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Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91 Abs. 4 SGB V vom 15. August 2006" (15.12.2006)

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 50⏐⏐15. Dezember 2006 A3427

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung nach § 91 Abs. 4 SGB V hat in seiner Sitzung am 15. August 2006 die Wei- terentwicklung der Kataloginhalte gemäß der

Richtlinie

„Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116 b SGB V“

für das Marfan-Syndrom in der Anlage 2 Nr. 11 und die Kon- kretisierung der Erkrankung und des Behandlungsverlaufes, die sächlichen und personellen Anforderungen und das Überwei- sungserfordernis entsprechend der Anlage beschlossen.

Siegburg, den 15. 8. 2006

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

Benennung in der Anlage 2 der Richtlinie „Ambulante Be- handlung im Krankenhaus nach § 116 b SGB V“ Nr. 11 Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Marfan-Syndrom Konkretisierung der Erkrankung und des Behandlungs- auftrages mittels Angabe von Diagnosen (mit ICD-Kodifizie- rung) mit diagnostischen und therapeutischen Prozeduren Konkretisierung der Erkrankung:

Patienten mit Marfan-Syndrom (Q 87.4) und verwandten, durch genetische Mutationen bedingten Störungen, die zur Aortener- weiterung mit einem Risiko der Aortendissektion führen können, z. B. familiäres Aortenaneurysma (Q 25.4), Loeys-Dietz-Syn- drom (Q 87.8).

Konkretisierung des Behandlungsauftrages:

Ambulante Diagnostik und Versorgung von o. g. Patienten:

Zur Diagnostik und Therapie werden im Allgemeinen folgende Leistungen erbracht. Sie sind Teil der vertragsärztlichen Versor- gung, z. T. existieren Qualitätsvereinbarungen:

Zu allgemeinen und kardiologischen Fragestellungen Anamnese

Körperliche Untersuchung Beratung

EKG und 24-Std.-EKG Echokardiographie

Bildgebende Untersuchungen, CT, MRT Lungenfunktionsmessungen

Zu orthopädischen Fragestellungen

Wirbelsäulenganzaufnahme, Beckenübersicht MRT

Zu augenärztlichen Fragestellungen Spaltlampenuntersuchung

Augenhintergrunduntersuchung Hornhautradienmessung

Ultraschalluntersuchung des Auges Augendruckbestimmung (Verlauf) Zu genetischen Fragestellungen Mutationsdiagnostik

Humangenetische Beratung.

Bei Schwangerschaft, progredientem Krankheitsverlauf oder Komplikationen (Gefäßdilatation u. a.) können in Einzelfällen noch weitere Untersuchungen, die als Leistung der vertragsärztli- chen Versorgung anerkannt sind, notwendig werden.

Sächliche und personelle Anforderungen

Hinsichtlich der fachlichen Befähigung, der Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung, der apparativen, organisatorischen, räumlichen Voraussetzungen einschließlich der Überprüfung der Hygienequalität gelten die Qualitätssicherungs-Vereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V.

Dazu gehören u. a.:

– Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Langzeitelektrokardiogra- phischen Untersuchungen

– Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung)

– Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strah- lentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -thera- pie)

– Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung) – Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die

Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kas- senärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung (Anforderungen gemäß § 135 Abs.2 SGB V)

Darüber hinaus gilt:

Die Betreuung der Patienten mit Marfan-Syndrom soll in einem interdisziplinären Team erfolgen.

Das Team muss von einem Kardiologen, ggf. Kinderkardiolo- gen oder Kardiochirurgen geleitet werden.

Im interdisziplinären Team des Krankenhauses hat gleichzei- tig ein Kardiologe, ggf. ein Kinderkardiologe und ein Kardio- chirurg aus den entsprechenden Abteilungen des Krankenhauses ständig verfügbar zu sein. Die Einbindung eines Orthopäden in dieses Team kann ggf. auch durch vertragliche Vereinbarungen zur Kooperation mit niedergelassenen orthopädischen Fachärz- ten oder der entsprechenden Fachabteilung anderer Krankenhäu- ser erfolgen.

