B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 34–35⏐⏐28. August 2006 AA2267
der Reanimation das Überleben bis zur Krankenhausentlassung steigert. Amio- daron konnte jedoch das Kurzzeitüber- leben steigern. Deshalb wird Amiodaron bei Persistieren von Kammerflimmern oder pulsloser Tachykardie nach drei er- folglosen Defibrillationsversuchen als 300 mg Bolus empfohlen. Eine weitere Dosis von 150 mg kann bei wiederauftre- tendem oder schockrefraktärem Kam- merflimmern gegeben werden. Danach ist eine Infusion von 900 mg über 24 Stun- den indiziert.
Für weitere Medikamente besteht keine routinemäßige Indikation, da ein sicherer Effekt nicht nachgewiesen wer- den kann.
Neu in den Empfehlungen ist der Hinweis, unter Reanimation sofort eine thrombolytische Therapie zu beginnen, sofern der Kreislaufstillstand wahr- scheinlich durch eine Lungenembolie ausgelöst wurde. Die Thrombolyse kann von Fall zu Fall beim Kreislaufstillstand des Erwachsenen nach erfolgloser Stan- dardreanimation erwogen werden, wenn eine akut thrombotische Ätiologie des Kreislaufstillstandes vermutet wird.
Dann allerdings sind die Reanimations- maßnahmen nach der Thrombolytikaga- be für 60 bis 90 Minuten fortzuführen.
(Grafik 4)
Postreanimationstherapie
Der ROSC („return of spontaneous circulation“ = Wiedereinsetzen eines Spontankreislaufs) ist nur der erste Schritt auf dem Weg zur kompletten Er- holung des Patienten vom Kreislaufstill- stand. Es ist einleuchtend, dass die Be- handlung in der Postreanimationsphase das endgültige Ergebnis signifikant be- einflussen wird.
Hämodynamische Instabilität ist nach einer Reanimation üblich. Wenn es Hinweise für einen Koronararteri- enverschluss gibt, soll die Notwendig- keit einer sofortigen Revaskularisati- on durch perkutane koronare Inter- vention oder Thrombolyse erwogen werden. Die Zeit der Instabilität fällt mit verschlechterter globaler zere- braler Perfusion bei fehlender zere- braler Autoregulation zusammen. Un- ter diesen Bedingungen gefährdet jede Hypotension die zerebrale Perfusion und verstärkt den neurologischen Schaden. Aus diesem Grund soll nach dem ROSC der mittlere arterielle Druck auf normalem Niveau dieses Patienten gehalten werden.
Bewusstlose Erwachsene mit spon- taner Zirkulation nach präklinischem
Kreislaufstillstand sollen für 12–24 Stunden auf 32–34 °C gekühlt werden.
Dies kann idealerweise unmittelbar nach ROSC bereits am Notfallort in- itiiert werden; gleichzeitig verbietet sich damit eine Wiedererwärmung von reanimierten Patienten über 33 ºC hinaus.
Zwischen hohen Blutglukosewer- ten nach Reanimation und schlechtem neurologischem Outcome besteht eine strenge Assoziation. Auch eine unbe- handelte Hyperglykämie nach Schlag- anfall ist mit einem schlechten neuro- logischen Outcome verbunden. Aus diesem Grunde wird empfohlen, die Blutglukose nach Reanimation eng- maschig zu kontrollieren und Inter- ventionsgrenzen festzulegen.
Die Intention der Reanimation 2006 ist, die Praxis der Wiederbelebung und damit letztlich das Überleben zu verbes- sern. Das generelle Verhältnis von 30 Kompressionen zu zwei Beatmungen soll die Anzahl der Unterbrechungen verringern, die Wahrscheinlichkeit einer Hyperventilation vermindern, die Aus- bildung vereinfachen und das Merken der Fertigkeiten verbessern. Die Stra- tegie eines einzelnen Defibrillations- schocks soll die No-flow-Zeit minimie- ren. Die neuen Empfehlungen müssen nunmehr sowohl in die Ausbildungsun- terlagen für Laien sowie für medizini- sches Fachpersonal einfließen. Sie ha- ben auch zur Konsequenz, dass vorhan- dene AEDs durch die jeweiligen Firmen an die neuen Abläufe adaptiert werden
müssen. )
Bekanntmachung
des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 91 Abs. 5 SGB V über weitere Beratungsthemen
zur Überprüfung gemäß § 25 Abs. 4 SGB V und
§ 135 Abs. 1 SGB V
vom 18. April 2006
Der Gemeinsame Bundesausschuss über- prüft gemäß gesetzlichem Auftrag für die ambulante vertragsärztliche Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten Fragen der Prävention gemäß § 25 Abs. 4 SGB V.
Neue ärztliche Methoden werden ge- mäß § 135 Abs. 1 SGB V daraufhin über- prüft, ob der therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nach gegenwärtigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis- se als erfüllt angesehen werden können.
Auf der Grundlage des Ergebnisses die- ser Überprüfung entscheidet der Ge- meinsame Bundesausschuss darüber, ob eine neue Methode ambulant zulasten der GKV verordnet werden darf.
Der Gemeinsame Bundesausschuss ver- öffentlicht die neuen Beratungsthemen, die aktuell zur Überprüfung anstehen.
Entsprechend der Festsetzung des Ge- meinsamen Bundesausschusses vom 18.
April 2006 wird das folgende Thema indi- kationsbezogen beraten:
„Osteodensitometrie
a) als Maßnahme der Früherkennung gemäß § 25 Abs. 3 SGB V
b) als diagnostische Maßnahme im Rahmen der kurativen Behandlung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V“
Mit dieser Veröffentlichung soll insbe- sondere Sachverständigen der medizini- schen Wissenschaft und Praxis, Dachver- bänden von Ärztegesellschaften, Spitzen- verbänden der Selbsthilfegruppen und Patientenvertretungen sowie Spitzenor- ganisationen von Herstellern von Medi- zinprodukten und -geräten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Stellungnahmen zu o. g. Themen sind anhand eines Fragenkataloges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dieser Veröffentlichung möglichst in elektro- nischer Form einzureichen und themen- bezogen an folgende Adresse zu senden:
für Osteodensitometrie im Rahmen der Früherkennung Osteo-A@g-ba.de
für Osteodensitometrie im Rahmen der kurativen Behandlung Osteo-B@g-ba.de
Die Fragenkataloge sowie weitere Er- läuterungen erhalten Sie bei der Ge- schäftsstelle des Gemeinsamen Bundes- ausschusses auf Anfrage:
Gemeinsamer Bundesausschuss Geschäftsführung
Auf dem Seidenberg 3a 53721 Siegburg Siegburg, den 24. Mai 2006
Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende
Dr. Hess
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G