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Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 Abs. 7 SGB V zur Änderung der Anlage 1 der Mindestmengenvereinbarung nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V vom 20. September 2005" (14.10.2005)

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Aktie "Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 Abs. 7 SGB V zur Änderung der Anlage 1 der Mindestmengenvereinbarung nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V vom 20. September 2005" (14.10.2005)"

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(1)

klinik oder Fachklinik mit tiefenpsy- chologisch fundierter und analytischer Grundorientierung, an der entsprechen- de Krankenbehandlungen durchgeführt werden. Der Nachweis erfolgt durch die befugte Institution oder durch eine ent- sprechende Bescheinigung der Ärzte- kammer,“

4. In Satz 6 Nr. 3 werden die Wörter

„in einer Praxis oder einer psychothera- peutischen Fachklinik bzw. Poliklinik“ er- setzt durch die Wörter „in einer Praxis oder Klinik, Poliklinik oder Fachklinik für Psychosomatische Medizin und Psy- chotherapie bzw. Psychiatrie und Psycho- therapie“.

5. Satz 6 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Nachweis über eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Dozent und Su- pervisor an einer Ausbildungsstätte nach

§ 6 Psychotherapeutengesetz oder an ei- nem zur Weiterbildung in den unter Nummer 1 genannten Gebieten befugten Weiterbildungsverbund (Ärzte mit Be- fugnis zur gemeinsamen Weiterbildung) oder an einer weiterbildungsbefugten Klinik, Poliklinik oder Fachklinik mit ver- haltenstherapeutischer Grundorientie- rung, an der entsprechende Krankenbe- handlungen durchgeführt werden. Der Nachweis erfolgt durch die befugte Insti- tution oder durch eine entsprechende Be- scheinigung der Ärztekammer,“

II. Nr. 4 wird folgender Satz 2 ange- fügt:

„Entsprechendes gilt für Gutachter, die nach den bis zum 30. 9. 2005 gültigen Psychotherapie-Richtlinien tätig gewe- sen sind.“

III. Die Änderungen treten am 1. Ok- tober 2005 in Kraft.

Berlin, den 19. Juli 2005

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Dr. jur. R. Hess B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A2814 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 41⏐⏐14. Oktober 2005

Der Gemeinsame Bundesausschuss ge- mäß § 91 Abs. 7 SGB V hat in seiner Sit- zung am 16.August 2005 beschlossen, eine Mindestmenge für den Bereich Kniege- lenk-Totalendoprothese von 50 pro Jahr, pro Krankenhaus (Betriebsstätte) ab dem 1. Januar 2006 verbindlich einzuführen.

Krankenhäuser, die im Jahr 2005 zwi- schen 40 und 49 Kniegelenk-Totalendo- prothesen erbracht haben und im Bun- desverfahren der externen stationären Qualitätssicherung des Jahres 2004 die bis zum 20. 9. 2005 festzulegenden Refe- renzwerte – soweit vorhanden risikoadju- stiert – erreichen, erhalten eine Karenz- zeit von einem Jahr.

Die Anlage 1 der Mindestmengenver- einbarung wird am Ende der Nr. 5 (Stammzelltransplantation) nach den Worten „einbezogene Krankenhäuser“

wie folgt ergänzt:

6. Kniegelenk Totalendoprothesen Jährliche Mindestmenge pro Kran- kenhaus (Betriebsstätte): 50

Nach OPS 2005:

5-822 Implantation einer Endopro- these am Kniegelenk

Hinweis: Eine durchgeführte Spon- giosaplastik ist gesondert zu kodieren (5-784). Die zusätzliche Verwendung von Osteosynthesematerial ist gesondert zu kodieren (5-786). Die komplexe Erstim- plantation einer Endoprothese, zum Bei- spiel mit Knochenersatz oder mit Ersatz benachbarter Gelenke, ist zusätzlich zu kodieren (5-829.a). Die Verwendung ei- ner Tumorendoprothese ist gesondert zu kodieren (5-829.c).

Die Angabe zur Verwendung von Ze- ment ist in der sechsten Stelle nach fol- gender Liste zu kodieren:

0 £Nicht zementiert 1 £Zementiert

2 £Hybrid (teilzementiert)

5-822.1** Bikondyläre Oberflächen- ersatzprothese, ungekoppelt, ohne Patel- laersatz [Subklassifikation]

5-822.2** Bikondyläre Oberflächen- ersatzprothese, ungekoppelt, mit Patella- ersatz [Subklassifikation]

5-822.3** Bikondyläre Oberflächen- ersatzprothese, teilgekoppelt, ohne Patel- laersatz [Subklassifikation]

5-822.4** Bikondyläre Oberflächen- ersatzprothese, teilgekoppelt, mit Patella- ersatz [Subklassifikation]

5-822.6** Scharnierendoprothese oh- ne Patellaersatz [Subklassifikation]

5-822.7** Scharnierendoprothese mit Patellaersatz [Subklassifikation]

5-822.9** Sonderprothese [Subklassi- fikation]

Der Beschluss tritt am 16. August 2005 in Kraft.

