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Archiv "Richtlinien über die Zufälligkeitsprüfung gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V" (12.09.2008)

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(1)

§ 21

Gemeinsame Bewertung von Prüfungsergebnissen (1) Zur Durchführung der gegenseitigen Unterrichtung und Ab-

stimmung möglicher Maßnahmen (z. B. Hinweise, Beratun- gen, Berichtigungen, Disziplinarmaßnahmen, Anträge auf Wirtschaftlichkeitsprüfung) kann die Kassenärztliche Ver- einigung mit ihren Vertragspartnern nach § 106 a Abs. 5 SGB V eine Gemeinsame Beratungskommission „Ab- rechnungsprüfung“ bilden. Die Zusammensetzung regeln die Vertragspartner.

(2) Der Kommission kann die Aufgabe übertragen werden, eine möglichst einvernehmliche Bewertung der Ergebnisse von Plausibilitätsprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen in solchen Fällen herbeizuführen, in denen von der Kassenärztlichen Vereinigung oder einer Krankenkasse Unplausibilität festgestellt worden ist.

(3) Bei Einrichtung einer solchen Kommission können die Verträ- ge nach § 106 a Abs. 5 SGB V vorsehen, dass die Unterrich- tungspflichten nach § 13 Abs. 3 und § 18 der Richtlinien durch Informationsaustausch in der Kommission ersetzt werden.

V. Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

§ 22

(1) Die geänderten Richtlinien treten nach ihrer gemeinsamen Veröffentlichung durch die Kassenärztliche Bundesvereini- gung und den GKV-Spitzenverband zum 1. Juli 2008 in Kraft.

(2) Die Veröffentlichung erfolgt nach Ablauf der Beanstan- dungsfrist nach § 106 a Abs. 6 Satz 3 SGB V durch Angabe des gemeinsam festgelegten Veröffentlichungszeitpunktes durch Rundschreiben der KBV an die Kassenärztlichen Ver- einigungen sowie durch Rundschreiben des GVK-Spitzen- verbandes an seine Mitglieder.

(3) Die Vereinbarungspartner sehen auch eine geeignete Veröf- fentlichung in ihren Internetpräsentationen vor.

(4) Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit und darauf bezogene Plausibilitätsprüfungen durch die Kassenärztli- chen Vereinigungen für Zeiten bis zum Inkrafttreten der Ver- träge nach § 106 a Abs. 5 SGB V erfolgen nach den bis zu die- sem Zeitpunkt vereinbarten oder beschlossenen Vorschriften.

Protokollnotiz:

(1) Im Hinblick auf die veränderte Struktur des seit dem 1. Janu- ar 2008 gültigen EBM (Pauschalenbildung), durch welche die Aussagefähigkeit der vorhandenen Instrumente der Plau- sibilitätsprüfung nur noch eingeschränkt gegeben ist, werden die Vertragspartner eine Anpassung der Richtlinien hinsicht- lich der Festlegung geeigneter Prüfkriterien vornehmen.

(2) Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass die Anpas- sung der Richtlinien unter Berücksichtigung von Erkenntnis- sen der Analyse der Plausibilitätsprüfung sowie nach dem Vorliegen der Ergebnisse der „Wissenschaftlichen Beglei- tung zur Einführung des EBM 2008“ (Modul 1 und 2) vorge- nommen wird. Dies erfolgt vorbehaltlich weiterer Regelun- gen, die sich ggf. aus den weiteren Erkenntnissen der „Wis- senschaftlichen Begleitung zur Einführung des EBM 2008“

(Modul 3) ergeben. )

Richtlinien über die Zufälligkeitsprüfung

gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V

vom 26. Oktober 2005 in Kraft getreten am 1. April 2005 zuletzt geändert am 1. August 2008 in Kraft getreten am 1. Juli 2008

Präambel

Die nachstehenden Richtlinien stützen sich auf die Rechtsgrund- lage des § 106 Abs. 2b SGB V. Sie bilden den verbindlichen Rah- men für die Prüfvereinbarungen gemäß § 106 Abs. 3 SGB V (§ 106 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs. SGB V). Ziel der Richtlinien ist die Schaffung von rechtssicheren Grundlagen für die Wirtschaftlich- keitsprüfung im Interesse der an der vertragsärztlichen Versor- gung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten, der Kas- senärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen. Insbeson- dere können die Wirtschaftlichkeitsmaßstäbe des § 106 Abs. 2 a SGB V als Beurteilungskriterien nur operationalisiert werden, wenn Prüfungsgegenstände und ergänzende Prüfkriterien vorge- geben werden, die in ihrer Sachlogik die in § 106 Abs. 2 a Nrn. 1 bis 4 SGB V aufgeführten Relationen abbilden können und je nach Art und Umfang der Abrechnungen oder Verordnungen die Wirtschaftlichkeit der Vorgehensweise oder die Unwirtschaftlich- keit nahelegen.

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Die nachstehenden Richtlinien regeln die Grundsätze der Zufälligkeitsprüfung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m.

Abs. 2 a SGB V.

