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LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl

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„Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.“

W:\landesportal\portal-dokumente\bildung\ge-er-ve-ri\ve-anrechnung_vollz_bildungsgaenge.doc

Verordnung über die Anrechnung vollzeitschulischer beruflicher Bildungsgänge auf die Ausbildungszeit

vom 22. Oktober 2007

Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S.

931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober2006 (BGBl. I S.

2407, 2435), § 27a Abs. 1 Satz 1 und § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2424), sowie §§ 1 und 2 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 27. Oktober 2005 (GVBl. LSA S. 656) in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 6 und 7des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24.

Oktober2006 (MBl. LSA S. 677), geändert durch Beschluss vom 14. November 2006 (MBl.

LSA S. 723), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung verordnet:

§ 1

(1) Der erfolgreiche Besuch eines Bildungsganges an einer öffentlichen oder einer als Ersatzschule genehmigten berufsbildenden Schule, der auf einem oder mehrere Ausbildungsberufe vorbereitet oder zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt, kann auf die Ausbildungszeit eines dualen Ausbildungsberufes entsprechender Fachrichtung angerechnet werden. Voraussetzung ist dabei, dass der berufs- beziehungsweise fachrichtungsbezogene Lernbereich einschließlich gegebenenfalls vorgeschriebener Praxisanteile, bezogen auf ein Schuljahr mindestens 1 040 Stunden umfasst.

(2) Die Anrechnung erfolgt auf gemeinsamen, an die zuständige Stelle zu richtenden Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden im Zusammenhang mit dem Abschluss des Ausbildungsvertrages. Der Anrechnungsumfang beträgt

a) für das Berufsgrundbildungsjahr sowie die Berufsfachschule ohne beruflichen Abschluss mindestens sechs und bis zu zwölf Monate,

b) für zwei- und mehrjährige Berufsfachschule, die zu einem beruflichen Abschluss führen, mindestens zwölf und bis zu 24 Monate.

Möglichkeiten der Abkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit gemäß § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes im Verlauf der Ausbildung bleiben von dieser Anrechnung unberührt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Magdeburg, den 22. Oktober 2007

Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt

Prof. Dr. Olbertz

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