• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91 Abs. 5 SGB V über weitere Beratungsthemen zur Überprüfung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V vom 23. Februar 2005" (25.03.2005)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91 Abs. 5 SGB V über weitere Beratungsthemen zur Überprüfung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V vom 23. Februar 2005" (25.03.2005)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

(4) Die Gesamtvertragspartner sollen prüfen, inwieweit mit der Einführung der Polysomnographie nach der Nr.

30901 Auswirkungen auf die Abrech- nungshäufigkeit der Polygraphie nach der Nr. 30900 vorhanden sind. Stellen sie einvernehmlich einen dadurch resul- tierenden finanziellen Mehr- oder Min-

derbedarf fest, sind hierzu in den Ho- norarverteilungsverträgen Regelungen zu treffen.

(5) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung empfehlen den Partnern der Ge- samtverträge eine unverzügliche Aufnah- me der Beratungen zur Finanzierung die-

ser Leistungen. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A858 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 12⏐⏐25. März 2005

(1) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung erkennen mit der Einführung weite- rer qualitätsgesicherter Leistungen zur Schmerztherapie an, dass mit den Lei- stungen nach den Nummern 30700 und 30701 in Verbindung mit der Qualitätssi- cherungsvereinbarung zur schmerzthera- peutischen Versorgung chronisch schmerz- kranker Patienten gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zwar neue Leistungen in den Ein- heitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) eingeführt werden, diese aber teilweise andere bisher gültige Leistungen des EBM bzw. teilweise Leistungen der bun- desweit oder regional gültigen Schmerz- therapievereinbarungen substituieren.

(2) Für die Vergütung dieser Leistungen wird daher den Gesamtvertragspartnern folgende Vorgehensweise empfohlen:

(2.1) Sofern in den Gesamtverträgen Regelungen zur Vergütung schmerzthe- rapeutischer Leistungen existieren, wer- den die o. g. Leistungen hierin übernom- men. Ist die Vergütung der Leistungen bisher außerhalb der pauschalierten Ge- samtvergütungen vereinbart, so wird dies fortgeführt. Andernfalls soll für die Ver- gütung der o. g. Leistungen ein fester Punktwert außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütungen vereinbart werden;

dabei sind die pauschalierten Gesamtver- gütungen um die speziell für schmerzthe- rapeutische Leistungen von den Kosten- trägern eingestellten Beträge zu bereini-

gen. Über das Verfahren der Bereinigung (u. a. Aufsatzjahr, Berücksichtigung der vereinbarten Veränderungen der Ge- samtvergütungen, für die Festlegung der Höhe der Gesamtvergütungen zu berück- sichtigende gesetzliche Regelungen) ver- einbaren sich die Gesamtvertragspartner.

Sofern in den Gesamtverträgen keine Regelungen zur Vergütung schmerzthe- rapeutischer Leistungen existieren, soll für die Vergütung dieser o. g. Leistungen ein fester Punktwert außerhalb der pau- schalierten Gesamtvergütungen verein- bart werden.

(2.2) Für die Folgejahre werden die Partner der Gesamtverträge Substituti- onseffekte, die mit der Einführung die- ser Leistungen einhergehen, berücksich- tigen.

(3) Die Leistungen nach den Num- mern 30700 und 30701 unterliegen gemäß dem Beschluss zur Festlegung von Regel- leistungsvolumen gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V weder Arztgruppentöpfen noch Regelleistungsvolumen.

(4) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung empfehlen den Partnern der Ge- samtverträge eine unverzügliche Aufnah- me der Beratung zur Finanzierung und Vergütung dieser Leistungen.