(2) Die Richtlinien finden Anwendung auf die selbst erbrachten, verordneten und veranlassten Leistungen der an der ver- tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psy- chotherapeuten (zugelassene und ermächtigte Ärzte und Psy- chotherapeuten) sowie der an der vertragsärztlichen Versor- gung teilnehmenden ärztlich geleiteten Einrichtungen (zuge- lassene Medizinische Versorgungszentren, zugelassene Ein- richtungen nach § 311 SGB V, ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen). Soweit sich die nachfolgenden Bestimmun- gen auf Ärzte und ärztliche Leistungen beziehen, schließen sie auch Psychotherapeuten und psychotherapeutische Leis- tungen ein. In die Abrechnungen sind auch ärztliche Leis- tungen, die auf der Grundlage von § 264 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V mit den Krankenkassen abgerechnet werden, einbe- zogen.

(2 a) Die Richtlinien finden keine Anwendung auf die an der ver- tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Einrichtungen, deren Leistungen unmittelbar von den Krankenkassen vergü- tet werden (§ 120 Abs. 2 Satz 1 SGB V; Hochschulambulan- zen, psychiatrische Institutsambulanzen und sozialpädiatri- sche Zentren; § 117 Abs. 2 SGB V: Hochschulambulanzen an psychologischen Universitätsinstituten und Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG).

(2)

(3) Die Zufälligkeitsprüfungen nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V umfassen neben dem zur Abrechnung vorgelegten Leistungsvolumen einschließlich Sachkosten auch Überwei- sungen sowie Verordnungen von Krankenhausbehandlung, Arzneimitteln und Heilmitteln sowie aufwendige medizini- sche technische Leistungen und Feststellungen der Arbeits- unfähigkeit. Die Einbeziehung weiterer Leistungen können die Vertragspartner auf Landesebene vereinbaren.

(4) Die Ergebnisse der Zufälligkeitsprüfung können Veranlas- sung geben, eine Prüfung nach § 106 a SGB V durchzu- führen. Die Prüfungsstelle nach § 106 Abs. 4 a übermittelt entsprechende Erkenntnisse an die zuständige Kassenärztli- che Vereinigung oder die zuständigen Krankenkassen. Die Vertragspartner auf Landesebene regeln dazu ein Antrags- verfahren.

(5) Bei einer Berufsausübung oder Tätigkeit, welche den Be- reich einer Kassenärztlichen Vereinigung überschreitet (KV- übergreifende Berufsausübung), gilt § 4 a für die Bestim- mung der zuständigen Prüfungsgremien, das Stichproben- verfahren und die Datenlieferungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen.

§ 2

Bestimmung und Umfang der Stichproben

(1) Die Stichprobe umfasst mindestens 2 v. H. der an der ver- tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte/Psychothe- rapeuten und ärztlich geleiteten Einrichtungen nach Maßga- be des § 1 Abs. 2 dieser Richtlinie. Die Vertragspartner auf Landesebene können abweichend von Satz 1 eine andere Stichprobenquote für einzelne Stichprobengruppen vorse- hen. Die Quote nach Satz 1 darf dabei in der Summe aller Stichprobengruppen nicht unterschritten werden.

(2) Als Gliederungsmerkmale für Stichprobengruppen nach An- lage 1 Nr. 10 kommen insbesondere in Betracht:

a) die Arztgruppen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte/Psychotherapeuten und ärztlich ge- leiteten Einrichtungen

b) Fachgruppenmerkmale

c) verschiedene Versorgungsbereiche (z. B. Hausarzt/Fach- arzt)

d) Schwerpunkt- und/oder Zusatzbezeichnungen e) ausgewählte Leistungsmerkmale.

(3) Die Stichproben werden in jedem Quartal nach einer zuvor von den Vertragspartnern auf Landesebene vereinbarten Me- thode bestimmt. Die Auswahl erfolgt nach dem Zufallsprin- zip durch die Kassenärztliche Vereinigung.

(4) Die Stichprobenziehung soll je Quartal bis acht Wochen nach Ende des Prüfzeitraums erfolgen. Das für das letzte Quartal des Prüfzeitraums gültige Arztstammdatenverzeich- nis bildet die Grundlage der zu bestimmenden Arztstichpro- be. Für Ärzte/Psychotherapeuten und ärztlich geleitete Ein- richtungen, die aufgrund der Stichprobenziehung geprüft werden, ist eine erneute Einbeziehung in die Zufälligkeits- prüfung erst nach Ablauf des nach § 8 auf Landesebene ver- einbarten Zeitraumes nach dem Zeitpunkt ihrer letzten Stichprobenziehung möglich. Abweichend davon ist eine frühere erneute Einbeziehung möglich, wenn die betreffen- den Ärzte/Psychotherapeuten und ärztlich geleiteten Ein- richtungen aufgrund einer Stichprobenziehung nach ausge-

wählten Leistungsmerkmalen (Anlage 1 Nr. 12) in die Zu- fälligkeitsprüfung einbezogen wurden oder eine Stichpro- benziehung nach ausgewählten Leistungsmerkmalen durch- geführt wird.

