Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 106|
Heft 36|
4. September 2009 A 1751 21. Änderung der Nr. 5 der Präambel 36.3.15. Sofern die Erbringung einer Leistung aus dem Abschnitt 36.3 durch einen anderen Arzt erfolgt als die Erbringung der Leistung aus den Ab- schnitten 36.2 oder 36.5, kann dieser neben der Gebührenordnungsposition aus 36.3 keine Grund- oder Versichertenpauschale berechnen.
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zum Beschluss der 197. Sitzung des Bewertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntmachung er- folgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium
für Gesundheit (BMG).
Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses
gemäß § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über Beratungsthemen zur Überprüfung gemäß
§§ 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 6a, 135 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V:
Richtlinienverfahren der Psychotherapie-Richtlinie
Vom 2. Juli 2009
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) überprüft gemäß ge- setzlichem Auftrag für die vertragsärztliche Versorgung der ge- setzlich Krankenversicherten psychotherapeutische Verfahren daraufhin, ob der therapeutische Nutzen, die medizinische Not- wendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nach gegenwärtigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse als erfüllt angesehen werden können. Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Über- prüfung entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß
§ 135 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V darüber, ob bereits zulasten der Krankenkassen erbrachte psychotherapeutische Verfahren wei- terhin ambulant zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden dürfen.
Der G-BA veröffentlicht die Beratungsthemen, die aktuell zur Überprüfung anstehen. Nach der Annahme eines entsprechenden Antrages durch den damaligen Gemeinsamen Bundesausschuss in der Besetzung für Psychotherapie (gemäß § 91 Abs. 5 Satz 2 SGB V) am 24. April 2008 wird folgendes Thema beraten:
Richtlinienverfahren gemäß §§ 13 bis 15 Psychotherapie-Richtlinie:
Psychoanalytisch begründete Verfahren: Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Analytische Psychotherapie sowie
Verhaltenstherapie
(jeweils im Bereich der Erwachsenenpsychotherapie) Mit dieser Veröffentlichung wird insbesondere Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft und Praxis, Dachverbänden von Psychotherapeuten- und Ärztegesellschaften und psychothera-
* Ausschlaggebend für den Beginn dieser Frist ist das Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
peutischen Fachgesellschaften sowie Spitzenverbänden der Selbsthilfegruppen und Patientenvertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Stellungnahmen zu den oben genannten Beratungsthemen sind jeweils anhand eines Fragenkataloges innerhalb einer Frist von 10 Wochen* nach dieser Veröffentlichung möglichst in elek- tronischer Form an folgende E-Mailadresse zu senden:
richtlinienverfahren@g-ba.de
Die auf die psychoanalytisch begründeten Verfahren bzw. die Verhaltenstherapie bezogenen Fragenkataloge sowie weitere Er- läuterungen erhalten Sie auf Anfrage unter der vorgenannten E-Mailadresse oder per Post an die Geschäftsstelle des Gemein- samen Bundesausschusses: Gemeinsamer Bundesausschuss, Ge- schäftsführung, Auf dem Seidenberg 3a, 53721 Siegburg.
Berlin, den 2. Juli 2009
Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Vorsitzende des Unterausschusses Methodenbewertung Dr. H. Deisler
Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch:
Kostenregelung beim medikamentösen Abbruch
Vom 23. April 2009
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 23.April 2009 beschlossen, die Richtlinien zur Empfängnisrege- lung und zum Schwangerschaftsabbruch in der Fassung vom 10.
Dezember 1985 (BAnz. Nr. 60 vom 27. März 1986), zuletzt ge- ändert am 13. September 2007 (BAnz. S. 8326), wie folgt zu än- dern:
I.
In Abschnitt D Nummer 3.3 Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb, 1. Spiegelstrich wird die Zahl 49 durch die Zahl 63 ersetzt.
II.
Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.
g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 23. April 2009
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Für den Vorsitzenden
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