Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 50⏐⏐15. Dezember 2006 A3427
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung nach § 91 Abs. 4 SGB V hat in seiner Sitzung am 15. August 2006 die Wei- terentwicklung der Kataloginhalte gemäß der
Richtlinie
„Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116 b SGB V“
für das Marfan-Syndrom in der Anlage 2 Nr. 11 und die Kon- kretisierung der Erkrankung und des Behandlungsverlaufes, die sächlichen und personellen Anforderungen und das Überwei- sungserfordernis entsprechend der Anlage beschlossen.
Siegburg, den 15. 8. 2006
Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende
Hess
Benennung in der Anlage 2 der Richtlinie „Ambulante Be- handlung im Krankenhaus nach § 116 b SGB V“ Nr. 11 Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Marfan-Syndrom Konkretisierung der Erkrankung und des Behandlungs- auftrages mittels Angabe von Diagnosen (mit ICD-Kodifizie- rung) mit diagnostischen und therapeutischen Prozeduren Konkretisierung der Erkrankung:
Patienten mit Marfan-Syndrom (Q 87.4) und verwandten, durch genetische Mutationen bedingten Störungen, die zur Aortener- weiterung mit einem Risiko der Aortendissektion führen können, z. B. familiäres Aortenaneurysma (Q 25.4), Loeys-Dietz-Syn- drom (Q 87.8).
Konkretisierung des Behandlungsauftrages:
Ambulante Diagnostik und Versorgung von o. g. Patienten:
Zur Diagnostik und Therapie werden im Allgemeinen folgende Leistungen erbracht. Sie sind Teil der vertragsärztlichen Versor- gung, z. T. existieren Qualitätsvereinbarungen:
Zu allgemeinen und kardiologischen Fragestellungen Anamnese
Körperliche Untersuchung Beratung
EKG und 24-Std.-EKG Echokardiographie
Bildgebende Untersuchungen, CT, MRT Lungenfunktionsmessungen
Zu orthopädischen Fragestellungen
Wirbelsäulenganzaufnahme, Beckenübersicht MRT
Zu augenärztlichen Fragestellungen Spaltlampenuntersuchung
Augenhintergrunduntersuchung Hornhautradienmessung
Ultraschalluntersuchung des Auges Augendruckbestimmung (Verlauf) Zu genetischen Fragestellungen Mutationsdiagnostik
Humangenetische Beratung.
Bei Schwangerschaft, progredientem Krankheitsverlauf oder Komplikationen (Gefäßdilatation u. a.) können in Einzelfällen noch weitere Untersuchungen, die als Leistung der vertragsärztli- chen Versorgung anerkannt sind, notwendig werden.
Sächliche und personelle Anforderungen
Hinsichtlich der fachlichen Befähigung, der Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung, der apparativen, organisatorischen, räumlichen Voraussetzungen einschließlich der Überprüfung der Hygienequalität gelten die Qualitätssicherungs-Vereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V.
Dazu gehören u. a.:
– Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Langzeitelektrokardiogra- phischen Untersuchungen
– Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung)
– Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strah- lentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -thera- pie)
– Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung) – Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die
Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kas- senärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung (Anforderungen gemäß § 135 Abs.2 SGB V)
Darüber hinaus gilt:
Die Betreuung der Patienten mit Marfan-Syndrom soll in einem interdisziplinären Team erfolgen.
Das Team muss von einem Kardiologen, ggf. Kinderkardiolo- gen oder Kardiochirurgen geleitet werden.
Im interdisziplinären Team des Krankenhauses hat gleichzei- tig ein Kardiologe, ggf. ein Kinderkardiologe und ein Kardio- chirurg aus den entsprechenden Abteilungen des Krankenhauses ständig verfügbar zu sein. Die Einbindung eines Orthopäden in dieses Team kann ggf. auch durch vertragliche Vereinbarungen zur Kooperation mit niedergelassenen orthopädischen Fachärz- ten oder der entsprechenden Fachabteilung anderer Krankenhäu- ser erfolgen.