(5) Die Kassenärztliche Vereinigung übermittelt auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell ver- wertbar auf Datenträgern der Prüfungsstelle nach § 106 Abs. 4 a SGB V eine Liste mit Betriebsstätten- und Arzt- nummern der Ärzte und Psychotherapeuten sowie der ärzt- lich geleiteten Einrichtungen, die in die Prüfung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V einbezogen werden. Die Prü- fungsstelle informiert auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Daten- trägern die Verbände der Krankenkassen über die Betriebs- stätten- und Arztnummern der in die Zufälligkeitsprüfung einbezogenen Ärzte/Psychotherapeuten sowie der ärztlich geleiteten Einrichtungen. Das Nähere dazu regeln die Ver- tragspartner auf Landesebene in den Vereinbarungen nach

§ 106 Abs. 3 SGB V.

(6) Die versichertenbezogene Stichprobe in Bezug auf die in die Stichprobe einbezogenen Ärzte/Psychotherapeuten sowie die ärztlich geleiteten Einrichtungen bestimmt die Prüfungs- stelle unter Verwendung der Daten nach §§ 3 und 4.

(7) Die Prüfungsstelle informiert die in die Stichprobe einbezo- genen Ärzte/Psychotherapeuten sowie die ärztlich geleiteten Einrichtungen nach § 1 Abs. 2.

§ 3

Datenlieferung durch die Kassenärztliche Vereinigung (1) Für die Zufälligkeitsprüfung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

SGB V erstellt die Kassenärztliche Vereinigung für die in die Zufälligkeitsprüfung einbezogenen Ärzte/Psychotherapeu- ten sowie die ärztlich geleiteten Einrichtungen je Behand- lungsfall einen Datensatz gemäß Abschnitt 5 § 16 des Vertra- ges über den Datenaustausch auf Datenträgern.

(2) Die Kassenärztliche Vereinigung übermittelt der Prüfungs- stelle nach § 106 Abs. 4 a SGB V auf maschinell verwertba- ren Datenträgern die Datensätze nach Absatz 1 spätestens am 15. des siebten Monats nach Ablauf des Prüfzeitraumes.

§ 4

Datenlieferung durch die Krankenkassen (1) Für die Zufälligkeitsprüfung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

SGB V erstellen die Krankenkassen für die in die Zufällig- keitsprüfung einbezogenen Ärzte/Psychotherapeuten sowie die ärztlich geleiteten Einrichtungen Datensätze je Versicher- ten entsprechend Abschnitt 5 § 17 des Vertrages über den Da- tenaustausch auf Datenträgern.

(2) Die Krankenkassen übermitteln der Prüfungsstelle nach

§ 106 Abs. 4a SGB V auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern die Datensätze nach Absatz 1 spätestens am 15. des siebten Monats nach Ablauf des Prüfzeitraumes.

§ 4 a

Zuständige Prüfungsstelle, Stichproben und Datenlieferung bei KV-übergreifender Berufausübung

(1) Eine KV-übergreifende Tätigkeit liegt vor, wenn der Arzt

(3)

1. gleichzeitig als Vertragsarzt mit zwei Zulassungen gemäß

§ 19 a Ärzte-ZV oder gemäß § 24 Ärzte-ZV ermächtigter Arzt an einem weiteren Tätigkeitsort (Zweigpraxis) in Be- reichen von mindestens zwei Kassenärztlichen Vereini- gungen tätig ist; das Gleiche gilt für ein Medizinisches Versorgungszentrum, wenn es in Bereichen von mindes- tens zwei Kassenärztlichen Vereinigungen an der ver- tragsärztlichen Versorgung teilnimmt

2. als Beteiligter einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig ist, deren Vertragsarztsitze (Orte der Zulassung) in Berei- chen von mindestens zwei Kassenärztlichen Vereinigun- gen gelegen sind (§ 33 Abs. 2 Satz 1 und 6 Ärzte-ZV) 3. als Vertragsarzt an seinem Vertragsarztsitz und als Betei-

ligter einer Berufsausübungsgemeinschaft oder Teilbe- rufsausübungsgemeinschaft (§ 33 Abs. 2 Satz 3 Ärzte-ZV) an einem weiteren Tätigkeitsort im Bereich einer weiteren Kassenärztlichen Vereinigung tätig ist

4. als zugelassener Vertragsarzt gleichzeitig als angestellter Arzt in einer Arztpraxis und/oder einem Medizinischen Versorgungszentrum im Bereich einer weiteren Kassen- ärztlichen Vereinigung tätig ist

5. als angestellter Arzt einer Arztpraxis und/oder eines Medi- zinischen Versorgungszentren in Bereichen von mindes- tens zwei Kassenärztlichen Vereinigungen tätig ist.

