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LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl

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„Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.“

Richtlinie für Billigkeitsleistungen

zur Übernahme von Kosten der Beförderung zu den schulvorbereitenden Förder- und Betreuungsangeboten der Förderschulen in Trägerschaft des Landes Sachsen-Anhalt

RdErl. des MK vom 30.6.2008 – 21-81027 Inklusive Änderung vom 12.06.2013

1. Das Land Sachsen-Anhalt übernimmt als Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Landes- haushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt die Kosten der Beförderung sinnesge- schädigter Kinder zu den schulvorbereitenden Förder- und Betreuungsangeboten an Förderschulen (§ 8 Abs. 7 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) in Trägerschaft des Landes Sachsen-Anhalt. Die Leistung wird als Sachleistung ohne Eigenanteil gewährt.

Förderschulen im Sinne dieser Richtlinie sind:

a) die Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige Halberstadt und b) Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige Halle.

2. Die schulvorbereitenden Förder- und Betreuungsangebote werden in der Schulzeit so- wie bei Bedarf in den Ferien unterbreitet. Ausgenommen sind drei Wochen in den Sommerferien und die Ferien zum Jahreswechsel, in dieser Zeit bleiben die Förder- schulen geschlossen.

3. Beförderungen (Nummer 1 Abs. 2) werden übernommen für:

a) die täglichen Fahrten (Montag bis Freitag) zwischen Schulstandort und Wohnort, sofern das Kind nicht am Schulstandort wohnt und die einfache Fahrtstrecke in der Regel 80 km nicht überschreitet. Kindern aus entfernteren Regionen wird ein Inter- natsplatz an den Förderschulen angeboten. Abweichend davon kann im Einzelfall die tägliche Beförderung zwischen Wohnung und Schule am Wohnort übernommen werden, wenn auf Grund der multiplen Beeinträchtigung eines Kindes eine Beförde- rung durch die Erziehungsberechtigten nicht zumutbar ist.

b) die Wochenendheimfahrten bei Internatsunterbringung zwischen Schule und Wohnort.

Die Beförderung wird in der Regel als Verbundfahrt organisiert.

4. Die Beantragung der Billigkeitsleistung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten im Zusammenhang mit der Beantragung der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung.

Voraussetzung für die Aufnahme ist ein sonderpädagogisches Gutachten zum Förder- schwerpunkt Hören und Sehen.

5. Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

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