Siegburg, den 16. 8. 2005

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 Abs. 7 SGB V

Der Vorsitzende Prof. Dr. Polonius

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses nach

§ 91 Abs. 7 SGB V zur Festlegung einer Mindestmenge nach

§ 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V

vom 16. August 2005

I. Der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß § 91 Abs. 7 SGB V hat in seiner Sitzung am 20. September 2005 beschlos- sen, die Anlage 1 Nr. 6 der Mindest- mengenvereinbarung wie folgt zu än- dern:

Nach den Worten: 5-822.9** Sonder- prothese [Subklassifikation] wird folgen- der Text angefügt:

Krankenhäuser, die im Jahr 2005 zwi- schen 40 und 49 Kniegelenk-Totalendo- prothesen erbracht haben und im Bun- desverfahren der externen stationären

Qualitätssicherung des Jahres 2004 Kri- terien guter Qualität erfüllen, gemäß den folgenden Ausführungen, erhalten eine Karenzzeit von einem Jahr.

1. Die Beurteilung der Kriterien gu- ter Qualität im Sinne der Übergangs- regelung erfolgt auf der Basis der Daten der externen stationären Qualitätssi- cherung bei der BQS für das Verfahrens- jahr 2004 im Leistungsbereich Knie- Totalendoprothesen-Erstimplantation zu fünf ausgewählten Qualitätsindikato-

ren (QI).

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 Abs. 7 SGB V zur Änderung der Anlage 1 der Mindestmengenvereinbarung

nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V

vom 20. September 2005

(2)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A2816 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 41⏐⏐14. Oktober 2005

2. Es handelt sich dabei um die Qua- litätsindikatoren:

>QI 1: Indikation

>QI 2: Letalität

>QI 3: Postoperative Beweglichkeit

>QI 4: Risikoadjustierte postoperati- ve Wundinfektion

>QI 5: Neu aufgetretene Dekubitalul- cera (Grad 2–4)

3. Gute Qualität im Sinne der Über- gangsregelung gilt als erreicht, wenn die Ergebnisse des Krankenhauses für die QI 1 und 2 keine und für die QI 3–5 bei nicht mehr als einem Qualitätsindikator Abwei- chungen vom Referenzbereich auftreten.

4. Ergebnisse von Krankenhäusern, die die Kriterien guter Qualität im Sinne der Übergangsregelung nicht erfüllen, können auf Wunsch des Kran- kenhauses von der AG Min- destmenge des Unteraus- schusses sonstige stationäre Qualitätssicherung des Ge- meinsamen Bundesausschus- ses gemäß § 91 Abs. 7 SGB V einer weiteren Analyse unter- zogen werden. Durch einver- nehmliches Votum der AG Mindestmenge kann Kran- kenhäusern nach der Einzel- fallanalyse das Erreichen der Kriterien guter Qualität im Sinne der Übergangsregelung attestiert werden.

5. Krankenhäuser mit einer Dokumen- tationsrate von weniger als 95 % nach QS-Filter-Sollstatistik im Leistungsbe- reich Knie-TEP-Erstimplantation im Verfahrensjahr 2004 werden von der Übergangsregelung ausgeschlossen.

Der Beschluss tritt am 20. September 2005 in Kraft.

Siegburg, den 20. 9. 2005

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 Abs. 7 SGB V

Der Vorsitzende Prof. Dr. Polonius

*Ergebnisqualität: auffällig bei statistisch signifikanter Abweichung vom Referenzbereich, d. h. wenn der zwei- seitige 95%-Vertrauensbereich für Anteile nach Pearson- Clopper bzw. Normalverteilungsapproximation [Hartung J. (2002): Statistik: Lehr- und Handbuch der angewandten Statistik, S. 202–205] vollständig außerhalb des definier- ten Referenzbereichs liegt.

#Referenz:

BQS Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung gGmbH:

Qualitätsindikatoren zum Leistungsbereich Knie-Total- endoprothesen-Erstimplantation, Verfahrensjahr 2004.

