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Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 Abs. 7 SGB V zur Anlage 2 der Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der neonatologischen Versorgung von Früh- und Neugeborenen nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB V vom 20. 12. 2005

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Aktie "Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 Abs. 7 SGB V zur Anlage 2 der Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der neonatologischen Versorgung von Früh- und Neugeborenen nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB V vom 20. 12. 2005"

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nenfalls Umprogrammierung, innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten vor Antragstellung auf die Genehmigung.

Jeweils mindestens die Hälfte der nach Satz 1 geforderten Funktionsana- lysen haben bei Zweikammer- bezie- hungsweise frequenzadaptierten Syste- men zu erfolgen. Funktionsanalysen im Rahmen der Weiterbildung im Fach- gebiet werden anerkannt. Satz 1 bis 3 gilt aufgrund der sehr geringen Pati- entenzahlen nicht für Kinder-Kardio- logen.

(2) Die Anleitung nach Absatz 1 Nr. 2 hat bei einem Arzt stattzufinden, der nach der Weiterbildungsordnung zur Weiterbildung in einem unter Absatz 1 Nr. 1 genannten Gebiet und Schwerpunkt befugt ist.

(3) Näheres zu den Zeugnissen und Bescheinigungen regelt § 5 Abs. 2.

§ 4

Apparative Voraussetzungen (1) Folgende Mindestanforderungen an die apparative Ausstattung sind zu er- füllen:

1. ein zur Herzschrittmacher-Kontrol- le geeigneter EKG-Schreiber mit minde- stens drei Kanälen,

2. eine Notfallausrüstung zur kardio- pulmonalen Wiederbelebung, einschließ- lich Defibrillator,

3. ein zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers geeignetes Program- miergerät.

(2) Die Erfüllung der apparativen Vor- aussetzungen ist gegenüber der Kas- senärztlichen Vereinigung bei der An- tragstellung auf die Genehmigung nach- zuweisen.

Abschnitt C Verfahren

§ 5

Genehmigungsverfahren (1) Anträge auf die Genehmigung sind an die zuständige Kassenärztliche Verei- nigung zu stellen.

(2) Dem Antrag auf die Genehmigung sind beizufügen:

1. Urkunde über Berechtigung zum Führen der Facharzt- und Schwerpunkt- bezeichnung „Innere Medizin“ und „Kar- diologie“ oder der Gebiets- und Schwer- punktbezeichnung „Kinder- und Jugend- medizin“ und „Kinder-Kardiologie“ oder Nachweis über die Bezeichnung gemäß

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2.

2. Zeugnisse, welche von dem anlei- tenden Arzt nach § 3 Abs. 2 unterzeichnet sind und mindestens folgende Angaben beinhalten:

a) Überblick über die Zusammenset- zung des Krankengutes der Abteilung, in welcher die Anleitung stattfand,

b) Zahl der vom Antragsteller (mit Aus- nahme der Kinder-Kardiologen) durch- geführten Funktionsanalysen eines Herz- schrittmachers und Funktionsanalysen eines implantierten Defibrillators sowie Funktionsanalysen bei Zweikammer- be- ziehungsweise frequenzadaptierten Sy- stemen,

c) Beurteilung der fachlichen Befähi- gung des Antragstellers zur selbstständi- gen Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von Funktionsana- lysen eines Herzschrittmachers und im- plantierten Defibrillators.

3. Nachweis der Erfüllung der Anfor- derungen an die apparative Ausstattung nach § 4.

(3) Über den Antrag auf die Genehmi- gung entscheidet die Kassenärztliche Vereinigung. Die Genehmigung ist zu er- teilen, wenn

1. aus den vorgelegten Zeugnissen und Bescheinigungen hervorgeht, dass die in Abschnitt B genannten fachlichen und apparativen Voraussetzungen erfüllt sind, sowie

2. der Arzt sich verpflichtet hat, die Anforderungen an die apparative Aus- stattung nach § 4 dauerhaft aufrechtzu- erhalten.

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen können die zuständigen Qualitätssi- cherungskommissionen beauftragen, die apparativen Gegebenheiten in der Praxis daraufhin zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen dieser Vereinbarung entsprechen. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Arzt in seinem An- trag sein Einverständnis zur Durch- führung einer solchen Überprüfung er- klärt.

(5) Bestehen trotz Vorlage der in Ab- satz 2 geforderten Zeugnisse und Be- scheinigungen begründete Zweifel an der fachlichen Befähigung von Ärzten nach § 3, so kann die Kassenärztliche Vereinigung die Genehmigung von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kol- loquium abhängig machen. Das Gleiche gilt, wenn der antragstellende Arzt im Vergleich zu dieser Vereinbarung eine abweichende, aber gleichwertige Befä- higung nachweist. Die nachzuweisen- den Zahlen von Funktionsanalysen kön- nen durch ein Kolloquium nicht ersetzt werden.

(6) Das Nähere zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens (zum Beispiel Organisation und Durchführung der Kol- loquien, Zusammensetzung der Qua- litätssicherungskommissionen) regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in

Richtlinien für Verfahren zur Qualitätssi- cherung nach § 75 Abs. 7 SGB V.

Abschnitt D

Übergangsregelung, In-Kraft-Treten

§ 6 Übergangsregelung

Ärzte, die vor In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung Funktionsanalysen eines Herzschrittmachers und/oder Funktions- analysen eines implantierten Defibrilla- tors (Leistungen nach den Nummern 621, 622 des bis zum 31. März 2005 gel- tenden EBM) regelmäßig in der ver- tragsärztlichen Versorgung durchgeführt und abgerechnet haben, erhalten eine Genehmigung nach dieser Vereinbarung, wenn sie sich verpflichten, die Erfüllung der apparativen Anforderungen gemäß

§ 4 innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieser Vereinba- rung nachzuweisen.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt am 1. 4. 2006 in Kraft. Sie ersetzt die Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß

§ 135 Abs. 2 SGB V für die Durchführung von Untersuchungen zur Herzschrittma- cher-Kontrolle vom 12. Dezember 1991.)

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesaus- schusses nach § 91 Abs. 7 SGB V zur

Anlage 2 der Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung

der neonatologischen Versorgung von Früh- und Neugeborenen nach

§ 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB V

vom 20. 12. 2005

Der Gemeinsame Bundesausschuss ge- mäß § 91 Abs. 7 SGB V hat in seiner Sit- zung am 20. Dezember 2005 die Anlage 2 (Checkliste) zur Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der neonatologischen Versorgung von Früh- und Neugeborenen gemäß Anlage be- schlossen.

Der Beschluss tritt am 20. 12. 2005 in Kraft.

Siegburg, den 20. 12. 2005

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 Abs. 7 SGB V

Der Vorsitzende Prof. Dr. Polonius B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 12⏐⏐24. März 2006

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