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Seite 1 von 3 Arbeitsbedingungen für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit therapeutisch orientierten Förderaufgaben an öffentlichen Schulen RdErl

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Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.

Seite 1 von 3 Arbeitsbedingungen für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie

pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit therapeutisch orientierten Förderaufgaben an öffentlichen Schulen

RdErl. des MK vom 24.6.2014 – 33/03070-1

Bezug:

RdErl. des MK vom 14.5.2012 (SVBl. LSA S. 73)

1. Geltungsbereich

Dieser RdErl. gilt für alle pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und pädagogi- schen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit therapeutisch orientierten Förderaufgaben an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt einschließlich der Internate und Wohn- heime.

2. Allgemeines

Beschäftigte, die eine geringere Arbeitszeit als die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Buchst. c TV-L (Anlage der Bek. des MF vom 20.11.2006, MBl. LSA 2007, S. 163, zuletzt geändert durch Anlage der Bek. vom 1.7.2013, MBl. LSA S. 650) vereinbart haben, werden nachfolgend einheitlich als Teilzeitbeschäftigte bezeichnet. Bei Teilzeitbeschäftigten muss bereits bei der Planung aller schulischen Belange auf die Arbeitszeitermäßigung Rücksicht genommen werden. Die Gestaltung des Stundenplanes und der schulischen Abläufe insge- samt dürfen dabei jedoch nicht beeinträchtigt werden. Die Teilnahme an Konferenzen bleibt unberührt.

3. Aufgaben

3.1 Die Tätigkeit von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern umfasst a) die Betreuung, Unterstützung und Förderung von Schülerinnen und Schülern und

b) flankierende Aufgaben (z. B. die Teilnahme an Dienstberatungen, Konferenzen und Ab- stimmungsgesprächen mit der Schulleitung, Lehrkräften, Eltern und Erziehungsberech- tigten, die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen und die pädagogische Planung der Aufgabenwahrnehmung).

(2)

Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.

Seite 2 von 3 3.2 Für die flankierenden Aufgabenfelder nach Nummer 3.1 Buchst. b beträgt der Um- fang

a) 6 Stunden wöchentlich bei einer Arbeitszeit von 85 v. H. oder mehr der durchschnittli- chen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Buchstabe c TV-L;

b) 3 Stunden wöchentlich bei einer Arbeitszeit von unter 85 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Buchstabe c TV-L.

Der zeitliche Rahmen für die flankierenden Aufgabenfelder nach Nummer 3.1 Buchst. b wird durch die Umverteilung von Arbeitszeit aus der Ferienzeit in die Unterrichtszeit nicht verän- dert.

3.3 Die flankierenden Aufgabenfelder nach Nummer 3.1. Buchst. b dienen weder der ausschließlich individuellen Vorbereitung noch fallen sie ausnahmslos unter das Direktions- recht des Arbeitgebers. Es ist im Rahmen der schulischen Erfordernisse ein angemessenes Verhältnis der Interessenlagen anzustreben

4. Erleichterung der Arbeitsbedingungen für Teilzeitbeschäftigte

Für Teilzeitbeschäftigte sind bei der Stundenplangestaltung und der Zuweisung der Arbeits- aufgaben folgende Maßgaben zu berücksichtigen:

a) Weniger als zwei Stunden Betreuungszeit am Tag sowie der Einsatz am Vor- und Nachmittag desselben Tages (geteilte Dienste) sollen unter Nutzung aller organisatori- schen Möglichkeiten möglichst vermieden werden, es sei denn, eine solche Regelung erfolgt im Einvernehmen mit den Teilzeitbeschäftigten oder auf Wunsch der Teilzeitbe- schäftigten.

b) Teilzeitbeschäftigten, die ihre Arbeitszeit um mindestens 8 Wochenstunden, gemessen an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Buchst. c TV-L, verrin- gert haben, ist in der Regel pro Woche ein freier Tag zu gewähren.

c) Bei der Planung des Arbeitseinsatzes von Teilzeitbeschäftigten, die ihre Arbeitszeit aus familiären Gründen verringert haben, sollen deren familiäre Belange berücksichtigt wer- den. Dies gilt insbesondere für die Festlegung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende.

d) Soll eine Maßnahme zur Erleichterung der Arbeitsbedingungen versagt werden, ist dies der oder dem betroffenen Beschäftigten zu erläutern und zu begründen.

5. Einsatzplanung durch die Schulleitung

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Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.

Seite 3 von 3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat durch eine langfristige Planung des Einsatzes si- cherzustellen, dass die wöchentliche Arbeitszeit vollständig ausgelastet wird.

6. Ausgleichsregelungen, Hinweise zur Arbeitszeit

6.1 Aus dienstlichen Gründen entstehende Mehr- oder Minderzeiten sind innerhalb ei- nes Jahres auszugleichen (§ 6 Abs. 2 TV-L). Dies gilt auch für Mehrzeiten, die durch die tat- sächliche Inanspruchnahme während der Teilnahme an Schulfahrten entstehen. Dies schließt neben einer vorübergehenden Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in be- gründeten Einzelfällen auch die Möglichkeit ganztägiger Freistellungen ein, wenn der an der Schule vorhandene Betreuungsbedarf gewährleistet ist und diese Freistellung zulässt.

6.2 Ruhepausen sind gemäß § 4 des Arbeitszeitgesetzes vom 6.6.1994 (BGBl. I S.

1170, 1171), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 20.4.2013 (BGBl. I S.

861, 914), nicht Bestandteil der Arbeitszeit. Die Ruhepausen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.6.2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246, 2261), ergeben sich individuell aus dem jeweiligen Einzelfall. Ruhepausen sind grundsätzlich in die Anwe- senheitsplanung (Dienstplan) aufzunehmen. Auf die Besonderheiten bei Stillzeiten nach § 7 Abs. 2 MuSchG wird hingewiesen.

6.3 Der Betreuungsbedarf kann unterschiedliche Beginn- und Endzeitpunkte des tägli- chen Arbeitseinsatzes erfordern. Geteilte Dienste sind auf das notwendige Maß zu be- schränken.

7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.

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