(2) Für die nachstehenden Regelungen sind folgende Begriffsbe- stimmungen maßgeblich:

1.Beteiligte Kassenärztliche Vereinigungen:

Alle Kassenärztlichen Vereinigungen einschließlich der in Nr. 2 genannten zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bereich Vertragsarztsitze einer Berufsausübungsge- meinschaft gelegen sind; beteiligte Kassenärztliche Vereini- gungen sind auch die Kassenärztlichen Vereinigungen, in de- ren Bereichen derselbe Vertragsarzt an seinem Vertragsarzt- sitz und einem weiteren Tätigkeitsort mit Ermächtigungs- status gemäß § 24 Ärzte-ZV tätig ist; das Gleiche gilt für entsprechende Tätigkeitsformen von Medizinischen Versor- gungszentren.

2.Zuständige Kassenärztliche Vereinigung:

Zuständige Kassenärztliche Vereinigung ist die Kassenärzt- liche Vereinigung, welche bei KV-übergreifenden Berufsaus- übungsgemeinschaften – auch Teilleistungsgemeinschaften – von der Berufsausübungsgemeinschaft für einen ihrer Ver- tragsarztsitze als Verwaltungs-Kassenärztliche-Vereinigung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 und 3 Ärzte-ZV gewählt worden ist (Hauptsitz-KV). Im Falle des Abs. 1 Nr. 1 ist zuständige Kas- senärztliche Vereinigung die Kassenärztliche Vereinigung des Vertragsarztsitzes. In den Fällen des Abs. 1 Nrn. 4 und 5 verständigen sich die beteiligten Kassenärztlichen Vereini- gungen auf die zuständige Kassenärztliche Vereinigung.

(3) Im Falle der Prüfung der KV-übergreifenden Tätigkeit er- folgt diese nach Maßgabe folgender Vorschrift: Fällt in eine Stichprobe gemäß § 2 ein Vertragsarzt oder eine Einrichtung nach § 1 Abs. 2 mit Sitz im Bereich der für die Stichproben- ziehung verantwortlichen Kassenärztlichen Vereinigung und sind der Vertragsarzt oder die Einrichtung in einer Tätigkeits- form nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 in der vertragsärztlichen Versorgung tätig, so werden im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 die Tätigkeit im Bereich der anderen Kassenärztlichen Vereini- gung und im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 oder 3 die Beteiligten mit Sitz oder Sitzen in anderen Kassenärztlichen Vereinigun-

gen in die Prüfungen nach §§ 6 ff. bei dem zuständigen Prü- fungsgremium nach Absatz 2 einbezogen. Die miteinbezoge- nen Ärzte oder Einrichtungen werden bei einer Stichprobe in der dortigen Kassenärztlichen Vereinigung gemäß § 2 Abs. 1 angerechnet.

(4) Für die Datenlieferung der beteiligten Kassenärztlichen Ver- einigungen und Krankenkassen, die nicht im Bereich des zu- ständigen Prüfungsgremiums gelegen sind, gelten §§ 3 und 4 entsprechend in Bezug auf das zuständige Prüfungsgremium.

§ 5

Vorbereitung der Daten durch die Prüfungsstelle Vor Beginn der Prüfung stellt die Prüfungsstelle nach § 106 Abs.

4 a SGB V die eingegangenen Datenlieferungen sowie ggf. sons- tige Unterlagen der Ärzte/Psychotherapeuten sowie der ärztlich geleiteten Einrichtungen nach Maßgabe der von den Vertragspart- nern auf Landesebene hierzu vereinbarten Vorgaben zusammen und bereitet die Durchführung der Prüfung in dem in § 106 Abs. 4 a Satz 6 SGB V genannten Umfang vor.

§ 6

Prüfungsgegenstände, Beurteilungs- und Prüfkriterien (1) Die Vertragspartner der Prüfvereinbarung vereinbaren Prü-

fungsgegenstände.

(2) Prüfungsgegenstände sind insbesondere:

– Prüfung der in Gebührenordnungsnummern des Einheitli- chen Bewertungsmaßstabs abgebildeten ärztlichen Leis- tungen

– Prüfung von veranlassten Leistungen, insbesondere von aufwändigen Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten

– Prüfung der Durchführung von Leistungen durch den Überweisungsempfänger

– Prüfungen ärztlicher Verordnungen von Arzneimitteln und Heilmitteln

– Prüfung der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit und Kran- kenhauseinweisungen.

(3) Durch die Prüfungsstelle werden die Prüfungsgegenstände nach Absatz 2 ausgewählt, für die sich auf der Grundlage der Beurteilungskriterien nach § 106 Abs. 2 a SGB V eine Ver- anlassung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung ergibt.

(4) Die Vertragspartner auf Landesebene können ein Verfahren vereinbaren, welches es ihnen ermöglicht, im Benehmen mit der Prüfungsstelle im Rahmen der Prüfungsvorbereitung auf der Grundlage der übermittelten Daten Anregungen zu Prü- fungszielen oder Prüfungsempfehlungen abzugeben.

(5) Die Prüfungsstelle legt innerhalb des Prüfungsgegenstandes mit dem Ziel effektiver Prüfung Prüfkriterien für die in der Stichprobe ausgewählten Ärzte/Psychotherapeuten sowie die ärztlich geleiteten Einrichtungen fest.

