Voraussetzungen und e) die Feststellung, ob erneut eine Fachkommission zur Beratung über die Fortfüh-

rung oder Beendigung des gemeinsamen Unterrichts einzuberufen ist.

3.2. Die Ergebnisse der jährlichen Einschätzung sind die Grundlage für die Fortsetzung oder die Aufhebung der sonderpädagogischen Förderung im gemeinsamen Unterricht.

5. In - Kraft – Treten, Außer – Kraft - Treten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

(3)

Haftungsausschluss

Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwal- tungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.

3 Anlage 1

Beauftragung zur sonderpädagogischen Begleitung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im ge- meinsamen Unterricht

Frau/Herr _________________________________ , Lehrkraft an der Förderschule __________________________________

(Basisförderschule oder mit GU1) beauftragte Förderschule)

wird beauftragt, im Schuljahr _____/______ nachfolgende Schülerinnen und Schüler im gemeinsamen Unterricht zu begleiten, individuell zu för- dern und die in den entsprechenden Klassenverbänden unterrichtenden Lehrkräfte der aufgeführten Schulen zu beraten.

wöchentliche sonderpädagogische Begleitung (LWS2) je Schüler)

Name, Vor- name

Schule, Ort Klasse/

Schuljahrgang

Bildungsgang dominanter Förder- schwerpunkt

durch o.g. Lehr- kraft im Unterricht

durch weitere Lehrkraft 3)

gesamt

gesamt

_________________ __________________ _________________

Referat 503 Landesverwaltungsamt Schulleiterin/Schulleiter Lehrkraft im gemeinsamen

der Förderschule Unterricht

Referat 508 zur Kenntnis am: ________________ Kopien an Referate 509 und 510 am: ________________

1) gemeinsamer Unterricht

2) Lehrerwochenstunden

3) Bei Schülerinnen und Schülern mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf im Hören, Sehen, körperlich/motorische Entwicklung, Sprache, emotional/soziale Entwicklung sind im Einzelfall Lehrkräfte aus weiteren Förderschulen zur Unterstützung aus Gründen der Fachlichkeit einzubeziehen.

Formblatt: „Beauftragung zur sonderpädagogischen Begleitung im gemeinsamen Unterricht“; MK LSA Ref. 32; Stand 20.7.2005

(4)

Haftungsausschluss

Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwal- tungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.

(5)

Haftungsausschluss

Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungs- blatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffent- lichten Texte.

5 Anlage 2

Umfang von Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung für die För- derschwerpunkte

Stand: 20.7.2005

Förderschwerpunkt Grundschule Sekundarschule Gymnasium

Lernen (zieldifferent) 1,5 1,5

geistige Entwicklung (zieldifferent) 2,5 2,5

Sprache 1,0 1,0 0,5

emotionale und soziale Entwick- lung

2,5 2,5 2,0

körperliche und motorische Ent- wicklung

3,0 3,0 2,5

Hören 3,5 3,5 3,0

Sehen 4,0 4,0 3,5

Autismus 4,0 4,0 3,5

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(1) Der erfolgreiche Besuch eines Bildungsganges an einer öffentlichen oder einer als Ersatzschule genehmigten berufsbildenden Schule, der auf einem oder mehrere

ggg) TELC (The European Language Certificate): Niveau B2. Bewerberinnen und Bewerber, die zum Bewerbungsstichtag diese Englischkenntnis- se nicht nachweisen können, können

4.1 An Tagen, an denen um 11 Uhr in einem für die Temperatur im Schulgebäude reprä- sentativen Unterrichtsraum 26 Grad Celsius oder mehr erreicht werden, kann der Unter- richt für

Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.“.. er-verguetungsordnung.doc Erstellt

Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen- Anhalt

(2) Für die Schulleiterin oder den Schulleiter, für die Lehrkräfte und die Vertreter der päda- gogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehört die Teilnahme an den Konferenzen, deren

„Praxislerntage“, nachfolgend Pädagogische Arbeitsstelle genannt, am Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt an. 2.4 Alle Schülerinnen und

der Beschluss der Gesamtkonferenz der Schule oder der Schulen, die die Umwandlung in eine Gemeinschaftsschule anstrebt oder anstreben, über den Antrag,.. das pädagogische