Zusätzlich sind folgende Abteilungen im selben Kranken- haus mit einzubinden: Augenheilkunde, Pädiatrie, Neonatolo- gie, Gynäkologie, Pulmonologie, Genetik, Sozialdienst, Psy- chosomatik. Diese zusätzlichen Fachdisziplinen können alter- nativ durch vertraglich vereinbarte Kooperationen mit nieder- K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91 Abs. 4 SGB V

vom 15. August 2006

(2)

A3428 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 50⏐⏐15. Dezember 2006

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

gelassenen Vertragsärzten oder anderen Krankenhäusern einge- bunden werden.

Das Krankenhaus muss mindestens 50 Marfan-Patienten pro Jahr ambulant behandeln.

Überweisungserfordernis

Bei Erstzuweisung besteht ein Überweisungserfordernis durch

einen Vertragsarzt.

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91 Abs. 4 SGB V

vom 15. August 2006

Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung nach § 91 Abs. 4 SGB V hat in seiner Sitzung am 15. August 2006 in der Anlage 2 Nr. 1 der

Richtlinie

„Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116 b SGB V“

entsprechend der Anlage für die Mukoviszidose die Konkretisie- rung der Erkrankung und des Behandlungsverlaufes, die sächli- chen und personellen Anforderungen und das Überweisungserfor- dernis beschlossen.

Siegburg, den 15. 8. 2006

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

Benennung in der Anlage 2 der Richtlinie „Ambulante Be- handlung im Krankenhaus nach § 116 b SGB V“ Nr. 1 Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Mukoviszidose Konkretisierung der Erkrankung und des Behandlungs- auftrages mittels Angabe von Diagnosen (mit ICD-Kodifizie- rung) mit diagnostischen und therapeutischen Prozeduren Konkretisierung der Erkrankung:

Mukoviszidose (ICD E84.-)

Konkretisierung des Behandlungsauftrages:

Ambulante Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Muko- viszidose

Zur Diagnostik und Therapie werden im Allgemeinen folgende Leistungen erbracht. Sie sind Teil der vertragsärztlichen Versor- gung, z. T. existieren Qualitätsvereinbarungen:

Allgemeine Diagnostik und Beratung:

Anamnese

Körperliche Untersuchung Laboruntersuchungen Intrakutantests Schweißtest

Bildgebende Untersuchungen (Ultraschall, Röntgen, CT, MRT) Beratung

Ernährungsberatung

Psychologische Beratung und/oder psychotherapeutische Be- ratung und Betreuung

Beratung zur und Kontrolle der Physiotherapie Zu pulmologischen Fragestellungen

Lungenfunktionsmessungen

Bronchoskopie, bronchoalveoläre Lavage Sputumuntersuchung auf Erreger und Resistenz Zu gastroenterologischen Fragestellungen Sonographie

ERCP PEG

Zu genetischen Fragestellungen Humangenetische Beratung DNA-Analyse

Zu HNO-ärztlichen Fragestellungen Nasennebenhöhlenendoskopie Audiometrie

Zu kardiologischen Fragestellungen Echokardiographie

EKG, Belastungs-EKG

Zu orthopädischen Fragestellungen z. B.

Osteodensitometrie.

Bei klinischer Verschlechterung oder Komplikationen sowie bei besonderen Fragestellungen, wie z. B. Kinderwunsch, Schwan- gerschaft, Osteoporose, können im Einzelfall weitere Untersu- chungen, die als Leistung der vertragsärztlichen Versorgung an- erkannt sind, notwendig werden.

Sächliche und personelle Anforderungen

Hinsichtlich der fachlichen Befähigung, der Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung, der apparativen, organisatorischen, räumlichen Voraussetzungen einschließlich der Überprüfung der Hygienequalität gelten die Qualitätssicherungs-Vereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V.

Dazu gehören u. a.:

– Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung)

– Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie)

– Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung) – Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die

Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kas- senärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung (Anforderungen gem. § 135 Abs. 2 SGB V)

Darüber hinaus gilt:

Die Betreuung der Patienten muss in einem interdisziplinären Team erfolgen.

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