(6) Die Vertragspartner vereinbaren auf Landesebene Prüfkrite- rien, die die Prüfungsstelle anwenden kann, um für die kon- krete Bewertung der Beurteilungskriterien Anhaltspunkte zu haben. Die Vertragspartner sollen sich hierbei an den Kriteri- en der Anlage 2 orientieren.

(7) Die Vertragspartner auf Landesebene veröffentlichen die Vereinbarungen nach § 106 Abs. 3 SGB V einschließlich der

Prüfkriterien nach § 6 Abs. 6.

(4)

§ 7

Einleitung der Prüfung

Durch die Prüfungsstelle nach § 106 Abs. 4 a SGB V ist auf der Grundlage ausgewählter Beurteilungskriterien nach § 106 Abs. 2 a SGB V zu entscheiden, für welchen Arzt/Psychothera- peuten der Stichprobe eine Wirtschaftlichkeitsprüfung im Sinne dieser Richtlinien durchzuführen ist.

§ 8

Zeitraum der Zufälligkeitsprüfung

Der einer Zufälligkeitsprüfung zugrunde liegende Zeitraum be- trägt mindestens ein Jahr vor der Stichprobenziehung. Die ent- sprechenden Zeiträume sind in den Vereinbarungen nach § 106 Abs. 3 SGB V zu bestimmen.

§ 9

Prüfungsmethoden in der Zufälligkeitsprüfung Als Prüfungsmethoden in der Zufälligkeitsprüfung kommen in Betracht:

1. Einzelfallprüfung und repräsentative Einzelfallprüfung nach Maßgabe vorher festgelegter Prüfungsgegenstände 2. Statistische Durchschnittsprüfung bei Vorliegen von arzt-

gruppenbezogenen Datenauswertungen und einer ausrei- chend großen Zahl an Ärzten/Psychotherapeuten bzw.

ärztlich geleiteten Einrichtungen in der Vergleichsarzt- gruppe

3. Vertikalvergleich (zeitlicher Vergleich der Abrechnungs- ergebnisse verschiedener Quartale oder Jahre), soweit der Prüfungsgegenstand es zulässt.

§ 10

Einzelfallprüfung im Rahmen der Zufälligkeitsprüfung (1) Über den von den Vertragsparteien auf Landesebene festge-

legten Prüfungsgegenstand kann eine umfassende Einzelfall- prüfung oder eine repräsentative Einzelfallprüfung durchge- führt werden.

(2) Bei der umfassenden Einzelfallprüfung werden alle in Be- tracht kommenden Fälle im Rahmen des Prüfungsgegenstan- des untersucht.

(3) Bei der repräsentativen Einzelfallprüfung wird die Wirt- schaftlichkeit anhand einer repräsentativen Auswahl von 20 vom Hundert der Behandlungsfälle oder der Versicher- ten im gesamten Prüfzeitraum, jedoch mindestens 100 Be- handlungsfällen und höchstens 500 Behandlungsfälle, un- tersucht. Ist Prüfungsgegenstand die Wirtschaftlichkeit ei- ner quartalsübergreifenden Behandlung von Versicherten, ist die Zahl der zu prüfenden Versichertenbehandlungen unter Beachtung der in Satz 1 enthaltenen Fallzahlkriterien zu ermitteln. Die Prüfungsstelle darf den Schluss ziehen, dass in einer weiteren Zahl von entsprechenden Fällen ebenfalls Unwirtschaftlichkeit besteht, und den ermittelten unwirtschaftlichen Aufwand hochrechnen. Dabei ist ein Sicherheitsabschlag von 25 vom Hundert vorzunehmen;

werden weniger als 20 vom Hundert der Behandlungsfälle geprüft, ist der Sicherheitsabschlag entsprechend zu er- höhen.

§ 11

Prüfung nach Durchschnittswerten im Rahmen der Zufälligkeitsprüfung

(1) Bei einer Prüfung nach Durchschnittswerten werden die Ab- rechnungswerte und die Verordnungsweise des Arztes mit denjenigen der Fachgruppe oder mit denen einer nach verfei- nerten Kriterien gebildeten engeren Vergleichsgruppe in demselben Prüfungszeitraum verglichen. Ergibt die Prüfung, dass der Behandlungsaufwand des Arztes je Fall bei dem Ge- samtfallwert, bei Teilfallwerten oder Einzelleistungswerten in offensichtlichem Missverhältnis zu dem durchschnittli- chen Aufwand der Vergleichsgruppe steht, ihn also in einem Ausmaß überschreitet, das sich im Regelfall nicht mehr durch Unterschiede in der Praxisstruktur oder in den Be- handlungsnotwendigkeiten erklären lässt, hat dies die Wir- kung eines Anscheinsbeweises der Unwirtschaftlichkeit. Der Vergleich ist einer bewertenden Betrachtung zu unterziehen, und der Anscheinsbeweis kann vom Vertragsarzt durch den Beleg von Praxisbesonderheiten entkräftet werden.

