(4) Die Gesamtvertragspartner sollen prüfen, inwieweit mit der Einführung der Polysomnographie nach der Nr.
30901 Auswirkungen auf die Abrech- nungshäufigkeit der Polygraphie nach der Nr. 30900 vorhanden sind. Stellen sie einvernehmlich einen dadurch resul- tierenden finanziellen Mehr- oder Min-
derbedarf fest, sind hierzu in den Ho- norarverteilungsverträgen Regelungen zu treffen.
(5) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung empfehlen den Partnern der Ge- samtverträge eine unverzügliche Aufnah- me der Beratungen zur Finanzierung die-
ser Leistungen. )
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
A
A858 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 12⏐⏐25. März 2005
(1) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung erkennen mit der Einführung weite- rer qualitätsgesicherter Leistungen zur Schmerztherapie an, dass mit den Lei- stungen nach den Nummern 30700 und 30701 in Verbindung mit der Qualitätssi- cherungsvereinbarung zur schmerzthera- peutischen Versorgung chronisch schmerz- kranker Patienten gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zwar neue Leistungen in den Ein- heitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) eingeführt werden, diese aber teilweise andere bisher gültige Leistungen des EBM bzw. teilweise Leistungen der bun- desweit oder regional gültigen Schmerz- therapievereinbarungen substituieren.
(2) Für die Vergütung dieser Leistungen wird daher den Gesamtvertragspartnern folgende Vorgehensweise empfohlen:
(2.1) Sofern in den Gesamtverträgen Regelungen zur Vergütung schmerzthe- rapeutischer Leistungen existieren, wer- den die o. g. Leistungen hierin übernom- men. Ist die Vergütung der Leistungen bisher außerhalb der pauschalierten Ge- samtvergütungen vereinbart, so wird dies fortgeführt. Andernfalls soll für die Ver- gütung der o. g. Leistungen ein fester Punktwert außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütungen vereinbart werden;
dabei sind die pauschalierten Gesamtver- gütungen um die speziell für schmerzthe- rapeutische Leistungen von den Kosten- trägern eingestellten Beträge zu bereini-
gen. Über das Verfahren der Bereinigung (u. a. Aufsatzjahr, Berücksichtigung der vereinbarten Veränderungen der Ge- samtvergütungen, für die Festlegung der Höhe der Gesamtvergütungen zu berück- sichtigende gesetzliche Regelungen) ver- einbaren sich die Gesamtvertragspartner.
Sofern in den Gesamtverträgen keine Regelungen zur Vergütung schmerzthe- rapeutischer Leistungen existieren, soll für die Vergütung dieser o. g. Leistungen ein fester Punktwert außerhalb der pau- schalierten Gesamtvergütungen verein- bart werden.
(2.2) Für die Folgejahre werden die Partner der Gesamtverträge Substituti- onseffekte, die mit der Einführung die- ser Leistungen einhergehen, berücksich- tigen.
(3) Die Leistungen nach den Num- mern 30700 und 30701 unterliegen gemäß dem Beschluss zur Festlegung von Regel- leistungsvolumen gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V weder Arztgruppentöpfen noch Regelleistungsvolumen.
(4) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung empfehlen den Partnern der Ge- samtverträge eine unverzügliche Aufnah- me der Beratung zur Finanzierung und Vergütung dieser Leistungen.
Protokollnotiz:
Für Ersatzkassen ist als Aufsatzjahr in 2.1 das Jahr 1999 zu verwenden. )
Bekanntmachung
des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91 Abs. 5 SGB V über weitere Beratungsthemen zur Überprüfung
gemäß § 135 Abs. 1 SGB V vom 23. Februar 2005
Der Gemeinsame Bundesausschuss über- prüft gemäß gesetzlichem Auftrag für die ambulante vertragsärztliche Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten neue oder bereits in der vertragsärztlichen Ver- sorgung angewendete ärztliche Metho- den daraufhin, ob der therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nach gegen- wärtigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse als erfüllt angesehen wer- den können. Das Ergebnis der Überprü- fung entscheidet gemäß § 135 Abs.1 SGB V darüber, ob und unter welchen Vorgaben die jeweiligen Untersuchungs- oder Be- handlungsmethoden zulasten der GKV durchgeführt werden können. Der vom Gemeinsamen Bundesausschuss beauf- tragte Unterausschuss veröffentlicht die neuen Beratungsthemen, die aktuell zur Überprüfung anstehen.
Entsprechend der Festsetzung des Un- terausschusses vom 1. Februar 2005 wird zusätzlich folgendes Thema beraten:
– Inhaltliche Überarbeitung der Kin- der-Richtlinien
Mit dieser Veröffentlichung soll insbe- sondere Sachverständigen der medizini- schen Wissenschaft und Praxis, Dachver- bänden von Ärztegesellschaften, Spitzen- verbänden der Selbsthilfegruppen und Patientenvertretungen sowie Spitzenor- ganisationen von Herstellern von Medi- zinprodukten und -geräten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Stellungnahmen zu o. g. Thema sind anhand eines Fragenkataloges innerhalb einer Frist von zwölf Wochen nach dieser Veröffentlichung möglichst in elektroni- scher Form einzureichen und themenbe- zogen an folgende Adresse zu senden:
Kinder-rili@g-ba.de
Die Fragenkataloge sowie weitere Er- läuterungen erhalten Sie bei der Ge- schäftsstelle des Gemeinsamen Bundes- ausschusses:
Gemeinsamer Bundesausschuss Geschäftsführung
Auf dem Seidenberg 3 a 53721 Siegburg
Siegburg, den 23. Februar 2005 Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Vorsitzende Dr. jur. R. Hess