Online verfügbar unter: http://www.bqs-qualitaetsindi katoren.de/2004/ergebnisse/leistungsbereiche/knie_tep_

erst/in dex_html [Recherchedatum: 8. 9. 2005]

BQS Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung gGmbH:

Qualitätsindikatoren zum Leistungsbereich Pflege: Deku- bitusprophylaxe, Verfahrensjahr 2004. Online verfügbar unter: http://www.bqs-qualitaetsindikatoren.de/2004/er- gebnisse/leistungsbereiche/dek/index_html [Recherche- datum: 8. 9. 2005]

Qualitätsindikator Referenzbereich BQS-Kennzahl-ID# QI 1: Indikation >= 82,17 % 44534 QI 2: Letalität* <= 0,10% 45060 QI 3: Postoperative >= 60,79 % 65537 Beweglichkeit*

QI 4: Risikoadjustierte <= 1 % 47406 postoperative

Wundinfektion*

QI 5: Neu aufgetretene <= 0,47 % 50656 Dekubitalulcera

(Grad 2–4)*

I. Der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß § 91 Abs. 7 SGB V hat in seiner Sitzung am 20. September 2005 beschlos- sen, die Anlage 1 der Mindestmengenver- einbarung wie folgt zu ändern:

1. Nr. 1 Lebertransplantation (inklusi- ve Teilleber-Lebendspende) wird wie folgt geändert:

a) In der ersten Zeile wird nach den Worten „Jährliche Mindestmenge pro Krankenhaus:“ die Zahl „10“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

b) Unter dem Kode: 5-503.0 Hepatekto- mie, postmortal wird nach dem Satz „Die

Aufrechterhaltung der Homöostase für die postmortale Organspende ist im Kode ent- halten.“ der Satz angefügt: „Auf Anfrage sind den zuständigen Krankenkassen von den Krankenhäusern entsprechende Nach- weise (unter anderem DSO) über die Men- ge der erbrachten Leistung darzulegen.“

c) Der dem Kode: „5-504.y N.n.bez.“

nachfolgende Absatz „Anatomische (typi- sche) Leberresektion“ wird bis einschließ- lich des Kodes „5-502.y N.n.bez.“ gestri- chen.

2. In Nr. 2 Nierentransplantation (in- klusive Lebendspende) wird in der ersten

Zeile nach den Worten „Jährliche Min- destmenge pro Krankenhaus:“ die Zahl

„20“ durch die Zahl „25“ ersetzt.

3. Nr. 3 Komplexe Eingriffe am Organ- system Ösophagus wird wie folgt geän- dert:

a) In der ersten Zeile werden nach den Worten „Jährliche Mindestmenge pro Krankenhaus:“ die Worte „/pro Arzt: 5/5“

durch die Zahl „10“ ersetzt.

b) Der dem Satz „Stationäre Einrich- tungen, die ausschließlich Kinder in dem Leistungsbereich Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus behandeln, sind von der Mindestmengenregelung nicht betroffen“ folgende Absatz wird bis einschließlich des Kodes „5-420.11 Öso- phagomyotomie, pharyngozervikal, offen chirurgisch thorakal“ gestrichen:

c) Die Zeilen 5-427.2** Erweiterungs- plastik; 5-427.x** Sonstige; 5-427.y N.n.bez.; Andere Operationen am Öso- phagus; 5-429.2 Umstechung von Öso- phagusvarizen werden gestrichen.

4. In Nr.4 Komplexe Eingriffe am Organ- system Pankreas wird wie folgt geändert:

a) In der ersten Zeile werden nach den Worten „Jährliche Mindestmenge pro Krankenhaus:“ die Worte „/pro Arzt: 5/5“

durch die Zahl „10“ ersetzt.

b) Der dem Satz „Die Einrichtung muss die Anforderungen der jeweils gül- tigen Weiterbildungsordnung erfüllen“

nachfolgende Absatz wird einschließlich des Kodes 5-521.2 Destruktion mit Spü- lung gestrichen:

c) Unter dem Kode „5-525.4 Pankreat- ektomie postmortal (zur Transplantati- on)“ wird nach dem Satz „Die Aufrecht- erhaltung der Homöostase für die post- mortale Organspende ist im Kode enthal- ten.“ der Satz „Auf Anfrage sind den zu- ständigen Krankenkassen von den Kran- kenhäusern entsprechende Nachweise (unter anderem DSO) über die Menge der erbrachten Leistung darzulegen.“ an- gefügt.

5. In Nr. 5 Stammzelltransplantation werden in der ersten Zeile nach den Wor- ten „Jährliche Mindestmenge pro Kran- kenhaus:“ die Zahlen „12 +/-2 [10–14]“

durch die Zahl „25“ ersetzt.

6. Die OPS-Kodes sind in der DIMDI Version 2005 aufgeführt und gelten vor- behaltlich der noch ggf. anstehenden OPS Änderungen des DIMDI für das Jahr 2006.

II. Der Beschluss tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Siegburg, den 20. 9. 2005

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 Abs. 7 SGB V

Der Vorsitzende Prof. Dr. Polonius

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 Abs. 7 SGB V zur Änderung der Anlage 1 der Mindestmengenvereinbarung

nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V

vom 20. September 2005

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