(2) Die arztbezogene Prüfung nach Durchschnittswerten ist bei einer ausreichenden Vergleichbarkeit auch zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des Ansatzes einzelner Leistungsposi- tionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes heranzuzie- hen. Dies ist der Fall, wenn es sich um Leistungen handelt, die für die betreffende Vergleichsgruppe typisch sind, also von einem größeren Teil der Fachgruppenmitglieder regel- mäßig in nennenswerter Zahl erbracht wird.

§ 12

Durchführung der Prüfung

(1) Stellt die Prüfungsstelle bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung fest, dass eine Unwirtschaftlichkeit nicht gegeben ist oder dass Ausschlusstatbestände zur Durchführung einer Zufäl- ligkeitsprüfung vorliegen, wird die Prüfung eingestellt.

(2) Stellt die Prüfungsstelle Auffälligkeiten fest, wird das Prüf- verfahren weitergeführt.

(3) Die Prüfungsstelle informiert den Arzt/Psychotherapeuten, die ärztlich geleitete Einrichtung sowie die Gesamtvertrags- partner auf Landesebene schriftlich über das Ergebnis der Prüfung.

(4) Die Wirtschaftlichkeitsprüfung hat als Grundlage die Aus- wahl der zu prüfenden Ärzte/Psychotherapeuten sowie ärzt- lich geleitete Einrichtungen und die damit zusammenhän- gende Festlegung des oder der jeweiligen Prüfungsgegen- stände und anzuwendenden Prüfungsmethoden durch die Prüfungsstelle.

(5) Die Prüfungsstelle trifft bei festgestellter Unwirtschaftlich- keit im Sinne des § 106 Abs. 2 a SGB V eine Entscheidung über eine Prüfmaßnahme (z. B. Honorarkürzungen, Regresse oder Beratung). Bei erstmalig im Rahmen einer Zufälligkeits- prüfung festgestellter Unwirtschaftlichkeit soll einer Bera- tung der Vorzug gegeben werden.

(6) Im Falle festgestellter Unwirtschaftlichkeit bestimmt die Prüfungsstelle den zu berechnenden Mehraufwand.

(7) Ist ein Arzt innerhalb des Zeitraums der Zufälligkeitsprü- fung in ein Prüfverfahren wegen Richtgrößenüberschrei- tung oder wegen Prüfung der Verordnungsweise nach Durchschnittswerten einbezogen, wird die Zufälligkeits-

(5)

prüfung hinsichtlich dieser Prüfungsgegenstände und für den geprüften Zeitraum ausgeschlossen. Das gilt auch für Honorarkürzungen, soweit eine Prüfung der Behandlungs- weise nach Durchschnittswerten in der Vereinbarung nach

§ 106 Abs. 3 SGB V geregelt ist. Im Übrigen sind Sachver- halte, die bereits Gegenstand einer Wirtschaftlichkeitsprü- fung nach einer anderen Prüfungsmethode oder einer Ab- rechnungs- oder Qualitätsprüfung gewesen sind, nicht er- neut zu prüfen.

(8) Im Weiteren richtet sich die Durchführung der Prüfung nach den Regelungen der Vereinbarung nach § 106 Abs. 3 SGB V.

§ 13

Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Die geänderten Richtlinien treten am 1. Juli 2008 in Kraft und betreffen die Abrechnungs- und Verordnungsquartale ab 1. Juli 2008.

(2) Zufälligkeitsprüfungen sind unter Einbeziehung des 1. und 2.

Quartals 2008 (nach den zu diesem Zeitpunkt gültigen Richt- linien) insgesamt für das Jahr 2008 durchzuführen. Für das Jahr 2008 kann bei Prüfungsgegenständen, welche die ärztli- che Leistungsabrechnung nach dem EBM einbeziehen, die Prüfung auf die Quartale ab 1. 7. 2008 beschränkt werden.

(3) Die Veröffentlichung der Richtlinien erfolgt nach Ablauf der Beanstandungsfrist nach § 106 Abs. 2b Satz 3 SGB V durch Angabe des gemeinsam festgelegten Veröffentlichungszeit- punktes durch Rundschreiben der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung an die Kassenärztlichen Vereinigungen so- wie durch Rundschreiben der Spitzenverbände der Kranken- kassen an ihre Mitglieder sowie im Deutschen Ärzteblatt.

(4) Die Vereinbarungspartner sehen auch eine geeignete Veröf- fentlichung dieser Richtlinien in ihren Internetpräsentatio- nen vor.

Anlage 1

Begriffsbestimmungen

Im Zusammenhang der Regelungen der Richtlinien sind die nach- stehenden Begriffe in der näher beschriebenen Definition anzu- wenden:

1. Vertragspartner auf Landesebene:

Die in § 106 Abs. 2 Satz 4 genannten Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemein- sam und einheitlich einerseits und die Kassenärztlichen Ver- einigungen andererseits.

2. Stichprobe:

Ein Verfahren zur Zufallsauswahl von Ärzten/Psychothera- peuten, welche einer Prüfung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V unterzogen werden.