Zusätzlich sind folgende Abteilungen im selben Kranken- haus mit einzubinden: Augenheilkunde, Pädiatrie, Neonatolo- gie, Gynäkologie, Pulmonologie, Genetik, Sozialdienst, Psy- chosomatik. Diese zusätzlichen Fachdisziplinen können alter- nativ durch vertraglich vereinbarte Kooperationen mit nieder- K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G
Bekanntmachungen
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91 Abs. 4 SGB V
vom 15. August 2006
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gelassenen Vertragsärzten oder anderen Krankenhäusern einge- bunden werden.
Das Krankenhaus muss mindestens 50 Marfan-Patienten pro Jahr ambulant behandeln.
Überweisungserfordernis
Bei Erstzuweisung besteht ein Überweisungserfordernis durch
einen Vertragsarzt.
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91 Abs. 4 SGB V
vom 15. August 2006
Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung nach § 91 Abs. 4 SGB V hat in seiner Sitzung am 15. August 2006 in der Anlage 2 Nr. 1 der
Richtlinie
„Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116 b SGB V“
entsprechend der Anlage für die Mukoviszidose die Konkretisie- rung der Erkrankung und des Behandlungsverlaufes, die sächli- chen und personellen Anforderungen und das Überweisungserfor- dernis beschlossen.
Siegburg, den 15. 8. 2006
Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende
Hess
Benennung in der Anlage 2 der Richtlinie „Ambulante Be- handlung im Krankenhaus nach § 116 b SGB V“ Nr. 1 Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Mukoviszidose Konkretisierung der Erkrankung und des Behandlungs- auftrages mittels Angabe von Diagnosen (mit ICD-Kodifizie- rung) mit diagnostischen und therapeutischen Prozeduren Konkretisierung der Erkrankung:
Mukoviszidose (ICD E84.-)
Konkretisierung des Behandlungsauftrages:
Ambulante Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Muko- viszidose
Zur Diagnostik und Therapie werden im Allgemeinen folgende Leistungen erbracht. Sie sind Teil der vertragsärztlichen Versor- gung, z. T. existieren Qualitätsvereinbarungen:
Allgemeine Diagnostik und Beratung:
Anamnese
Körperliche Untersuchung Laboruntersuchungen Intrakutantests Schweißtest
Bildgebende Untersuchungen (Ultraschall, Röntgen, CT, MRT) Beratung
Ernährungsberatung
Psychologische Beratung und/oder psychotherapeutische Be- ratung und Betreuung
Beratung zur und Kontrolle der Physiotherapie Zu pulmologischen Fragestellungen
Lungenfunktionsmessungen
Bronchoskopie, bronchoalveoläre Lavage Sputumuntersuchung auf Erreger und Resistenz Zu gastroenterologischen Fragestellungen Sonographie
ERCP PEG
Zu genetischen Fragestellungen Humangenetische Beratung DNA-Analyse
Zu HNO-ärztlichen Fragestellungen Nasennebenhöhlenendoskopie Audiometrie
Zu kardiologischen Fragestellungen Echokardiographie
EKG, Belastungs-EKG
Zu orthopädischen Fragestellungen z. B.
Osteodensitometrie.
Bei klinischer Verschlechterung oder Komplikationen sowie bei besonderen Fragestellungen, wie z. B. Kinderwunsch, Schwan- gerschaft, Osteoporose, können im Einzelfall weitere Untersu- chungen, die als Leistung der vertragsärztlichen Versorgung an- erkannt sind, notwendig werden.
Sächliche und personelle Anforderungen
Hinsichtlich der fachlichen Befähigung, der Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung, der apparativen, organisatorischen, räumlichen Voraussetzungen einschließlich der Überprüfung der Hygienequalität gelten die Qualitätssicherungs-Vereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V.
Dazu gehören u. a.:
– Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung)
– Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie)
– Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung) – Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die
Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kas- senärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung (Anforderungen gem. § 135 Abs. 2 SGB V)
Darüber hinaus gilt:
Die Betreuung der Patienten muss in einem interdisziplinären Team erfolgen.