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Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.

Ergänzende Regelungen zur Klassenbildung an den berufsbildenden Schulen;

Änderung

RdErl. des MK vom 15.05.2018 – 22 – 82003

Bezug:

RdErl. des MK vom 27. 5. 2015 (SVBl. LSA S. 119)

1. Bildung von Klassen

1.1 Die Klassenbildung erfolgt jeweils zum Beginn eines Schuljahres. Die endgültige Klassenbildung gemäß § 4 Abs. 1 der Bezugs-VO zu a ist bis spätestens zum 2.11. eines Jahres abzuschließen.

1.2 Klassenbildungen im jeweiligen Jahrgang eines Bildungsganges oder einer Schulform sind nur dann möglich, wenn grundsätzlich die durchschnittliche Klassenstärke in den einzelnen Schulformen oder Bildungsgängen entsprechend den Vorgaben der Bezugs-VO zu a eingehalten wird.

Die durchschnittliche Klassenstärke wird jeweils als Quotient aus der Anzahl der Schülerinnen und Schüler und der zugehörigen Anzahl der endgültig eingerichteten Klassen ermittelt.

Mit der Aufnahme der 31. Schülerin bzw. des Schülers ist eine Klassenteilung vorzunehmen.

Unabhängig von der Vorgabe der durchschnittlichen Klassenstärke ist für organisatorische und sächliche Planungen weiterhin der Richtwert von 24 oder 12 beim Berufsvorbereitungsjahr zu Grunde zu legen.

2. Regelungen für die vollzeitschulischen Bildungsgänge

2.1 Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Ausnahmen für eine Klassenbildung gemäß § 4 Abs. 3 der Bezugs-VO zu a werden ohne gesonderte Antragsstellung genehmigt:

Nr.

Genehmigte vollzeitschulische Bildungsgänge

Jahrgang/

Jahrgänge

Mindest- Schülerzahl 1 Einzügig geführte Klassen in den

jeweiligen Bildungsgängen der Schulformen Berufsfachschule, Fachoberschule und Fachschule im Schulträgereinzugsgebiet

Jahrgang 1

Jahrgang 2 und höher

15 12

2 Berufsvorbereitungsjahr 8

2.2 In begründeten Einzelfällen, insbesondere in Bildungsgängen der Gesundheitsfachberufe und Bildungsgängen, die den Hauptschulabschluss als Aufnahmevoraussetzungen regeln, ist die Klassenbildung nach Nummer 2.1 möglich, wenn die Mindestschülerzahl um maximal zwei unterschritten wird.

2.3 Auch bei Teilnehmerrückgang im 3. Schuljahr wird die Klasse am Schulstandort fortgeführt.

(2)

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2.4 Im beruflichen Gymnasium kann eine Qualifikationsphase nur bei einer Mindestjahrgangsstärke von 50 Schülerinnen und Schülern eingerichtet werden. In der Regel sind gemäß § 4 Abs. 12 der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2014 vom 15.5.2013 (GVBl. LSA S. 244), geändert durch Verordnung vom 12.12.2014 (GVBl. LSA S. 540), in der jeweils geltenden Fassung, je Fachrichtung 25 Schülerinnen und Schüler notwendig.

Ausnahmsweise wird ohne gesonderte Antragsstellung die Einrichtung einer Fachrichtung auch mit mindestens 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern genehmigt, wenn insgesamt die Mindestjahrgangsstärke nicht unterschritten wird.

3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

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