3. Arztbezogene Prüfung ärztlicher Leistungen:

Prüfung der in Gebührennummern des Einheitlichen Bewer- tungsmaßstabs, in Gebührennummern aufgrund bundeswei- ter Sonderverträge und gegebenenfalls in Gesamtverträgen

regional vereinbarten Gebührennummern beschriebenen ärztlichen Leistungen.

4. Arztbezogene Prüfung ärztlicher Verordnungen:

Prüfungen ärztlicher Verordnungen von Arzneimitteln/Ver- bandmitteln, Krankenhauseinweisungen, Arbeitsunfähig- keitsbescheinigungen und Heilmitteln

5. Sonstige Tätigkeitsmerkmale:

Das zur Abrechnung ärztlicher Leistungen vorgelegte Leis- tungsvolumen, Überweisungen, veranlasste Leistungen, ins- besondere aufwendige Leistungen mit medizinisch-techni- schen Großgeräten

6. Beurteilungskriterien der Wirtschaftlichkeit:

Die Beurteilungskriterien des § 106 Abs. 2a SGB V sind – eine der Indikation entsprechende notwendige Leistungser-

bringung

– eine dem therapeutischen und diagnostischen Ziel entspre- chende ausreichende und zweckmäßige Leistungserbrin- gung

– eine den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses entsprechende fachgerechte Leistungserbringung

– eine wirtschaftliche und kostengünstige Leistungserbrin- gung.

7. Prüfungsgegenstand:

Durch die Vertragspartner auf Landesebene ausgewählte Be- reiche ärztlicher Tätigkeit, welche vermittels zusätzlicher Prüfkriterien geeignet sind, in Bezug auf Indikation, Effekti- vität, Qualität der Behandlung oder Angemessenheit der Kosten eine Beurteilung nach den Beurteilungskriterien des

§ 106 Abs. 2 a SGB V zu ermöglichen.

8. Prüfkriterien:

Innerhalb des Prüfungsgegenstandes werden hinsichtlich der Beurteilung von Indikation, Effektivität, Qualität der Behand- lung oder Angemessenheit der Kosten durch die Prüfungsstel- le Kriterien angewendet, die konkrete Anhaltspunkte für die Prüfung der Prüfungsgegenstände im Hinblick auf die Beur- teilung der Wirtschaftlichkeit bieten. Prüfkriterien müssen ih- rer Eigenart nach Schlussfolgerungen auf das Verfehlen des maßgeblichen Beurteilungskriteriums zulassen (vgl. Anlage 2).

9. Arztgruppe:

Die Bestimmung einer Arztgruppe orientiert sich am identi- schen Versorgungsauftrag, den eine Gruppe von Vertragsärz- ten oder Vertragspsychotherapeuten wahrnimmt. In einer Arztgruppe können Vertragsärzte mit verschiedenen Gebiets- und Schwerpunktsbezeichnungen zusammengefasst werden, wenn Gegenstand der Prüfung ein gleichartiger Versorgungs- auftrag oder eine innerhalb eines solchen Versorgungsauftra- ges liegende ärztliche Tätigkeit ist. Arztgruppe können auch Ärzte und Psychotherapeuten sein, die ein gemeinsames Fachgebiet im Sinne der Nr. 11 dieser Anlage innehaben.

10. Stichprobengruppe:

Untergliederung der Gesamtheit der Ärzte/Psychotherapeu- ten in Untergruppen mit unterschiedlichen Merkmalen als Ausgangspunkt der Stichprobenziehung. Der Stichproben-

(6)

umfang (Zahl/Anteil der zufällig aus der Stichprobengruppe ausgewählten Ärzte/Psychotherapeuten) kann unterschied- lich nach Feststellung der Stichprobengruppen bestimmt werden.

Im Falle der KV-übergreifenden Tätigkeit sind die Regelun- gen in § 4 a Abs. 3 dieser Richtlinien zu berücksichtigen.

11. Fachgebiete gemäß § 106 Abs. 3 Satz 4, 2. Halbs. SGB V:

Fachgebiete sind sachlich, nach der Weiterbildungsordnung abgegrenzte Arztgruppen. Ein Fachgebiet können die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztgruppen, ge- gebenenfalls als Teilgruppe (z. B. Hausärzte mit Zusatzbe- zeichnungen) bilden. Die Fachgebiete der an der fachärztli- chen Versorgung teilnehmenden Fachärzte können sich nach den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung oder Teil- gruppen richten. Ein weiteres Fachgebiet können die an der psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden – aus- schließlich psychotherapeutisch tätigen – Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten (Psychologische Psychothera- peuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) bilden, gegebenenfalls als Teilgruppe (z. B. nach Therapie- methode). Als Fachgebiete zum Zweck der Bildung von Stichprobengruppen können auch bestimmte Zusammenset- zungen bestimmt werden, z. B. fachübergreifende und funk- tionsübergreifende Gemeinschaftspraxen, Medizinische Ver- sorgungszentren.