Protokollnotiz:

Für Ersatzkassen ist als Aufsatzjahr in 2.1 das Jahr 1999 zu verwenden. )

Bekanntmachung

des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91 Abs. 5 SGB V über weitere Beratungsthemen zur Überprüfung

gemäß § 135 Abs. 1 SGB V vom 23. Februar 2005

Der Gemeinsame Bundesausschuss über- prüft gemäß gesetzlichem Auftrag für die ambulante vertragsärztliche Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten neue oder bereits in der vertragsärztlichen Ver- sorgung angewendete ärztliche Metho- den daraufhin, ob der therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nach gegen- wärtigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse als erfüllt angesehen wer- den können. Das Ergebnis der Überprü- fung entscheidet gemäß § 135 Abs.1 SGB V darüber, ob und unter welchen Vorgaben die jeweiligen Untersuchungs- oder Be- handlungsmethoden zulasten der GKV durchgeführt werden können. Der vom Gemeinsamen Bundesausschuss beauf- tragte Unterausschuss veröffentlicht die neuen Beratungsthemen, die aktuell zur Überprüfung anstehen.

Entsprechend der Festsetzung des Un- terausschusses vom 1. Februar 2005 wird zusätzlich folgendes Thema beraten:

– Inhaltliche Überarbeitung der Kin- der-Richtlinien

Mit dieser Veröffentlichung soll insbe- sondere Sachverständigen der medizini- schen Wissenschaft und Praxis, Dachver- bänden von Ärztegesellschaften, Spitzen- verbänden der Selbsthilfegruppen und Patientenvertretungen sowie Spitzenor- ganisationen von Herstellern von Medi- zinprodukten und -geräten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Stellungnahmen zu o. g. Thema sind anhand eines Fragenkataloges innerhalb einer Frist von zwölf Wochen nach dieser Veröffentlichung möglichst in elektroni- scher Form einzureichen und themenbe- zogen an folgende Adresse zu senden:

Kinder-rili@g-ba.de

Die Fragenkataloge sowie weitere Er- läuterungen erhalten Sie bei der Ge- schäftsstelle des Gemeinsamen Bundes- ausschusses:

Gemeinsamer Bundesausschuss Geschäftsführung

Auf dem Seidenberg 3 a 53721 Siegburg

Siegburg, den 23. Februar 2005 Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Vorsitzende Dr. jur. R. Hess

Bundesempfehlung

der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Finanzierung der

Einführung der schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten in den

Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. April 2005

Der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskran-

kenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach,

der Bundesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die

Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Ham-

burg, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. sowie der AEV-Arbeiter-

Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – einerseits – und die Kassenärztliche Bundes-

vereinigung, K. d. ö. R., Köln, – andererseits – geben im Zusammenhang mit der

Einführung der schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker

Patienten in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. April 2005

folgende Empfehlung zur Finanzierung unter Bezug auf § 85 Abs. 3 SGB V:

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

a) In der ersten Zeile wird nach den Worten „Jährliche Mindestmenge pro Krankenhaus:“ die Zahl „10“ durch die Zahl „20“ ersetzt.. b) Unter dem Kode: 5-503.0 Hepatekto-

c) Unter dem Kode „5-525.4 Pankreat- ektomie postmortal (zur Transplantati- on)“ wird nach dem Satz „Die Aufrecht- erhaltung der Homöostase für die post- mortale Organspende ist

Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft gemäß gesetzlichem Auftrag für die ambulante vertragsärztliche Ver- sorgung der gesetzlich Krankenversi- cherten neue ärztliche

DIN V 6868-152: „Sicherung der Bild- qualität in röntgendiagnostischen Betrie- ben, Teil 152: Abnahmeprüfung an Rönt- gen-Einrichtungen für Mammographie“, Februar 2005.. PAS

„2.4 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 Der Vergleichsertrag gem. 2.2.1.6 ergibt sich aus dem Ist-Umsatz der Fachärzte für Allgemeinmedizin im

„Bei der Verordnung von Arznei-,Ver- band- sowie Heil- und Hilfsmitteln ist vom Arzt einer versorgungsbereichs- und/oder arztgruppenübergreifenden Ge- meinschaftspraxis,

(3), wie häufig eine Hyponatriämie bei älteren Patienten unter Paroxetineinnahme auftrat und welche Risikofaktoren diese UAW be- günstigten.. 75 Patienten (mittleres Alter 75,3

das Anlegen ei- nes zusätzlichen subturbinalen Fensters bei endoskopischer Kiefernhöhlenopera- tion, sind nicht als selbstständige Leistun- gen zusätzlich zu der Gebührenposition