• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über Beratungsthemen zur Überprüfung gemäß §§ 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 6a, 135 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V: Richtlinienverfahren der Psychother

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über Beratungsthemen zur Überprüfung gemäß §§ 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 6a, 135 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V: Richtlinienverfahren der Psychother"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 106

|

Heft 36

|

4. September 2009 A 1751 21. Änderung der Nr. 5 der Präambel 36.3.1

5. Sofern die Erbringung einer Leistung aus dem Abschnitt 36.3 durch einen anderen Arzt erfolgt als die Erbringung der Leistung aus den Ab- schnitten 36.2 oder 36.5, kann dieser neben der Gebührenordnungsposition aus 36.3 keine Grund- oder Versichertenpauschale berechnen.

Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zum Beschluss der 197. Sitzung des Bewertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntmachung er- folgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium

für Gesundheit (BMG).

Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses

gemäß § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über Beratungsthemen zur Überprüfung gemäß

§§ 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 6a, 135 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V:

Richtlinienverfahren der Psychotherapie-Richtlinie

Vom 2. Juli 2009

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) überprüft gemäß ge- setzlichem Auftrag für die vertragsärztliche Versorgung der ge- setzlich Krankenversicherten psychotherapeutische Verfahren daraufhin, ob der therapeutische Nutzen, die medizinische Not- wendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nach gegenwärtigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse als erfüllt angesehen werden können. Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Über- prüfung entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß

§ 135 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V darüber, ob bereits zulasten der Krankenkassen erbrachte psychotherapeutische Verfahren wei- terhin ambulant zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden dürfen.

Der G-BA veröffentlicht die Beratungsthemen, die aktuell zur Überprüfung anstehen. Nach der Annahme eines entsprechenden Antrages durch den damaligen Gemeinsamen Bundesausschuss in der Besetzung für Psychotherapie (gemäß § 91 Abs. 5 Satz 2 SGB V) am 24. April 2008 wird folgendes Thema beraten:

Richtlinienverfahren gemäß §§ 13 bis 15 Psychotherapie-Richtlinie:

Psychoanalytisch begründete Verfahren: Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Analytische Psychotherapie sowie

Verhaltenstherapie

(jeweils im Bereich der Erwachsenenpsychotherapie) Mit dieser Veröffentlichung wird insbesondere Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft und Praxis, Dachverbänden von Psychotherapeuten- und Ärztegesellschaften und psychothera-

* Ausschlaggebend für den Beginn dieser Frist ist das Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

peutischen Fachgesellschaften sowie Spitzenverbänden der Selbsthilfegruppen und Patientenvertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Stellungnahmen zu den oben genannten Beratungsthemen sind jeweils anhand eines Fragenkataloges innerhalb einer Frist von 10 Wochen* nach dieser Veröffentlichung möglichst in elek- tronischer Form an folgende E-Mailadresse zu senden:

richtlinienverfahren@g-ba.de

Die auf die psychoanalytisch begründeten Verfahren bzw. die Verhaltenstherapie bezogenen Fragenkataloge sowie weitere Er- läuterungen erhalten Sie auf Anfrage unter der vorgenannten E-Mailadresse oder per Post an die Geschäftsstelle des Gemein- samen Bundesausschusses: Gemeinsamer Bundesausschuss, Ge- schäftsführung, Auf dem Seidenberg 3a, 53721 Siegburg.

Berlin, den 2. Juli 2009

Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Vorsitzende des Unterausschusses Methodenbewertung Dr. H. Deisler

Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch:

Kostenregelung beim medikamentösen Abbruch

Vom 23. April 2009

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 23.April 2009 beschlossen, die Richtlinien zur Empfängnisrege- lung und zum Schwangerschaftsabbruch in der Fassung vom 10.

Dezember 1985 (BAnz. Nr. 60 vom 27. März 1986), zuletzt ge- ändert am 13. September 2007 (BAnz. S. 8326), wie folgt zu än- dern:

I.

In Abschnitt D Nummer 3.3 Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb, 1. Spiegelstrich wird die Zahl 49 durch die Zahl 63 ersetzt.

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.

g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 23. April 2009

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Für den Vorsitzenden

Schmacke

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Der Länderausschuß setzt sich zusammen aus den Ersten Vorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigungen, welche im Verhinderungsfalle durch ihre satzungsgemäßen Vertreter

DIN V 6868-152: „Sicherung der Bild- qualität in röntgendiagnostischen Betrie- ben, Teil 152: Abnahmeprüfung an Rönt- gen-Einrichtungen für Mammographie“, Februar 2005.. PAS

(1) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung erkennen mit der Einführung weite- rer qualitätsgesicherter Leistungen zur Schmerztherapie an, dass mit den Lei- stungen nach den Nummern

„2.4 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 Der Vergleichsertrag gem. 2.2.1.6 ergibt sich aus dem Ist-Umsatz der Fachärzte für Allgemeinmedizin im

„Bei der Verordnung von Arznei-,Ver- band- sowie Heil- und Hilfsmitteln ist vom Arzt einer versorgungsbereichs- und/oder arztgruppenübergreifenden Ge- meinschaftspraxis,

(3), wie häufig eine Hyponatriämie bei älteren Patienten unter Paroxetineinnahme auftrat und welche Risikofaktoren diese UAW be- günstigten.. 75 Patienten (mittleres Alter 75,3

Sitzung (veröf- fentlicht im Deutschen Ärzteblatt 100, Heft 22 vom 30. 2003), den Interpretati- onsbeschluss des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses Nr. 2001) und

Ausnahmsweise können Angiographien auch ohne Anleitung anerkannt werden, die im Rahmen einer Facharzttätigkeit im Krankenhaus oder bei bereits erteilter Genehmigung erbracht