12. Leistungsmerkmale gemäß § 106 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs.

SGB V:

Aus der patientenbezogenen Tätigkeit herleitbare Behand- lungs- und Teilbehandlungsschritte, die – auch fachgebiets- übergreifend (z. B. psychosomatische Leistungen) – zur Bil- dung von Stichprobengruppen geeignet sind.

Anlage 2

Prüfkriterien

Die aufgeführten Prüfkriterien dienen der Konkretisierung der Beurteilungskriterien; sie enthalten keine Unwirtschaftlichkeits- vermutung.

(1) Ausgewertet werden können nach Verfügbarkeit insbesondere:

a) Häufigkeit abgerechneter GO-Ziffern je Behandlungsfall im Zusammenhang mit festzulegenden Diagnosen oder Diagnosegruppen bei einem Leistungserbringer der Stichprobe und ggf. bei dem Durchschnitt der Vergleichs- gruppe

b) Zahl/Anteil von Abrechnungsfällen eines Leistungserbrin- gers mit alleiniger Abrechnung der Ordinationsgebühr, Zahl/Anteil von Abrechnungsfällen eines Leistungserbrin- gers mit alleiniger Abrechnung der Ordinationsgebühr über mehrere Quartale, Diagnosen bei den Versicherten mit al- leiniger Abrechnung der Ordinationsgebühr

c) Anzahl und Anteil der Behandlungsfälle, die quartalsüber- schreitend abgerechnet werden, an den gesamten Behand- lungsfällen eines Arztes/Psychotherapeuten oder ärztlich geleiteten Einrichtung

d) Anteil der Behandlungsfallzahl mit veranlasster Kranken- haus-Einweisung (KH), Anteil der Kurzlieger an den ver- anlassten KH-Fällen, Diagnosen der Behandlungsfälle mit veranlasster KH-Einweisung, ambulante Behandlungsdo- kumentation der veranlassten Kurzliegerfälle, Anteil der Behandlungsfallzahl mit veranlasster Überweisung im vertragsärztlichen Bereich

e) Anzahl und Anteil der Behandlungsfälle mit Arbeitsun- fähigkeit (AU) an allen Behandlungsfällen, durchschnittli- che AU-Dauer je Behandlungsfall

f) Arzneimittelverordnungen, aggregiert, unter Berücksichti- gung der Versicherten- und Versorgungsstruktur sowie der Arztgruppe in der jeweiligen Region und nach Wirkstoff- gruppen – nach Verfügbarkeit der Datenlieferung durch Krankenkassen

aa) nach ATC-Gruppen und dort sortiert nach Anzahl der verordneten Packungen, nach nachweisbarem Einspar- potenzial und nach Arzneimittelumsatz

bb) nach Häufigkeit und Umsatz der häufigsten verordne- ten Einzelmedikamente

cc) nach Behandlungsfall.

(2) Als weitere Kriterien können, insbesondere nach Verfügbar- keit aller Datengrundlagen nach § 297 Abs. 2 und 3 SGB V, hinzugezogen werden

a) die Vollständigkeit der Behandlungsdokumentation gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Einheitlichen Be- wertungsmaßstabes

b) die angegebene Diagnose(-gruppe) in Bezug auf abge- rechnete, erbrachte und veranlasste Leistungen sowie die Häufigkeit von Multimorbiditäten

c) Spektrum und Häufigkeit der abgerechneten Leistungen, z. B.:

aa) Gesprächs-, Beratungs- und Erörterungsleistungen bb) medizinisch-technische Leistungen (z. B. CT, MRT) cc) Leistungen, die außerhalb der regulären Sprechstun-

denzeiten erbracht wurden, z. B. Leistungen im organi- sierten Notfalldienst und Leistungen bei unvorherseh- barer Inanspruchnahme

dd) Verhältnis von probatorischen Leistungen zu Leistun- gen der Richtlinien-Psychotherapie

ee) Verhältnis von Einzel- zu Gruppenbehandlungen d)behandlungs- und kostenintensive Fälle.

Protokollnotiz

1. Regelungen zur Zufälligkeitsprüfung der von Hochschulam- bulanzen, Hochschulambulanzen an psychologischen Uni- versitätsinstituten und der Ambulanzen an Ausbildungsstät- ten nach § 6 Psychotherapeutengesetz selbst erbrachten, ver- ordneten und veranlassten Leistungen, können zwischen den Vertragspartnern auf Landesebene vereinbart werden.

2. Falls die nach § 17 (4) des Vertrages über den Datenträger- austausch geforderten Daten im Jahre 2005 nicht regelmäßig und nicht bundesweit zum Zwecke der Durchführung von Prüfungen nach § 106 SGB V bereitgestellt worden sind, so sind diese für die Prüfungen nach diesen Richtlinien für Prüf- quartale des Jahres 2005 nicht nachträglich bereitzustellen.

Für Prüfquartale ab dem Jahre 2006 ist der vollständige Datenaustausch nach § 17 (4) des Vertrages über den Daten-

trägeraustausch sicherzustellen. )

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